[824] Stadt (Stadtgemeinde), größere Gemeinde mit selbständiger Organisation und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten. Verschiedene Merkmale, die früher für den Unterschied zwischen S. und Dorf oder zwischen Stadt- und Landgemeinde von Bedeutung waren, sind es jetzt nicht mehr. Wie die alten Stadttore und Stadtmauern gefallen sind, die früher einem Ort im Gegensatz zum platten Lande den städtischen Charakter verliehen, so hat sich auch der Unterschied zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des städtischen Bürgers und des Landmannes mehr und mehr verwischt. Die Größe und Einwohnerzahl ist nicht mehr schlechthin entscheidend. Denn manche Industriedörfer sind heutzutage volkreicher als kleine Landstädtchen mit vorwiegend landwirtschaftlicher Beschäftigung der Ackerbürger. Beseitigt sind ferner durch die moderne Gesetzgebung die einstige Ausschließlichkeit des zunftmäßigen Gewerbebetriebes innerhalb des städtischen Weichbildes und das Recht der Stadtgemeinde, innerhalb der städtischen Bannmeile jeden für den städtischen Verkehr nachteiligen Gewerbebetrieb zu untersagen. Das Marktrecht, das einst den städtischen Gemeinden ausschließlich zukam, ist jetzt auch größern Landgemeinden (Marktflecken) zugestanden. Auch die Beschäftigung auf dem Gebiete des Handels und der Industrie findet sich nicht mehr ausschließlich und in manchen Gegenden nicht einmal mehr vorwiegend in den Städten. Dagegen besteht noch in verschiedenen Staaten in Ansehung der Gemeindeverfassung ein erheblicher Unterschied zwischen S. und Land (s. Gemeinde); doch auch dieser Unterschied ist bereits in manchen Gegenden mehr oder weniger beseitigt.
Die ersten Städte wurden unter den mildern Himmelsstrichen Asiens, Afrikas, Griechenlands und Italiens gegründet. In Griechenland erhielten sie sich meist ihre volle Selbständigkeit und wurden Mittelpunkte besonderer Staaten. Bei den Babyloniern und Assyrern dienten sie vornehmlich als feste Plätze, als Handelsniederlassungen bei den Phönikern. Bei den Etruskern und Latinern gab es schon früh städtische Niederlassungen, zunächst mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und durch Bündnisse geeint, bis sich Rom zur Herrin Italiens, dann sogar der ganzen zivilisierten Welt machte und unter Beibehaltung städtischer Verfassungsformen die Herrschaft über ein ausgedehntes Reich zu führen wußte. Während bei den Kelten, ja auch bei den Slawen die Sitte des[824] städtischen Zusammenwohnens von Anbeginn wohlbekannt war, fehlte den alten Germanen jede Neigung zum Stadtleben. Die ersten Städte in Deutschland verdankten den Römern ihre Entstehung; sie erwuchsen meist aus den am Rhein und an der Donau angelegten Lagern und Kastellen. So entstanden: Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Bingen, Koblenz, Remagen, Bonn, Köln, Xanten, Utrecht, Leiden im Rheintal; im Gebiete der Donau: Augsburg, Regensburg, Passau, Salzburg und Wien.
