[525] Sklaverei, der Zustand eines Menschen, der seiner persönlichen Freiheit beraubt ist, als Sache behandelt wird und als solche (Sklave) im Eigentum eines andern steht. (Der Name Sklave kommt her von dem Volksstamm der Slaven, ehemals Skleren [sklavi] genannt, die bei ihrer Unterwerfung durch die Deutschen als Knechte verkauft wurden.) In der antiken Welt, deren wirtschaftliches System größtenteils auf der S. beruhte, war diese allgemein verbreitet, indem man die häuslichen und gewerblichen Dienstleistungen zumeist durch Sklaven verrichten ließ, zu denen von jeher insbes. die Kriegsgefangenen verwendet wurden. So finden wir im Altertum die S. ebenso bei den Völkern des Orients wie bei den Griechen und Römern verbreitet, welch letztere die S. zu einem besondern Rechtsinstitut ausgebildet hatten. Der Sklave (homo servus) hatte nach römischem Recht, das übrigens in der ältern Zeit die Entstehung der S. auch durch Schuldknechtschaft zuließ, keine Rechtsfähigkeit. Er war als bloße Sache Gegenstand des Handels, Sklavenkinder waren von Geburt an Sklaven, dem Herrn stand das Recht über Leben und Tod des Sklaven zu. Was der Sklave verdiente, gehörte dem Herrn, der jedoch vielfach dem Sklaven die Verwaltung eines Teils seines Vermögens überließ (sogen. peculium). Das hatte die Wirkung, daß der Herr für die Kontraktsschulden des Sklaven in dem Umfange des Wertes des peculium den Gläubigern haftete. Auch konnte dieses peculium im Testament des Herrn insofern als eignes Vermögen des Sklaven behandelt werden, als der Herr dem Sklaven die Freiheit hinterlassen konnte unter der Bedingung, daß er aus dem peculium dem Erben einen gewissen Betrag zahle. Auch die Freigelassenen (libertini) standen immer noch zu dem Patron, der sie freigelassen hatte, in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Arten der Freilassung (manumissio) selbst waren sehr verschieden. Sie konnte durch letztwillige Verfügung (per testamentum) oder durch einen solennen Rechtsakt vor dem Magistrat (per vindictam) oder dadurch, daß der Herr den Sklaven bei Ausstellung der Bürgerrolle als freien Bürger eintragen ließ (per censum), in der spätern Kaiserzeit auch durch Zusendung eines Freibriefes (per epistolam) oder endlich durch eine einfache Willenserklärung vor fünf Zeugen (inter amicos, per mensam, per convivium) erfolgen. Die Behandlung der Sklaven, deren Zahl sehr groß und deren Verwendung sehr verschiedenartig war, gab durch Willkür und Grausamkeit wiederholt zu blutigen Sklavenaufständen, ja selbst zu förmlichen Sklavenkriegen (s. d.) Veranlassung, zumal nachdem gegen das Ende der Republik die Sitte aufgekommen war, Sklaven zu Tierkämpfen und zu blutigen Fechterspielen zu verwenden (s. Gladiatoren). Namentlich war es der Aufstand des Spartacus (s. d.), der einen gefährlichen Umfang annahm. Mit dem Christentum und mit der Erhebung desselben im römischen Reich zur Staatsreligion traten gewisse Milderungen der S. ein; die S. selbst überdauerte aber die Zertrümmerung des abendländischen Reiches. Bei den