[223] Lehn (lat. Feudum, Beneficium), 1) (Leihe), im weitern Sinne ein Gut, an welchem der Besitzer kein eigentliches od. volles Eigenthum, sondern nur ein abgeleitetes, unter gewissen Voraussetzungen dem Rückfall unterworfenes, jedoch dingliches Besitz- u. Nutzungsrecht hat u. wofür er regelmäßig dem Verleiher zu gewissen Diensten verbunden ist; 2) im engern Sinne eine solche Leihe, in Folge deren der Verleiher (Dominus, Senior, Lehnsherr, Lehnsgeber) u. der Empfänger (Vasallus, Vassus, Fidelis, Lehnsmann) in ein wechselseitiges, vorzugsweise kriegerisches Treuverhältniß treten. Im Gegensatz von L. überhaupt heißt ein solches L. rechtes L. (Feudum rectum, s. proprium, Kriegslehn od. Ritterlehn), die nur lehnähnlichen Institute dagegen heißen Bauerlehn (Feudastrum, F. improprium), wozu z.B. die Erbzinsgüter (s.d.) u. andere Arten von Bauerngütern, bei denen nie getheiltes Eigenthum vorkommt, gehören. Die Befugnisse des Lehnsherrn aus dem Lehnsverhältniß werden als Lehnsherrlichkeit bezeichnet. Verschieden davon ist die Lehnshoheit (Imperium civile circa feuda), d. h. das dem Staate zustehende Hoheitsrecht über alle L., welches namentlich das Recht der Oberaufsicht u. der Gesetzgebung für die L. umfaßt. Ist der Inhaber der Lehnshoheit zugleich Lehnsherr od. der Lehnsherr Unterthan des Staates, welcher im einzelnen Falle die Lehnshoheit hat, so ist ein landsässiges L. (Feudum in curte, F. landsassiacum, Binnenlehn, Butenlehn) vorhanden, im Gegensatze des Feudum extra curtem. L. der letzten Art, welche früher in Deutschland sehr häufig vorkamen, sind gegenwärtig größtentheils durch neuere Staatsverträge aufgehoben worden.
I. Der Ursprung des Lehnswesens in der ihm eigenthümlichen Gestalt reicht nicht über die Zeiten der Völkerwanderung hinaus u. hängt mit der Einrichtung der germanischen Staaten in den eroberten römischen Provinzen zusammen. Nach der Eroberung von Gallien fingen zuerst die Könige der Franken an, von den bei der Theilung des Landes auf sie gekommenen Gütern aus dem königlichen Fiscus an ihre Gefolgsleute Grundstücke unter der Bezeichnung Beneficium od. Munus zum Nießbrauch zu verleihen od. durch solche Verleihungen freie Leute zu veranlassen, in die königliche Kriegsgefolgschaft einzutreten. Das Bedürfniß führte sogar dazu, daß ganze Landestheile als politische Bezirke mit Regierungsbefugnissen an Personen aus den angesehenern Adelsgeschlechtern unter dieser Form verliehen wurden, wodurch der Feudalismus zugleich Grundlage der Staatsverfassung wurde. Auch fing der hohe Adel u. die Geistlichkeit bald an, nach dem Vorgange der Könige theils aus ihren eigenen freien Besitzungen, theils aus den empfangenen königlichen Beneficien wieder an ihre Gefolgsleute Beneficien zu ertheilen, welche man nach der Art der königlichen behandelte. Dadurch entstand der Begriff von [223] Afterlehn (Subfeudum), wobei der Vasall selbst wieder mit den Befugnissen eines Lehnsherrn (Afterlehnsherr, Dominus secundarius) gegen seine Untervasallen auftrat. Bes. häufig wurde die Verleihung von L. aus dem königlichen Fiscus bei den Franken unter dem Einfluß der Majores domus, welche sich dadurch den Adel geneigt zu machen suchten. Im Gegensatz der Volksgemeinde bildete sich so eine eigene Königsgemeinde, welche das ganze Leben des Staates an sich zog. Vermehrt wurde diese Gemeinde noch dadurch, daß die persönlichen Vorzüge u. Vortheile, welche dem Vasallen aus der näheren Verbindung mit einem Lehnsherrn erwuchsen, nach u. nach viele Schöffenfreie veranlaßten, ihre Güter freiwillig einem solchen Herrn zu L. aufzutragen. Solche L. hießen dann Feuda oblata, aufgetragene L., im Gegensatze der F. data, d. h. der von den Herrn aus seinen eigenen Gütern den Vasallen hingegebenen L. Anfänglich wurden aber alle diese Beneficien nur mit beliebigem Widerruf u. ohne Erblichkeit verliehen. Zwar erstrebten die Vasallen schon frühzeitig eine solche Erblichkeit der Lehngüter; indeß scheint dieselbe erst seit dem 10. Jahrh. bei den Franken allgemeiner üblich geworden zu sein. Doch geschah dies immerhin nur nach Herkommen, nicht durch Gesetz, da die dafür angeführte Constitution Karls des Kahlen vom Jahre 877 den königlichen Vasallen die Zusicherung der Erbfolge ihrer Söhne nur mit Rücksicht auf ihre Unterstützung in einem bestimmten Krieg ertheilte. Später wurde das Lehnwesen in Folge der Ausdehnung der Fränkischen Herrschaft auch auf andere Länder übertragen. Nach England kam es mit den Normannischen Baronen unter Wilhelm dem Eroberer 1065; ebenso nach Unteritalien durch die Einwanderung normannischer Geschlechter im 10. u. 11. Jahrh. Zu einer bes. Ausbildung aber wurde das Lehnsverhältniß in der Lombardei gebracht, in welchem Lande das Lehnrecht zugleich zuerst eine wissenschaftliche Entwickelung fand. Nachdem es schon früher hier ganz gebräuchlich geworden war, das L. immer auf einen Sohn des frühern Vasallen übergehen zu lassen, so daß bei mehreren Söhnen der Lehnsherr nur die Wahl hatte, welchen derselben er dazu bestimmen wollte, wurde durch ein Gesetz Kaisers Konrad II. von 1037 den Vasallen die Erblichkeit des L-s für Söhne, Enkel u. Brüder gesetzlich garantirt. Dies dehnte eine Constitution Lothars II. von 1136 auch auf die Bruderssöhne u. Vatersbrüder u. die Praxis sodann auf die gesammte Descendenz des ersten Vasallen ohnealle Beschränkung aus. In Deutschland zeigt sich noch im 9. Jahrh. eine ziemlich starke Abneigung des höhern Adels gegen die Annahme von Ritterlehn; allein schon unter Otto I. erscheint die ganze Staatsverfassung auch hier auf das Lehnwesen gebaut. Dabei war auch die Erblichkeit der L. schon zur Zeit des Sachsen- u. Schwabenspiegels durchgängige Regel geworden. Dabei unterschied man zur Zeit des Deutschen Reiches als verschiedene Arten der L.: a) die Reichslehn (Feuda imperii) u. Landeslehn (F. provincialia s. territorialia), je nachdem der Kaiser u. das Reich od. nur ein Landesherr der Lehnsherr war; b) die Fahnlehn (F. vexillaria), welchen seit dem Wormser Concordat im J. 1120 hinsichtlich der Bischöfe u. Prälaten die Scepterlehn gleichgestellt waren, als L. mit Hoheitsrechten, u. die einfachen Ritterlehn (F. equestria) als L. mit bloßen Patrimonalrechten. Die Inhaber der ersten L., welche zunächst nur vom Kaiser u. dann nur noch einmal als Afterlehen vergeben werden konnten, bildeten den eigentlichen fürstlichen Herrenstand, die Inhaber der letztern den ritterlichen Vasallenstand u. damit das Hauptelement des spätern niedern Adels. Seit dem 17. Jahrh., bes. nach dem Dreißigjährigen Kriege macht sich aber überall ein Verfall des Lehnsinstitutes bemerkbar. Von größtem Einfluß war dabei die gänzliche Veränderung, welche in dem Kriegswesen mit dem Aufkommen der Söldnerheere vor sich ging. Während das Lehnsinstitut hauptsächlich auf der Verpflichtung des Vasallen zum Kriegsdienste, so wie einem dem entsprechenden Schutze des Lehnsherrn für den Vasallen beruht hatte, ging diese Bedeutung nun verloren, als die Söldnerheere nicht mehr die persönliche Theilnahme des Vasallen verlangten u. der Schutz des Landesherrn sich nach der Idee bürgerlicher Gleichheit u. einer das ganze Land umfassenden Hoheit auf alle Landesunterthanen ausdehnte. Das Lehnsinstitut erschien nunmehr nur noch als eine besondere Art des Eigenthums, verbunden mit besondern, dem L. aufhaftenden Lasten u. Beschwerungen u. mit besondern Successionsverhältnissen. Die Versicherungen wegen gegenseitiger Treue zwischen Lehnsherr u. Vasall wurden mehr u. mehr zu blosen Formalitäten; die Vermehrung der Mann- u. Weiberlehn u. der freien Erblehn (s. unten) hatte eine immer größere Annäherung der L. an das freie Eigenthum (Allodium) zur Folge. Mit der fortschreitenden Auflösung des Reichsverbandes fielen die lehnrechtlichen Verbindungen hinweg, welche bisher einzelne deutsche Territorien mit Kaiser u. Reich u. zum Theil auch unter einander verknüpft hatten; ebenso drängten auch im Innern der Staaten dieselben Rücksichten, welche im Interesse einer möglichsten Freiheit aller Grundbesitzungen zu der Ablösung aller Reallasten geführt haben, darauf hin, eine gänzliche Aufhebung des Lehnsverbandes herbeizuführen.