Später ging mit der Ausdehnung des Deutschen Reiches über den slawischen Osten die Entwickelung des Städtewesens Hand in Hand. Um die zum Schutz der deutschen Landschaft angelegten Burgen entstanden städtische Niederlassungen, wie sie zuerst Heinrich I., den man den Städtegründer genannt hat, begründete; ihm verdanken Quedlinburg, Merseburg und Goslar ihren Ursprung. Seinem Beispiel folgten die Markgrafen der östlichen Gebiete. Als Beamte erscheinen in größern Orten Burggrafen, in kleinern Schultheißen, in bischöflichen Vögte. In Orten, wo sich eine altfreie Einwohnerschaft erhalten hatte, erlangte diese in der Folgezeit das Übergewicht in der städtischen Verwaltung. Hier übten Schöffen die Rechtspflege aus; es gab einen Rat mit einem Schultheißen oder, wie in Köln, mit zwei Bürgermeistern an der Spitze. Die Rechte des Reiches nahm daneben ein Burggraf wahr, wozu in Bischofsstädten noch der Vogt trat. Die glänzendste Entwickelung aber haben die königlichen Pfalzstädte genommen, aus deren bevorrechteter Stellung allmählich die Reichsfreiheit erblühte (s. Reichsstädte). Dagegen blieben die fürstlichen Städte, die meist von den Fürsten selbst gegründet waren, noch lange und viele für immer unter deren Landeshoheit. Doch auch hier besteht wenigstens ein Schein von Selbstverwaltung: sie wählen ihren Schultheißen, ihre Schöffen selbst. Wo dann die herzogliche Gewalt erlischt oder geteilt wird, wie in Schwaben und Sachsen, haben sich die fürstlichen Städte zur Reichsfreiheit emporgeschwungen. Je reicher und unabhängiger die Städte wurden, um so mehr übten sie innerhalb des Reiches politischen Einfluß aus. Da ihr Handel nur bei der Sicherheit der Land- und Wasserstraßen gedeihen konnte, so war die Aufrechterhaltung des Landfriedens ihre vornehmste Sorge. Deshalb schlossen sie Bündnisse, wie die rheinischen und schwäbischen Städte und besonders die Hansa, die sogar den Norden Europas in den Bereich ihrer Machtsphäre zu ziehen vermocht hat. Als innerhalb der Städte einzelne Klassen durch Handel an Reichtum zunahmen, schlossen sie sich von den niedern ab und suchten als sogen. ratsfähige Geschlechter (Patrizierfamilien) möglichst allein die Leitung der städtischen Angelegenheiten sich anzueignen. Dies hatte dann zur Folge, daß die Handwerker sich in Zünfte vereinigten und um Beteiligung am Stadtregiment sich bemühten. Sie erhielten denn auch meist einige Stellen oder eine besondere Bank im Rate. An den deutschen Reichstagen nehmen die Reichsstädte vereinzelt schon seit Wilhelm von Holland teil; Ludwig der Bayer hat sie mehr herangezogen, doch wird ihre Beteiligung an jenen Versammlungen erst feil 1474 regelmäßig. Seit dem 16. Jahrh. bilden die Reichsstädte neben den Kurfürsten und Fürsten eine besondere Körperschaft auf den Reichstagen. Die Auffindung des Seeweges nach Ostindien und die Entdeckung Amerikas haben den deutschen Handel schwer geschädigt und den Mittelpunkt der Handelsinteressen nach dem Westen, nach Spanien, Holland und England, verlegt. Infolge des Dreißigjährigen Krieges erstarb die Blüte der einst so mächtigen Städte. Viele Reichsstädte verloren ihre Reichsunmittelbarkeit und wurden Landstädte der Fürsten, und selbst der Hansebund ging seinem Untergang entgegen. Zur Zeit des Beginnes der französischen Revolution gab es nur noch 51 Reichsstädte, die aber noch vor und nach der Auflösung des Deutschen Reiches bis auf vier ihre Selbständigkeit verloren. Von den vormaligen Reichsstädten sind Hamburg, Bremen und Lübeck noch jetzt selbständige Staaten. Inzwischen waren namentlich die Residenzstädte der Fürsten zur Blüte gekommen; dies um so mehr, je entschiedener die Fürstengewalt der Mittelpunkt des politischen Lebens in Deutschland wurde. Im 19. Jahrh. aber hat nicht nur der Bau von Eisenbahnen, sondern auch der Aufschwung im Bergbau, in der Fabriktätigkeit und im Handel dem Städtewesen in Deutschland einen ungeahnten Aufschwung gegeben. Städte, die im Mittelpunkt wichtiger Eisenbahnnetze, ergiebiger Bergbau- und Industriebezirke liegen, haben ihre Bevölkerung bisweilen verzehnfacht.
