[331] Concordāt (v. lat.), 1) Vertrag zwischen dem Papste, als Oberhaupt der Katholischen Kirche, u. der Regierung eines Staates, zur Feststellung der katholisch-kirchlichen Verhältnisse desselben. C-e im eigentlichen Sinne schließt der Papst blos mit katholischen Regenten, während die Verhältnisse der Katholischen Kirche in protestantischen Ländern mit deren Landesherren durch sogenannte Circumscriptionsbullen (s.d.) geordnet werden, welche die landesherrliche Genehmigung u. Bestätigung erhalten haben. Ein C. bestimmt die Vorrechte u. Einkünfte des Clerus, bes. des höheren, Zahl u. Umfang der Bisthümer, die Art der Besetzung derselben u. anderer geistlicher Ämter u. die Grenzen der kirchlichen u. Staatsgewalt. In dieser Beziehung enthält jedes C. gegenseitige Concessionen.
[331] I. Die merkwürdigsten Concordate sind: A) das Wormser C. vom 23. Septbr. 1122, in Worms zwischen dem Papst Calixtus II. u. Kaiser Heinrich V. über die Investitur (s.d.) der Bischöfe für Deutschland abgeschlossen; es nahm dem Kaiser das streitige Recht, die Bischöfe durch Ring u. Stab zu investiren, überließ deren Wahl den Domcapiteln, dem Kaiser aber die Befugniß, diesen Wahlen beizuwohnen, Streitigkeiten darüber zu schlichten u. die Erwählten mit Land u. Leuten zu belehnen. Dies blieb die Grundlage der Kirchenverfassung des Deutschen Reiches, so lange dieses dauerte.
B) C. deutscher Nation vom 2. Mai 1418 wurde dem Papste Martin V. von der Kirchenversammlung zu Kostnitz abgenöthigt; darin versprach der Papst eine Reformation an Haupt u. Gliedern der Kirche, schloß bald darauf auch mit Frankreich u. England gleiche C-e ab, welche aber sämmtlich nicht zur Ausführung kamen.
C) Die Aschaffenburger od. Wiener C-e, am 17. Febr. 1448 in Wien zwischen Kaiser Nikolaus V. u. Papst Friedrich III. abgeschlossen, gaben dem Papst die Rechte der Bestätigung neugewählter Bischöfe u. der Annaten, die Collatur der Stiftspfründen in den Papstmonaten u. v. a. Reservationen, welche in den, vom Papst Eugen IV. 1447 bestätigten Decreten des Baseler Concils ihm abgesprochen worden waren. Dieser Vertrag wurde von Äneas Sylvius den deutschen Unterhändlern abgewonnen.
D) Das Bologneser C. von 1516, zwischen Papst Leo X. u. König Franz I. für Frankreich geschlossen, entkräftete die in Folge der Baseler Decrete 1439 von der Nationalsynode zu Bourges festgesetzte, den Papst beschränkende pragmatische Sanction insofern, als dieser nun die Annaten, die Entscheidung über Causas majores, die Collatur der Pfründen, deren Inhaber in Rom starben, u. das Recht der Bestätigung der Bischöfe wiedergewann, deren u. vieler anderen Prälaten Ernennung aber auf Kosten der französischen Domcapitel dem König überließ.
