Baiern [1]

[183] Baiern (seit 30. Juni 1846 officielle Schreibart: Bayern), Königreich (Geographie u. Statistik), drittes Reich im Range des Deutschen Bundes, besteht aus 2 abgesonderten Theilen: der östliche grenzt an Kurhessen, Weimar, Meiningen, Koburg, Reuß, Königreich Sachsen, Österreich, Tyrol, Baden, Württemberg, Großherzogthum Hessen; der westliche (Rheinbaiern) an Rheinpreußen, Großherzogthum Hessen, Baden u. Frankreich. Flächengehalt: 1387 QM., 4,540,000 Ew. in 1,074,800 Familien, darunter 3,175,000 Katholiken, 1,230,000 Protestanten u. 56,000 Juden. Gebirge u. Flüsse: südlich Tyroler u. Salzburger Alpen mit einigen Eisfeldern; sie senden die Iller, Mindel, Wertach, Lech, Isar, Inn zur Donau; nördlich u. östlich das Fichtelgebirge u. Böhmerwald, sie senden der Donau, dieses den Regen, jenes die Nabe zu. Vom Fichtelgebirge gehen auch die Eger u. Saale zur Elbe, der Main zum Rhein ab. Nördlich schließt sich daran der Thüringerwald u. das Rhöngebirge, sie geben die Fränkische Saale u. Rodach dem Maine, die Fulda der Weser; südlicher der Spessart, Steigerwald u. ein Theil des Odenwaldes; die Altmühl. u. Wernitz (zur Donau) u. Rezat (zum Main) entspringen auf sanften Anhöhen, näher der Württembergischen Grenze. Im westlichen Theile endigen sich die Vogesen u. empfängt der Rhein die Lauter, Queich, Nahe u.a. Alt-B. ist eine Hochebene, im Durchschnitt über 1500 F. über der Meeresfläche, mit vielen romantischen Seen am Fuß der Gebirge, so der Tegern-, Starenberger-, Ammer- u. Chiemsee. Über 1/4 des Landes besteht aus Sumpf- u. Moorland (im Baierischen Dialekte Moos od. Ried genannt), wie das Dachauer-, Donaumoos etc.; Kanäle zur Entwässerung der Moose u. zur Beförderung des Handels sind bei Großweil u. Rosenheim; der Ludwigskanal (s.d.), der die Altmühl mit der Regnitz u. dadurch den Main bei Bamberg mit der Donau verbindet, hat 234 Meilen Länge u. übersteigt vermittelst 04 Schleusen eine Höhe von 271 Fuß. Das Klima im Allgemeinen gemäßigt u. mild, rauher in den Gebirgsgegenden. Die flacheren Gegenden, obgleich noch nicht gehörig benutzt, bringen viele Producte, so Getreide, Gemüse, Süßholz, Anis, Safran, Tabak (bes. in Mittelfranken u. der Pfalz in Menge u. gut), Hopfen (bei Spalt, Hersbruck), Hanf, Hülsenfrüchte, Futterkräuter, Holz (1/4 der Gesammtfläche B-s ist Wald), Wein (Leisten- u. Steinwein, Forster), Runkelrüben; von Mineralien finden sich Stein- u. Quellsalz (zu Traunstein, Reichenhall, Berchtesgaden, Rosenheim, Dürkheim u.a. jährlich über 600,000 Centner), edle Metalle, Quecksilber, Kupfer, Eisen (jährlich 350,000 Centner), Blei, Marmor u. Kalksteine (zum Lithographirer), Serpentin, Alaun, [183] Braunkohlen u. Steinöl, Mühl- u. Wetzsteine, Schiefer, Thon; eine Menge Gesundbrunnen (zu Boklet, Rosenheim, Kissingen, Steben, Neumarkt, Dankelsried, das Alexandersbad u.a.); an Wild hat es Bären (selten, auf dem Böhmerwalde), Roth- u. Schwarzwild; Fische vielerlei Arten, Krebse, Perlen, allerhand Geflügel. Die Industrie ist im Steigen; man treibt Acker-, Gemüse- u. Obstbau, Viehzucht (außer Rindvieh, Pferden u. Schafen auch Ziegen, Esel, Schweine), Seidenbau u. Bienen-, an einigen Orten viel Schnecken- u. Blutegelzucht, beschäftigt sich mit Weben leinener, wollener, baumwollener, seidener Waaren, fertigt Holzwaaren, Papier, Karten, Glas, Spiegel, Leder, musikalische Instrumente, Boote, Pottasche, Eisen-, Messing-, Gold- u. Silberwaaren, Nadeln, Gewehre, optische u. mechanische Instrumente, Bleistifte, Porzellan u. v. a. Die Bierbrauerei wird bes. lebhaft betrieben u. das Baierische Bier ist sehr beliebt in ganz Deutschland. Der Handel mit inländischen Producten wird, wie der Transitohandel, durch schiffbare Flüsse, viele Kunststraßen (zusammen 1100 Meilen) u. Eisenbahnen (über 150 Meilen Länge) sehr befördert. Die Hauptausfuhrartikel sind: Getreide, Holz, Salz, Rindvieh, Wein, Bier, Hopfen. Ausfuhr u. Einfuhr stehen sich ziemlich gleich. B. gehört zum Allgemeinen