Einen bedeutenden Aufschwung hatte das Städtewesen frühzeitig in Italien genommen. Die einzelnen Einwohnerklassen traten in Vereinigungen zusammen, so in Mailand die vornehmen Lehnsleute, die Ritter und Vollfreien, und erwarben zu Ende des 11. Jahrh. für ihre Vorsteher (consules) die Verwaltung und Gerichtsbarkeit innerhalb der S. Friedrich I. hatte den Anspruch erhoben, diese Consules in den lombardischen Städten zu ernennen, mußte ihnen aber nach fruchtlosem Kampf 1183 das Wahlrecht der Konsuln zugestehen. Seit dem 13. Jahrh. wurde es Sitte, Mitgliedern auswärtiger adliger Familien unter dem Titel »Podesta« die militärische und richterliche Gewalt auf ein Jahr anzuvertrauen, neben denen zwei Ratskollegien, ein Großer und ein Kleiner Rat, fungierten. In den blutigen Kämpfen zwischen den Guelfen und Ghibellinen ging meist die städtische Freiheit verloren. Erst in neuerer Zeit nahm das Städtewesen in Italien wieder einen erfreulichen Aufschwung.
In Frankreich findet anfangs eine ähnliche Entwickelung wie in Italien statt. Als Beamte finden sich in den Städten: ein Maire, mehrere Schöffen (Jurati) und ein Bailli (s. d.). Mit dem Erstarken des Königtums wurde jedoch die städtische Selbstverwaltung mehr und mehr eingeschränkt.
In England besaßen die teils auf keltischen, teils auf römischen Ursprung zurückführenden Städte in der angelsächsischen Zeit eine seltene Freiheit und Selbständigkeit, berieten ihre Angelegenheiten in eigner Versammlung und standen unter Burggrafen. Nach der Eroberung Englands durch die Normannen wurden die Rechte der Städte vielfach verkürzt; sie gerieten in Abhängigkeit von den Königen, Baronen oder Bischöfen. Seit dem 15. Jahrh. erhielten sie von den Königen umfangreichere Privilegien. In der Magna Charta ist jedoch nur London und sieben andern Städten oder Häfen ein Recht der Teilnahme am Parlament zugestanden. Schon um die Mitte des 13. Jahrh. kam für die Vertreter der Städte die Bezeichnung »Gemeine« (communitas totius regni Angliae) auf; sie bildeten neben der Versammlung der Barone und Prälaten ein zweites Kollegium und erhielten einen Sprecher. Ihr Hauptrecht war die Verwilligung von Abgaben. Seit dem 16. Jahrh., besonders aber seit den Zeiten Elisabeths, hob sich mit dem wachsenden Wohlstand der Einfluß der Städte. Die Mehrzahl der englischen Städte hat jedoch erst seit dem 18. Jahrh. durch Handel, Schiffahrt und Industrie einen bewunderungswürdigen[825] Aufschwung genommen; denn noch zu Ende des 17. Jahrh. gab es außer London, das damals 1/2 Mill. Einwohner zählte, nur zwei Städte (Bristol und Norwich) mit 30,000 und vier andre mit mehr als 10,000 Einw.
Naturgemäß bildet die S. vorzüglich den Standort für Handel und Gewerbe, welche die Anhäufung vieler Betriebe auf kleinem Flächenraum nicht allein gestatten, sondern in derselben eine vorzügliche Stütze für Gedeihen und Weiterentwickelung finden, während die auf die Bebauung der Bodenoberfläche angewiesene Landwirtschaft eine Zerstreuung der Bevölkerung über das ganze Land hin bedingt. Land und S. versorgen einander gegenseitig. Demnach können große Städte, die stets der Zufuhr von Massengütern (Lebensmittel, Brennstoffe etc.) bedürfen, nur bestehen, wenn die Verkehrsverhältnisse für sie genügend entwickelt sind. Darum sind solche Städte früher vornehmlich an Meeresküsten und schiffbaren Strömen entstanden. Zwar hatte auch das Altertum