Oldenburg [2]

[260] Oldenburg (Gesch.). O. bewohnten in ältesten Zeiten die Chauken, deren Name nachher in den der Friesen aufging; der Ammer- u. Lerigan gehörten zu dem Lande der Herzoge von Sachsen. 1088 u. 1108 kommt Graf Elimar I. vor; sein Sohn Elimar II. führte mit dem Grafen Udo von Stade über die Güter seiner Großmutter Ida einen Proceß, welchen das erzbischöfliche Capitel von Bremen entschied. Dessen Sohn, Christian I. der Streitbare, folgte seinem Lehnsherrn, Heinrich dem Löwen von. Sachsen, 1155 nach Italien u. baute 1156 gegen die Friesen bei dem offenen Ort O. die Feste O. Von 1156 an nennen sich Christian u. seine Nachkommen Grafen von O. Da sich Christian 1166 der sächsischen Lehnspflicht entziehen wollte, belagerte ihn in O. Heinrich der Löwe u. schloß, als Christian während der Belagerung starb, dessen Söhne Christian u. Moritz von der Erbfolge aus. Christians Vetter, Johann, wurde mit O. belehnt, doch kamen Christian II. u. Moritz I. 1180, nachdem Heinrich der Löwe gestürzt worden war, wieder in den Besitz von O. u. Delmenhorst u. erlangten die Reichsunmittelbarkeit. Christian II. wurde nach der Rückkehr aus dem Gelobten Lande 1197 ermordet. Seine Nachfolger, Moritz I., Otto I. u. Christian III., hatten vielfache Fehden mit dem freien Bauernvolke der Stedinger, die 1217 sogar die Stadt Oldenburg belagerten. Die Grafen aus dem Hause O., der Erzbischof von Bremen u. mehre benachbarte Dynasten unternahmen nun unter Anführung Burkhards von der Nebenlinie Wildeshausen einen Zug gegen die Stedinger; diese, Anfangs siegreich, verloren am 6. Juni. 1234 die Schlacht bei Altenesch an der Hunte, u. ihr Land wurde unter den Adel vertheilt. Graf Otto II. erbte von der Nebenlinie Wildeshausen (s. Oldenburg-Wildeshausen) das Land Wührden, tauschte 1247 Delmenhorst gegen andere Besitzungen ein u. schlug dort seine Residenz auf. Ihm folgten seine Neffen Johann X. u. Otto III.; einer residirte in Delmenhorst, der andere in O. Ihnen folgten Johanns X. Söhne, Christian (st. schon 1278) u. Otto IV., deren Söhne, Johann XI. u. Christian IV., zuerst die zwei Linien Oldenburg u. Delmenhorst gründeten.

Die erste Linie Delmenhorst (die jüngere Linie) gründete Christian IV., dessen Sohn Otto V. wurde. Erzbischof von Bremen u. seine Brüder Johann XII. u. Christian V. behielten Delmenhorst; der Letztere fiel 1368 bei Koldewärf u. Johanns Akk. Sohn Otto Kk. 1423; dessen Sohn Nikolas wurde Erzbischof von Bremen u. seine Tochter Adelheid brachte Dietrich dem Glücklichen von O. Delmenhorst wieder zu.

Die ältere Linie Oldenburg wurde von Johann XI., älterem Sohne Johanns X., gegründet. Diesem folgte sein Sohn Konrad I., welcher 1360 mit der Linie Delmenhorst den Familienverein schloß, worin sie sich versprachen, nichts ohne des Andern Einwilligung von ihren Besitzungen zu verkaufen od. zu versetzen. Konrad demüthigte den oldenburgischen Adel u. gab den Bürgern von O. große Freiheiten, unterstützte 1366 auch die Bremer gegen ihren Erzbischof, seinen Vetter Otto V. (s.u. Bremen), u. wurde 1368 von den Rüstringischen Friesen, welche er mit Christian V. von O.-Delmenhorst u. den Bremern angriff, bei Koldewärf geschlagen u. getödtet. Die Kriege gegen die Friesen dauerten unter Konrad II. u. Christian VI., so wie unter Moritz III., Konrads II. Sohn, Christian VII. u. Dietrich dem Glücklichen, Christians VI. Söhnen fort, Christian VII. wurde gefangen u. mußte sich durch Abtretung großer Landstriche lösen. Dietrich, welcher nach dem Absterben Moritzens (1420) u. Christians VIII. (1423) ganz O. in seiner Hand vereinigte, hatte auch durch seine erste Gemahlin Adelheid Delmenhorst[260] u. durch seine zweite Gemahlin Hedwig, Schwester des Herzogs Adolf VIII. von Schleswig u. Grafen von Holstein, das Amt Harpstedt u. noch Ansprüche auf Holstein erworben u. st. 1440. Sein Sohn Christian VIII. wurde nach Aussterben der dänischen Könige 1448 zum König der Dänen, eben so 1450 von den Norwegern u. 1458 von den Schweden zu ihrem König u. 1460, nach Adolfs VIII. Tode, zum Herzog von Schleswig u. Grafen von Holstein gewählt; dagegen übertrug er die Regierung in O. 1454 seinem jüngsten Bruder, Gerhard dem Kriegerischen; dieser mußte aber mit seinem zweiten Bruder, Moritz IV., welcher aus dem geistlichen Stande trat u. eine Gräfin von Hoya heirathete, nach einem 1458 getroffenen Übereinkommen das Land theilen, u. so waren seit 1463 wieder zwei getrennte Linien O. u. Delmenhorst. Der Stifter der zweiten Linie Delmenhorst, Moritz IV., starb schon 1464, u. sein Sohn Jakob, für welchen sein Oheim Gerhard die Vormundschaft geführt hatte, mußte, 1483 vom Erzbischof Heinrich von Bremen vertrieben, nach Dänemark zu seinem Oheim fliehen u. st. auf einem Zuge in Norwegen. Mit ihm erlosch die Linie Delmenhorst wieder.