Diese Aufhebung ist nun zum großen Theil auch erfolgt. In Frankreich, wo bereits früher durch das Streben der Könige nach absoluter Gewalt, durch vielfache Einziehung heimfallender L. u. Einführung der Parlamente der Verfall des Lehnswesens begünstigt worden war, wurde die Aufhebung des Lehnswesens mittelst eines Beschlusses der Nationalversammlung in der Nacht vom 4. bis 5. Aug. 1789 decretirt. Für Deutschland faßte im Jahre 1848 einen ähnlichen Beschluß die Frankfurter Nationalversammlung, indem sie in die sog. Grundrechte den Satz aufnahm, daß aller Lehnsverband aufzuheben sei, das Nähere über Art u. Weise der Ausführung aber den Gesetzgebungen der Einzelstaaten überließ. In Folge dessen erschienen in einer ziemlichen Anzahl deutscher Staaten Gesetze u. Verordnungen, welche die gänzliche Aufhebung des Lehnsverbandes ausgesprochen haben. Alle diese Gesetze sind Allodifications-, nicht Appropriationsgesetze, d. h. das Gesetz hat dem Vasallen die vollen Rechte am Lehngut übertragen, nicht umgekehrt den Lehnsherrn unter Aufhebung der bisherigen Rechte des Vasallen zum Eigenthümer des L-s gemacht. In ihren einzelnen Bestimmungen sind dieselben aber sehr verschiedenen Inhaltes. Zum Theil ist die Aufhebung als eine unbedingte Nothwendigkeit, zum Theil nur für den Fall angeordnet, wenn die Vasallen dar auf antragen. Zuweilen sind einzelne Arten von L.[224] von der Aufhebung ausgeschlossen, namentlich die sog. Thronlehn (L. von Kronämtern als obersten Würden des Reiches), die L., welche außerhalb Landes liegen, u. die L., welche beim Erlaß der gesetzlichen Aufhebung gerade auf dem Heimfall (s. unten) standen. Die Wirkungen der Allodification sind entweder so bestimmt, daß das L. dadurch sofort freies Eigenthum in der Hand des Besitzers geworden ist u. höchstens zu Gunsten des nächsten Lehnsfolgers noch einmal eine Succession nach Lehnrecht stattfindet, od. es sind die L. in freie Familien- u. Stammgüter umgewandelt worden, so daß nur die Rechte des Landesherrn, nicht aber die Rechte des Lehnsnachfolger zur besondern Succession in das L. aufgehoben erschienen. Nach denjenigen Gesetzen, welche die L. zu gänzlich freiem Eigenthume der jeweiligen Besitzer erklärt haben, sind zugleich die Rechte aller Lehnfolger u. Anwärter meist ohne alle Entschädigung für erloschen erklärt, od. es ist ihnen, so wie dem Lehnsherrn wegen des möglichen Heimfallsrechts, doch nur unter besondern Voraussetzungen, eine sehr geringe, in der Regel nach Procentsätzen von dem Werthe des Gutes bemessene, je nach der größern od. geringern Wahrscheinlichkeit einer spätern Erwerbung steigende u. fallende Entschädigung zugebilligt. An Stelle der Lehnrechtlichen Formen für Veräußerungen, Zuschreibungen, Verpfändungen, der Lehnseide sind überall die auch für die Allodien gebräuchlichen Formen gesetzt u. die Errichtung neuer L. fast durchgängig untersagt.
II. Den Inbegriff aller Rechtsgrundsätze, welche sich auf die Lehnsverhältnisse beziehen, bildet das Lehnrecht (Jus feudale). Da das Lehnsverhältniß im Ganzen sich nur als eine besondere Art des deutschen Immobiliarrechtes darstellt, so pflegt dasselbe auch meist in Verbindung mit dem Deutschen Privatrecht vorgetragen zu werden; doch gibt es auch besondere Darstellungen davon. Das Lehnrecht wird eingetheilt in ein generelles u. specielles, je nachdem die Rechtsgrundsätze sich entweder auf alle L. ohne Unterschied od. nur auf gewisse Arten von L. beziehen; u. in ein gemeines u. particulares, je nachdem dasselbe allgemeine Gültigkeit in einem gewissen Lande od. Landestheile hat. Unter natürlichem Lehnrecht versteht man diejenigen Rechtssätze, welche sich als logische Folgerung aus dem Begriff u. Wesen des Lehnsinstitutes von selbst ergeben. Die Quellen des Gemeinen deutschen Lehnrechtes sind: a) die Deutschen Reichsgesetze, welche indessen, nachdem die in ihnen enthaltenen besonderen Bestimmungen über die Reichslehen durch die Auflösung des Reichs ihren praktischen Werth verloren haben, nur von geringem Werthe sind; b) das gemeine deutsche Herkommen, wie solches in Bezug auf das Lehnsverhältniß bes. in Lehnrechtsbüchern des 13. Jahrh., dem 2. Theile des Sachsen- u. Schwabenspiegels, dem Vetus auctor de beneficiis, dem Görlitzer Lehnrecht u. dem Richtsteig Lehnrechts sich aufgezeichnet findet; c) als subsidiäre Rechtsquelle die durch Herkommen u. Gerichtsgebrauch in Verbindung mit den römischen Rechtsquellen als Decima collatio Novellarum (s.u. Corpus juris) auch in Deutschland recipirten Libri feudorum, u. d) das Römische u. Canonische Recht insoweit, daß die Grundsätze beider wenigstens in allen allgemeinen Lehren. u. bei vorhandenen Analogien zur Anwendung gebracht werden dürfen. Als Quelle des particulären Lehnrechts gibt es namentlich seit der Mitte des 18. Jahrh. eine Anzahl ausführlicher Lehnsedicte, Lehnsmandate etc., welche theils durch das Streben nach Codification, theils durch die Nothwendigkeit hervorgerufen wurden, die Lehnsverhältnisse mit den Anforderungen der neuen Staatsverhältnisse in Einklang zu bringen. Die bedeutenderen davon sind das Kursächsische Lehnsmandat von 1764, das Sachsen-Altenburgische Lehnsedict von 1795, das Sachsen-Gothaische Lehnsmandat von 1800, das Badische Edict von 1807, das Baierische Lehnsedict vom 7. Juli 1808, das Hannöverische Gesetz vom 13. April 1836; für Preußen ist das Lehnrecht in Th. I., Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts enthalten. Die älteren particulären Lehnsordnungen u. Privilegien finden sich gesammelt in Lünig, Corpus juris feudalis german., 1727, 3 Thle.; Lehr- u. Handbücher: Schulter, Institutiones juris feud. german. et longobard., 1673 u. ö.; Böhmer, Principia juris feud., 1765, 8. Ausg. 1819; Commentar dazu in Schnaubert, Erläuterung des in Deutschland üblichen Lehnrechts, 3. Aufl. 1799; Pätz, Handbuch des Lehnrechts, 1808; Weber, Handbuch des Lehnrechts, 180711, 4 Thle.; Zachariä, Handbuch des Sächsischen Lehnrechts, 2. Ausg. 1823; Mago, Handbuch des gemeinen u. Baierischen Lehnrechts, 1831.