seine Großstädte, doch konnte ihre Zahl nur verhältnismäßig klein sein. Und im Mittelalter bis zum 19. Jahrh. trat in den meisten europäischen Ländern die städtische Bevölkerung gegenüber der ländlichen erheblich zurück. Neuere Untersuchungen haben ergeben, daß selbst berühmte Städte, wie Nürnberg und Straßburg, im 15. Jahrh. nicht mehr als 2025,000 Einw. zählten. Eine wesentliche Änderung wurde in dieser Beziehung durch die Fortschritte der modernen Technik und insbes. des Verkehrswesens herbeigeführt. Die städtische Bevölkerung wächst in größerm Verhältnis als diejenige des flachen Landes, und zwar nicht bloß infolge Geburtenüberschusses, der nach 30jährigem Durchschnitt z. B. in den Städten Preußens nur 10,5, auf dem Lande aber 14,2 pro Mille der Bevölkerung beträgt, sondern in erster Linie durch Zuzug vom Lande. Diese »Landflucht« hat aber große Nachteile im Gefolge. In erster Linie hat sich allmählich ein solcher Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitern fühlbar gemacht, daß nur durch Zuzug ausländischer Arbeiter die Bestellung der Felder und die Ernte möglich ist. Sodann leidet vor allem auch die Wehrfähigkeit unter dieser Landflucht, da die Ernährung und die Wohnungsverhältnisse in den Städten weniger rationell und gesund sind, die Mütter zu Ende der Schwangerschaft und nach der Geburt sich weniger Ruhe bieten können als auf dem Land, und den Säuglingen, falls die Mutter nicht selbst stillen kann, die reichliche und gesunde Milchnahrung abgeht, die auf dem Land auch das ärmste Tagelöhnerkind hat. Man sucht deshalb nicht mit Unrecht durch Verlegung von Fabriken auf das platte Land und durch Erschwerung der Niederlassung vermögensloser Arbeiter in den Städten eine Rückleitung des Bevölkerungsstromes auf das Land herbeizuführen.
In den deutschen Großstädten ist neuerdings zu bemerken, daß die Zahl der Abzüge in den meisten Fällen die der Zuzüge erreicht; doch wendet sich die abziehende Bevölkerung überwiegend den Vororten zu, die ihr bessere Bedingungen für das Wohnen gewähren, während sie ihrem Erwerb in der Großstadt nachgeht. Wenn man, wie neuerdings in Deutschland üblich, alle Ortschaften mit mehr als 2000 Einw. als Städte ansieht, so ist der Anteil der städtischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen, während sich die ländliche Bevölkerung meist verringert hat. Im Deutschen Reich betrug die städtische Bevölkerung 1871: 36,1, 1880: 41,4, 1890: 47 und 1900: 54,3 Proz. der Gesamtbevölkerung. Geringer ist die Steigerung in Frankreich, wo allerdings nur die städtischen Gemeinden mit mehr als 5000 Einw. und die Hauptorte der Arrondissements mit geringerer Bevölkerung zum Vergleich herangezogen sind; der Anteil der städtischen Bevölkerung betrug hier 1872: 31,06, 1886: 35,95, 1901: 36,22 Proz. In Österreich beherbergten die städtischen Wohnplätze 1845 kaum ein Fünftel, 1900 aber etwa zwei Fünftel der Gesamtbevölkerung. Man pflegt in Deutschland die Orte mit 20005000 Einw. als Landstädte, die mit 520,000 als Kleinstädte, die mit 20100,000 als Mittelstädte und die mit 100,000 und mehr Einwohnern als Großstädte zu bezeichnen. Da ergibt sich, daß die Bevölkerung in den Land- und Kleinstädten seit 1871 nur wenig gewachsen ist, um so mehr in den beiden andern Gruppen. Am meisten haben die Großstädte durch Einverleibung von Vororten gewonnen, vornehmlich Leipzig, Dresden, Köln und München.