Der Gründer der Hauptlinie O. war Gerhard; 1464 bekriegte er für sich u. seinen Mündel Jakob seinen Bruder Christian von Dänemark wegen einer, Beiden für Holstein zu zahlenden Summe. Der Krieg dauerte 10 Jahre mit wechselndem Glücke. 1474 wurde Gerhard von den Friesen in O. belagert, aber von Christian unterstützt, schlug er dieselben, verband sich dann mit Karl dem Kühnen von Burgund u. besiegte 1475 die mit dem Erzbischofe von Bremen verbündeten Friesen in einer großen Schlacht (Bremer Taufe), worauf 1476 der Frieden erfolgte; 1481 erwarb er Varel nach dem Tode des letzten friesischen Häuptlings, legte auch den Grund zur Aufhebung der Leibeigenschaft u. veranstaltete eine regelmäßige Bedeichung der Marschen. 1483 brach der Krieg mit dem Erzbischof Heinrich don Bremen wieder aus, u. dieser zwang ihn u. seinen Mündel Jakob die Grafschaft zu verlassen. Gerhard st. 1499; seine Söhne Adolf, Johann u. Otto wurden von seinem Schwiegervater, dem Grasen von Tecklenburg u. von der Stadt Münster bei ihrem Rechte geschützt; von ihnen folgte in der Regierung über O. Johann XIV.; dieser eroberte 1499 mit Hülfe der Schwarzen Garde, welche er in seine Dienste nahm, das Land der Butjadinger Friesen, verlor es aber 1501 nach dem unglücklichen Zuge des Königs Johann von Dänemark u. des Herzogs Friedrich von Holstein gegen die Ditmarsen, wobei die Schwarze Garde niedergemacht wurde u. auch seine Brüder blieben, wieder. 1511 wurde ein Theil des Butjadinger Landes von einer Meeresüberschwemmung (Antonifluth) verschlungen u. der Meerbusen der Jahde in seinem jetzigen Umfange gebildet. 1514 nahm Johann XIV. den Rest des Landes der Butjadinger ein, schlug 1516 den Grafen Edzard von Ostfriesland bei Detern u. erhielt im Frieden von Zetel 1517 1/4 des Stadler- u. Butjadingerlandes, die übrigen 3/4 kaufte er 1521 u. 1522 von Braunschweig noch dazu. 1521 wurde er vom Kaiser Karl V. in die Reichsacht erklärt, weil er Reichslasten nicht zahlen wollte, 1525 aber davon wieder befreit. Er st. 1526 u. hinterließ vier Söhne, Johann XV., Georg, Christoph u. Anton I. Der ältester welcher mit seiner Mutter drei Jahre lang regierte, trat 1529 für sich u. seine zwei anderen Brüder die Regierung an den jüngsten, Anton I., ab u. dieser wurde 1531 vom Kaiser mit O. belehnt. Er führte die Reformation durch Ummius ein, schloß sich im Schmalkaldischen Kriege dem Kaiser an u. erhielt durch dessen Hülfe 1547 das unter Gerhard verlorne Delmenhorst u. 1548 auch Harpstedt, was damals der Stadt Münster gehörte, wieder. Nachdem er 1568 durch den Ovelgönner Vertrag den Beschwerden der Friesen abgeholfen hatte, war er in sicherem Besitz von ganz O. u. st. 1573. Sein Sohn Johann XVI. erbte 1575 die Herrschaft Jever durch Testament der letzten Herrin Maria, u. führte mit seinem Bruder Anton II. einen weitläufigen Proceß vor den Reichsgerichten über die Theilung, dessen Ende keiner von Beiden erlebte. Anton II. st. 1603, u. Johann XVI. führte zunächst für O., dann auch für Delmenhorst, welches Antons II. Kinder in der nachmaligen Theilung besaßen, die Primogenitur ein. Ihm folgte Anton Günther, erst unter Vormundschaft Christians IV. in Dänemark; dieser wußte durch schlaue Politik im Dreißigjährigen Kriege die Dänen, Schweden u. Kaiserlichen fast ganz von seinem Lande fern zu halten; er erwarb Kniphausen, auf welches er durch das Testament der Gräfin Maria von Jever Ansprüche hatte, u. den Weserzoll u. nach dem Tode des Grafen Christian IX., Sohns von Anton II., die Grafschaft Delmenhorst. Im Innern wußte er Adel u. Prälaten in gehörigem Respect u. sich selbst in Unabhängigkeit von seinen Unterthanen zu halten, da er. von ihnen weder Steuern noch Contributionen verlangte. Nach mehren vergeblichen Versuchen, seinem natürlichen Sohne, dem Grafen Anton von Aldenburg, die Erbfolge zuzuwenden, setzte Anton Günther durch den Rendsburger Vertrag vom 16. April 1649 den König von Dänemark u. den Herzog von Holstein-Gottorp zu Hauptlehnserben ein; in einem Testament bestimmte er noch seinem Neffen, dem Fürsten von Anhalt-Zerbst, die Herrschaft Jever u. seinem natürlichen Sohn seinen Allodialnachlaß u. die souveräne Herrschaft Kniphausen mit Varel, den Vogteien Jahde u. Schwei, jedoch nur für seine männliche Nachkommenschaft, allen drei Theilen aber den Weserzoll zu je 1/3. 