III. Das Bestehen eines jeden Lehns ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft, deren Mangel dem fraglichen Verhältniß den Charakter eines L-s entziehen würde. Diese Voraussetzungen heißen wesentliche (Essentialia feudi) u. bestehen: a) in dem Erforderniß einer zur Anwendung des Lehnsinstituts fähigen Sache; b) dem Vorhandensein einer fähigen Person, welcher die Lehnsherrlichkeit zusteht, u. c) einer od. mehrerer fähiger Personen, welche die dinglichen vasallitischen Rechte am Lehngut haben; d) in der Lehnstreue (Mutua fidelitas), als einer beide Parteien verpflichtenden u. berechtigenden persönlichen Verbindung. Wegen Mangels dieser Eigenschaften sind außer den oben I. erwähnten Feudastra z.B. auch die sogenannten Sonnen- od. Gotteslehn (Feuda solaria), bei denen in symbolischer Weise Gott od die Sonne als Inhaber der Lehnsherrlichkeit betrachtet wurde, keine wahren L., weil der angebliche Vasall durch diese Form gerade seine Unabhängigkeit von jedem irdischen Herrn zu erklären beabsichtigte. Natürliche Eigenschaften eines L-s (Naturalia feudi) nennt man dagegen jene Eigenschaften, welche gesetzlich vermuthet werden, sobald die Essentialia vorhanden sind, welche jedoch von den Parteien auch willkürlich abgeändert werden können. Gemeinrechtlich gehört dazu, daß die geliehene Sache eine unbewegliche ist, daß der Vasall einen Lehnseid (Juramentum fidelitatis) leisten muß u. zu eigentlichen Ritterdiensten (Servitia militaria) verpflichtet ist, daß der Vasall auch das L. nicht ohne Zustimmung des Lehnsherrn veräußern od. verpfänden darf etc. Zufällige Eigenschaften des L-s (Accidentalia feudi) endlich sind solche, welche einem L. nur durch die Willkür der Parteien beigelegt sind u. sich daher als Abänderungen der Accidentalia feudi herausstellen. Dahin ist z.B. zu rechnen, wenn das L. als sogenanntes Beutellehn bestellt ist, d. h. wenn an Stelle der Ritterdienste Geldleistungen versprochen worden sind.[225] Durch das Vorhandensein von dergleichen Accidentalien entsteht ein F. improprium s. irregulare im Gegensatz des F. proprium s. regulare. Die Fähigkeit zur lehnrechtlichen Verleihung (active Lehnsfähigkeit) besaßen im Mittelalter nur diejenigen, welche den Heerschild hatten, u. auf der untersten Stufe derselben standen die Ritterbürtigen, d. h. diejenigen, welche wenigstens vier freie Ahnen hatten. Heutzutage ist diese Beschränkung weggefallen, u. gemeinrechtlich steht Jedem die Lehnfähigkeit zu, welcher überhaupt als rechtsfähig erscheint. Doch haben Parlicularrechte bald nur dem Staatsoberhaupt, bald nur dem Adel die active Lehnsfähigkeit beigelegt. Um eine bestimmte Sache in L. geben zu können, wird außerdem eine Befugniß zur Verfügung über diese Sache vorausgesetzt, wobei die Grundsätze des Gemeinen Rechts entscheiden. Die Fähigkeit zum Empfang eines L-s als Vasall (passive Lehnsfähigkeit) geht außer den überhaupt rechtsunfähigen Personen, namentlich Ehrlosen u. Anrüchigen, Frauenzimmern, Geistlichen, den zur Ableistung der Vasallendienste wegen Gebrechlichkeit Unbrauchbaren u. Juden ab. Die Lehnserrichtung sowohl, als die Ausübung der Lehnsherrlichkeit, kann aber auch im Namen des Lehnsherrn durch einen Bevollmächtigten geschehen, u. befindet sich die Lehnsherrlichkeit bei einer Mehrheit von Personen, insbesondere bei einer Gemeine, so wird nach Deutschem Lehnsrecht die Bestellung eines solchen Vorstehers, welcher die Befugnisse dann kraft eigenen Rechtes ausübt, nothwendig. Dieser Vorsteher heißt dann Prodominus, sein Recht Prodominium. Ebenso kann verlangt werden, daß, wenn einmal das L. einem an sich Untüchtigen ertheilt worden ist, ein Tüchtiger als Stellvertreter für den Vasallen eintrete. Nimmt dieser dann die Lehnspflicht des Vasallen als bloßer Mandatar auf sich, so ist derselbe ein Lehnsbevollmächtigter (Lehnsanwalt, Lehnssubstitut, Lehnspfleger) thut er es aber kraft eigenen Rechtes, wie z.B. bei L., welche einer Familie od. einer Gesammtheit von Personen ertheilt sind, vorkommt, so heißt der Vertreter Provasallus, seine rechtliche Stellung Provasallagium. Hinsichtlich des Gegenstandes, welcher das Object des L-s bildet, wird eine gewisse Beständigkeit u. Unverbrauchbarkeit der Sache erfordert, weil das Lehnsverhältniß kein vorübergehendes Verhältniß sein soll, sondern auf eine längere Dauer berechnet ist. Indessen hat die deutsche Theorie u. Praxis sich über dieses Erforderniß häufig hinweggesetzt, so daß gemeinrechtlich jede Sache, an welcher nur ein Privatrecht denkbar, für lehnsfähig betrachtet wurde. Erst die neueren Particularrechte haben dies einigermaßen wieder beschränkt u. zur Entstehung des Lehnsverhältnisses eine gewisse Tauglichkeit der Sache verlangt. Diese Tauglichkeit kann indessen sowohl bei körperlichen, als unkörperlichen Gegenständen vorhanden sein. Von körperlichen Sachen kommen namentlich als Gegenstände eines L. s vor die L. an Grundstücken, sowohl größeren Complexen (bes. die Rittergüter, F. nobilia, adelige L.), als einzelnen Äckern u. Gebäuden. Zu den letzteren gehört das L. an einer Burg od. Kemnate (F. castri, F. keminata), welches zum Öffnungslehn (F. aperturae) wird, wenn dem Vasall zugleich die Verpflichtung auferlegt ist, den Lehnsherrn zu gewissen Zeiten mit einer Besatzung in die Burg aufzunehmen, u. das Burghutslehn (Burglehn, F. castrense),welches darin bestand, daß der Vasall (hier Burgmann, Castrensis, genannt) ein entweder unmittelbar zur Burg, gehöriges od. doch in der Nähe derselben gelegenes Grundstück unter der Bedingung zum L. erhielt, daß er Dienste zur Bewachung u. Vertheidigung der Burg leiste. Ein Streulehn heißt das L., welches aus einer Mehrzahl einzelner Ländereien besteht; Forstlehn (F. forestale), das L. an einem Walde. Mit der Hauptsache gelten allemal auch die Pertinenzen der Sache, welche schon im Momente der Verleihung zu ihr gehörten, als Lehnspertinenzen mit infundirt; dagegen gelten die vom Vasallen erst später zum L. hinzuerworbenen Gegenstände, wenn sie nicht etwa mit dem L. so verbunden worden sind, daß sie ohne dasselbe nicht selbständig bestehen könnten, als freies Allod des Vasallen. Von unkörperlichen Sachen bildeten sonst bes. die Hoheitsrechte häufig den Gegenstand von L. Außer den eigentlichen Fahrlehen, als L. mit landeshoheitlichen Rechten, kommen in dieser Beziehung vor das Ambachts- od. Amtslehn (F. officii, F. ambactus, bei den Longobarden F. guastaldiae), als das L. an einem Amte, jetzt regelmäßig nur noch bei Hofämtern u. höchstens noch beim Amte eines Landmarschalls