germanischen Völkerschaften bildeten die aus Unterjochten und Kriegsgefangenen hervorgegangenen Unfreien einen besondern Stand, dessen Angehörige sich im Laufe des Mittelalters in Hörige oder Leibeigene verwandelten (s. Leibeigenschaft). Einen milden Charakter hatte die S. schon im Altertum bei den Orientalen, bei denen sie aber selbst die Zivilisation der Neuzeit, und zwar namentlich in Ägypten, Arabien, Marokko, Persien und in der Türkei, nicht zu beseitigen vermocht hat. In Algerien, Tunis, Tripolis und Marokko wurde der Handel mit Christensklaven, verbunden mit Seeräuberei, bis ins 19. Jahrh. betrieben, und erst 1842 erfolgte das Verbot des Sklavenhandels und 1846 die Aufhebung der S. durch den Bei von Tunis. Die Entstehung des Negersklavenhandels ist sicherlich schon auf die früheste Zeit zurückzuführen. Seit unvordenklicher Zeit pflegten nomadische Stämme der Sahara Neger zu rauben, auch wohl von den Häuptlingen einzutauschen und an die Bewohner des Mittelmeers zu verkaufen. In Lissabon soll der Portugiese Gonzales 1434 zum erstenmal Neger feilgeboten haben. Dies Verfahren fand dann auch in Spanien Nachahmung, und bald waren Sklavenmärkte auf der Pyrenäischen Halbinsel an der Tagesordnung und dauerten bis ins 16. Jahrh. fort. Kardinal Ximenes verbot als Regent von Spanien den Negerhandel. Einen ganz besondern Aufschwung nahm dieser verabscheuungswürdige Menschenhandel mit der Entdeckung Amerikas, wo der Dominikaner Las Casas, um die Ausrottung der für schwere Arbeit[525] untauglichen, schwächlichen Eingebornen, der Indianer, hintanzuhalten, die Einfuhr von Negern zu den Arbeiten in den Minen und Zuckerplantagen der spanischen Kolonien, also die Negersklaverei, anregte. Karl V. erteilte infolgedessen flämischen Schiffern 1517 das Privilegium, alljährlich 4000 afrikanische Sklaven in Amerika einzuführen, und dieser sogen. Assientohandel wurde von der spanischen Regierung nacheinander an verschiedene Nationalitäten vergeben (s. Assiento). Auch Engländer, selbst der berühmte Francis Drake, Franzosen, Holländer und Dänen, und sogar die Nordamerikaner beteiligten sich, nachdem sie das englische Joch abgeschüttelt hatten, an diesem lukrativen Geschäft. Die Abschaffung dieses Negerhandels wurde zuerst durch die Quäker angeregt, und seit 1788 wirkte besonders William Wilberforce, von Pitt und andern Staatsmännern unterstützt, im englischen Parlament dafür, bis dann 1807 der »Abolitions-act of slavery« durchgebracht wurde, wonach der englische Negerhandel mit 1. Jan. 1808 aufhörte. Für Dänemark und Norwegen war übrigens schon 1792 und für die Vereinigten Staaten von Nordamerika 3. März 1807 der Negerhandel zur See verboten worden, insofern es sich um Angehörige dieser Staaten handelte. Verhandlungen der Großmächte in London führten sodann 1816 zur Aufhebung des französischen Sklavenhandels, nachdem bereits zuvor 1814 im Frieden von Wien Spanien und Portugal auf den Sklavenhandel nördlich vom Äquator verzichtet hatten. Spanien gab ihn dann 1817 gegen eine Entschädigung von 