Deutschen Zollverein. Die verschiedenen Länder des Königreichs lassen ein allgemeines Urtheil über die Bewohner nicht zu; der Altbaier ist ernst, religiös, mittelgroß, hartredend, geistiger Beweglichkeit ermangelnd; der Franke u. Rheinländer gewandter, feuriger, sanfter sprechend. Die bedeutendsten Städte sind: München (Residenz), Nürnberg, Augsburg, Würzburg (s.d. a.). Die Verfassung ist nach dem Staatsgrundgesetz vom 26. Mai 1818 nebst 12 Edicten als Beilagen, mit Modification durch Verordnung vom 22. u. 24. Mai u. vom 5. October 1818 für die Pfalz, die einer Constitutionellen Monarchie des Deutschen Bundes. Der ganze Umfang des Königreichs gilt als eine einige, untheilbare u. unveräußerliche Masse, von der nichts getrennt werden kann. Über die Ansprüche auf badische Landestheile s.u. Baden (Gesch.) V. B). Der König, welchem auf dem Bundestage im engern Rathe 1, im Plenum 4 Stimmen zukommen, ist souveraines Oberhaupt des Staats u. des königlichen Hauses, u. er übt alle Rechte der Staatsverwaltung nach den in der Verfassungsurkunde gegebenen Bestimmungen aus. Außer dieser gelten für die Thronfolge u. das Königliche Haus der Vertrag zu Pavia von 1319, die Einigung von 1507, daß künftig nur Eine Regierung sein soll, die Bestätigung des Rechts der Erstgeburt von 1573 u. das Familienstatut vom 5. August 1819, wornach die Krone erblich ist im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt u. der agnatischen Linealerbfolge mit Ausschluß des Weiberstammes, so lange ein successionsfähiger Agnat od. ein Prinz aus der Erbverbrüderung vorhanden ist. Die Civilliste ist durch Gesetz vom 1. Juli 1834 kür. immer auf 2,350,580 Fl. festgesetzt u. auf sämmtliche Staatsdomänen radicirt; die Apanage soll nie 100,000, das Witthum der Königin nie 200,000 Fl. aus der Staatskasse übersteigen. Die zur Landesvertretung aller 6 Jahre neu gewählten, wenigstens aller 3 Jahre berufenen Reichsstände bilden 2 Kammern, denen die Bewilligung der Steuern, Berathung u. Zustimmung der Gesetze, das Recht zu Anträgen u. die Annahme von Beschwerden der Staatsbürger zusteht. Die Kammer der Reichsräthe besteht aus den volljährigen königlichen Prinzen, den Kronbeamten, 2 Erzbischöfen, den Häuptern der 16 mediatisirten fürstlichen u. gräflichen Familien, 1 Bischof u. dem protestantischen Oberconsistorialpräsident, den erblichen u. lebenslänglich ernannten Reichsräthen, dermalen je 10; die Kammer der Abgeordneten bilden 17 Vertreter adeliger Güter mit Gerichtsbarkeit, 3 der Universitäten, 11 der katholischen u. 5 der protestantischen Geistlichkeit, 33 der Städte u. Märkte u. 66 der Landeigenthümer ohne gutsherrliche Gerichtsbarkeit. Die Verhandlungen der 2. Kammer sind öffentlich u. werden auch durch den Druck bekannt gemacht zu den Sitzungen der 1. Kammer hat Niemand Zutritt, u. ihre Verhandlungen werden blos auszugsweise bekannt gemacht. Außerdem versammelt sich jährlich in jedem Kreise ein Landrath auf 14 Tage als Provinziallandtag (vgl. v. Freyberg, Gesch. d. baier. Landstände, Sulzb. 1829, 3 Bde.; Fischer, Übersicht der Landrathsverhandlungen u. Abschiede, Augsb. 1836, 3 Bde.; Schmelzing, Staatsrecht, Lpz. 1821, 2 Bde.; Schunk, Staatsrecht, Erlang. 1824; Cucumus, Lehrbuch des baierischen Staatsrechts, Würzb. 1825; Dresch, Grundzüge des baierischen Staatsrechts, Ulm 1835, 2. A.). Für die Verwaltung bildet nach Verordnung vom 18. November 1825 die oberste berathende Stelle ein Staatsrath aus den Prinzen, Ministern, dem Feldmarschall, 7 ordentlichen Staatsräthen u. mehreren im außerordentlichen Dienst, unter Vorsitz des Königs; dagegen die oberste vollziehende Stelle nach Verordnung vom 2. Februar 1817 das gesammte Staatsministerium, das in 7 für sich bestehende Ministerien abgetheilt ist, nämlich: des Königlichen Hauses u. des Äußeren, der Justiz, des Innern, des für Cultus u. Unterricht, der Finanzen, des Handels nebst den Öffentlichen Arbeiten u. des Kriegs, letzteres seit seiner neuen Organisation