1667 st. Anton Günther, u. mit ihm erlosch das Haus der Grafen von O. Nach Anton Günthers Tode kam dessen Testament in Vollziehung, u. Friedrich III. von Dänemark nahm O. in Besitz, doch besetzte das Haus Braunschweig die Ämter Sejcke u. Harpstedt als erledigte Lehen, u. der Herzog Joachim Ernst von Holstein-Plön, um einen Grad dem gemeinschaftlichen Ahnherrn, dem König Christian III. von Dänemark, näher, klagte beim Reichshofrath, schloß aber während der Führung des Processes mit Dänemark einen Vertrag, wonach er das Amt Traventhal u. andere Entschädigungen, Dänemark dagegen O. erhielt. Die Könige von Dänemark ließen O. nun durch Statthalter verwalten. König Christian V. änderte das Lehnswesen u. die Gütervergleichungen des letzten Grafen, jedoch nicht ohne Milde, verwandelte die Naturalabgaben u. Dienste in Geldleistungen, setzte sich anders mit Anhalt-Zerbst wegen Jever u. mit dem Grafen von Kniphausen, welcher den Weserzoll, die Vogteien Jahde u. Schwei u. andere Güter im Oldenburger (Aldenburger) Tractat 1693 aufgab. Am 16. Oct, 1773 vertauschte, nach einem über ein Jahrhundert[261] lang geführten Proceß König Christian VII. die Grafschaft O. u. Delmenhorst, für die Ansprüche des Hauses Holstein-Gottorp an Schleswig u. Holstein, an die ältere Gottorpsche Linie in der Person des damaligen Großfürsten Paul von Rußland, welcher alsbald die Kopfsteuer erließ u. die neu erworbene Besitzung bereits am 12. Dec. d.i. an das Haupt der jüngern Gottorpschen Linie, den Fürstbischof Friedrich August von Lübeck, übertrug. Zwar protestirte Schweden als älterer holsteinischer Stamm hiergegen, aber Kaiser Joseph II. genehmigte 1777 den Tausch u. die Übergabe, erhob O. zum Herzogthum u. überwies ihm die holstein-gottorpische Reichstagsstimme, das Haus Braunschweig aber ertheilte der neuen Dynastie O. das Lehn des Stadler- u. Budjadingerlandes. Herzog Friedrich August traf manche wohlthätige Einrichtung u. st. 1785. Ihm folgte sein Sohn Wilhelm, welchem, da er wegen Gemüthskrankheit unfähig zur Regierung war, der Vetter desselben, der Coadjutor u. nachmaliger Fürstbischof in Lübeck, Prinz Peter, als regierender Landesadministrator zugeordnet wurde. Dieser tilgte alle Staatsschulden, kaufte mehre Domänen u. gründete eine allgemeine Armenversorgungsanstalt. 1803 verlor er den Elsflether Zoll u. einige Gebietstheile an Bremen u. Lübeck, erlangte aber dagegen vom Reichsdepulationsschluß die Säcularisation des Bisthums Lübeck für sein Haus u. die Abtretung des Amtes Wildeshausen von Hannover u. der münsterländischen Ämter Vechta u. Kloppenburg. 1806 wurde O. wegen seiner verwandtschaftlichen Verhältnisse mit Rußland durch Holländer u. Franzosen besetzt; die herzogliche Familie mußte fliehen, das Haus O jedoch bekam im Tilsiter Frieden das Land wieder u. trat den 14. Oct. 1808 dem Rheinbunde bei, aber schon 1810 schlug ihm Napoleon vor, O. gegen Erfurt zu vertauschen. Als der Herzog dies ablehnte, erklärte Napoleon die Dynastie für des Throns verlustig u. verband das Land mit dem französischen Departement der Wesermündungen. Diese Usurpation war einer der in zweiter Reihe stehenden Gründe zu dem Kriege Rußlands gegen Frankreich im Jahr 1812. Herzog Wilhelm, welcher