400,000 Pfd. Sterl. und Portugal 1823 gegen eine solche von 300,000 Pfd. Sterl. gänzlich auf. Ebenso untersagte Brasilien denselben auf Grund von Verträgen mit England von 1826 und 1830. Insgeheim freilich wurde der Negerhandel immer noch fortbetrieben, und die Freigabe der vorhandenen farbigen Sklaven erfolgte in den amerikanischen Staaten und Kolonien nur zögernd und teilweise unter den größten Schwierigkeiten. Nachdem nämlich zunächst die britische Regierung 1830 sämtliche Kronsklaven freigegeben hatte, erfolgte 28. Aug. 1833 die völlige Emanzipation der Sklaven in den englischen Kolonien gegen Entschädigung der Pflanzer mit 20 Mill. Pfd. Sterl., so daß hier mit einemmal nahezu 639,000 Sklaven, auf Jamaika allein 322,000, frei wurden. Ebenso wurde 1848 in den französischen Kolonien infolge der Revolution die S. abgeschafft, und ebendasselbe geschah nach und nach in den nördlichen Staaten der nordamerikanischen Union. In den Südstaaten dagegen nahm dieselbe mehr und mehr überhand, so daß man 1860 hier über 3 Mill. farbige Sklaven zählte (s. Sklavenstaaten). Vielfache Anläufe zur Beseitigung der S. waren erfolglos. Man blieb dabei stehen, daß ihre Beibehaltung für die Südstaaten eine Lebensfrage, daß die dortige Baumwollkultur ebenso wie der Tabak- und Zuckerbau nur mit der Sklavenarbeit erfolgreich zu betreiben seien. So ward denn das sogen. Missourikompromiß von 1820, wonach in den Gebieten nördlich vom 36.° die S. für immer aufgehoben sein sollte, 1854 durch die Kansas-Nebraska-Akte wieder aufgehoben, in der Einführung, Beibehaltung oder Abschaffung der S. lediglich für eine partikuläre Angelegenheit jedes einzelnen der unierten Staaten erklärt wurde. Dieser der S. günstigen Strömung arbeitete aber nunmehr die republikanische oder Freibodenpartei entgegen, und die Wahl Lincolns zum Präsidenten 1860 bedeutete den Sieg dieser Partei, aber auch zugleich das Zeichen zum Bürgerkrieg und zum offenen Aufstand der elf südlichen Sklavenstaaten. Die am 1. Jan. 1863 erfolgte Emanzipationsproklamation für alle Sklaven und ihre Nachkommenschaft war zunächst nur eine Kriegsmaßregel, wurde aber durch Kongreßbeschluß vom 31. Jan. 1864 zum Gesetz erhoben und der nordamerikanischen Verfassung einverleibt. Die 1865 erfolgte Niederwerfung der Südstaaten verschaffte diesem Gesetz die tatsächliche Anerkennung, und wirksame Gesetze, die zur Ausführung des erstern erlassen wurden, sorgten für die praktische Verwirklichung desselben. Namentlich sind durch die sogen. Rekonstruktionsbill allen Farbigen die politischen Rechte (aktive und passive Wahlrechte) eingeräumt worden. Hieran schloß sich dann 1871 das Sklavenemanzipationsgesetz in Brasilien, dem jedoch erst 13. Mai 1888 die völlige Abschaffung der S. folgte (s. Brasilien, S. 341), und ebenso wurde auf Cuba die Befreiung der Sklaven unter harten Kämpfen durchgeführt. Ein Gesetz vom 8. Mai 1880 beseitigte die S. auf dieser Insel gänzlich. In den westindischen Kolonien Dänemarks, Hollands und Schwedens war die S. schon zuvor aufgehoben worden.