vom 26. März 1826 aus 6 Sectionen bestehend. An der Spitze eines jeden Ministeriums steht ein verantwortlicher Minister, dem mehrere Ministerialräthe beigegeben sind. Die Verwaltung ist aber nicht collegialisch, sondern bureaukratisch. Centralbehörden unter den Ministerien sind die Generalpostadministration, Rechnungshof u. Rechnungskammer, Generalbergwerks- u. Salinenadministration, Hauptmünzamt, Generalzolladministration, Staatsschuldentilgungscommission, Generallottoadministration, Hauptstempelamt, Staatsgüteradministration u. Militärsondscommission, das Reichsarchiv, das Generalconservatorium, die Hofbibliothek etc. In jeder der 8 durch Verordnung vom 1. December 1837 eingetheilten Provinzen: Oberbaiern (sonst Isarkreis), Niederbaiern (sonst Unterdonaukreis), Oberpfalz mit Regensburg (sonst Regenkreis), Oberfranken (sonst Obermainkreis), Mittelfranken (sonst Rezatkreis), Niederfranken mit Aschaffenburg (sonst Untermainkreis), Schwaben mit Neuburg (sonst Oberdonaukreis), Pfalz (sonst Rheinkreis), besteht als Mittelbehörde eine Kreisregierung in 2 Kammern für das Innere u. die Finanzen, in den Standesherrschaften, Regierungs- u. Justizkanzleien, u. als Unterbehörden [184] königliche Landgerichte (in der Pfalz Landescommissariate) Zoll-, Forst-, Floß- u. Rentämter, Stadtmagistrate in 2 Klassen nebst königlichen Stadtcommissären, Herrschaftsgerichte, u. in beschränkterer Competenz Patrimonialgerichte in 2 Klassen u. der Gemeindeausschuß in den Dörfern. Die Verwaltung der Katholischen Kirche steht den Erzbischöfen zu München u. Bamberg u. den Bischöfen zu Regensburg, Augsburg, Passau, Eichstädt, Würzburg u. Speier zu; die der Evangelischen Kirche einem Oberconsistorium in München mit 3 Unterconsistorien zu Ansbach, Baireuth u. Speier u. den Synodalversammlungen. Die 8131 Gemeinden in 232 Städten, 417 Marktflecken, 22,383 Dörfern u. Weilern u. 21,584 Einöden u. Mühlen, sind durch Edict vom 17. Mai 1818 organisirt (vgl. Döllinger, die Verfassung der Gemeinden in B., Münch. 1820); das Heimathsrecht, die Ansässigmachung u. das Gewerbswesen durch Gesetz vom 11. September 1825 u. 1. Juli u. 15. August 1834 festgesetzt, das Armenwesen einem mit der Gemeindeverwaltung zusammenhängenden Pflegschaftsrathe durch Verordnung vom 17. November 1826 übergeben u. die Conscription durch Gesetz vom 15. Aug. 1828 geordnet. In den 754 Gemeinden der Pfalz besteht die französische Gemeindeeinrichtung. Gerichtsverfassung: Oberste Instanz in Civil- u. Criminalsachen ist das Oberappellationsgericht, in peinlichen Sachen der standesherrlichen Familien ein Standesgericht unter Vorsitz des Justizministers als Großrichters u. in persönlichen Angelegenheiten der königlichen Familienglieder der König unter Beirath eines Familienrathes mit Zuziehung der Minister u. Kronbeamten u. unter Vortrag des Justizministers. 2. Instanz in Civilsachen u. 1. Instanz bei privilegirtem Gerichtsstande u. in peinlichen Sachen, ingleichen Lehnhof, sind die 8 Kreisappellationsgerichte, die Regierungs- u. Justizkanzleien der Standesherren (bis 1840 nur beim Fürsten v. Löwenstein-Werthheim bestehend), u. die Wechsel- u. Handelsgerichte zu Augsburg u. Nürnberg. 1. Instanz in Justiz- u. zugleich Administrativsachen bilden diesseits des Rheins 222 königliche Landgerichte, 20 Kreis- u. Stadtgerichte in 2 Klassen, die Land- u. Patrimonialgerichte, Zoll- u. Steuerämter u. einige besondere Wechsel- u. Handelsgerichte, z.B. zu Nürnberg, München etc. u. in außerordentlichen Fällen Specialgerichte. Die früheren Herrschaftsgerichte sind seit 1848 in 40 Gerichts- u. Polizeibehörden umgewandelt worden. In der Rheinpfalz bilden nach französischer Gerichtsverfassung für Civilsachen die 1. Instanz die 4 Bezirksgerichte, 12 Landcommissariate u. 31 Cantone mit Friedensrichtern; die 2. u. letzte Instanz das Appellationsgericht in Zweibrücken, u. beim Antrag auf Cassation eine Abtheilung des Appellationsgerichtes zu München den Cassationshof. Die