E) Das C. für Frankreich vom 15. Juli 1801, zwischen Papst Pius VII. u. Bonaparte, gab dem Regenten das Recht, die Bischöfe u. andere Geistliche zu ernennen, verpflichtete aber auch die Regenten, dieselben zu besolden, setzte die Zahl der Bisthümer herab, verzichtete auf die eingezogenen Kirchengüter, auf Wiederherstellung der geistlichen Orden u. der päpstlichen Jurisdiction durch Legaten, verschaffte aber dem Papste, durch Erklärung des Katholicismus zur Staatsreligion, seinen Einfluß auf das ihm ganz fremd gewordene Frankreich u. die canonische Einsetzung der Bischöfe nebst den damit verbundenen Einkünften wieder. (Vgl. Collectio bullarum etc. Pii VI. contra constitutionem civilem cleri gallici et concordatorum inter Pium VII. et Gubernium reipublicae gallicae, Lond. 1821). Weil sich der Papst nach Säcularisation des Kirchenstaates standhaft weigerte u. eine Aussöhnung nöthig wurde, drang ihm Napoleon den 25. Jan. 1813 das C. zu Fontainebleau ab, welches diese Einsetzung, falls der Papst sie verweigerte, den Erzbischöfen übertrug, welches aber ungültig blieb, weil Pius sich beim Wechsel der politischen Umstände den 11. Juni 1817 davon lossagte. Ein C. zu Rom, von Ludwig XVIII. abgeschlossen, welches das von 1516 wieder in Kraft setzen, das von 1801, nebst den die Religionsfreiheit u. das Staatsbürgerrecht der Protestanten feststellenden organischen Artikeln vom 8. April 1802, aufheben, 42 neue Bisthümer u. Domcapitel schaffen u. ihre Dotation bestimmen sollte, kam wegen des Widerstandes der Kammern nicht zur Vollziehung, daher nur einige neue Bisthümer errichtet wurden u. die Kirchenverfassung Frankreichs noch jetzt auf dem C. von 1801 beruht.
F) In dem C. zu Terracina, den 16. Febr. 1818 mit Neapel geschlossen u. gleich vollzogen, bewilligte Papst Pius VII. dem König Verminderung der Bisthümer u. alten Klöster, Verzichtung auf die eingezogenen Kirchengüter, Ernennung der Bischöfe u. Besteuerung des Clerus, gewann aber Erneuerung der ausschließlichen Herrschaft der Katholischen Kirche, Wiederherstellung der geistlichen Orden, Freiheit der Appellationen an seine Curie u. seiner geistlichen Verordnungen von jeder Aufsicht, die Disposition über die ersten Prälaturen, die Hälfte aller Canonicate u. einfachen Pfründen, die Consistorialabteien, die durch Sterbefälle in Rom erledigten Pfarreien u. noch über 12,000 Ducaten Pfründen für römische Unterthanen u. behielt die canonische Einsetzung der Bischöfe, denen er Unabhängigkeit ihrer Hirtenbriefe vom königlichen Placet u. der geistlichen Lehranstalten von weltlicher Aufsicht, das Recht der Bücherverbote u. die Rückkehr der Einkünfte von den Vacanzen an die Kirche verschaffte.
G) Das C. mit Baiern. vom 5. Juni 1817, gibt dem König die Ernennung zu Bisthümern, Dechaneien u. den in den Papstmonaten erledigten Canonicaten mit der Gerichtsbarkeit über die Geistlichen in bürgerlichen Angelegenheiten, verschafft den Domstiftern reichliche Dotationen in liegenden Gütern u. der Kirche das Recht, neue Güter zu erwerben, behält dem Papste die Einsetzung der Bischöfe, Annaten, Taxen, Besetzung der Propsteien u. freien Verkehr der Geistlichkeit mit seiner Curie vor, sichert den Bischöfen die Collatur aller Pfarreien, die nicht Laienpatronale sind, das Aufsichtsrecht über Schulen u. schädliche Bücher, volle Gewalt über ihre Priesterseminarien u. Gültigkeit ihrer Hirtenbriefe ohne königliches Placet. Einige Beschränkungen dieses C-s in dem königlichen Edict vom 26. Mai 1818 über die Rechtsverhältnisse der Einwohner Baierns in Beziehung auf Religion u. kirchliche Gesellschaften nahm der König durch die Erklärung zurück, dieses Edict gelte nur für die Nichtkatholiken, u. erst den 23. Septbr. 1821 kam es zur Vollziehung.