Ist sonach in Amerika die S. als abgeschafft anzusehen, so ist dies in Asien und namentlich in Afrika keineswegs der Fall. Allerdings hat die türkische Verfassung vom 23. Dez. 1876 die S. für das ganze osmanische Reich rechtlich beseitigt; aber tatsächlich besteht sie in den türkischen Gebieten immer noch, wenn auch in beschränkterm Umfang als früher. Islam und Vielweiberei sind eben der S. besonders günstig. Ebenso hat sich Ägypten Großbritannien gegenüber zwar 4. Aug. 1877 zur Unterdrückung des Sklavenhandels verpflichtet, ohne jedoch die Beseitigung desselben innerhalb der Grenzen der ägyptischen Herrschaft durchführen zu können. Eine weitere Regelung erfolgte durch den Vertrag vom 21. Nov. 1895 zwischen Großbritannien und Ägypten. In Zentralafrika aber bestehen S., Sklavenjagden und Sklavenhandel in der abscheulichsten und grausamsten Weise fort. Die Ergebnisse der entsetzlichsten Menschenraubzüge, die ganze Länderstriche veröden, sind vielfach zur Ausfuhr nach den Küstenstrichen und nach Arabien, aber auch nach Marokko, Tunis und Tripolis, teilweise auch nach Ghat und Ägypten bestimmt. An der ostafrikanischen Küste sind es namentlich arabische Sklavenhändler, die den Negerhandel betreiben und ihre Beute, soweit die Geraubten die Küste lebend erreichen, auf ihren Sklavenschiffen (Dhaws) fortschaffen. Die Sklavenjagden sind in neuerer Zeit durch die Forschungen und Mitteilungen von Cameron, Livingstone, Stanley, Wissmann und Peters in ihrer ganzen Verabscheuungswürdigkeit erkannt worden. In Süd- und Westafrika ist die S. teils ganz beseitigt, teils hat sie mildere Formen angenommen. Auf Madagaskar wurde die S. 1877 abgeschafft, in Sansibar 1897, nachdem es unter das Protektorat Großbritanniens gekommen ist. Das Christentum war von Anfang an grundsätzlich gegen die S., weil auch der Sklave Mensch und Gottes Ebenbild sei, und wirkte in zahlreichen positiven Vorschriften (z. B. Gültigkeit der Sklavenehe, Aufhebung des Rechts über Leben und Tod der Sklaven, Freilassung der Sklaven ein gutes Werk) auf die Abschaffung derselben hin. Auch im Mittelalter setzte die Kirche diese Bestrebungen fort (Bann auf Verstümmelung und Tötung von Sklaven, Verweigerung der Sakramente an Sklavenhalter etc.).
Nach völkerrechtlicher Beurteilung der S. seitens der zivilisierten Staaten wird sie noch nicht als schlechthin völkerrechtswidrig angesehen; wohl aber[526] gilt dies von den Sklavenjagden und von dem Sklavenhandel. Die Abschaffung der S. in Afrika selbst ist von dem Fürsten Bismarck 26. Jan. 1889 im Reichstag als zurzeit untunlich bezeichnet worden. Auf die Beseitigung des afrikanischen Sklavenhandels aber wird nunmehr allseitig hingewirkt. Dem sogen. Quintupelvertrag vom 20. Dez. 1841 war Preußen bereits beigetreten. Dieser von Großbritannien, Österreich, Preußen und Rußland, nicht aber von Frankreich ratifizierte Vertrag statuierte ein wechselseitiges Anhalt- und Durchsuchungsrecht gegenüber den unter den Flaggen der kontrahierenden Staaten fahrenden Schiffen zum Zweck der Unterdrückung des Sklavenhandels und eine Beschlagnahme von Sklavenschiffen in einem bestimmten Meeresgebiet um Afrika herum. An Stelle Preußens trat 29. März 1879 das Deutsche Reich in jenen Vertrag ein, und der Reichstag erteilte 19. Mai 1879 hierzu die Genehmigung Die Kongoakte vom 26. Febr. 1885 erklärte sodann im Art. 9 folgendes: »Da nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie solche von den Signatarmächten anerkannt werden, der Sklavenhandel verboten ist und die Operationen, die zu Land oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, ebenfalls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte, die in den das konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluß ausüben oder ausüben werden, daß diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstraße für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Rasse, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende zu machen und diejenigen, die ihm obliegen, zu bestrafen.« Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die 14 Staaten, welche die Berliner Generalakte unterzeichnet haben, sowie auf den Kongostaat. Um aber der Sklavenausfuhr in Ostafrika wirksam zu begegnen, die namentlich von Sansibar aus auf arabischen Dhaws unter französischer Flagge schwunghaft betrieben ward, erklärten Deutschland und England vom 2. Dez. 1888 ab die Küstenlinie des Sultanats von Sansibar in den Blockadezustand; doch ward diese Blockade nur gegen die Einfuhr von Kriegsmaterial und die Ausfuhr von Sklaven gerichtet. Im Anschluß hieran erklärte auch Portugal den nördlichen Teil des portugiesischen Gebietes an der Ostküste von Afrika in den Blockadezustand. Demnächst schloß sich auch Italien der ostafrikanischen Blockade an.