Im allgemeinen läßt sich in den Städten eine stärkere Besetzung der mittlern Altersklassen von 1540 Jahren wahrnehmen, und zwar am meisten in den Großstädten. In letztern überwiegt übrigens auch das weibliche Geschlecht. Deshalb kann es nicht ausfallen, wenn in den Städten Heirats- und Geburtszahl verhältnismäßig hoch sind. Gleichzeitig ist aber auch, und zwar vornehmlich, weil hier die gesamten Lebensverhältnisse andrer Art sind, die Anzahl der unehelichen Geburten und der Sterbefälle in den meisten Städten relativ größer als auf dem Lande, wenn auch gerade in den Großstädten die Sterblichkeit in den letzten Jahren erheblich abgenommen hat. Über das Anwachsen der Bevölkerung in einigen Großstädten gibt folgende Übersicht Aufschluß. Es hatten in Tausenden:
Sind die Städte schon deshalb in politischer und wirtschaftlicher Beziehung in vielen Ländern tonangebend, weil in ihnen das gesamte geistige Leben und der menschliche Verkehr viel reger ist als auf dem Lande, so wird ihr Einfluß durch das Wachstum der Volkszahl noch weiter gesteigert. Mit dieser Zunahme erwachsen den Städten eine Reihe von Aufgaben, die das Landleben entweder gar nicht oder doch nur in einem viel bescheidenern Umfang kennt, und die vollständig zu bewältigen erst mit den Fortschritten der modernen Technik möglich wurde. So werden in unsern Millionenstädten großartige Aufwendungen gemacht im Interesse der Sicherheit, der Sittlichkeit und Reinlichkeit, für Gesundheitspflege, Wasserbeschaffung, Kanalisierung, Abfuhr von Abfallstoffen, Beleuchtung, Unterrichtswesen, Verkehrswesen etc., welche die Budgets vieler kleinerer Staaten weit übertreffen. Übrigens gilt der Satz: »Wo viel Licht ist, da ist auch viel Schatten« ganz vorzüglich von den Städten, insbes. von Großstädten, in denen sich immer viele verkümmerte[826] und verzweifelte Existenzen ansammeln, wo dicht neben Luxus und Üppigkeit Jammer und Elend ihre Wohnstätte aufschlagen und bei Vorhandensein von nur teilweise bewohnten Palästen von einer für die untern Klassen empfindlichen und für die mittlern oft selbst drückenden Wohnungsnot gesprochen werden kann.
In bezug auf die Verfassung der Stadtgemeinden stehen sich gegenwärtig in Deutschland hauptsächlich zwei Systeme gegenüber. Das eine hat sich zum Teil im Anschluß an die preußische (Steinsche) Städteordnung vom 19. Nov. 1808 entwickelt. Es kennzeichnet sich dadurch, daß die Verfassung der Städte und der Landgemeinden verschieden und erstern eine weiter gehende Selbstverwaltung eingeräumt ist. An der Spitze der Stadtgemeinde befindet sich nach diesem System in der Regel eine kollegiale Vollzugsbehörde, der als Vertretung der Bürgerschaft das städtische Kollegium zur Seite steht. Die erstere Behörde ist der Magistrat oder Stadtrat (Gemeindevorstand, Oelsvorstand), bestehend aus einem ersten Bürgermeister (Stadtschultheißen), der in größern Städten den Titel Oberbürgermeister führt, dem zweiten Bürgermeister oder Beigeordneten und in größern Städten aus einer Anzahl von besoldeten und unbesoldeten Stadträten (Ratsherren, Senatoren, Schöffen, Ratsmännern, Magistratsräten). Dazu kommen nach Bedürfnis noch besondere besoldete Magistratsmitglieder für einzelne Zweige der städtischen Verwaltung (Kämmerer, Baurat, Schulrat, Syndikus etc.). Der Magistrat ist das Organ der Verwaltung; insbes. steht ihm auch die Handhabung der Ortspolizei zu, wofern diese nicht, wie in manchen größern Städten, einer staatlichen Behörde (Polizeipräsident, Polizeidirektion) übertragen ist. Die Vertretung der Bürgerschaft ist die Stadtverordnetenversammlung (Gemeinderat, städtischer Ausschuß, Kollegium der Bürgervorsteher, Stadtältesten, Stadtverordneten, Gemeindebevollmächtigten, Stadtrat). Diese Körperschaft hat das Recht der Kontrolle; ihre Zustimmung ist zur Ausstellung des städtischen Haushaltsetats, zu wichtigen Akten der Vermögensverwaltung und zum Erlaß von Ortsstatuten erforderlich. Die Stadtverordneten versehen ihre Funktionen als Ehrenamt; ihre Wahl erfolgt durch die Bürgerschaft. Dagegen werden die Magistratsmitglieder in der Regel durch die Stadtverordneten gewählt; sie sind teils besoldete Berufsbeamte, was namentlich von den Bürgermeistern in