H) Nach dem C. mit den Niederlanden, das durch die Bulle vom 16. Sept. 1827 u. der königlichen Bestätigung 2. Oct. 1827 abgeschlossen wurde, wurde die Geltung des bisher nur im Süden angewendeten C-s für Frankreich von 1801 auch auf den Norden der Staaten ausgedehnt, 1 Erzbisthum in Mecheln u. 7 Bisthümer in Amsterdam, Brügge, Tournay, Gent, Herzogenbusch, Lüttich u. Namur gegründet u. die Ernennung der Bischöfe festgestellt. Aber das C., obgleich publicirt, ist bis auf die neueste Zeit nicht zur Ausführung gebracht worden, indem mancherlei Anstände der Regierung nicht beseitiget werden konnten, u. es hat gegenwärtig auch der Römische Stuhl gestattet, daß das C. vorläufig nicht ausgeführt werde; dagegen ist die Ernennung der niederländischen Bischöfe von dem Papst ohne[332] Berücksichtigung der Regierungsinteressen vollzogen worden.
I) In der Schweiz schloß, nach der Auflösung des Bisthums in Constanz, 1824 St. Gallen ein C. mit dem Papste u. erhielt ein ganz von Rom abhängiges Bisthum, über dessen Reorganisation jedoch am 7. Nov. 1845 ein Vertrag mit dem Papst zu Stande kam; ebenso Schwyz 1824, welches mit Chur vereinigt wurde; mit demselben vereinigten sich Uri, Unterwalden, Glarus u. Appenzell nur provisorisch, ohne ein C. abzuschließen; 1827 schlossen Aargau, Bern, Luzern u. Solothurn ein C. ab; Basel behielt sich vor, daß das C. die Staatsrechte nicht beeinträchtige; 1830 wurde Aargau u. Thurgau mit Basel vereinigt u. in Solothurn ein neues Bisthum errichtet. Die Schweiz, die am längsten (seit 1816) mit Rom wegen eines C-s unterhandelte, hat noch unter allen Ländern das ungünstigste für die Staatsrechte abgeschlossen.
K) In Rußland, wo die Rechtsverhältnisse der Katholischen Kirche nach mehreren Kirchenordnungen von 176984, die der Papst bestätigt hat, bestimmt sind, schloß Kaiser Nikolaus erst am 15. Aug. 1847 in Rom (ratificirt den 27. Nov. 1847) ein C., wornach den römisch-katholischen Unterthanen in Rußland freie Übung ihres Cultus gesichert u. ein neues Bisthum in Cherson errichtet wurde. In Polen wurde die Katholische Kirche neu eingerichtet durch die Bullen vom 11. März 1817 (kaiserlich bestätigt 18. März 1817) u. vom 30. Juni 1818.
L) Das C. mit Spanien wurde, nach den vielfachen Differenzen mit dem päpstlichen Stuhle seit dem Regierungsantritt der Königin Isabella II. 1843, am 16. März 1851 vom päpstlichen Nuntius Brunelli u. dem spanischen Minister Bertrand de Lhys abgeschlossen u. im April von der Königin u. dem Papst ratificirt. Folgende sind in den 45 Artikeln desselben die wichtigsten Bestimmungen: Die Katholische Religion bleibt mit Ausschluß jedes anderen Cultus die einzige Religion des spanischen Volkes u. wird in dem Staate mit allen Rechten u. Privilegien erhalten. Der öffentliche Unterricht an allen Anstalten wird in Übereinstimmung mit der katholischen Lehre ertheilt u. unter die Oberaufsicht des Episkopats in dieser Beziehung gestellt. Die Regierung unterstützt den Episkopat in Reinerhaltung der Lehre u. der Sitten u. in Unterdrückung schädlicher Schriften. Die Geistlichkeit genießt in geistlichen Dingen die von den Canones der Kirche vorgeschriebene Freiheit. Die bestehenden 8 Erzbisthümer u. 43 Bischofssitze werden beibehalten, u. es wird festgesetzt, bei welchen Personen die privilegirten Jurisdictionen fortdauern. Für die Verleihung einiger Beneficien u. Capitularwürden ist das königliche Patronatrecht vorbehalten. Das Collationsrecht der Capitel, Prälaten u. des Heiligen Stuhls wird geregelt. Alle Vicare u. Capläne stehen unter der Auctorität ihres Pfarrers. Die Pfarreien werden nach Prüfungen vergeben, die Patrimonialrechte abgeschafft u. die Patronatrechte geregelt. Die Vicare ernennt der Bischof. Die Regierung hat in jeder Diöcese Seminare u. Häuser für die geistlichen Orden zu