In durchgreifender Weise wurde die Bekämpfung des Sklavenhandels erst ermöglicht durch die auf Einladung des Königs der Belgier zusammengetretene Brüsseler Konferenz (Antisklavereikongreß vom 18. Nov. 1889 bis 2. Juli 1890), die in 100 Artikeln niedergelegten Beschlüsse dieser Konferenz, die sogen. Brüsseler Antisklavereiakte, wurden unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Kongostaat, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlanden, Luxemburg, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen, Vereinigten Staaten, Persien, Türkei, Sansibar, Liberia und dem ehemaligen Oranje-Freistaat. Nach den Beschlüssen der Konferenz sind die Kriegsschiffe aller 17 Signatarmächte befugt und verpflichtet, Schiffe von weniger als 500 Ton., zu denen gerade die zum Sklavenhandel verwendeten arabischen Dhaws gehören, zu durchsuchen, doch ist das Gebiet, in dem dieses Recht ausgeübt werden darf, auf die Küsten von Ostafrika, südlich bis Quilimane, und Arabien mit Einschluß des Persischen Meerbusens sowie auf die von Madagaskar beschränkt. Zur Bekämpfung des Sklavenhandels sind in Aussicht genommen: Schaffung von festen militärischen Stationen im Innern, das durch Wege, Eisenbahnen und Telegraphen mit der Küste in Verbindung gebracht werden soll, Einrichtung der Dampfschiffahrt auf den Seen, Beschränkung der Einfuhr von Feuerwaffen neuerer Konstruktion. Die festen Stationen sollen als Zufluchtsorte für die eingeborne Bevölkerung dienen, Handelsunternehmungen unterstützen und schützen, deren Verkehr mit den Eingebornen überwachen, die Missionen beschützen und den Sanitätsdienst sowie die Forschungstätigkeit unterstützen. Gegen Menschenjagd, Sklavenhandel und -Transport sollten Strafbestimmungen geschaffen, Sklaven angehaltener Sklaventransporte in Freiheit gesetzt und die von Sklavenhändlern benutzten Landwege genau überwacht werden. Zur Unterdrückung des Sklavenhandels zur See sollten die Kriegsschiffe der Vertragsmächte befugt sein, verdächtige Schiffe zu durchsuchen. Sonach erachten sich sämtliche Vertragsstaaten durch die am 2. April 1892 in Kraft getretene Generalakte gebunden, nur Frankreich gestand das Durchsuchungsrecht (s. d.) fremden Kriegsschiffen nicht zu und verstand sich nur zu der beschränktern Befugnis der Prüfung der Schiffspapiere. Da die Sklavenhändler sich gegen die Kontrolle durch Kriegsschiffe häufig durch Führung der Flagge eines der Vertragsstaaten zu schützen suchen, so kann der Kommandant eines Kriegsschiffes ein verdächtiges Schiff anhalten, um dessen Schiffspapiere, besonders Flaggenatteste, einzusehen und das Schiff gegebenenfalls zur Untersuchung in einen Hafen führen, in dem eine Behörde desjenigen Staates sich befindet, dessen Flagge das Fahrzeug geheißt hatte. Für solche Länder, in denen noch Haussklaverei besteht, sind Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Sklaven streng zu überwachen. Sklaven, welche die Grenze des Gebietes eines der Vertragsstaaten erreichen, sind frei. Gleichzeitig wurde die Einfuhr von Feuerwaffen und Spirituosen nach Afrika geregelt, durch eine internationale Konvention vom 8. Juni 1899 wurde der Einfuhrzoll auf Spirituosen ganz erheblich erhöht. Zur Sicherung und Förderung dieser Maßregeln ist auf Kosten der Vertragsmächte ein internationales Bureau in Sansibar errichtet, das jährlich einem weitern internationalen Bureau zu Brüssel Bericht zu erstatten hat. Der Kongostaat darf zur Aufbringung der Mittel für die Durchführung der Antisklavereiakte Einfuhrzölle bis zur Höhe von 10 Proz. des Wertes erheben. Vgl. »Actes de la conférence de Bruxelles 18891890 et la traite des esclavesen Afrique« (Brüss. 1890, 3 Tle.); Lentner, Der schwarze Kodex (Innsbr. 1891). Der Handel mit chinesischen und indischen Kulis, polynesischen Kontraktarbeitern (Kanaken), der besonders in der Mitte des vorigen Jahrhunderts in Australien und einzelnen englischen und französischen Kolonien blühte und dem Sklavenhandel sehr ähnlich war, hat mehr und mehr nachgelassen und ist durch einheimische Gesetze so geregelt, daß es wenigstens den Anschein hat, als ob die Angeworbenen freie Menschen wären.