Friedensrichter u. Bürgermeister richten Polizeifrevel, die Bezirks- als Zuchtpolizeigerichte die Polizeivergehen, u. die Criminalgerichtshöfe, aus einem Appellationsrath als Präsidenten, 4 Beisitzern aus den Bezirksgerichten u. 12 Geschworenen aus den Wahlmännern für die Ständewahl bestehend, bilden die Assisen für die Verbrechen. Die freiwillige Rechtspflege üben die Notare aus. Eine allgemeine Gesetzgebung findet erst seit Baierns Vereinigung Statt, u. außer dem gemeinen Römischen, Kanonischen u. Deutschen Rechte gelten in den einzelnen Kreisen sowohl die frühere österreichische, preußische u. französische Gesetzgebung, als auch sehr zahlreiche Provinzial- u. Localrechte, namentlich die Gesetze früherer Reichsunmittelbarer. Die allgemeinen Gesetze sind bis 1818 in den Regierungsblättern, zu je 3 Jahren in Gesetzblättern gesammelt, neben welchen das Regierungsblatt die laufenden Verordnungen enthält; vgl. Döllinger, Register über dies., Münch. 1799–1835; Desselben Repertorium der Staatsverwaltung, ebd. 1814 f., 18 Bde. u. 11 Suppl. – Bde.; Dess. Sammlung der Verordnungen, ebd. 1834, 12 Bde.; v. Freyberg, Geschichte der baierischen Gesetzgebung, Augsb. 1838, 3 Bde. In der Rechtsverfassung ist für die älteren 7 Provinzen als gemeinsames Gesetz Folgendes zu betrachten: Im Civilverfahren, welches schriftlich nach der Verhandlungsmaxime durchgeführt wird, bildet die Grundlage noch immer die Gerichtsordnung von 1753 od. der Codex juris bavarici judiciarii (herausgeg. von Kreitmayr Fol. u. 8., Münch. 1758, 88 u. mehrfach; Desselb. Anmerk. darüber, ebd. 1754, Fol. u. 8.; Einleit. in dieselbe von Krüll, Ingolst. 1797; Commentar von Seuffert, Erlang. 1836–45, 4 Bde.; histor. dargestellt von Milters, Landsh. 1816; nebst deren Novellen [gesammelt in 4 Bdn. v. 1811–23] u. den verbessernden Gesetzen vom 22. Juli 1819 [Commentar von Gönner, Erlang. 1820] u. vom 17. Nov. 1837 [Anleit, dazu von W. H. Puchta, ebd. 1838, erläutert von Samhaber, Würzb. 1838, v. Spies, Bamb. 1839, 2. Aufl.]; vgl. v. Spies, Samml. aller Ergänz. zum Cod. jud., Bamb. 1835. Schriften üb. baier. Civilproceß: Mündler, Theorie des gerichtlichen Verfahrens, Sulzb. 1812; Wendt, Handbuch des Civilproc., Nürnb. 1836, 3 Bde.; Stürzer, Bemerk. zum Civilverfahren, ebd. 1838; Puchta, Anleit. zur Civilproceßpraxis, Erl. 1838; Das gerichtl. Executionsverfahren, Nürnb. 1830). Eine neue Civilproceßordnung wird seit langer Zeit vorbereitet. Das Hypothekenwesen ist geordnet durch Gesetz vom 1. Juni 1822 nach einem Entwurfe Gönners (vgl. Dessen Commentar Münch. 1823, 2 Bde.; Puchta, Unterricht darüber, Erl. 1823, herausgeg. von Samhaber, Nürnb. 1826; Lechner, Lehrb. des Hypothekenrechts, Sulzb. 1838, 2 Bde.; Nibler, Handbuch des Hypothekenrechts, Münch. 1829). Das Civilrecht beruht auf den verschiedenartigsten Unterlagen der Provinzen u. Orte; Ober- u. Niederbaiern, der Oberpfalz u. Regensburg gemeinschaftlich ist das alte Landrecht von 1616 (Commentar von B. Schmidt, ebd. 1695, Fol., 3 Bde.) mit dem verbesserten od. Codex Maximilianus juris bav. civilis von 1756 (abgefaßt u. herausgeg. von Kreitmayr, Münch. 1788, Fol. u. 8., dessen Anmerkungen, ebd. 1758, Fol. u. 8., 5 Bde., fast gesetzl. Ansehen genießen) nebst den neueren Novellen (herausgeg. von Moritz, Memming. 1820). Dem gemeinen Recht sich meist anschließend, ist das Baierische Recht eigenthümlich in den Bestimmungen über Adel (s.d.), Siegelmäßigkeit, Familienfideicommisse u. das Hypothekenrecht; Schriften über baier. Civilrecht: Kreitmayr, Einleit., Münch. 1768; v. Krüll, Handb. des baier. bürgerl. Rechts, Landsh. 1808; Gründler, Einleit,[185] Erlang. 1817. In allen 7 älteren Provinzen gilt das Lehnedict vom 5. Juli 1808 mit Revision von 1828 (vgl. Moshammer, Grunds. des Lehnrechts, Landsh. 