errichten, die den Geistlichen als Zufluchtsorte (Asyle) dienen. Die mit der Erziehung beschäftigten Frauenklöster, sowie die Barmherzigen Schwestern werden beibehalten. Über die Dotation des Cultus u. der Geistlichkeit wird Folgendes festgesetzt: Die noch nicht verkauften Klostergüter werden den Klöstern zurückgegeben u. nach festgesetzten Regeln von den Bischöfen verkauft, der Ertrag aber ist zum Besten der Orden u. zu Pensionen ihrer alten Mitglieder zu verwenden, ohne Rücksicht auf die der Regierung obliegenden Verpflichtungen. Die Dotation des Cultus u. der Geistlichkeit darf nie vermindert, kann aber vermehrt werden. Sie wird aus dem Ertrage der nach dem Gesetze vom 3. April 1845 verkauften Güter aus den Almosen des Kreuzzuges (Croisade) u. den Abgaben an Naturalien od. Geld von Seiten der Communen od. Privatpersonen mit Hülfe der Behörden erhoben. Die noch unverkauften, der Kirche zurückzugebenden Kirchengüter werden in dreiprocentige Renten verwandelt. Die Geistlichkeit verwaltet die geistlichen Güter u. kann neue Erwerbungen machen. Nach Ausführung dieser Bedingungen verpflichtet sich der Papst, die früheren Käufer geistlicher Güter im ruhigen Besitz derselben zu lassen. Die beiderseitig eingegangenen früheren Conventionen, bes. die von 1753, bestätigte das C., erklärt die Prärogative der Krone für unverletzlich u. hebt alle mit dem C. nicht in Einklang stehenden Gesetze auf. Durch die neueste Revolution sind sehr wichtige Bestimmungen des C-es factisch beseitigt worden.
M) Das C. mit Toscana vom 19. Juni 1851 besteht aus 15 Artikeln. Nach den Bestimmungen desselben soll die geistliche Behörde in der Ausübung ihres Dienstes kein Hinderniß vorfinden u. für ihre Angelegenheiten den Schutz des Staates genießen. Der Verkehr der Bischöfe mit ihren Untergebenen, sowie mit dem Römischen Stuhle, ist frei. Auch steht ihnen die Präventivcensur über religiöse Schriften u. die Befugnisse zu, die Gläubigen vom Lesen gefährlicher Schriften abzuhalten. Die bürgerlichen Angelegenheiten der geistlichen Personen u. Güter, sowie die das Patrimonium der Kirche betreffenden Sachen, werden vor die weltlichen Gerichte gebracht, dagegen gehören alle kirchlichen u. geistlichen Angelegenheiten ausschließlich der geistlichen Behörde zu. Die der Religion fremden Criminalverbrechen der Geistlichkeit werden vor den Criminalgerichten, die rein kirchlichen Vergehen aber vor dem geistlichen Gerichte verhandelt. Jedoch haben die Bischöfe im ersteren Fall über die zu verhängenden Strafen mitzuberathen; bei infamirenden Strafen od. Todesurtheilen tritt die Cognition des Römischen Stuhles ein. Die geistlichen Güter werden unabhängig von den Bischöfen u. Gemeindepfarrern verwaltet, in der Vacanzzeit von einer aus Geistlichen u. Laien bestehenden Commission. Veräußerungen od. längere Verpachtungen bedürfen der päpstlichen u. der staatlichen Zustimmung, die auch bei Errichtung od. Veränderung geistlicher Stiftungen einzuholen ist. Durch dieses C. wurde die kirchliche Gesetzgebung des Großherzogs Leopold II., die sich mehr den Josephinischen Bestimmungen angeschlossen hatte, zum großen Theil beseitigt u. dem päpstlichen Stuhle eine bei Weitem größere Macht eingeräumt. Doch gab kurz nach dem Abschluß des C-es die großherzogliche Regierung organische Erläuterungen dazu, welche der Cardinal Antonelli ausdrücklich anerkannte. Hierin wurde in Bezug auf das in dem C. aufgehobene Placetum verordnet, daß die Civilbehörden, wo es sich um kirchliche Kundmachungen durch öffentlichen Anschlag handele, von deren Inhalt behufs des rechtzeitigen Einschreitens in Kenntniß gesetzt werden müßten. Auch wurde der Regierung[333] gestattet, Geistliche, die durch Einmischung in politische Angelegenheiten der bürgerlichen Obrigkeit Anstoß gegeben hätten, zurückzuweisen.
