Strafe

[886] Strafe (Poena, Vindicta, Animadversio, Coërcitio), jeder Nachtheil, jedes Übel, welches denjenigen trifft, welcher sich eines Unrechtes od. einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat. I. In ethischer Hinsicht unterscheidet man natürliche S-n, welche in einem natürlichen od. nothwendigen Zusammenhange mit der Handlung stehen, entweder nach psychologischen Gesetzen, wie das böse Gewissen nach schlechten Handlungen, od. nach physischen Regeln, wie die Armuth nach Verschwendung, Siechheit des Körpers nach groben Ausschweifungen; u. positive S-n, welche nicht nothwendig aus der unsittlichen Handlung hervorgehen, sondern von einem Gesetze od. dem Willen eines Andern angeordnet sind. Da nach Gottes Weltordnung alles Böse, was der Mensch begeht, mehr od. weniger mit nachtheiligen, schmerzlichen Folgen verknüpft ist, so findet jede Übertretung der sittlichen Gesetze zwar schon in sich selbst ihre S., u. wenn auch die unangenehmen Wirkungen böser Handlungen nicht immer sogleich sich zeigen (s. Langmuth Gottes), od. der Übelthäter ihnen durch den Tod entgeht, so bleiben sie doch selten ganz aus u. ereilen immer, wie die Nemesis der Alten, den Missethäter, welcher überdies schon in seinem sittlichen Bewußtsein (vgl. Furien) für seine Sünde büßt. So gründet sich der Begriff der S. auf sittlich-religiöse Ideen, welche Gott, als heiligen u. gerechten Richter der Welt, selbst als Bestrafer darstellen, wenn die Menschen seine Gebote übertreten. In dieser Rücksicht spricht man auch von Strafgerichten, Übeln aller Art, welche Gott über einzelne Menschen u. ganze Völker verhängt, z.B. Theurung, Seuchen, Krieg, furchtbare Naturerscheinungen etc.; Geistliche, welche immer u. vorzugsweise mit solchen Strafgerichten Gottes drohen u. dadurch die Menschen von der Sünde abzuziehen u. zur Besserung anzutreiben suchen nennt man Strafprediger. Außer den S-n im Leben (zeitliche S-n) werden dem Sünder auch noch S-n in dem andern Leben gedroht (ewige S-n), deren ewige Dauer in der Bibel u. den Symbolischen Büchern ausgesprochen ist.

II. In juristischem Sinne ist S. dasjenige Übel, welches, abgesehen von der Verbindlichkeit zum Schadenersatz, wo dieser möglich ist, in Gemäßheit einer Rechtsbestimmung denjenigen als Folge treffen soll, welcher ein bestimmtes Unrecht begangen hat, so daß durch die S. das Unrecht gewissermaßen juristisch gebüßt (daher auch Buße, Emenda) u. in Rücksicht des unrecht Handelnden wieder vernichtet werden soll. Im engsten Sinne als a) öffentliche od. Criminalstrafen dasjenige Übel, welches in Gemäßheit eines eigentlichen Strafgesetzes den schuldigen Übertreter desselben zunächst zu dem Zwecke treffen soll, damit dadurch dem Staate selbst, nach der Idee der Gerechtigkeit, für die schuldvolle Übertretung eine Genugthuung gegeben u. die verletzte Rechtsordnung als solche durch die Tilgung der Schuld des Verbrechers wiederum hergestellt werde. Von den öffentlichen S-n unterscheiden sich Privat- u. Disciplinarstrafen. b) Die Privatstrafen bezwecken keine Genugthuung für den Staat u. das verletzte Rechtsgesetz selbst, sondern nur eine Privatgenugthuung für die einzelne, durch das Unrecht verletzte Privatperson u. gehören daher nur dem Privatrechte an. Sie zerfallen selbst wieder: aa) in gesetzliche Privatstrafen, welche von vornherein durch ein Gesetz angedroht sind u. auf welche daher die Betheiligten bei dem Eintritte der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Weiteres ein Recht erlangen, z.B. der Verlust des Rechtes bei angewandter Selbsthülfe vermöge des Decretum D. Marci; u. bb) Conventionalstrafen, welche zwischen mehren