gebräuchlich; das Vogteilehn (F. advocatiae), als das L. vogteilicher Gerechtsame; das Gerichtslehn (F. jurisdictionis), als die Beleihung mit einer Gerichtsbarkeit; das Jagdlehn (F. venationis), als das L. zu einer Jagdberechtigung, vorausgesetzt, daß in einem Lande die Jagd zu den Regalien gehört; das Postlehn (F. postarum), die Belehnung mit dem Postregal, welches dem fürstlichen Hause Thurn u. Taxis noch in vielen kleineren deutschen Staaten zusteht. Außerdem finden sich häufig auch kirchliche Rechte als Gegenstand von L., wie das kirchliche Zehentrecht (F. decimarum), das Patronatrecht (F. juris patronatus) u. die mit einem Altar durch Stiftungen verbundenen Einkünfte, das sogenannte Altarlehn (F. altaragii). Rechte rein privatrechtlicher Natur aber kommen als Gegenstand eines L-s noch vor beim F. habitationis, d.i. der lehnsrechtlichen Verleihung eines nur auf Lebenszeit bestehenden Wohnungsrechtes; beim Rentenlehn (F. annuae praestationis), d.i. dem L., welches im Rechte des Bezugs wiederkehrender Naturalprästation besteht, u. von welchem das Keller- od. Kammerlehn (F. de camera s. cavena, F. de bursa, F. bursale), wobei der Vasall die Gefälle nicht unmittelbar von einem pflichtigen Grundholden, sondern erst von der Rentkammer od. dem Kelleramte des Herrn zu beziehen hat, sowie das Pfund- od. Geldlehn (F. pecuniarium), d.i. das L. mit der Berechtigung, eine auf einem Grundstück radicirte Summe in festen Terminen unmittelbar von dem pflichtigen Grundstücksbesitzer zu beziehen, u. das Gültlehn (F. censuum), d.i. das L. an dem Rechte, eine jährliche in Geld od. Naturalien bestehende Grundabgabe, einen Grundzinsod. eine Grundrente zu beziehen, nur Unterarten bilden. Dagegen ist das sogenannte Zinslehn (F. censuale), wenn der Lehnsmann ein Grundstück mit der Verpflichtung erhält, dem Verleiher nur einen jährlichen Zins, aber keine Lehnstreue zu leisten, nur ein uneigentliches L. Das sogenannte Pfandlehn (F. pigneraticium) war nichtein L. von einem Pfandrechte (obwoh lman auch dies als Pfandlehn bezeichnet hat), sondern ein L. an einer[226] zur Pfandsatzung mit Besitz u. Genuß übergebenen Sache, welches mit Rückzahlung der Schuld erlosch, ein antichretischer Vertrag unter der Form des Lehnrechts.
IV. Unter Voraussetzung des Vorhandenseins der vorerwähnten Erfordernisse setzt die Lehnserrichtung (Infeudatio) in der Regel noch einen feierlichen Act voraus. Dies ist die Investitur (Investitura), d. h. die Übertragung der im Mittelalter überhaupt bei Übertragung aller dinglichen Rechte gebräuchlichen Form der gerichtlichen Auflassung auf das Lehnsverhältniß, welche nur dadurch, daß dabei zugleich die persönliche Verbindlichkeit der Lehnstreue zwischen den Contrahenten begründet wurde, einen besonderen Charakter erhielt. Wie jeder Rechtsact, so kann die Investitur nicht ohne einen vorausgehenden Rechtsgrund erfolgen. Dieser Rechtsgrund kann aber ebensogut in einer bloßen Liberalität, als in einem voraus abgeschlossenen Contracte (Lehnscontract, Contractus feudalis) od. in einem letzten Willen liegen. Insofern bei einem wirklichen Contracte die besonderen Bestimmungen über die Eigenschaften des zu errichtenden L-s genau festgesetzt worden sind, nennt man diese Festsetzung die Lex investiturae. Der Act der Investitur besteht in a) der Erklärung des Lehnsherrn, daß er das Lehnsobject dem Vasallen übertrage, u. b) der eidlichen Angelobung des Vasallen, daß er dem Herrn treu, hold u. gewärtig sein wolle (Va-sallagium, Homagium), welcher Angelobung wieder eine entsprechende Zusage des Herrn sich anschließt. Bei beiden Theilen wurden von Alters her gewisse symbolische Zeichen angewendet. Dazu gehörte bei der Verleihung weltlicher Territorien sonst die Fahne (Fahnlehn, s. oben I.) u. bei Verleihung geistlicher Lande das Scepter. Sonstige Symbole bildeten die Überreichung von Baumzweigen, eines Schwertes, einer Lanze, Ring u. Stab, das Knien des Vasallen u. Einfügen der gefaltenen Hände desselben in die Hände des sitzenden Lehnsherrn, das Berühren einer breiten Binde (Lehnsbinde) beim Schwur etc. Der Ort der Investitur war sonst der mit Lehnsmannen (Pares curiae) besetzte Lehnshof (Lehnsforum, Lehnscurie, in kleineren Ländern auch Lehnskanzlei genannt), dessen Stelle heutzutage regelmäßig durch landesherrliche Lehnsbehörden (meist die oberen Justizstellen) vertreten wird. Nur in Ausnahmsfällen, bei den sogenannten Thronlehen (s. oben) erfolgt die Belehnung durch den Lehnsherrn selbst vom Thron herab. Das ältere Deutsche Lehnrecht verlangte dabei immer die persönliche Gegenwart des Vasallen; das neuere Recht hat, mit Ausnahme einzelner Particularrechte, auch Vertreter desselben zugelassen. Über die Belehnung wird auf Antrag der Lehnspersonen eine Urkunde (Lehnbrief, Litterae investiturae) ausgefertigt, welche die geschehene Beleihung bescheinigt u. die rechtlichen Verhältnisse rücksichtlich der Lehnsverbindung angibt. Kann die Ausfertigung dieses Briefs nicht sogleich erfolgen, so wird eine interimistische Bescheinigung (Lehnsschein) ausgestellt. Bisweilen muß auch der Vasall eine Urkunde über die erhaltene Belehnung u. die geschehene Übernahme der Lehnspflicht ausstellen, den Lehnsrevers (Litterae reversales) od. Gegenbrief. Außerdem kommen auch Lehnsprotokolle u. Lehnsdinumeramente, letztere als besondere Verzeichnisse der zu dem L. gehörenden Stücke, vor. Alle diese Urkunden haben sowohl für die Lehnspersonen, als für die Allodialinteressenten, den Charakter gemeinschaftlicher Urkunden. Es gibt indessen auch eine Erwerbung des L-s ohne alle Förmlichkeit auf dem Wege der Ersitzung. Diese Erwerbsart bildet indessen eine Ausnahme, weshalb auch ein derartig erworbenes L. F. informe heißt. Die Erfordernisse dieser Ersitzung beruhen darin, daß eine lehnfähige Person in gutem Glauben die Verjährungszeit hindurch eine Sache als L. besessen u. einem bestimmten Dritten gegenüber, welcher sich seinerseits als Lehnsherr gerirt hat, die im Lehnsverhältniß liegenden Rechte u. Verbindlichkeiten ausgeübt habe. Die Dauer der Verjährungszeit ist in den Quellen des Gemeinen Lehnrechts nicht genauer bezeichnet; nach der Analogie der römischen Eigenthumsersitzung wird dabei aber zwischen einer ordentlichen u. außerordentlichen Verjährung unterschieden, von welcher jene beim Vorhandensein eines Titulus justus sich mit resp. 10 u. 20 Jahren, diese ohne einen solchen Titel mit 30 Jahren vollendet. In den Ländern Sächsischen Rechtes besteht indessen auch hier nur die einzige Ersitzung von 31 Jahren 6 Wochen u. 3 Tagen.