1814; Mayr, Handb. des Lehnrechts, ebd. 1831); für die Pfalz gilt das französische Civilgesetzbuch, für Ansbach u. Baireuth das preußische Landrecht vom Jahre 1794. Für das Wechselrecht ist nach Gesetz vom 25. Juli 1850 die Deutsche Wechselordnung als für das ganze Königreich gültig erklärt. Die Grundlage des Criminalrechts bildet das von Feuerbach verabfaßte Strafgesetzbuch von 1813 (gesetzl. Anmerk. zu dems., Münch. 1813, 3 Bde.) nebst den dazu erschienenen zahlreichen Novellen (vgl. Doppelmayr, Samml. der Erläut. u. Rescr. darüber, Nördl. 1847; v. Spies, Samml. etc., Bamb. 1835); in der Pfalz besteht noch der französische Code pénal. Der Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch, welches für das ganze Königreich Geltung erhalten soll, ist den Kammern bereits 1839 u. in neuester Zeit wiederum vorgelegt worden. Schriften über baier. Strafrecht: Lipovsky, Materialien zur baier. Strafgesetzgeb., Münch. 1823; Wendt, Grundzüge des Criminalproc., Erl. 1826; Dess. Abhandl., Münch. 1836; Dess. Facultätspraxis in Strafrechtsfällen, Neust. 1836. Das Verfahren in Strafsachen ist öffentlich u. mündlich, für Verbrechen mit Schwurgerichten, in den älteren Provinzen nach Gesetz vom 10. Novbr. 1848, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Code d'instruction criminelle. Die Gesetzgebung über indirecte Steuern u. Zoll stimmt mit der des Deutschen Zollvereins überein, welchen B. mit gegründet hat. Zur leichteren Vollziehung aller dieser Gesetze dienen vielfache Verträge mit den deutschen u. auswärtigen Staaten. Zeitschriften über baierische Rechtspflege: Aretin, Jahrb. der Gerechtigkeitspflege in B., Neuburg 1811–18, 2 Bde.; v. Zu-Rhein, Beiträge zur Gesetzgeb. u. praktischen Jurisprudenz, Münch. 1826–31, 3 Bde., fortgesetzt als Zeitschr. für Theorie u. Praxis des baier. Rechts, ebd. 1834 bis jetzt; Glück u. Seufert, Blätter für Rechtsanwend., Ansb. 1836–39, 4 Bde.; Jahrb. für die baier. Gesetzgeb. etc., Nürnb. 1838. Die Polizei wird auf dem Flachen Lande u. in den kleineren Städten von den Landgerichten, in den unmittelbaren Städten von den Magistraten, denen zur Controle ein von der Regierung ernannter Stadtcommissär zur Seite steht, in der Pfalz von dem Landcommissär ausgeübt. Durch Befehl vom 22. Juni 1784 u. 16. Aug. 1785 ist in der alten Provinz die Freimaurerei untersagt, in den neuen Provinzen, bes. in Franken u. Regensburg, werden die bestehenden Logen geduldet, jedoch ist den Beamten streng untersagt, ihnen anzugehören. Für geistige Bildung sorgen: die Akademie der Wissenschaften (s. Akademie X. G), zahlreiche wissenschaftliche Vereine, von denen in allen Hauptstädten der Provinzen (bes. historische Gesellschaften, u. unter ihnen das Germanische Museum [s.d.] zu Nürnberg, s. Alterthumsvereine D), bestehen, Gewerbsvereine, Industrieausstellungen, landwirthschaftliche Vereine, zweckmäßige Unterrichtsanstalten, 3 Universitäten (München, Würzburg, Erlangen), 19 Lyceen u. 26 Gymnasien, die von abgeordneten Professoren der Universitäten, bes. in Bezug auf den Abgang zur Universität, untersucht werden, 60 Lateinische Schulen, 9 Schullehrerseminare, 3 Polytechnische Schulen, 1 Bau-, 1 Handels-, 1 Gewerbschule, 22 Landwirthschaftliche u. Gewerbschulen, 1 Blinden-, 1 Taubstummen-Institut, über 7000 Volks- u. Sonntagsschulen etc. Bes. ist auch die Kunst berücksichtigt; München hat eine Akademie der Künste (seit 1808), die für Erhaltung u. Fortpflanzung der Künste durch lebendige Überlieferung sorgt u. ihnen Beziehung zur Nation u. zu dem Staat zu geben sucht; durch Peter von Cornelius ward hier eine neue Malerschule begründet, deren heilsamer Einfluß über die ganze civilisirte Welt sich verbreitet hat; die Glyptothek u. Pinakothek enthalten die trefflichsten Sammlungen; zweckmäßige Schulen sind für jeden Zweig der bildenden Kunst vorhanden; in allen bedeutenderen Städten B-s sind Kunstsammlungen (wie in Nürnberg das Germanische Museum) entstanden. Übung der Religion ist frei, der katholische Cultus jedoch factisch bevorzugt. Seit dem Regierungsantritt des Königs Ludwig sind nach einer bis dahin nicht beachteten Stipulation im Concordate