Parteien vermöge Vertrags besonders festgesetzt werden, wie z.B. die Ausbedingung eines Reuegeldes heim Rücktritt von einer vorläufig abgeschlossenen Übereinkunft, der Zahlung einer bestimmten Geldsumme bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Stipulationen etc. c) Die Disciplinar- od. Ordnungsstrafen unterscheiden sich von den öffentlichen S-n dadurch, daß sie von anderen sittlichen Organismen, als dem Staate, ausgehen u. von denselben in Folge besonderer Erziehungs- od. Aufsichtsbefugnisse erkannt werden. Dahin gehören die S-n, welche dem Hausvater nach der ihm zustehenden Gewalt über die Familienglieder, dem Dienstherrn über das Gesinde, dem Lehrer über die Schüler gestattet sind. S-n dieser Art erscheinen nur als Mittel zur Aufrechterhaltung häuslicher Zucht od. zur Erreichung der Erziehungszwecke. Unter denselben Gesichtspunkt fallen auch im Ganzen die kirchlichen Bußen, wie die größere u. kleinere Excommunication, das Interdict, so wie die Kirchenbuße, obschon die letztere auch vielfach in die weltlichen Gerichte überging u. dadurch die Natur einer eigentlich öffentlichen S-e erlangte; ferner auch die Disciplinarmaßregeln, welche bei öffentlichen Beamten zur Aufrechterhaltung der behördlichen Ordnung angewendet werden (s.u. Staatsdiener). Im Allgemeinen zeigt dabei die geschichtliche Entwickelung des Rechtes, daß in den Anfängen der Rechtsvereine, aus denen sich der Begriff des Staates allmälig entwickelt hat, ursprünglich das System der Privatstrafen mehr vorwaltet u. erst allmälig, vielfach unter dem läuternden Einfluß einer in der priesterlichen Gewalt sich äußernden religiös-sittlichen Macht, in das System der öffentlichen Strafen übergeht. Diese Entwickelung weist sowohl das Römische Recht, in welchem sich die Privatstrafen für viele Verbrechen, z.B. namentlich für den [886] Diebstahl, bis Justinian erhielten, als auch das ältere Deutsche Recht auf. Der neuerdings vielfach gemachte Unterschied zwischen Criminal- u. d) Polizeistrafen beruht nur auf einem äußeren Grunde, nicht auf einer inneren Verschiedenheit der S. selbst, er bezieht sich nur darauf, daß die Zuerkennung gewisser S-n nur den Criminal-, anderer nur den Polizeibehörden zugewiesen ist, wobei die Polizeistrafen gewöhnlich auch nur auf geringere Übertretungen u. solche Fälle sich beziehen, in denen mehr nur eine verschuldete Rechtsgefährdung als eine schon eingetretene Rechtsverletzung in Frage steht.

Auch bei dem angegebenen allgemeinen Zwecke der S. lassen sich mit dem Zwecke derselben noch verschiedene Tendenzen verfolgen, je nachdem dabei mehr die objective Seite derselben (Wiederherstellung des unverletzten Rechtszustandes) od. deren subjective Beziehung (Tilgung der Schuld im Verbrecher) hervorgehoben u. betont wird. Mit der Ergründung u. Feststellung dieses Zweckes beschäftigen sich die verschiedenen Straf- od. Criminalrechtstheorien (s.d.). Diese Theorien haben auch einen wesentlichen Einfluß auf die Bestimmung der Strafarten Dieselben müssen so eingerichtet sein, daß durch ihre Vollziehungsweise die auf das Gemein- u. Einzelwohl gerichteten Zwecke wirklich erreicht werden. Da die Übertretungen der Rechtsordnung in, nach Art u. Größe verschiedener Weise zur Wirklichkeit gelangen, so muß auch die S., wenn sie anders dem Maße der Übertretung entsprechen soll, in verschiedene Arten zerfallen u. zugleich mindestens in den geringeren Arten qualitativer Abstufung fähig sein. Daneben haben auf die Gestaltung der Strafarten auch die Volksansichten, die Nationalität u. der sittliche Culturzustand der Völker vielfach eingewirkt. Im Allgemeinen lassen sich die in älterer