V. In der Regel ist, die Belehnung nicht auf die Lebenszeit des ersten Beliehenen beschränkt, sondern dessen lehnsfähige u. lehnsfolgefähige Descendenz ist zugleich stillschweigend mit inbegriffen; ausnahmsweise kann jedoch durch den Lehnsvertrag die Dauer der Infeudation durch die Lebenszeit des Beliehenen (Personallehn) durch einen bestimmten Zeitraum (Taglehn), od. durch vorbehaltenen Widerruf (Wiedergebliche L., Gnadenlehn) beschränkt sein. Je nachdem nur Einer Person od. mehren Personen zugleich (Mitbelehnten), welche ein gegenwärtiges u. unbedingtes Recht am L. erhalten, die Belehnung ertheilt ist, ist diese entweder einfache (Investitura singularis, I. simplex) u. das L. ein Sonderlehn; od. es findet Mitbelehnung (Coïnvestitura) statt, u. das L. ist ein Sammtlehn. Durch diese Mitbelehnung werden nach Longobardischem Lehnrecht ideelle Theile für die Einzelnen constituirt, über welche der betreffende Beliehene die ihm nach Lehnrecht zukommenden Befugnisse, mit Ausschluß der Anderen, hat; die Gesammtbelehnung nach Deutschem Recht (Coïnvestitura juris germanici) dagegen gibt ein deutsches Gesammteigenthum ohne Bestimmung von Intellectualtheilen der Einzelnen (Gesammtlehn); u. zwar ist entweder der gegenwärtige Besitz u. Genuß gemeinschaftlich (Gesammtbelehnung im engeren Sinne, Coïnvestitura in specie), od. nur Einer ist im gegenwärtigen Besitz u. Genuß, u. die Mitbelehnten (Gesammthänder) gelangen erst zu diesem, wenn der Besitzende abgeht u. keine lehnsfähige Descendenz hinterläßt (Gesammte Hand, Manus communis, Simultaninvestitur). Hiervon zu unterscheiden sind: a) die Eventualbelehnung (Investitura eventualis), die Belehnung, mittelst welcher eine bereits infeudirte Sache für den Fall der Eröffnung des L-s (Apertura feudi) auf Seiten des Belehnten zu L. gegeben u. dem Belehnten ein dingliches Recht constituirt wird, das auch auf seine lehnsfähigen Nachkommen übergeht. Die Ertheilung derselben ist von der Einwilligung des gegenwärtig im Besitze des L-s befindlichen Vasallen unabhängig. Der Eventualbelehnte erhält ein gleiches Recht, als wenn er zu den successionsfähigen Descendenten des erstbeliehenen [227] Vasallen gehörte; nur ist der Eintritt dieses Rechts durch den Wegfall dieser Descendenz bedingt. b) Lehnsanwartschaft (Lehnsexpectanz, Expectantia feudalis, ungelehntes Gedinge u. Angefälle), das Versprechen des Lehnsherrn, ein L. im Aperturfall zu verleihen; je nachdem hier ein bestimmtes L., od. nur ein zuerst erledigt werdendes gemeint ist, ist die L. entweder Expectantia specialis (benanntes Gedinge), od. E. generalis (unbenanntes Gedinge, Irrlehn). Die ertheilte L. verbindet nicht nur den Ertheiler, sondern auch die, welche für seine Handlungen haften; auch kann sie in einem Testament ertheilt werden. Unter mehreren, welche eine Lehnsanwartschaft erhalten haben, entscheidet der Vorzug der speciellen vor der generellen u. der älteren vor der späteren, vermöge der stillschweigenden Bedingung, welche in jeder neu ertheilten Lehnsanwartschaft liegt. Nach den Regeln von den Rechten aus Verträgen geht die Lehnsanwartschaft auf die lehnsfähige Descendenz des Anwärters über, wenn nicht durch besonderen Vorbehalt, Particularrecht od. besonderes Gesetz beschränkende Bestimmungen hier eingreifen. Befindet sich das L. noch in der Hand dessen, welcher nach dessen Constituirung zuerst mit demselben beliehen wurde, so ist es ein Neues L. (Feudum novum), außerdem, wenn es schon mehrmals verliehen wurde, ein Altes (Altlehn, F. antiquum), u. wenn ein neues L. in Beziehung auf die Succession mit den rechtlichen Eigenschaften eines alten ertheilt worden ist, F. novum jure antiqui concessum; die Belehnung mit einem alten L. heißt Reïnfeudatio, Infeudatio ulterior.
VI. Die Befugnisse des Lehnsherrn aus dem errichteten Lehnsverhältniß (Lehnsherrlichkeit) sind an sich allodiales Recht u. betreffen theils die dinglichen Rechte am L., theils die persönlichen Rechte gegen den Vasallen. Die dinglichen Rechte bestehen in der, durch das Lehnsverhältniß beschränkten Proprietät am L. u. äußeren sich theils in der Geltendmachung der Proprietätsrechte gegen jeden Anderen; theils, so lange das Recht des Vasallen am L. besteht, in der Beschränkung des Vasallen bei dessen Verfügungen über das L.; theils in der Disposition über das L. auf den Fall der Apertur, wenn das L. für immer od. für bestimmte Zeit an den Lehnsherrn zurückfällt (Heimgefallenes L., Feudum caducum, während ein L., das so steht, daß es bald durch den Tod des Besitzers heimfällt, Fall genannt wird). Die persönlichen Rechte berechtigen den Lehnsherrn, a) von dem Vasallen Lehnsdienste u. Lehnstreue zu fordern. aa) Die Lehnsdienste sind persönliche Dienste, welche der Vasall dem Lehnsherrn in Folge des von diesem ihm verliehenen L-s zu leisten hat. Nur wegen gültiger Hindernisse, od. besonderer Bedingung im Lehnsvertrag ist der Vasall von der persönlichen Leistung dispensirt: völlige Freiheit von diesem wirklichen L. (Freilehn) verändert die Eigenschaft des rechten L-s nicht. Die Lehnsdienste bestehen ordentlicher Weise in Kriegshülfe, welche entweder durch Kriegsdienste im offenen Felde (daher Ritterlehn), od. durch Burghut (daher Burglehn) geleistet werden; in der Regel werden sie erst nach diesfallsigem Aufgebot u. nach Größe u. Ertrag des Gutes, wenn nichts Besonderes im Landesvertrage bestimmt ist, geleistet. Die Verpflichtung zu den eigentlichen Lehnsdiensten ist aber seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. ganz außer Gebrauch gekommen u. in eine Geldprästation (Rittersteuer, Ritterpferdsgelder) verwandelt worden. Die deutschrechtliche Verpflichtung zu Ehrendiensten in allen Ehrenfällen der lehnsherrlichen Familie hat sich in einigen Ländern durch Gesetz u. Gewohnheit erhalten. bb) Die Lehnstreue ist die Verbindlichkeit des Vasallen, in Folge welcher er dem Lehnsherrn eine besondere Achtung u. Ergebenheit schuldig (Lehnsreverenz) u. verpflichtet ist, alle diesem od. dessen Gütern nachtheiligen Handlungen nicht nur zu vermeiden, sondern auch durch Rath u. That abzuwenden, worauf hauptsächlich die Lehnsdienste abzwecken. Handlungen, welche die Lehnstreue verbietet, sind namentlich: die Anklage des Lehnsherrn wegen eines Verbrechens, Anstellung ihn beschimpfender Klagen od. Einreden, Zeugniß gegen ihn in peinlichen u. wichtigeren Civilsachen, Verlangen des Gefährdeeides von ihm, die außereheliche fleischliche Vermischung mit einer ihm nahe verwandten od. verschwägerten Person (Cucurbitatio). b) Zur Lehnsgerichtsbarkeit (Jurisdictio feudalis), die aus der Lehnstreue folgende Befugniß des Lehnsherrn, über Lehnsstreitigkeiten zu entscheiden. Die Lehnsgerichtsbarkeit ist auf eigentliche Lehnssachen (Causae feudales) eingeschränkt, d. h. auf alle ein schon constituirtes L. betreffenden Streitigkeiten über Rechte- u. Verbindlichkeiten eines solchen u. zwischen wirklichen durch dasselbe Lehnsverhältniß verbundenen Lehnspersonen. Die Lehnsgerichtsbarkeit steht übrigens unter der Oberaufsicht u. Gesetzgebung des betreffenden Staates. c) Zur Lehnserneuerung (Renovatio feudi), d. h. zur förmlichen Wiederholung der ersten Belebnung, wenn die Lehnsherrlichkeit an eine andere Person übergeht (Veränderung in der herrschenden Hand, Thronfali, Hauptfall), od. wenn das vasallitische Recht vermöge der aus der ersten Investitur stammenden Lehnfolge einem Anderen zufällt (Veränderung in der dienenden Hand, Lehnsfall, auch Unterlehnsfall). Diese Erneuerung der Belehnung muß gemeiniglich binnen Jahr u. Tag vom Eintritt des Falles an eigends nachgesucht werden (Lehnsmuthung), wenn nicht etwa eine Nachsicht (Lehnsindult) ertheilt worden ist. Sonst geht zur Strafe der unterlassenen Muthung (Verschweigung des L-s, Verschwiegenes L.) das L. verloren. Nach Particularrechten müssen für die Lehnserneuerung an den Lehnsherrn eine bestimmte Abgabe (Laudemium, Lehngeld, Lehnwaare) u. gewisse Sporteln an die Lehnskanzlei (Lehntaxe, Lehngebühren) entrichtet werden.