nebst dem Administrator Peter unterdessen nach Rußland gegangen war, erhielt sein Land im Herbst 1813 zurück. Durch den Wiener Congreß wurde O. zum Großherzogthum erhoben (von welchem Titel jedoch die Herzöge bis 1829 keinen Gebrauch machten), entsagte dem Elsflether Weserzoll definitiv u. bekam von Hannover noch 5000 Seelen mehr, vertauschte mit Hannover einige entlegene Districte des südlichen Herzogthums gegen das Amt Damme u. erlangte einen Theil des vormaligen Fürstenthums Birkenfeld an der Nahe nebst der Herrschaft Jever, letztere 1818 als ein Geschenk des Kaisers Alexander, doch nahm sie O. erst 1823 in Besitz. 1823 st. der Herzog Wilhelm u. der bisherige Landesadministrator wurde nun als Peter I. Herzog. Die langen Differenzen wegen der Landeshoheit über die Herrschaft Kniphausen mit deren Besitzer, dem Grafen von Bentinck, wurden vorläufig im Vergleich zu Berlin vom 8. Juni 1825 ausgeglichen, darnach erlangte der Graf Bentink die Landeshoheit über Kniphausen wieder, wie er solche vor Auflösung des Deutschen Reichs besessen hatte, s. Bentinckscher Erbfolgestreit. Peter I. st. 21. Mai 1829, u. sein Sohn August folgte ihm; er nahm den schon vom Wiener Congreß seinem Hause bestimmten großherzoglichen Titel an u. schloß 1830 mit Hannover, Kurhessen u. Braunschweig einen Handelstractat, worin diese Staaten zu einem gemeinsamen Zoll- u. Verbrauchssteuerverband zusammen traten.

Die liberalen Regungen in dem bisher ganz patriarchalisch regierten Lande äußerten sich zuerst in der Stadt O. 1845, wo am 6. Januar im Stadtrathe zu O. bei Gelegenheit der Feier des 500jährigen Jubiläums des Stadtrechtes der Antrag gestellt wurde, den Großherzog um Verleihung einer ständischen Verfassung anzugehen; doch wurde derselbe von der Majorität abgelehnt. Von Wichtigkeit für die materiellen Interessen des Landes war die seit längerer Zeit projectirte, 1846 endlich völlig ausgeführte Verbesserung des Hunteflusses, worauf die Hunte-Weserdampfschifffahrt regelmäßig betrieben wurde. Unter dem 16. Juli erließ der Großherzog einen Protest gegen den Offenen Brief des Königs von Dänemark, um die Erbansprüche seines Hauses zu wahren. Inzwischen war das Verlangen nach einer ständischen Verfassung immer allgemeiner laut geworden. Die Ausschüsse der drei Kirchspiele des Saterlandes richteten eine darauf bezügliche Petition an den Großherzog; auch von Jever u. Delmenhorst geschah Gleiches, u. als bei den Märzbewegungen 1848 der Großherzog um Ertheilung einer, vorher mit erfahrenen Männern des Landes berathenen Verfassung gebeten wurde, so ward diese am 10. März zugesagt. Die zur Berathung über die Verfassung erwählten 34 Abgeordneten lehnten den von der Regierung vorgelegten Entwurf ab, übergaben dagegen bis Ende Mai eine Anzahl von Punkten als Minimum der Wünsche des Landes der Regierung zur Berücksichtigung für einen neuen Entwurf, u. nun ernannte der Großherzog eine Commission zur Bearbeitung eines zweiten Verfassungsentwurfs. Am 29. Juni erschien das Wahlgesetz für den Landtag; danach wurde diesem die Befugniß beigelegt, die künftige Staatsverfassung des Großherzogthums mit dem Großherzoge zu vereinbaren u. zur Deckung etwaiger außerordentlicher Staatsbedürfnisse außerordentliche Mittel zu beschaffen. Der Landtag sollte aus 35 aus freier Wahl berufenen Abgeordneten bestehen, jeder der sieben Kreise des Großherzogthums einen Wahlbezirk bilden, indirecte Wahl stattfinden, Wahlfähigkeit u. Wählbarkeit aber an mehrfache Bedingungen, namentlich Census, geknüpft sein. Am 1. August legte Minister von Beaulieu sein Amt nieder, u. an seine Stelle trat Staatsrath Schloiser, ihm zur Seite als Ministerialräthe Zedelius u. Bucholz. Am 1. Septbr erfolgte die Eröffnung der constituirenden Versammlung durch