u. neuerer Zeit üblich gewesenen u. noch üblichen Strafarten nach dem Gute od. Rechte, in dessen Entziehung, Schmälerung od. sonstige empfindliche Berührung das durch die S. zuzufügende Übel gesetzt ist, eintheilen: A) in Lebens- od. Todesstrafen, durch deren Zuerkennung dem Verbrecher vom Staate das Recht auf das Leben in der Weise abgesprochen wird, daß er unter der leitenden Aufsicht des Staates auf eine bestimmte Weise hingerichtet werden soll. Gegen die Rechtmäßigkeit u. Zweckmäßigkeit der Todesstrafe sind in neuerer Zeit vielfach Einwendungen gemacht worden (s.u. Todesstrafe) u. diese Einwürfe haben wenigstens dahin geführt, daß die mit körperlichen Martern od. Beschimpfungen verbundenen Vollziehungsweisen dieser Strafart (qualificirte Todesstrafen) aus den neueren Criminalgesetzbüchern fast allgemein verschwunden sind. Dagegen haben nur wenige die Todesstrafe ganz verbannt u. von manchen Gesetzgebungen, welche sie bereits aufgehoben, ist dieselbe neuerdings wieder eingeführt worden. B) Freiheitsstrafen, durch deren Zuerkennung dem Verbrecher sein Recht auf ungeschmälerten Genuß persönlicher Freiheit entweder für eine kürzere od. längere Zeit, od. auch ganz (auf Lebenszeit) beschränkt wird, so daß er bald mit aufgenöthigter, mehr od. weniger harter Arbeit, bald ohne dieselbe eingekerkert, od. daß ihm wenigstens sonst die freie Wahl des Aufenthaltes entzogen wird. Dieselben bilden heutzutage bei weitem die Mehrzahl aller angedrohten Strafen. C) Leibes- od. Körperstrafen, welche entweder den Körper des Sträflings verstümmeln (Poenae corporis afflictivae qualificatae s. mutilantes) od. denselben wenigstens schmerzlich berühren sollen (P. corporis afflictivae simplices). Die erstere Art dieser S-n wird heutzutage allgemein verworfen; dagegen sind die Ansichten darüber, ob die einfache körperliche Züchtigung im Strafsysteme ganz entbehrt werden könne, noch sehr getheilt. Von praktischer Seite wird für deren Beibehaltung meist angeführt, daß dieselbe sich insbesondere gegen rohe sinnliche Menschen u. bei jugendlichen Übertretern als eine eindringliche S. empfehle, daß sie zugleich ein Mittel gebe, um den Nachtheil längerer Freiheitsstrafen nicht blos von dem Schuldigen, sondern auch seinen unschuldigen Angehörigen abzuwenden, ja wohl daß sie auch wegen ihrer Wohlfeilheit Vorzüge habe. Einwesentlich entscheidender Grund gegen die Beibehaltung der Körperstrafen liegt indessen gerade darin, daß, weil sie nur auf Menschen von bestialischer Rohheit, bei denen das Ehrgefühl schon abgestumpft ist, sich als wirksam zeigen, für die große Klasse ehrliebender, noch nicht verthierter Menschen ein um so größeres, nicht wieder gut zu machendes Unrecht enthalten, dessen Folgen nicht voraus zu berechnen sind. Abgeschafft ist die körperliche Züchtigung in Frankreich, Belgien, Spanien, Italien, für Deutschland in Nassau, Braunschweig, Baden, Großherzogthum Hessen, Preußen u. Österreich (1848), Württemberg u. den Thüringischen Staaten; in Österreich u. Württemberg wurde sie indessen neuerdings wieder eingeführt. D) Vermögensstrafen, durch welche dem Sträfling entweder sein ganzes Vermögen od. ein bestimmter Theil desselben od. wenigstens bestimmte einzelne Vermögensstücke in der Art abgesprochen werden, daß sie dem Staate zufallen sollen. Gegen die allgemeine Vermögensconfiscation hat sich die allgemeine Stimme schon längst erklärt, weil es ein Widerspruch ist dem Schuldigen die physische Existenz zu lassen u. ihm gleichwohl die Mittel dazu wegzunehmen; auch trifft die S. dann nicht sowohl den Schuldigen, als die unschuldige Familie, od. sie bleibt, wenn die Succession der