VII. Entsprechend dem Inhalte der Lehnsherrlichkeit sind auch die Befugnisse des Vasallen theils Rechte gegen die Person des Lehnsherrn, theils Rechte am Lehnsgut. Die persönlichen Befugnisse bestehen in dem Rechte auf Lehnsprotection, dem Anspruch auf Schutz gegen drohende Gefahr. Diese Rechte sind indessen jetzt durch den allgemeinen Anspruch auf Staatsschutz, welcher jedem Bürger zukommt, verflüchtigt worden. Der Schwerpunkt des vasallitischen Rechtes liegt daher in den dinglichen Rechten am Lehnsgut. An diesem dat der Vasall alle Rechte, welche von einem Eigenthümer ausgeübt werden können, ohne das Eigenthum selbst zu zerstören. Er hat daher das Recht, das L. im weitesten Umfange u. ohne Beschränkung zu gebrauchen u. zu benutzen, die Lehnsfrüchte, gleichviel ob sie natürliche od. civile sind, zu freiem, allodialem Eigenthum zu perciviren die mit dem Hauptgegenstande[228] des L-s verbundenen Rechte, wie Realrechte, Servituten etc. auszuüben od. für die Dauer seines Rechtes am L. durch Andere ausüben zu lassen u. die zum Schutze dieser Rechte gegebenen petitorischen u. possessorischen Rechtsmittel utiliter zu benutzen. Dagegen ist er auch verpflichtet, alle Lasten des L-s, namentlich auch etwaige außerordentliche Lasten, Reparaturkosten etc. zu tragen. Nur solche Verfügungen über das L., welche über die, Dauer des Rechtes des Verfügenden hinaus zu wirken bestimmt sind u. das L. entweder dem Lehnsherrn od. den Lehnsfolgern entziehen würden, sind ungültig. Daher sind namentlich, insofern nicht das L. von Anfang an als ein veräußerliches L. (F. alienabile) constituirt worden ist, alle Veräußerungen des L-s, welche ohne Wissen u. Willen des Herrn vorgenommen werden, ipso jure nichtig u. werden mit Verluste des L-s bestraft (s. unten). Unter dieses Verbot fallen auch Veräußerungen, welche nur folgeweise den Lehnsnexus zerstören müssen, wie z.B. Verpfändungen, ferner Veräußerungen, bei denen zwischen dem bisherigen Lehnsherrn u. Vasallen ein neuer Lehnsherr gesetzt wird (Subinfeudatio per oblationem) u. Bestellungen dinglicher Rechte, welche, wie Emphytheuse u. Colonatrecht, den Besitz u. Genuß des Lehnsguts od. einzelner Theile desselben erblich in dritte Hände übertragen. Diese Nichtigkeit kann nur durch die Einwilligung derjenigen zur Veräußerung beseitigt werden, welche in Folge der Veräußerung zur Revocation des L-s berechtigt sind (Lehnsconsens). Dies sind bei Lebzeiten des veräußernden Vasallen der Lehnsherr, nach seinem Tode die Agnaten, welche nach der bei dem L. geltenden Successionsordnung in das L. succediren würden. Die Schuldverhältnisse eines Vasallen werden im Allgemeinen durch den Besitz eines L-s in ihrer Wirksamkeit nicht alterirt. Beim Tode des Vasallen treten daher auch nur diejenigen in die Schulden ein, welche als Universalsuccessoren des Vasallen gemeinrechtlich dazu verpflichtet sind. Allein es gibt gewisse Schulden, welche als in der besonderen Sphäre des Lehnsverhältnisses liegend betrachtet werden u. deren Zahlungsverbindlichkeit mit dem Besitze des L-s auf die Lehnsnachfolger übergeht. Die mit dieser Wirksamkeit verbundenen Schulden heißen technisch Lehnsschulden (Debita feudi, D. feudalia). Diese Schulden theilen sich in a) absolute Lehnsschulden, welche alle Lehnsnachfolger verbinden, u. respective, wenn sie nur einzelne derselben verpflichten; b) in nothwendige, wenn der Verpflichtete zur Bezahlung derselben das L. selbst angreifen darf, u. subsidiäre, wenn ihm dies nur für den Fall erlaubt ist, daß das Allodialvermögen nicht zureichen sollte. Gesetzliche Lehnsschulden sind a) der angemessene Unterhalt eines wegen geistiger od. körperlicher Gebrechen zur Lehnsfolge unzulässigen Agnaten, welche Verbindlichkeit nach Particularrecht od. Gewohnheit auch b) auf den Fall ausgedehnt ist, daß ein Vasall mit Hinterlassung alimentationsbedürftiger Töchter od. c) daß eine Wittwe, welcher aus dem Allodialvermögen kein Wittthum bestimmt ist, abgeht; d) ebenfalls nach Particularrecht die Beerdigungs- u. letzten Kurkosten des verstorbenen Vasallen. Alle diese Schulden begründen indessen nur subsidiäre Lehnsschulden; eine nothwendige Lehnsschuld entsteht dagegen e) bei solchen Schulden, welche zum Besten der Substanz des Lehns (wegen Versio in rem) contrabirt worden sind, wohin z.B. Schulden wegen Erkaufung des L-s, wegen Abtragung anderer Lehnsschulden u. sonstiger auf dem L. ruhender Laften, zur Tilgung von Kosten eines für das L. geführten Processes etc. gehören. Zu den Lehnsschulden gehört auch ein etwa auf dem L. ruhender Lehnsstamm (Constitutum feudale), im Allgemeinen jedes zum Besten aller od. auch nur gewisser Lehnsfolger auf ein L. versichertes Capital. Der Lehnsstamm wird am gewöhnlichsten gebildet durch a) den Überschuß des Werthes aus einem verkauften L., welcher Surrogat des L-s wird; die Succession ist hier nach Lehnrecht; b) durch ein auf das L. gelegtes, wie ein damit verbundenes Stammgut auf ihm ruhendes Capital, dessen Zinsen die lehnsfähigen Descendenten des Gläubigers behalten; c) als Lehnsquantum, eine Summe, welche den Mitbelehnten aus dem L. zur Entschädigung für den Fall ausgesetzt ist, daß sie, in Folge des Lehnvertrags, das L. den lehnsunfähigen Allodialerben des letzten Besitzers abzutreten, od. in die Veräußerung des L-s zu willigen verbunden sind. Die Succession ist hier auch nach Lehnrecht; die Geldsumme aber erhalten die Mitbelehnten als freies Eigenthum; d) durch ein verzinsliches Capital, mit welchem die Lehnsfolger bei einer Civiltheilung des L-s abgefunden worden sind; die Allodialeigenschaft jenes kann durch besondere Verabredung aufgehoben u. die Succession in die Zinsen nach Lehnrecht bestimmt werden. Verschieden vom Lehnsquantum sind die Reversgelder, welche Mitbelehnte, wenn das L. an sie kommt, den Allodialerben des letzten Besitzers zahlen müssen, u. das Geldlehn, wenn die aus einem verkauften L. gelöste Summe in ein L. verwandelt wird. Ein über das Vermögen eines Vasallen ausgebrochener Concurs heißt Lehnsconcurs. Wegen nothwendiger Lehnsschulden kann unbedingt auf Veräußerung des L-s geklagt werden, bei subsidiarischen dagegen tritt diese nur dann ein, wenn sie nicht in ihrer Ordnung berichtigt werden können u. das Allodium unzulänglich ist. So lange die Lehns, läubiger nicht auf Trennung der Lehnsmasse von der Allodialmasse antragen, gehören die Lehnsfrüchte in der Regel zu dieser letzteren, es wäre denn, daß sie, auch nach gebrauchtem Separationsrecht, ihre Befriedigung aus den Lehnsfrüchten u. nicht aus der Lehnssubstanz suchten. Bei besonderer Verpfändung der Lehnsfrüchte haben auch die Allodialgläubiger ein Recht auf diese, so lange der schuldende Vasall im Besitz des L-s ist; mit Einwilligung des Lehnsherrn kann auch das L. selbst zur Befriedigung der Allodialgläubiger veräußert werden. So lange der Concurs nicht über das L. selbst eröffnet ist, hat der Vasall das Beneficium competentiae, s.d.