N) In Österreich kam nach längeren Verhandlungen von 184855 das aus 36 Artikeln bestehende, in lateinischer u. deutscher Sprache verfaßte C. durch Unterzeichnung vom 18. August u. 25. Septbr. 1855 zu Stande u. wurde bei seinem Erscheinen von einem kaiserlichen Patent vom 5. Novbr. 1855 begleitet, das die neue Gesetzgebung mit den bestehenden Einrichtungen, namentlich in Betreff des Schulwesens u. der projectirten bischöflichen Ehegerichte, in Übereinstimmung zu bringen suchte. Die wichtigsten Punkte dieses C-es sind: Die Katholische Religion genießt in allen Landestheilen Österreichs Schutz. Das Placetum regium ist aufgehoben u. der bischöfliche Verkehr mit dem Päpstlichen Stuhle frei. Der Unterricht der katholischen Jugend soll der Katholischen Religion angemessen sein u. die Bischöfe leiten die Erziehung der Jugend. Die Bischöfe haben die Macht, die Gläubigen vom Lesen verderblicher Schriften abzuhalten. Kirchliche Rechtsfälle, namentlich Ehesachen, gehören vor das kirchliche Gericht, das die bürgerlichen Wirkungen der Ehe an den weltlichen Richter verweist. Die clericale Disciplin üben die Bischöfe, die auch gegen die Gläubigen überhaupt mit Kirchenstrafen einschreiten können. Die Entscheidung über das Patronatrecht hat ebenfalls das kirchliche Gericht. In Bezug auf die Jurisdiction gehören weltliche Rechtssachen der Geistlichen vor das weltliche Gericht mit Ausnahme der im Tridentinum Cap. V. de ref, erwähnten Rechtsfälle, deren Behandlung weiterer kaiserlicher u. päpstlicher Bestimmung vorbehalten bleibt. Die Immunität der Kirche u. der Schutz des Staates wird zugesichert. Die bischöflichen Seminare stehen unter den Bischöfen. Bei der Besetzung von geistlichen Stellen hat der Kaiser die Wahl der Bischöfe unter Beirath derselben, auch vergibt er die Domherrenpfründen u. präsentirt für die Canonicate u. Pfarreien, bei denen das Patronatrecht auf einem Studienfond beruht, Einen aus den drei vom Bischof vorgeschlagenen Individuen. Der Papst besetzt an sämmtlichen Metropolitan- u. Suffragankirchen die erste Würde. Die Ordensgeistlichkeit steht unter ihren Oberen. Die Einführung neuer Orden steht den Bischöfen u. Erzbischöfen nach vorherigem Vernehmen mit der Regierung zu. Das Kirchengut kann auf jede gesetzliche Weise erworben werden u. ist als Eigenthum der Kirche gesichert. Die Verwaltung von Gütern gehört der Kirche. Über die Verwaltung der Religions- u. Studienfonds werden weitere Vereinbarungen vorbehalten. Für den aufgehobenen Zehnt werden vom Staate ganz gesicherte Bezüge angewiesen. Der Schluß des C-es enthält Festsetzungen über die in dem C. nicht berührten kirchlichen Angelegenheiten. In den im Februar 1856 publicirten 20 Separatartikeln zum C. werden hauptsächlich nähere Bestimmungen über das höhere Unterrichtswesen gegeben (es kann eine ganz von den Bischöfen abhängige Universität errichtet, an der Universität zu Pesth sollen blos katholische Professoren angestellt, zu Religionslehrerstellen an Gymnasien u. mittleren Schulen sollen der Regierung die Candidaten präsentirt werden etc.), über die vereinigte Wirksamkeit der Kirche u. des Staates zur Unterdrückung religions- u. sittengefährlicher Bücher; über die Procedur bei etwaiger Processirung kirchlicher Personen Seitens des Staates u. wiederum von der Unterstützung des Staates zum Vollzuge der von den Bischöfen wider die denselben