letzteren zugelassen ist, illusorisch. Dagegen läßt sich sowohl gegen die Confiscation einzelner Vermögensstücke, namentlich der durch das Verbrechen erworbenen od. zu Begehung desselben mißbrauchten, vom rechtsphilosophischen Standpunkt ebensowenig etwas einwenden, als gegen die Geldstrafen. Die letzteren empfehlen sich in mäßigem Betrage für geringere Delicte, bes. wenn dabei dem Richter durch Festsetzung eines Maximum u. Minimum Gelegenheit gegeben ist die Vermögens- od. Einkommensverhältnisse des Schuldigen in einer angemessenen Weise zu berücksichtigen. E) Ehrenstrafen, welche bestimmt sind, um den Sträfling entweder alle bürgerlichen Rechte u. Ehren zu entziehen od. wenigstens diese zu schmälern. Die gänzliche Entziehung aller bürgerlichen Ehren u. Rechte (Bürgerlicher Tod) gilt auch hier als unzweckmäßig, weil sie als ein Widerspruch gegen das Recht der Persönlichkeit zu betrachten ist, welche doch im Übrigen das Strafurtheil bestehen läßt. Bei den bloßen Schmälerungen der Ehre dagegen erscheint immerhin für einzelne Fälle auch eine Schmälerung auf Lebenszeit angemessen. Bezüglich der Form, in welcher die für die Ehre nachtheilige Rechtsverminderung eintritt, bestehen verschiedene Systeme, in dem die Ehrenminderung[887] bald als selbständige S. aufgestellt, bald nur als stillschweigende Folge an die Begehung gewisser Verbrechen od. an bestimmte Strafarten geknüpft ist. Hiervon trifft das erste System, indem es die. entehrenden u. nicht entehrenden Verbrechen sorgfältig nach der Eigenthümlichkeit der einzelnen Arten unterscheidet, jedenfalls am meisten mit der Idee der Gerechtigkeit zusammen, während das dritte System nach einer eingewurzelten Volksansicht noch immer die meiste Verbreitung hat. Lediglich auf dem besonderen Römischen Rechte beruht F) die Eintheilung der S-n in capitale (P. capitis) u. nicht capitale. Erstere waren solche, welche dem Sträfling sein Caput im Sinne des Römischen Rechts, d.h. die Libertas od. wenigstens die Civitas, entzogen, indem mit der Strafe die Capitis damnatio maxima od. media verbunden war. Dahin gehörten alle Lebensstrafen, außerdem aber auch z.B. die Aquae et ignis interdictio (die Untersagung des Gebrauches von Feuer u. Wasser), die Poena metalli (Verurtheilung zur Arbeit in Bergwerken), die Deportation, die Verbannung (Exilium) u. die Datio in opus publicum (Verurtheilung zu öffentlichen Arbeiten), wenn sie für immer (in perpetuum) erfolgte. Dem älteren Deutschen Rechte allein gehört dagegen an G) die Eintheilung in peinliche u. nicht peinliche S-n, von denen die ersteren die S-n umfaßten, welche an Hals u. Hand gingen (d.i. die Lebens- u. verstümmelnden Körperstrafen) u. nur von den eigentlich peinlichen, nicht auch den blos bürgerlichen Gerichten erkannt werden konnten; während unter den nicht peinlichen alle anderen S-n verstanden wurden. Nach der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. wurden zu den peinlichen S-n alle diejenigen gerechnet, welche an Leib, Leben, Ehre u. Glieder gehen. Spätere Reichsgesetze erweiterten noch den Begriff, indem sie auch die Confiscation des ganzen Vermögens darunter rechneten; die Particulargesetzgebungen sind in der Ausdehnung der peinlichen Fälle vielfach noch weiter gegangen. H) Die Eintheilung in gemeine (P. communes) u. besondere S-n (P. propriae) beruht darauf, daß erstere auf alle Personen ohne Unterschied, letztere nur auf besondere Klassen od. Stände anwendbar sind. I) Selbständige od. Hauptstrafen heißen die S-n, welche für sich allein erkannt werden können, im Gegensatz der accessorischen od. Nebenstrafen, welche nur in Verbindung mit anderen vorkommen.