VIII. Bei dem Tode des Vasallen tritt der Regel nach für die Succession in das L. eine eigene, von der gewöhnlichen allodialen Erbfolge verschiedene Erbfolgeordnung ein. Dies ist die Lehnsfolge (Successio feudalis, Successio in feudo hereditaria). Als höchster Grund desselben ist der Gedanke anzusehen, daß die Investitur nicht allein die Person des ersten Acquirenten, sondern auch die nach Willen der Errichter zur weiteren Succession in das L. Berufenen umfaßt habe. Die L. ist daher eine Successio ex pacto et providentia majorum. Der später Berufene leitet sein Successionsrecht nicht von dem unmittelbar vorhergehenden Besitzer, sondern von der ersten Constitution des[229] L-s ab. Das Recht, auf den Grund der Investitur dereinst zum Besitz des L-s zu gelangen (Lehnsfolgerecht, Jus succedendi), steht der Regel nach allen lehnsfähigen Descendenten des ersten Erwerbers zu, durch die gesetzlichen Regeln über den Vorzug des Einen vor den Andern bei der Erwerbung (Lehnsfolgeordnung, Ordo succedendi) wird jedoch die Geltendmachung dieses Rechts modificirt. Die Ascendenten u. Seitenverwandten des ersten Erwerbers sind, ohne besondern Vertrag, von der ordentlichen Lehnsfolge schlechthin ausgeschlossen; in Folge der durch das Feudum novum jure antiqui concessum entstehenden Fiction können jedoch auch die Seitenverwandten zur Succession gelangen, indem hier nicht der erste Erwerber, sondern der nächste vom ersten Erwerber aufwärts als Stammvater angenommen wird. Der berechtigte Lehnfolger erwirbt das Recht zur Lehnsfolge gleich im Moment des Anfalls u. ist befugt, alle nachtheilige Dispositionen seines Vorfahrers über das L. zu vernichten, in so fern er nicht durch besondere Einwilligung dazu, od. weil sie eigentliche Lehnsschulden bilden, an sie gebunden ist. Die Lehnsfolgefähigkeit ist durch die leibliche Abstammung aus einer vollgültigen Ehe u. durch die Eigenschaften bedingt, welche zur Erfüllung der aus der Lehnstreue fließenden Verbindlichkeiten erforderlich sind, weshalb Geistliche, Weiber u. folgeweise die Cognaten (s.d.) u. A. im Allgemeinen von der Lehnsfolge ausgeschlossen werden; die gesetzliche Vermuthung ist daher für das Mannlehn (Feudum masculinum), d. h. ein L., das nur Männer primitiv, als durch Erbfolge erwerben können; Ausnahmen sind bei Weiberlehn (Kunkel-, Schleierlehn, Feuda feminina), Lehn, welche durch Lehnhofsrecht od. bes. Lehnvertrag auch auf Weiber vererbt werden können. Im Zweifel ist jedoch die Succession der Weiber immer selbst hierbei nur als eine subsidiarische zu betrachten, so daß die Weiber erst nach Abgang des Mannsstammes an die Reihe kommen; nur wenn gleich die erste Verleihung an ein Frauenzimmer geschah (Feudum femineum), hat der Unterschied zwischen männlichen u. weiblichen Geschlecht als vornherein gänzlich beseitigt zu gelten (durchgehendes Gemeinlehn) Die lehnsfähigen Descendenten des letzten Besitzers succediren zu gleichen Theilen u. die entferntern neben den nähern, von welchen sie nicht selbst abstammen, in den Theil, welchen ihr vorverstorbener Ascendent erhalten haben würde. Ein weibliches Erbmannlehen (Feudum transmissione femininum) heißt ein L., das zwar von keiner Weibsperson besessen, aber mittelst derselben auf Mannspersonen übertragen werden kann, wo also nicht blos Agnaten, sondern auch Cognaten erben. Da aber diese Art von L. weder Weiber- noch Mannslehen ist, so war zu dessen Errichtung allemal ein besonderer Vertrag nöthig u. daher pflegt es auch Feudum ex pacto masculinum genannt zu werden. Über die Lehnsfolge der Seitenverwandten sind drei Systeme aufgestellt worden: a) das Gradualsystem, nach welchem auf die Nähe des Grades der Verwandtschaft im Verhältniß zum letzten Besitzer gesehen wird u. die Grundsätze der römischen Intestaterbfolge gelten; b) das reine Linealsystem, welches auf den nächsten Stammvater, welchen die Seitenverwandten u. der Verstorbene gemeinschaftlich haben, sieht u. das L. unter ihnen wie unter Descendenten dieses Stammvaters vertheilt; c) das Linealgradualfolgesystem, welches jene beiden Systeme verbindet, u. nach welchem zuerst auf die Linie u. in dieser auf die Nähe des Grades gesehen wird. Die mehrern zur Lehnsfolge gleich Berechtigten können das L. unter sich theilen, od. einem allein gegen eine Abfindungssumme überlassen, welche in der Regel Allodium wird; die Abgefundenen u. deren Descendenten bleiben bis zum Abgang der Linie, für welche das L. erworben wurde, von der Succession ausgeschlossen. Das Recht der, in Folge besonderer Bestimmung im Lehnvertrag, Lehnsfolgeberechtigten ist nur subsidiarisch, u. daher sind auch bei Weiberlehn die Weiber u. Cognaten bis zum Abgange des Mannsstamms in der Regel ausgeschlossen; die Succession der Cognaten findet nach der für das agnatische Geschlecht bestimmten Ordnung Statt. Um die Theilung des L-s zu verhindern, sind besondere Successionsordnungen eingeführt worden, deren rechtliche Gültigkeit sich entweder auf Particularrecht, Gewohnheit, Bestimmung od. Genehmigung des Lehnsherrn u. Einwilligung der durch die Investitur Lehnsfolgeberechtigten gründet; s. Majorat, Minorat, Primogenitur. Die Lehnsfolge ist von der Succession in den Allodialnachlaß ganz unabhängig, u. in der Regel kann mit Ausschlagung dieser nur jene angetreten werden; eine Ausnahme macht hier die Succession des Sohnes, welcher das L. u. Allodium seines Vaters entweder zugleich