untergebenen Clerikern gefällten kirchendisciplinarischen Urtheile; über die Befreiung der Geistlichen von Einquartierung; bei kaiserlichen Patronaten soll das Urtheil der Bischöfe über die Candidaten beachtet werden; über die Pfründen etwa sich auflösender kirchlicher Corporationen verfügen die Bischöfe; der neuen Errichtung solcher Brüderschaften u. Vereine, welche die Kirche gutheißt od. empfiehlt, soll der Staat kein Hinderniß in den Weg legen; die Erzbischöfe u. Bischöfe sollen nicht gehindert werden, bei den frommen Anstalten alles, was die Religion u. die Lauterkeit des christlichen Lebens anlangt, kraft ihres Hirtenamtes zu bestellen. Die wegen Ausführung des C-es verabredeten bischöflichen Conferenzen fanden in Wien vom 1. April bis zum 17. Juni 1856 statt, u. es wurde hier bes. über Ehesachen, über die Eintheilung der Bisthümer u. über Reformen im Klosterwesen verhandelt.
II. Verträge mit Protestantischen Regierungen: A) Die Übereinkunft mit Preußen, in einer Bulle des Papstes Pius VII. vom 16. Juli 1821 ausgesprochen, bezeichnet die Sprengel u. Dotationen der 2 Erzbischöfe u. 6 Bischöfe, ihrer Domcapitel u. der Collegiatstifter zu Gnesen u. Aachen, gibt das Recht, die Bischöfe zu wählen, den Domcapiteln, dem Papst deren canonische Einsetzung mit Annaten u. Taxen u. die Besetzung der Propsteien u. Canonicate in den Papstmonaten, den Bischöfen die Besetzung der übrigen Dompfründen, alles unter Vorbehalt königlicher Genehmigung, läßt aber alle übrigen Verhältnisse zwischen Staat u. Kirche unbestimmt.
B) Die Verhältnisse der Katholischen Kirche in Hannover wurden durch Bulle des Papstes Leo XII. vom 26. März 1824 u. königliches Patent vom 20. Mai 1824 so bestimmt, daß sie mit denen der Katholischen Kirche in Preußen fast übereinstimmen, doch ist die Genehmigung nur mit der ausdrücklichen Bedingung geschehen, daß alle Zugeständnisse weder die königlichen Hoheitsrechte, noch die evangelischen Unterthanen u. die Evangelische Kirche beeinträchtigen.
C) Für die Oberrheinische Kirchenprovinz (Anhalt, Baden, die beiden Hessen, Hohenzollern, Lippe, Mecklenburg, Nassau, Oldenburg, Reuß, die Herzogthümer Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg u. die freien Städte Bremen, Frankfurt u. Lübeck) unterhandelte seit 1818 mit der Römischen Curie eine zu Frankfurt niedergesetzte Commission, aber es kam zu keinem Vergleich u. nur Baden, die beiden Hessen, Nassau, Württemberg u. Frankfurt schlossen nach den Bullen des Papstes Pius VII. vom 16. Aug. 1821 u. des Papstes Leo XII. vom 11. April 1824, einen Vertrag mit Rom, nach welchem in ihren Staaten, der nunmehrigen Oberrheinischen Kirchenprovinz, 1 Erzbisthum zu Freiburg im Breisgau u. 4 Bisthümer zu Mainz, Fulda, Rotenburg am Neckar u. Limburg an der Lahn, zu welchem letztern Frankfurt gehört, bestehen, jedes mit einem Capitel nebst Zubehör u. einem Priesterseminar; der Erzbischof u. die Bischöfe werden nach canonisch gültiger Wahl, nach einem vom Papst veranstalteten Informationsproceß eingesetzt, der Unterhalt für sie, ihre Kanzleien, ihre Gebäude[334] werden durch Grundbesitz u. Grundrenten gedeckt; doch unterliegen von allen geistlichen Behörden ausgehende allgemeine Verordnungen u. wichtige Verfügungen dem Placet des Staates, u. eben so bedürfen päpstliche Bullen, Breven u. andere Erlasse vor der Publication der Genehmigung des Staates.