Minister Schioiser. Bei den einleitenden Berathungen entspann sich sehr bald ein Streit über die Zulassung der Birkenfelder Abgeordneten, da sich die Ansicht geltend machte, daß Birkenfeld nur durch Personalunion mit O. verbunden sei; dieser Streit wurde erst im December durch Zulassung der Birkenfelder Abgeordneten geschlichtet. Auch mit dem Großherzog kamen die Stände alsbald in Weiterungen, da sie Beschluß gefaßt hatten, daß alles Domanialvermögen im Großherzogthum, namentlich die Schlösser, Kammergüter, Forsten, das sonstige Grundeigenthum, auch die nutzbaren Berechtigungen, welches historischen u. rechtlichen Ursprungs sie sein möchten, Eigenthum des Staates seien, wogegen der Großherzog[262] eine Civilliste von 100,000 Thaler erhalten sollte; doch kam im Februar 1849 eine Einigung dahin zu Stande, daß sämmtliche Krongüter getheilt u. die eine Hälfte mit einer Rente von 170,000 Thalern für unveräußerliches Haus- u. Familiengut des großherzoglichen Hauses, die andere für Staatsgut erklärt werden, doch für jede neue Regierung eine neue Verabschiedung der betreffenden Summen eintreten sollte. Zu Anfang des Jahres 1849 waren auch die Deutschen Grundrechte u. die Deutsche Wechselordnung publicirt worden. In der Deutschen Oberhauptsfrage beschloß der Landtag, im Widerspruch gegen das Ministerium, sich jedem Beschlusse der Nationalversammlung unterordnen zu wollen. Inzwischen war die Berathung über die Verfassung beendigt u. die Entscheidung über die streitigen Punkte (z.B. das suspensive Veto, das Steuerverweigerungsrecht, Aufhebung des Kirchenpatronatrechtes) im Sinne der Regierung getroffen worden, worauf der Landtag am 14. Febr. geschlossen wurde. Am 1. März erfolgte die Publication des Staatsgrundgesetzes, mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des Großherzogs, daß er durch Vereinbarung desselben den etwaigen Rechten der Agnaten des Oldenburgischen Fürstenhauses nicht habe Eintrag thun wollen. Zugleich mit der neuen Verfassung erschien ein neues Wahlgesetz. Am 11. März wurde das Militär auf die neue Verfassung vereidigt. Auch für die Evangelische Kirche war eine neue Verfassung durch eine seit dem 30. April einberufene Generalsynode, bestehend aus 14 geistlichen u. 21 weltlichen Mitgliedern, berathen worden u. erhielt am 15. Aug. die großherzogliche Genehmigung. Am 17. Mai wurde die Deutsche Reichsverfassung publicirt. Auch O. hatte sich den bekannten Bemerkungen u. Vorschlägen der Bevollmächtigten von Preußen, Baden, Hessen etc., welche unter dem 23. Febr. über die Reichsverfassung dem Reichsminister übergeben worden war, angeschlossen. Überhaupt trat jetzt die Deutsche Frage auch in O. in den Vordergrund. Schon unter dem 24. Jan. hatte der Großherzog dem Reichsministerium durch seinen Bevollmächtigten eröffnen lassen, daß er dem Könige von Preußen den Wunsch ausgedrückt habe, daß derselbe die oberste Leitung des neu zu gründenden Bundesstaates übernehme. Nach Ablehnung der Kaiserkrone Seitens des Königs von Preußen trat dann auch der Großherzog durch Erklärung vom 13. Juli dem Dreikönigsbündnisse bei. Die Sympathien für dasselbe waren jedoch im Lande sehr gering, u. der am 2. August wieder zusammengetretene. Landtag lehnte am 1. Sept. den Anschluß an dies Bündniß ab, worauf der Großherzog am 3. Sept. den Landtag auflöste, u. als der neue Landtag am 3. Decbr. dieselbe Meinung aussprach, trat das Ministerium Schfoifer ab u. nach der Bildung des neuen Ministeriums am 13. Dec., an dessen Spitze der Justizminister von Buttel stand, erfolgte 46. Dec. die Auflösung auch dieses Landtages. Der am 19. Febr. 1850 eröffnete neue Landtag sprach der Regierung den Wunsch aus, daß dieselbe in der wiederaufgenommenen Deutschen Frage sich damit einverstanden erkläre, daß