den größern Städten gilt, teils stehen sie im Ehren amt. Die Wahlperiode der Stadtverordneten ist eine drei- bis sechsjährige, für die Magistratsmitglieder beträgt sie 6, 9, 12 Jahre; auch ist bei den letztern Wahl auf Lebenszeit zulässig. Gegenüber diesen Gemeindewahlen hat die Regierung ein Bestätigungsrecht, dessen Umfang jedoch verschiedenartig begrenzt ist. Die Städteordnung vom 19. Nov. 1808 hatte die preußischen Städte von den Fesseln weitgehender staatlicher Bevormundung befreit. Ihr folgte die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831, die unter Verbesserungen im einzelnen an den Grundlagen von 1808 festhielt. Nach einem mißglückten Versuch, die Gemeindeverfassung für die Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke für das ganze Staatsgebiet einheitlich zu regeln (Gesetz vom 11. März 1850), folgte die Städteordnung vom 30. Mai 1853 für die sieben östlichen Provinzen außer Neuvorpommern und Rügen, für die ein besonderes Gesetz vom 31. Mai 1853 erging; ferner die Städteordnung für Westfalen vom 19. März 1856. Eine besondere Städteordnung ist 25. März 1867 für Frankfurt a. M. erlassen. Der erste Bürgermeister wird dort aus den von der S. präsentierten Kandidaten vom König ernannt. Die Städteordnung für Schleswig-Holstein vom 14. April 1869 überweist die Verwaltung einem aus Bürgermeister und »Ratsverwandten« bestehenden Magistratskollegium. Auch in der Provinz Hannover (Städteordnung vom 24. Juni 1858) ist der Magistrat, ebenso wie das Kollegium der Bürgervorsteher, kollegialisch organisiert. Im wesentlichen der Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen ist nachgebildet die Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. Aug. 1897. An die Bestimmungen der Landgemeindeordnungen schließt sich dagegen die Hohenzollerische Gemeindeordnung vom 2. Juli 1900 an, die für Stadt- und Landgemeinden gleichmäßig gilt. Dasselbe System finden wir im rechtsrheinischen Bayern (Gemeindeordnung vom 29. April 1869 nebst Novellen), für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8. Juni 1891 und im Königreich Sachsen (revidierte Städteordnung vom 24. April 1873), in Braunschweig, Oldenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Lippe und Schaumburg-Lippe. In Sachsen-Meiningen und -Altenburg beruht die Städteverfassung zumeist auf ortsstatutarischer Bestimmung, ebenso in Mecklenburg.
Neben dem bisher erörterten System findet sich in Deutschland ein zweites, das seine Verbreitung wesentlich dem Einfluß der französischen Gesetzgebung verdankt. Dies kennt für Stadt- und Landgemeinden nur eine Verfassung (sogen. Bürgermeistereiverfassung). Die Verwaltungsgeschäfte der S. werden hiernach von einem Bürgermeister mit einem oder mehreren Beigeordneten geführt, als Gemeindevertretung besteht ein gewählter Gemeinderat. Dies System ist in der Rheinprovinz (Städteordnung vom 15. Mai 1856), in der bayrischen Pfalz, in Hessen, Sachsen-Weimar, Anhalt, Waldeck und in den reußischen und schwarzburgischen Fürstentümern vertreten. Ein drittes zwischen jenen beiden vermittelndes System gilt in Württemberg, Buden und in Hessen-Nassau. Auch hier ist die Verfassung für S. und Land eine einheitliche; sie nähert sich aber mehr der städtischen als der ländlichen Verfassung, indem sie neben dem Vorstand der Gemeinde noch einen Gemeinderat für die Verwaltungsgeschäfte und dann als Vertretung der Bürgerschaft den Gemeindeausschuß hat. In Elsaß-Lothringen besteht das französische System, doch wurde seit 1887 die Änderung getroffen, daß der Bürgermeister und die Beigeordneten als besoldete Berufsbeamte ernannt werden können. Eine neue Gemeindeordnung von 1895 hat das seitherige Recht im Sinn einer größern Selbständigkeit der Gemeinden und der Vereinfachung der Geschäftsformen weiter gebildet. In Frankreich, wo die gemeindliche Selbstverwaltung wenig entwickelt war, hat neuerlich das Gemeindegesetz vom 5. April 1884 einigen Fortschritt nach dieser Richtung gebracht. Schweden hat durch Gesetz vom 3. Mai 1862 seinen Städten die Selbstverwaltung verliehen. In England ist die Städteverfassung vom Regierungseinfluß möglichst unabhängig. Für Rußland ist eine Städteordnung 16. Juni 1870 erlassen.