eine nicht unbedeutende Anzahl Klöster wieder hergestellt; ihre Zahl betrug 181813, 183643, 185663 Mönchsklöster (ohne die 7 Collegiatstifte) mit 951 Personen, darunter 158 Benedictinern, 373 Franciskanern, 195 Kapuzinern u. 95 Redemptoristen, 40 Nonnenklöster mit 882 Personen, außer 45 Häusern der Barmherzigen Schwestern mit 355 Personen, 65 der Armen Schulschwestern u. 18 der Englischen Fräulein mit 516 Personen. Über die Organisation der Kirche beider Confessionen, s. oben. Die Armee zählte bei einem Friedensstande von 30,000 Mann im Jahre 1856: 72,669 M. auf dem Kriegsfuße; davon die Leibgarde der Hatschiere (121 M.), 1 Leib- u. 15 Linieninfanterieregimenter (zu 3 Bat. à 6 Comp.), mit 45,520 M.; 6 Bat. Jäger à 8 Comp., mit 5682 M.; 2 Regtr. Cürassiere (à 7 Esc.), 2134 M.; 6 Regtr. Chevauxlegers (à 7 Esc.), 6396 M.; 2 fahrende u. 1 reitendes Artillerieregiment mit 256 Geschützen u. 9156 M.; ferner 1 Genieregiment mit 1006 M., 1 Comp. Ouvriers, 2 Sanitätscomp., 2 Garnisonscomp., die Gensdarmerie, die Commandostellen u. die Verwaltungsbeamten. Die Anfang 1855 beschlossene Vermehrung der Armee um 16,290 M. durch sogen. eingereihte assentirte Mannschaft ist nicht zur Ausführung gekommen. Außer diesem stehenden Heere besitzt B. noch eine Reserve von 150,000 M. u. eine Landwehr von nahe 60,000 M. mit 70 Geschützen, die jedoch nur diesseits des Rheins u. auch nur in den größeren Städten organisirt ist, sonst blos auf dem Papier existirt. Die Armee zerfällt in 2 Armeecorps, jedes zu 3 Divisionen, à 2 Infanterie-Brigaden (jede zu 2 Infanterie-Regtr. u. 1 Jäger-Bat.) u. 1 Cavallerie-Brigade. Die Aushebung zur Armee erfolgt durch Conscription; Stellvertretung ist gestattet; der höhere Adel ist von der Dienstpflicht befreit. Die Dienstzeit beträgt 6 Jahre in der Armee u. 13 Jahre in der Reserve. Alle waffenfähigen nicht in der Armee od. Reserve dienenden Männer vom 21.. – 60. Jahre gehören der Landwehr an. Zum Bundesheer hat B. 41,533 M. Hauptcontingent, 11,867 M. Reserve u. 5933 M. Ersatz zu stellen, nebst einem Biragoschen Brückentrain von 500 Fuß Länge. Bewaffnung: die Infanterie hat Gewehre mit Bajonnets u. mit Säbeln, weißes Lederzeug, die Jäger Dornbüchsen; die Cürassiere Pallasche in eiserner Scheide u. Pistolen; die Chevauxlegers Säbel mit Korb, Pistolen u. Carabiner,[186] beide weißes Lederzeug; die Artillerie hat Infanteriegewehre, gerade Säbel, weißes Lederzeug; jedes der beiden fahrenden Regimenter besteht aus 15 Compagnien mit 112 Geschützen, das reitende Regiment aus 4 Batterien mit 32 Geschützen. Die Geschütze sind 6- u. 12pfündige Kanonen, 7- u. 10pfünd. Haubitzen; die leichten Geschütze haben 4, die schweren u. reitenden 6 Pferde Bespannung; jedes Geschütz hat 1 Munitionswagen ebenso bespannt wie das Geschütz. Uniformirung: die Generalität trägt kornblumenblaue Röcke mit rothen Aufschlägen, silberner Stickerei u. Knöpfen; Hatschierengarde kornblumenblaue Röcke mit schwarzen Aufschlägen, Rabatten u. silberner Stickerei, weiß metallene Helme mit Roßschweif, bei großer Uniform mit dem baier. Löwen, Kartusche u. Degenkuppeln; Infanterie kornblumenblau, Leibregiment mit scharlachrothen Aufschlägen, Litzen am Ärmel u. weißen Knöpfen, die Linienregimenter haben eben solche Röcke, je 2 Regimenter aber mit scharlach-, rosen-, karmoisinrothen, gelben, orangenen, grünen u. schwarzen Kragen u. Aufschlägen, nur durch gelbe od. weiße Knöpfe unterschieden, 1 Regiment mit krapprothem Aufschlag, Kaskets mit Messingverzierung u. schwarzer wollener Raupe darauf; die Jäger haben grüne Aufschläge, Helme mit grünen u. grünweißen Raupen u. gelbe Knöpfe, die Garnisoncompagnien dunkelblau u. gelb; die Cürassiere hellblaue Waffenröcke mit rothem Kragen u. hellblauem Futter, blaue Pantalons u. Halbstiefeln, eiserne Helme u. Cürasse mit Messingverzierung u. weißen Schuppenepauletts; die Chevauxlegers grüne Waffenröcke, je 2 mit karmoisin-, scharlach- u. pfirsichrothen Aufschlägen