alle Beschlüsse u. Verfügungen des Erfurter Parlaments u. der Unionsgewalt auf O. keine Anwendung finden könnten, so lange Sachsens u. Hannovers Verbleiben im Bündnisse unentschieden sei; womit sich die Regierung einverstanden erklärte. Am 2. Aug. erfolgte die Reduction u. neue Organisation des Militärs. Im Octbr. wurde der Landtag für aufgelöst erklärt. Der seit dem 3. Dec. einberufenen Evangelischen Landessynode konnte der Oberkirchenrath die Mittheilung machen, daß die Presbyterien bereits bei allen Landeskirchen in Wirksamkeit seien u. die Verwaltung ihrer Kirchenangelegenheiten selbst besorgen, wie auch daß die Stolgebühren fast überall in feste Besoldungen umgewandelt seien. Die neue Kirchenverfassung hatte aber schon zu so vielen Unzulänglichkeiten geführt, daß bereits eine Commission zur Entwirrung der schwierigen Verhältnisse niedergesetzt werden mußte. Die Eröffnung des Landtags erfolgte am 20. Dec. durch Minister v. Buttel; die nach Berathung über das Ablösungsgesetz etc. aufgenommenen Budgetverhandlungen führten bald zu einer Spaltung zwischen Ständen u. Ministerium, u. nachdem die letzteren die Genehmigung eines Supplementarcredits für Militärzwecke von 27,000 Thalern am 4. April 1851 verworfen hatten, wurde der Landtag auf 6 Monate vertagt. Alsbald reichte auch das Ministerium Buttel seine Entlassung ein; vor seinem Rücktritt am 10. Mai hatte es noch den Staatsgerichtshof eingesetzt. Unter dem neuen Ministerium mit Rössing an der Spitze wurde durch Verordnung vom 26. September der Landtag für aufgelöst erklärt u. der neu einzuberufende als ein Revisionslandtag bezeichnet. Dieser erklärte sich auch für Revision des Staatsgrundgesetzes u. überließ es der Regierung die bezüglichen Specialvorlagen dazu zu machen, worauf der Landtag am 30. December bis zum 23. Februar 1852 vertagt ward. Dagegen wies die zu Anfange des Jahres 1852 zusammengetretene Synode die beantragte Revision der Kirchenverfassung als unnöthig zurück. Die Ankunft des im Februar mit Prinzessin Elisabeth von Sachsen-Altenburg vermählten Erbgroßherzogs Peter gab Veranlassung zu vielseitiger Darlegung der freudigen Theilnahme des Landes an diesem Ereignisse. Der Beitritt zu dem Septemberzollverträge zwischen Preußen u. Hannover wurde am 1. März 1852 unterzeichnet. Am 23. Febr. war der Landtag wieder zusammengetreten u. berieth bis zum 9. Juni die von der Regierung vorgeschlagenen Verfassungsänderungen als das dem nächstfolgenden Landtage zu empfehlende Ergebniß der von gegenwärtigem Landtage vorgenommenen Revision. Als anderweite Resultate des Landtages sind zu nennen: die endliche Vereinbarung über das Ausscheiden des Krongutes, womit sich die Domänenfrage nun erledigte; die Genehmigung des Anschlusses O-s an den Septembervertrag u. der Fortdauer der mit der Stadt Bremen verabredeten Brigadeverbindung, endlich die fast unveränderte Annahme der Regierungsvorlagen wegen Aufhebung der Fideicommisse, des Lehnsverbandes u. der Stammgüter. Der am 29. Sept. eröffnete Landtag nahm am 30. Oct. sämmtliche Beschlüsse des fünften allgemeinen Landtags, wie dieselben am 9. Juni gebilligt worden, in ihrer Gesammtheit an u. sonach war das Werk der Verfassungsrevision zur Vollendung gebracht. Auch ein neues Wahlgesetz, im Wesentlichen auf die Entrichtung einer directen Staats- u. Gemeindeabgabe, wie auf das damalige preußische Dreiklassensystem begründet, fand am 13. November, fast durchaus der Regierungsvorlage entsprechend, Annahme, sowie zwei Tage später das Gesetz über die Einrichtung von Provinzialräthen. Das revidirte Staatsgrundgesetz[263] aber wurde am 22. Nov. vom Großherzog unterzeichnet u. danach publicirt. In Zusammenhang damit wurde auch das Militär am 24. Dec. seines Eides auf die Verfassung entbunden.