[Literatur.] Vgl. Liebenam, Die Städteverwaltung im römischen Kaiserreiche (Leipz. 1900); die Literatur zu den Artikeln »Reichsstädte« und »Stadtrechte«; Heusler, Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung (Weim. 1872); Hüllmann, Städtewesen des Mittelalters (Bonn 182529, 4 Bde.); »Chroniken der deutschen Städte« (hrsg. von der Münchener Historischen Kommission, bisher 29 Bde., Leipz.[827] 18621906); v. Below, Entstehung der deutschen Stadtgemeinde (Düsseld. 1888) und dessen weitere Schriften (s. Below); Sohm, Entstehung des deutschen Städtewesens (Leipz. 1890); Hegel, Städte und Gilden der germanischen Völker im Mittelalter (das. 1891, 2 Bde.) und Die Entstehung des deutschen Städtewesens (das. 1898); Kallsen, Die deutschen Städte im Mittelalter (Halle 1891, Bd. 1); Keutgen, Untersuchungen über den Ursprung der deutschen Stadtverfassung (Leipz. 1895) und Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte (Berl. 18991901, 2 Tle.); Rietschel, Markt und S. in ihrem rechtlichen Verhältnis (Leipz. 1897); Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur (Berl. 18971902, 4 Bde.); Jastrow, Die Volkszahl deutscher Städte zu Ende des Mittelalters etc. (das. 1886); Reisner, Die Einwohnerzahl deutscher Städte in frühern Jahrhunderten (Jena 1903); Preuß, Die Entwickelung des deutschen Städtewesens (Bd. 1, Leipz. 1906); Hassert, Die Städte, geographisch betrachtet (das. 1907).
Über die gegenwärtigen Verhältnisse vgl. Steffenhagen, Handbuch der städtischen Verfassung und Verwaltung in Preußen (Berl. 188788, 2 Bde.); Strutz, Die Kommunalverbände in Preußen (das. 1888); Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preußen (Leipz. 1897); Örtel, Städteordnung vom 30. Mai 1853 (4. Aufl., Liegnitz 1905), desgl. von Plagge-Schulze (2. Aufl., Berl. 1901), von Zelle (4. Aufl., das. 1903), Krüger (2. Aufl., das. 1903), Ledermann (das. 1901); Jebens, Die Stadtverordneten. Ein Führer durch das bestehende Recht (2. Aufl., das. 1904); v. Bosse, Die königlich sächsische revidierte Städteordnung etc. (9. Aufl., Leipz. 1905); Hugo, Die deutsche Städteverwaltung (Stuttgart 1901); »Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte«, in den Schriften des Vereins für Sozialpolitik (Leipz. 1905 ff.); Wuttke, Die deutschen Städte, geschildert nach den Ergebnissen der 1. deutschen Städteausstellung (das. 1903, 2 Bde.); Sitte, Der Städtebau (3. Aufl., das. 1901); Stübben, Der Städtebau (2. Aufl., Stuttg. 1907); »Statistisches Jahrbuch deutscher Städte« (hrsg. von M. Neefe, Bresl. 1890 ff.); »Adreßbuch der Städteverwaltungen Deutschlands« (Berl., seit 1906); »Österreichisches statistisches Städtebuch« (hrsg. durch die k. k. österreichische statistische Zentralkommission, Wien 1887 ff.); »Deutsche Städtezeitung« (Berl. 1904 ff.); »Archiv für Städtekunde« (hrsg. von Kettler, Stuttgart 1907 ff.).
Adelung-1793: Stadt-Musicant, der · Stadt-Physicus, der · Stadt-Major, der · Quartier-Stadt, die · Stadt, die
Brockhaus-1809: Die Stadt Warschau · Die Stadt Mantua
Brockhaus-1911: Stadt · Leoninische Stadt · Daman, Stadt
DamenConvLex-1834: Rom (die Stadt) · Ofen (die Stadt)
Meyers-1905: Leonīnische Stadt · Weil der Stadt · Ewige Stadt · Kreiseximierte Stadt
Pierer-1857: Stadt Kyll · Stadt Worbis · Stadt... · Stadt Ilm · König Bell's-Stadt · Schwarze Stadt · Stadt
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