u. Rabatten u. mit weißen u. gelben Knöpfen, weiße Schuppenepauletts, Kaskets mit schwarzen Raupen u. weißen Roßhaarbüschen; Artillerie dunkelblau, mit schwarzen Kragen u. Aufschlägen, Kaskets mit rothen Raupen, auf den gelben Knöpfen 2 gekreuzte Kanonenröhre u. die Regimentsnummer, gelbe Schuppenepauletts; Ingenieurs ebenso, nur Knöpfe weiß, Helme; die Pontoniers Anker u. hellblaue Raupe, die Mineurs Berghacken, die Sappeurs einen Schanzkorb auf den Knöpfen u. rothe Raupen auf den Kaskets. Die Landwehr hat hellblaue Litewken u. Helme. Die Unterkleider sind bei allen Truppentheilen von der Farbe des Rocks, im Sommer bei den Abtheilungen zu Fuß weiße Leinenbeinkleider. Militärehrenzeichen: seit 13. Jan. 1816 a) für Unteroffiziere u. Soldaten nach Ausdienung der 1. Capitulationszeit auf dem linken Oberarm 1 schräge weiße Borde; b) bei Antretung der 3. Capitulation 2 Borden; c) bei Antretung der 4. Capitulation 3 Borden; d) bei Antretung der 5. Capitulation der Titel Veteran, dazu ein Schild von Messingblech, auf mattem Grund ein aufrechtstehender Löwe, ein Schwert in der rechten Pranke haltend, in einer Einfassung von Lorbeeren; e) mit dem Antritt des 40. Dienstjahres erhält der Veteran ein sternförmiges 8eckiges Schild von Messingblech, auf mattem Feld römische Lictorenstäbe u. ein darauf ruhender Helm, von 4 offenen Fahnen umgeben, wird wie das Schild d) auf rothes Tuch aufgenäht auf der linken Brust befestigt. Das Exerciren ähnelt, wie viele Einrichtungen in der Armee, sehr dem französischen. Die Artillerie ist nach dem Zollerschen System (s.d.) organisirt. Bildungsanstalt für Militärs: das Cadettencorps zu München; Versorgungsanstalt: das Invalidenhaus zu Fürstenfeldbruck u. die Veteranenanstalt zu Donauwörth; Kanonengießerei zu Augsburg, Gewehrfabrik zu Amberg, Zeughäuser zu München, Augsburg, Ingolstadt, Landau, Germersheim u. Würzburg. Landesfarben u. Feldzeichen: weiß u. blau. Festungen: Germersheim, Ingolstadt; in der Bundesfestung Landau hat im Frieden B. das Besatzungsrecht, u. in Ulm das Mitbesatzungsrecht (Neu-Ulm liegt auf baierischem Gebiet); kleinere Festungen, mehr dem Namen nach, als in der That, sind: Marienberg bei Würzburg, Passau, Rosenberg, Vilzburg, Vorchheim. Die höchsten Militarbehörden bilden das Kriegsministerium mit 6 Sectionen, die Generalität mit den Flügeladjutanten des Königs, der Generalquartiermeisterstab mit dem Topographischen Bureau, die Commandanturen. Die Justiz verwaltet ein General-Auditoriat; an der Spitze des gesammten Medicinalwesens steht ein General-Stabsarzt. Finanzen: Staats-Einnahmen u. Ausgaben nach Budget von 1855–61 jährlich 41,396,862 Fl., doch sind das die Netto-Summen, u. um dieselben in die Staatskasse zu liefern, ist die Erhebung von 64 Mill. Fl. nöthig. Die Staatsschuld betrug Anfang 1855 508,959,602 Fl. (mit Einschluß von 721 Mill. Fl. Eisenbahn- u. 1023/4 Mill. Fl. Grundrentenschuld). Für Eisenbahnen, die in der Länge von mehr als 130 Meilen Staatseigenthum sind, hat der Staat über 100 Mill. Fl., für Herstellung von 240 Meilen elektrischer Telegraphen fast 1 Mill. Fl. aufgewendet. Orden sind: Hubertusorden, Orden des St. Georg, Militär-Max-Josephsorden, Ludwigsorden, Civilverdienstorden, Verdienstorden des St. Michael; für Hof- u. Staatsdiener, Geistliche u. Offiziere ein goldenes Kreuz für 50 Dienstjahre, ebenso goldene u. silberne Verdienstmedaillen des Max-Josephsordens, Maximilians-Orden für Wissenschaft u. Kunst (seit 1853), s.d. a. Frauenorden: der Heil. Elisabeth- u. Theresienorden. Wappen: längliches viereckiges Schild, in 4 Theile getheilt, mit einem Herzschild. Letzteres hat die baierischen Rauten. In dem oberen rechten Felde der pfälzische goldene rothgekrönte Löwe in Schwarz; in dem unteren linken Felde der blaue goldgekrönte Löwe (wegen Veldenz) in Weiß, in dem oberen linken Felde 3 silberne Spitzen in Roth (wegen Franken), in dem unteren rechten Felde ein goldener Pfahl auf roth u. weiß gestreiftem