Am 27. Febr. 1853 starb der Großherzog August, worauf sein Sohn Peter II. die Regierung antrat. In den Regierungskreisen trat hierdurch in keiner Weise eine Veränderung ein. Die seit längerer Zeit bestandenen kirchlichen Wirren sollten durch eine neue Verfassung für die Evangelisch-Lutherische Kirche ihre Erledigung finden, wie eine solche durch die Abänderung des Staatsgrundgesetzes ohnehin geboten war. Zu diesem Zwecke trat am 27. Jan. eine evangelische Synode zusammen u. nahm die, auf die Vorarbeiten einer Revisionscommission begründeten Propositionen des Großherzogs, gemäß des durch die revidirte Verfassung demselben wieder zugestandenen Episcopatrechtes, zu weiterer Berathung entgegen. Danach sollte die Landeskirche wieder eine wesentlich evangelisch-lutherische mit besonderer Beziehung auf die Augsburgische Confession sein, Selbstverwaltung, Presbyterial- u. Synodalverfassung, jedoch vorbehaltlich der kirchenregimentlichen Befugnisse des Großherzogs, auf's Neue gewährleistet werden, ein vom Großherzoge zu ernennender Oberkirchenrath den Synoden u. Presbyterien vorgesetzt sein. Unter mehrfacher Meinungsverschiedenheit trennte sich die Synode am 24. Februar, ihre Beschlüsse in Mehrheits- u. Minderheitsgutachten dem Großherzoge zu weiterem Ermessen vorlegend, worauf dann am 11. April die revidirte Verfassung für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche publicirt wurde. Zu den weiteren Ergebnissen des Jahres gehörten namentlich mehre wichtige Verträge mit fremden Regierungen, wie der mit Frankreich wegen gegenseitiger Wahrung des literarischen Eigenthumsrechtes u. die Zollconvention mit Dänemark (wonach das Fürstenthum Eutin nun im Zoll- u. Postwesen dem dänischen Gesammtstaate einverleibt sein sollte), der mit Preußen wegen Anlegung eines preußischen Kriegshafens im Jahdebusen, unter dem 20. Juli u. 1. Decbr. abgeschlossen, wonach O. ein Gebiet von 5500 Morgen (1550 Morgen festes Land, im Übrigen Watten-, Hafen- u. freies Wassergebiet) für die Summe von 500,000 Thaler an Preußen abtrat. Unter dem 6. Mai erklärte der Landtag seine Zustimmung dazu, daß der im Jahre 1849 zwischen dem verstorbenen Großherzog u. den Landständen wegen Abtretung der Domänen gegen ein ausgeschiedenes Krongut u. eine auf die Domänen radicirte Baarsumme von jährlich 170,000 Thalern abgeschlossene Vertrag auch für die Regierungszeit des gegenwärtigen Großherzogs Geltung behalte; unter dem 9. Mai ertheilte er seine Genehmigung zu dem vom Zollverein mit Österreich abgeschlossenen Handelsvertrag u. votirte gelegentlich der Budgetberathungen für 1853 u. 1854 behufs der Deckung des vorliegenden Deficits die Aufnahme eines Anlehns von 140,000 Thalern. Am 1. Jan. 1854 trat der Vertrag vom 19. Febr. vor. Jahres wegen des Beitrittes des Steuervereines zu dem Zollverein in Kraft. Ein vom 9. bis zum 28. Jan. tagender außerordentlicher Landtag genehmigte den mit Preußen abgeschlossenen Vertrag wegen Abtretung des Jahdebusens u. einer dergleichen genehmigte am 31. Juli die mit dem gräflich Bentinckschen Hause wegen Abtretung des Bentinckschen Fideicommisses gegen die Summe von 2 Millionen Thalern abgeschlossene Übereinkunft (s.u. Bentinckscher Erbfolgestreit). Darauf wurde am 8. Aug. das Besitzergreifungspatent wegen der Herrschaft Kniphausen publicirt. Die Eröffnung eines neuen ordenlichen Landtages hatte am 8. November statt, zum ersten Male durch den Großherzog persönlich. Am 23. November fand die Übergabe des Jahdegebietes statt. Die Geschichte des Jahres 1855 beschränkte sich in O. fast nur auf die Ergebnisse der Landtagsverhandlungen, welche, gefördert durch das friedliche Einverständniß zwischen Landtag u. Regierung, um so erheblicherer Art waren, da es kaum eine Seite des öffentlichen Lebens gab, die von der Thätigkeit der Landschaft nicht berührt worden wäre. Bis zum Schlusse des Januar wurde ein Staatsdienergesetz, eine neue Gerichtsverfassung, welche auf Öffentlichkeit u. Mündlichkeit, Trennung der Justiz von der Verwaltung, Staatsanwaltschaft u. Schwurgericht beruhte, sowie das Budget für 1855/57 u. im März ein neues Ehegesetz (wonach, obschon die kirchliche Einsegnung der Ehe als Regel festgehalten wurde, doch bei entstehenden kirchlichen Conflicten, auch die bürgerliche Ehe mit gleichen rechtlichen Wirkungen eingegangen werden kann), so wie ein Gesetz über Ministerverantwortlichkeit angenommen. Für Kriegsbereitschaft u. eventuelle Mobilmachung wurde der Regierung ein außerordentlicher Credit von 216,415 Thalern bewilligt. Am 1. Jan. hatte die Sturmfluth die durch ihr Seebad berühmte Insel Wangeroge so beschädigt, daß die Übersiedelung der Inselbewohner