annehmen, od. sich beider enthalten muß, in welchem Falle er jedoch von dem Beneficium inventarii Gebrauch machen kann. Die nach Lehnrecht gültigen Dispositionen des Lehnerblassers über das L. muß der Successor anerkennen u. die diesfallsigen Verbindlichkeiten erfüllen. Die Allodialerben des Vasallen als solche haben in der Regel keinen Anspruch an das L. (vgl. Lehnsschulden u. Lehnsstamm); vielmehr ist die Lehnssonderung (Separatio feudi ab allodio) vorzunehmen, d. h. die Sonderung der lehnbaren Gegenstände vom Allodium. Diese Gegenstände u. deren Pertinenzen gehen auf den Lehnsfolger od. Lehnsherrn über, aus besonderen Gründen (wie bei manchen Meliorationen), jedoch nur gegen Entschädigung des Allodialerben. Rücksichtlich der Erwerbung der Lehnsfrüchte finden sich in den Particularrechten verschiedene Grundsätze aufgestellt; ohne Ausnahme gehören die bereits separirten Früchte zum Allodium; die Erwerbung der noch nicht getrennten u. der noch nicht reisen od. verfallenen wird verschieden nach dem Todestage des Vasallen bestimmt. Dasjenige L., welches nach der civilrechtlichen Intestaterbfolge (s. Erbe, Erbfolge) vererbt wird u. hinsichtlich der Erbfolge als Allod zu betrachten ist, heißt Erblehn (Feudum hereditarium). Es ist nicht veräußerlich, u. es kann darüber mithin auch testamentarisch nicht verfügt werden, blos die Intestaterbfolge bildet die Ausnahme vom eigentlichen L.; kommen rein die civilrechtlichen Grundsätze über die Erbfolge in Anwendung, so ist es Feudum hered. merum, im Gegensatz zum Feudum hered. mixtum, wo auch lehnrechtliche Erbfolgesetze anwendbar sind. Im Zweifel wird nur die geringste Abweichung von der Lehnsfolge vermuthet. Eine Einwerfung des L-s (Lehnscollation, Collatio feudi) findet nur bei einem mit dem Allodialvermögen neu erworbenen L. Statt, welches der Vasall bei seinem Leben seinem Sohne ohne nähere Bestimmung überlassen hat.[230]
IX. Das Lehnsverhältniß wird aufgehoben: a) für alle Lehnspersonen, durch gänzlichen Uutergang, durch gültige Veräußerung des L-s in der Eigenschaft als Allodium, z.B. in Folge eines Lehnsconcurses u. durch gewöhnliche Eigenthumsersitzung eines Dritten;. b) für den Vasallen, durch Vereinigung des dem Vasallen verliehenen Rechts mit dem Obereigenthum in der Person des Lehnsherrn (Consolidation); dies kann erfolgen: aa) durch Ablauf der Zeit, od. Eintreten der Bedigung für die Dauer der Belehnung; bb) durch Abgang der Personen, für welche das L. errichtet war, wodurch das L. zu einem eröffneten L. (F. apertum) wird; cc) durch einseitiges Aufgeben des vasallitischen Rechts (Refutation, Lehnsaufkündigung), die Lossagung des Vasallen von der Lehnsverbindung gegen Hingabe des L-s; sie geschieht entweder ohne alle Beschränkung, od. zum Besten eines Dritten. In beiden Fällen ist jedoch zur Gültigkeit die Einwilligung der lehnsfähigen, bereits in der Investitur des ersten Erwerbers begriffnen Lehnsfolger nöthig, außerdem fällt es an sie zurück, od. sie sind zur Revocation berechtigt, wenn sonst die Verhältnisse die Geltendmachung ihrer Ansprüche gestatten. Nur bei der zu Gunsten eines Dritten geschehenen Lehnsauftündigung ist auch die Einwilligung des Lehnsherrn erforderlich, doch darf auch, wo diese nicht nöthig ist, die Lehnsaufköndigung mit keiner Gefährde für den Lehnsherrn verbunden sein. Auf unrechtmäßige Aufkündigung hat die Goldene Bulle folgende vier Strafen gedroht: Verlust des L-s u. Unfähigkeit, wieder ein L. zu erwerben, Reichsacht u. ehrloser Name. In der Regel kann die Lehnsaufkündigung nur von Seiten des Vasallen freiwillig Statt finden, es gibt jedoch auch Fälle, wo er zur Strafe dazu genöthigt werden kann, wohin Deterioration des L-s, Bedrückung der Unterthanen, Unwürdigkeit etc. gehören; dd) Durch Felonie (Felonia, Lehnsfehler) die Verletzung der in Folge des Lehnsverhältnisses obliegenden Verpflichtungen, welche den Verlust des L-s zur Folge hat. Besteht sie in der Verletzung der Lehnstreue, wird sie wirkliche Felonie (Felonia vera), besteht sie aber in einem andern an einem Dritten begangenen Verbrechen, welches den Verlust des L-s nach sich zieht, Quasifelonie (Quasifelonia) genannt. Da die Lehnstreue gegenseitig ist, so kann sich nicht nur der Vasall, sondern auch der Lehnsherr selbst einer Felonie schuldig machen. Fälle der Felonia vera des Vasallen sind z.B., wenn derselbe sich mit den Feinden des Lehnsherrn verbindet, wenn er die schuldigen Lehnsdienste verweigert, wenn er das L. auf eine unerwartete Art veräußert hat, wenn der Vasall wider besseres Wissen die Lehnsqualität des Guts läugnet (Disclamatio), Verrath des vom Lehnsherrn ihm anvertrauten Geheimnisses (Credentiae relevatio). Der Lehnsherr erlangt durch die begangene Felonie des Vasallen nur das Recht, denselben durch den Ausspruch des Lehnshofs des L-s für verlustig erklären zu lassen (Actio privatoria, die auf Entziehung od. Beraubung des L-s [Privatio feudi] gerichtet ist), keineswegs aber darf er ihn sofort ohne diesen entsetzen. Durch ein derartiges Erkenntniß geht das L. für den schuldigen Vasallen u. dessen Descendenz verloren (Commissio feudi, daher Feuda commissa, verwirkte Lehn), für die etwa vorhandenen Agnaten od. Mitbelehnten bei einem Altlehn (Feudum antiquum) jedoch nur temporär u. bei der Felonie des Provasallen bis zum Antritt des neuen Lehnsträgers. Fälle der Quasifelonie sind der Verrath an Mitvasallen, das Verüben eines Verbrechens, welches eine Infamia juris germanici zur Folge hat; das L. geht jedoch hier nur für den schuldigen Vasallen verloren, u. die nächsten unschuldigen Lehnsfolger succediren. Die Felonie des Lehnsherrn wird durch den Verlust der Lehnsherrlichkeit gestraft, u. das L. verwandelt sich in der Hand des Vasallen in ein Allodium;) für den Lehnsherrn, durch Appropriation, wenn der Vasall das Obereigenthum erwirbt; sie gründet sich auf Vertrag, Felonie des Lehnsherrn od. Verjährung. Das Aussterben der lehnsherrlichen Familie hat keine Appropriation zur Folge, indem in diesem Falle die Staatslehn dem Nachfolger in der Souveränetät u. die Privatlehn als herrenlose Sache dem Fiscus zufallen.
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