III. Die speciellen Strafarten: als solche kommen A) für bürgerliche Verbrecher theils in den Quellen des gemeinen Rechts, insbesondere daher im Römischen u. ältern Deutschen Rechte, so wie in den neueren Legislationen vor: a) Die Todesstrafen; sie wurden schon nach Römischem Rechte auf verschiedene Weise vollzogen, welche sich theils durch die größere u. geringere Pein, mit welcher sie für den Hinzurichtenden verknüpft waren, theils durch die Art der Execution von einander unterschieden. Man kannte: aa) die Enthauptung, früher durch das Beil, später durch das Schwert u. Fallbeil vollzogen; bb) das Verbrennen; cc) die Kreuzigung (Furca); dd) das Säcken od. Ertränken (Poena culei); ee) das Vorwerfen an wilde Thiere (Bestiis objici). Das Deutsche Recht fügte diesen Vollziehungsarten noch bei: ff) das Pfählen (wobei der Verbrecher lebendig begraben u. ihm ein spitziger Pfahl durch den Leib getrieben wurde; bes. bei Frauenspersonen angewendet, nach der Carolina noch für den Kindermord angedroht); gg) das Rädern; hh) Das Viertheilen; u. ii) das Hängen (Strang), s.d. a. Das Schwert galt dabei für die leichtere Executionsart. Schon seit dem Ende des 18. Jahrh. wurden aber die qualvolleren Vollstreckungsarten fast nicht mehr erkannt, u. wo etwa noch ein Erkenntniß darauf gesprochen wurde, im Wege der Gnade die einfache Todesart substituirt. Nach den neueren Strafgesetzbüchern geschieht die Vollziehung der Todesstrafe fast überall durch das Beil od. Schwert, od. durch die Guillotine od. das ihr nachgebildete Fallschwert (s. b.). Nur das Österreichische Gesetzbuch hat den Strang beibehalten. b) Von Leibes- u. Körperstrafen kommen sowohl im Römischen, als im älteren Deutschen Rechte mannigfache verstümmelnde S-n, als das Ausschneiden der Zunge, Abhauen von Füßen u. Händen, Fingern, Ausreißen der Augen, Abschneidung der Nase u. Ohren, Entmannung (s.d. a.) vor. Meist waren dieselben mit einer Ausstellung am Pranger u. mit Landesverweisung verbunden. In die neueren Strafgesetzgebungen ist keine einzige dieser S-n aufgenommen worden. Bei der körperlichen Züchtigung unterschied man sonst den Staupenschlag (s.d.), das öffentliche, mit Ausstellung am Pranger verbundene Aushauen mit Ruthen od. Birkenreisern, u. den sogenannten Stockschilling (s.d.), wobei keine Ausstellung am Pranger vorausging. Zuweilen wurde der Stockschilling als Anhängsel der Zuchthausstrafe (s. unten) ertheilt, entweder beim Antritt der S. als sogenannter Willkomm od. beim Ende derselben als Abschied. Andere früher übliche körperliche Züchtigungen waren noch das Wippen, das Gissübel od. Korbspringen (Accabussare) u. das Spannen in den Polnischen Bock (s.d. a.). Unter den neueren Strafgesetzbüchern, soweit sie überhaupt die körperliche Züchtigung beibehalten haben (s. oben), hat insbesondere das Sächsische noch genauere Bestimmungen über das Maß (bis 90 Hebe) u. die Vollziehung derselben getroffen. c) Bei den Freiheitsstrafen finden sich im gemeinen deutschen Criminalrechte folgende Gradationen: aa) die Verstrickung (Confinatio), wodurch dem Sträfling, ohne sonstige Einschließung nur untersagt wird, einen bestimmten Bezirk, z.B. eine Stadt (daher Stadtarrest), ein Haus (Hausarrest), zu verlassen. Die neueren Strafgesetzbücher kennen diese Strafe fast gar nicht; an ihre Stelle ist gewissermaßen die Stellung unter polizeiliche Aufsicht getreten, welche in der besonderen Überwachung der Handlungsweise des Verbrechers durch die Polizeibehörde besteht. bb) Die Landesverweisung (s.d.), kommt auch in den neueren Criminalgesetzbüchern überhaupt nicht mehr od. doch nur für Ausländer vor, gegenüber denen sie dann aber nur eigentlich noch als eine Polizeimaßregel erscheint. Als eine Disciplinarmaßregel ist sie noch auf Universitäten u. zwar in den zwei Graden der Relegation u. des Consilium abeundi (s. b.). c) Das Strafgefängniß (Kerker), die Einschließung in einen festen Raum, welcher dem Sträfling den Verkehr mit der Außenwelt verbietet, s. Gefängniß. Als eine besondere Schärfung kannte dabei schon das gemeine Recht das Sitzen bei Wasser u. Brod; seit dem 18. Jahrh.