nach dem Festlande veranlaßt u. vom Staate unterstützt wurde. Der im Jahr 1856 vom 27. März bis zum 29. April versammelte außerordentliche Landtag berieth eine provisorische Einkommen- u. Personensteuer u. ein Gesetz über Sonn- u. Festtagsheiligung. Eine bereits am 21. Febr. erschienene Verordnung enthielt den Bundesbeschluß über Verhütung des Mißbrauches der Presse sammt den erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Die wichtigste Vorlage für den außerordentlich berufenen, am 17. Februar eröffneten Landtag des Jahres 1857 war der Entwurf einer neuen Gerichtsverfassung, durch welche sämmtliche Jurisdictionsverhältnisse des Großherzogthums (Lübeck u. Birkenfeld blieben für jetzt noch unberücksichtigt) umgestaltet, die Stellung der Beamten wesentlich verändert, den Städten ein bedeutender Theil ihrer Gerichtsbarkeit entzogen u. die Schwurgerichte eingeführt werden sollten. Nachdem aber das Gesetz von der Majorität angenommen worden war u. es sich nur noch um die Verwilligung der zu seiner Ausführung erforderlichen Geldmittel handelte, erklärte eine. Anzahl der Oppositionsmitglieder am 3. Juli ihren Austritt u. machte damit, in der Hoffnung, daß das Gesetz nun erst der nächsten Ständeversammlung vorgelegt werden könnte, den Landtag noch kurz vor seiner beabsichtigten Schließung beschlußunfähig. Die Regierung schrieb jedoch sofort Neuwahlen aus, so daß der Landtag bereits am 10. Aug. wieder zusammentreten konnte, wonach die Genehmigung der Regierungsvorlage erfolgte. Dagegen bildeten Seitens der Opposition einen neuen Streitgegenstand die neuen Regulative zur Ausführung der revidirten Bundeskriegsverfassung, die indeß schließlich angenommen wurden. Zu den weiteren mit dem Landtage vereinbarten Gesetzentwürfen gehörten der über die Aufbringung[264] der Schullasten u. das Münzgesetz, durch welches die Dreißigtheilung des Thalers bestimmt wurde. Als der neugewählte Landtag am 30. Dec. eröffnet wurde, wies der Großherzog bei der Ankündigung eines neuen Steuergesetzes darauf hin, daß seit 40 Jahren im Lande keine neuen directen Steuern eingeführt, keine frühere erhöht, die Grundsteuer vermindert u. kleinere persönliche Steuern erlassen worden seien. Aber dieses Steuergesetz führte zu neuen Differenzen zwischen den Ständen u. der Regierung, u. von Seiten der Opposition wurden bei dessen Berathung die heftigsten Angriffe gegen verschiedene finanzielle Maßnahmen der Regierung erhoben, u. unter der hierdurch entstandenen Aufregung kam der Beschluß zu Stande, an den Großherzog direct eine Adresse zu richten. Inzwischen hatten die Budgetberathungen zu einem befriedigenden Ergebniß geführt, der Militäretat, das neue Strafgesetz, das neue Anwaltsgesetz, das Verkoppelungsgesetz, die Vorlagen über Aufhebung der Wuchergesetze u. über die Cultus- u. Unterrichtsangelegenheiten der Juden waren durch den Landtag angenommen worden, wie denn überhaupt 18 Gesetze mit demselben vereinbart wurden. Kurz vor dem Schlusse des Landtages überreichte eine ständische Deputation dem Großherzog die beschlossene Adresse, welche dieser jedoch unter Mißbilligung der darin gegen seine Regierung erhobenen Angriffe entgegennahm, die er geradezu gegen den Regenten selbst gerichtet annehmen müsse. Das Steuergesetz blieb aber verworfen. Das neue Gerichtsverfassungsgesetz trat mit dem 1. Nov. in Kraft, worauf die ersten Schwurgerichtssitzungen zu Anfang des Jahres 1859 eröffnet wurden. Der außerordentliche Landtag dieses Jahres hatte außer den Steuervorlagen bes. die Berathung über die Mittel zur Aufgabe, welche die vom Deutschen Bunde angeordnete Marschbereitschaft des Truppencorps wie überhaupt die Vorbereitung auf etwaige Eventualitäten bei den politischen Verwickelungen der Zeit erforderlich machten, die diesfallsigen Forderungen der Regierung wurden auch in ihrer vollen Höhe genehmigt. Der Bentincksche Proceß trat in so weit in eine neue Phase, als die Regierung gegen ihre eigene frühere Erklärung bei dem Bundestage jetzt das Recht des Grafen Bentinck auf eine Wiedereinsetzung in den Besitz des oldenburgischen Fideicommisses anerkannte. Gegen Ende des Jahres 1860 trat der Landtag wieder zusammen. Vgl. H. Hammelmann, Oldenburg. Chronicon, Oldenb. 1599, Fol.: L. Kohli, Handbuch einer historisch-geograph.-statistischen Beschreibung des Herzogth. O., Bremen 1824–26, 2 Thle.; G. A. E. von Halem, Gesch. des Herzogth. O., Oldenb. 1794–1796, 3 Bde.; C. L. Runde, Oldenb. Chronik, ebd. 1824, 2. A. 1831; Der Gesellschafter (Oldenburger Hauskalender), 1850 ff.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 260-265.
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