Grunde (wegen Burgau-Schwaben). Schildhalter: 2 goldene Löwen mit gespaltenem Schweif, von denen jeder eine in silberne u. azurne Rauten getheilte Fahne hält. Das Ganze umgibt ein mit Hermelin ausgeschmücktes Zelt, oben mit der Königskrone. Münzen: B. rechnet nach Gulden zu 60 Kr. à 4 Pf. im 241/2 Fl. – Fuß; wirklich geprägte Münzen sind, in Gold: Ducaten à 5 Fl. 40 Kr., 232/3 Karat sein u. 67 Stück auf die rauhe Mark, u. Ducaten à 5 Fl. 24 Kr., 234 Karat sein u. 67 Stück auf die rauhe Mark; in Silber: Vereins- u. Geschichtsthaler zu 31/2 Gulden (2 Thalern), 2 Gulden-, 1 Gulden- u. 1/2 Guldenstücke. Von älteren Münzen sind noch zu erwähnen: in Gold: Ducaten von 1755, 221/2 Karat sein u. 721/5 Stück auf die seine Mark, u. die güldischen Goldmünzen Karoline zu 11 Fl., 181/2 Karat u. 31/9 Loth fein (24 Stück auf die rauhe Mark), halbe u. viertel nach Verhältniß; Maxd'or zu 71/3 Fl., 181/3 Karat u. 4 Loth sein, 36 Stück auf die rauhe Mark; doppelte[187] im Verhältniß; in Silber; Conventions-Speciesthaler (halbe u. viertel im Verhältniß), 131/2 Loth fein u. 10 Stück auf die feine Mark; Kronenthaler zu 2 Fl. 42 Kr., 138/9 bis l317/18 Loth sein, u. 9,18144... bis 9,083665 Stück auf die seine Mark; Kopfstücke zu 24, 12 u. 6 Kreuzer; Scheidemünze: 3- u. 1-Kreuzer; in Kupfer: Kreuzer à 4 Pf., 2- u. 1-Pfennigstücke u. Heller. Maße u. Gewichte sind nach mehreren Verordnungen seit 28. Febr. 1609 im ganzen Königreich außer dem Rheinkreis: der baier. Fuß à 12 Zoll à 12 Linien (beim Feldmessen 10 Zoll à 10 Linien) = 129,28 Par. Linien, 100 F. = 92,99 rhein. F., die Elle (2 F. 101/4 Z.) hat 309,17 Par. Linien, 100 = 124,90 preuß. Ellen, die Klafter hat 6 F. Höhe u. Breite, 31/2 od. 3 F. Tiefe, die Ruthe 10 F., die Meile ist – 1 deutschen Meile; als Flächenmaß hält der Jauchert, Morgen od. Tagewerk 400 QRuthen od. 40,000 QFuß = 240,246 rhein. QRuthen od. 1,3347 Berl. Morgen. Beim Getreidemaß gilt die altbaier. Metze = 2 Viertel, 8 Maßl (Mäßel), 32 Dreißiger als Einheit, sie hält 18701/2 franz. Cubikzoll, 100 M. = 67,510 Berl. Scheffel, 1 Schaff od. Schäffel für Weizen, Korn, Gerste hat 6, für Hafer 7 Metzen. Als Getränkmaß ist die Kanne od. Maß die Einheit, sie hat 4 Quartel, 64 Maß sind 1 Eimer, der Schenkeimer hat nur 60 Maß, die Maß hält 53,8923 franz. Cubikz., 100 M. = 93,365 Berl. Quart. 1 Faß Bier hat 25 Eimer à 64 Maß. Beim Handelsgewicht hat der Centner 100 Pfd., das Pfund 32 Loth à 4 Quentchen, 100 Pfund = 119,732 preuß. Pfd. Gold- u. Silbergewicht ist die Münchener-Kölnische Mark = 233,950 Grammes; sie wird eingetheilt in 16 Loth à 18 Grän; als Probirgewicht jedoch für Gold in 24 Karat à 12 Grän u. für Silber in 16 Loth à 18 Grän; Münzgewicht ist die Vereinsmark = 233,855.. Grammes; das Pfund Medicinalgewicht ist – 360 Grammes u. wird in 12 Unzen à 8 Drachmen à 3 Scrupeln à 20 Gran eingetheilt. Im baierischen Rheinkreise gelten die neuen franz. Maße a. Gewichte mit folgenden Ausnahmen: Der Fuß ist = 0,333... Mètre, die Elle = 1,2 Mètre, die Klafter Brennholz = 144 baierische Kubikfuß, der Centner = 100 Kilogrammes, das Pfund = 500 Grammes. – Vgl. Westenrieder, Erdbeschr. der baier.-pfälz. Staaten, Münch. 1784; Melchinger, Geogr. stat.-topogr. Lexikon von B., Ulm 1796–97, 3 Bde.; Prändel, Erdbeschr. der ges. pfalz-baier. Besitzungen, Amb. 1805, 2 Thle.; Umriß der Geogr. u. Stat. von B., Erl. 1811; Eisenmann, Neueste Geogr. des Königreichs B., Münch. 1811, 4. Aufl., 1838; Römer, Geschichte, Geogr. u. Stat. des Baierlandes, 1. Bd. in 2 Abth., ebd. 1825–27; Cammerer, Das Königr. B. in seiner neuesten Gestalt, Kempt. 1818, 7. Aufl. 1833; Übersicht der neuen Eintheilung des Königr. B., Nördl. 1838; Ziegler, Das Erforderlichste aus der Geogr. des Königr. B. etc., 39. Aufl., Würzb. 1840; Siebert, Das Königr. B. topogr.- stat. in lexikogr. Form, Münch. 1840, 1.–4. Lieferung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 183-188.
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