Der durch die Generalakte übernommenen Verpflichtung ist das Deutsche Reich durch das Gesetz vom 23. Juli 1895, betreffend den Sklavenhandel und den Sklavenraub, nachgekommen. Dieses Gesetz ist an die Stelle älterer von einzelnen deutschen Staaten erlassener Landesgesetze getreten (preußische Verordnung vom 8. Juli 1844 u. a.). Auch in den übrigen Vertragsstaaten sind ähnliche Gesetze erlassen worden. Das deutsche Gesetz bestraft 1) den Sklavenraub[527] (§ 1). Wer an einem auf Sklavenraub gerichteten Unternehmen vorsätzlich mitwirkt, wird mit Zuchthaus, jeder Veranstalter oder Anführer des Unternehmens mit Zuchthaus nicht unter 3 Jahren bestraft. Ist durch einen zum Zweck des Sklavenraubes unternommenen Streifzug der Tod einer der Personen, gegen die der Streifzug gerichtet war, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anführer auf Todesstrafe, gegen die übrigen Teilnehmer auf Zuchthaus nicht unter 3 Jahren zu erkennen. 2) Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung der Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft (§ 2). Neben der Freiheitsstrafe muß in beiden Fällen auf eine Geldstrafe bis zu 100,000 Mk. (die höchste Geldstrafe die ein deutsches Gesetz ausspricht!) und kann auf Polizeiaufsicht sowie auf Einziehung aller zu dem Verbrechen gebrauchten oder bestimmten Gegenstände erkannt werden (§ 3). 3) Übertretung der kaiserlichen Verordnungen zur Verhütung von Sklavenraub und Sklavenhandel wird mit Geldstrafe bis zu 6000 Mk. oder mit Gefängnis bestraft (§ 4). Diese sämtlichen Handlungen sind strafbar, auch wenn sie im Ausland oder von einem Ausländer begangen werden (§ 5).
Vgl. Wallon, Histoire de l'esclavage dans l'antiquité (2. Aufl., Par. 1879, 3 Bde.); Villard (Tourmagne), Histoire de l'esclavage ancien et moderne (das. 1880); Ebeling, Die S. von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart (Paderb. 1889); Ingram, History of slavery, and freedom (Lond. 1895; deutsch von Katscher, Dresd. 1895); Letourneau, Évolution de l'esclavage (Par. 1896); W. H. Smith, Political history of slavery (Lond. 1903, 2 Bde.); Kapp, Geschichte der S. in den Vereinigten Staaten (Hamb. 1861); Wilson, History of the rise and fall of the slave power in America (Bost. 1872, 3 Bde.); Du Bois, The suppression of the African slave trade to the United States of America, 1638 to 1870 (Lond. 1896); Merriam, The negro and the nation, a history of American slavery, etc. (New York 1906); Nieboer, Slavery as an industrial system (Haag 1900); v. Martitz, Das internationale System zur Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels (im »Archiv für öffentliches Recht«, Bd. 1, 1886); Kaysel, Die Gesetzgebung der Kulturstaaten zur Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels (Bresl. 1905).
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