D) Mit Württemberg kam 1857 ein aus 13 Artikeln bestehendes C. zu Stande. Die wichtigsten Punkte desselben sind: Bei der Besetzung des bischöflichen Stuhls in Rottenburg, der Canonicate u. der Präbenden an der Domkirche bleibt es bei dem früheren Verfahren. Für den Bischof ist eine Eidesformel festgesetzt. Die Regierung verspricht, die Dotation des Bisthums, sobald es die Verhältnisse gestatten, zu erfüllen. Der Bischof, dem die Verleihung aller dem Patronatsrecht nicht unterliegenden Pfründen u. die Ernennung seines Generalvicars, der außerordentlichen Ordinariatsmitglieder u. der Landdekane (jedoch hat er hierbei auf die der Regierung nicht unangenehmen Personen zu sehen) zusteht, hat die Prüfungen zur Aufnahme in das Seminar, die Ertheilung der Weihen an die Cleriker, alle gottesdienstlichen Anordnungen, die Abhaltung der Synoden u. die Einführung der Orden, letztere jedoch im Einvernehmen mit der Regierung. Der Gerichtshof des Bischofs erkennt über alle kirchlichen Verhältnisse, namentlich auch über Ehesachen. Der Bischof beaufsichtigt die Geistlichen, verhängt durch sein Gericht die entsprechenden Strafen u. bringt gegen die Laien die kirchlichen Censuren in Anwendung. Über das Patronatrecht entscheidet das kirchliche, über das Laienpatronat das weltliche Gericht; das letztere auch über civilrechtliche Ansprüche der Kirche. Bei Vergehen der Geistlichen gegen weltliche Strafgesetze hat das weltliche Gericht mit dem Bischof sich zu vernehmen. Der Verkehr des Bischofs, der Geistlichen u. des Volkes mit dem Päpstlichen Stuhle ist frei, u. kirchliche Erlasse bedürfen nicht der Regierungsgenehmigung. Die religiöse Erziehung der Jugend steht unter dem Bischof in öffentlichen wie in Privatanstalten, u. es bestimmt derselbe die Katechismen. Auch darf er Seminare errichten u. hat sie zu beaufsichtigen. Vor der Hand bestehen die Convicte in Ehingen, Rottweil u. Tübingen unter besonderen Bestimmungen fort. Die theologisch-katholische Facultät der Landesuniversität steht unter dem Bischof, der die Lehrer zu Vorträgen ermächtigt, ihnen die Erlaubniß wieder entzieht, ihnen das Glaubensbekenntniß abnimmt u. die Hefte prüft. Das Vermögen der Kirche ist unverletzt zu erhalten, doch unterliegt es den öffentlichen Abgaben. Die Verwaltung geschieht durch die Kirche, wobei besondere Vereinbarungen mit dem Staate vorbehalten bleiben. Die vacanten Pfründen u. die Intercalarfonds verwaltet eine gemischte Commission der Kirche u. des Staates. Der Bischof verkehrt unmittelbar mit den königlichen Behörden. Alle mit dem C. in Widerspruch stehenden königlichen Verordnungen treten außer Kraft. Etwaige Schwierigkeiten werden durch gegenseitiges Einvernehmen beigelegt. Die darauf bezügliche päpstliche Bulle wurde durch eine königliche Verordnung von 1858 publicirt u. zwar mit dem Bemerken, daß die der Kirche zugestandene Autonomie mit dem oberhoheitlichen Schutze u. Aufsichtsrechte in Einklang stehe. Vgl. Ernst Münch, Sammlung aller älteren u. neueren C-e, Lpz 1831, 2 Bde.
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