[888] sind aber daneben particularrechtlich eine ganze Reihe von Abstufungen dieser S. ausgebildet worden, nach welchen man einfaches Gefängniß, Landesgefängniß, Arbeitshaus, Correctionshaus, Zuchthaus, Festungshaft, Baugefangenschaft, Kettenstrafe etc. unterscheidet. Die Unterscheidungsmerkmale beruhen dabei theils in der Beschäftigung der Sträflinge, theils auch in der Kost, Kleidung u. der sonstigen bald härteren, bald milderen Behandlungsweise derselben. Die meisten neueren Legislationen kennen drei, manche indessen auch vier Abstufungen; die schwerste ist das Zuchthaus od. die Kettenstrafe, welche auch lebenslänglich eintreten kann; als die leichteste das einfache Gefängniß, bei welchem die Strafzeit bis auf einen Tag herabsinken kann. Manche Gesetzgebungen haben noch als eine besondere Art der Freiheitsstrafe das Staatsgefängniß (Festungsarrest) für solche, welche wegen sogenannter politischer Verbrechen zu inhaftiren sind. Für Personen, welche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeit erwerben, ist es zuweilen gestattet, daß dieselben die einfache Gefängnißstrafe unter Aufsicht durch Handarbeit verrichten dürfen. d) Von den Vermögensstrafen sind aa) die gewöhnlichen Geldstrafen meist so bestimmt, daß sie ein gewisses Maximum, welches nach den verschiedenen Legislationen verschieden normirt ist (500 Thlr., 1000 Fl.), nicht übersteigen dürfen. bb) Die S. der Confiscation besteht bes. hinsichtlich der Wegnahme der Werkzeuge, womit Münzfälschungen, der Substanzen, womit Vergiftungen, der Waffen, womit Wilddiebstähle u. Jagdfrevel, Körperverletzungen, Aufstände etc. vollführt worden sind, so wie hinsichtlich der Erzeugnisse einer strafgesetzwidrigen That, wie z.B. der Münzfalsificate, der Druckschriften, in denen strafbare Aufsätze sich finden etc. Je nach den Umständen wird hier auch die bloße Vernichtung durch Verbrennen, Einstampfen od. Versenken verfügt. cc) der beständige od. zeitliche Verlust einzelner einträglicher Rechte od. Privilegien, z.B. die Entziehung ertheilter Concessionen zum Betrieb des Druckerei- u. Buchhändlergewerbes, der Advocatur, des Notariates. Indessen haben diese S-n mehr noch den Charakter von Ehrenstrafen u. treten meist nur accessorisch in Folge anderer S-n ein. e) Von Ehrenstrafen kennt das gemeine Deutsche Recht eine völlige Entziehung aller bürgerlichen Ehren u. Rechte nicht; nur das Römische Recht hatte eine solche in der Consumtio existimationis, welche jeden zu einer Capitalstrafe Verurtheilten traf. Etwas entfernt Ähnliches war im älteren Deutschen Recht die Friedlosigkeit, wonach derjenige Verbrecher, welcher in die Reichsacht verfallen u. Jahr u. Tag darin verblieben war, ohne sich herauszuziehen, für friedlos erklärt u. dadurch seine Person u. sein Gut jedem Preis gegeben wurde. Mit dem Wegfall der Reichsacht ist auch dies antiquirt. Der sogenannte Bürgerliche Tod beruht auf wenigen Particularrechten u. ist auch da keineswegs überall gleichförmig bestimmt. Dagegen wurden die Schmälerungen der bürgerlihen Ehre im gemeinen. deutschen Strafrecht ziemlich zahlreich u. mannigfaltig ausgebildet. Bald als stillschweigende Folge der Verurtheilung od. der überwiesenen Verübung gewisser Verbrechen, bald als Folge anderer S-n, namentlich des Zuchthauses u. der Leibes- u. Körperstrafen, trat, nach Analogie der römischen Infamia, die Ehrlosigkeit als die gesetzliche Entziehung gewisser genau bestimmter bürgerlichen Rechte, insbesondere die Unfähigkeit zu allen Ehrenämtern im Staat u. der Gemeinde, zur Betreibung eines ehrlichen Gewerbes etc. ein. Außerdem wurde sie auch als besondere S. theils in der Weise ausgebildet, daß sie förmlich im Straferkenntnisse selbst ausgesprochen wurde, theils so, daß die Vornahme gewisser Handlungen den Eintritt derselben versinnlichte. Derartige beschimpfende u. entehrende Handlungen bildeten bes. die öffentliche Ausstellung am Schandpfahl, wobei die Praxis noch zwischen dem eigentlichen Pranger, dem Schandpfahl u. dem bloßen gemeinen Halseisen mit dem davor od. darunter angebrachten Lasterstein, worauf der Sträfling gestellt wurde, unterschied; ferner das Austrommeln u. Auspauken (s.d.), das Hundetragen, Flaschentragen, di. die Ausstellung des Verbrechers mit zwei wie Flaschen geformten Steinen am Halse, welche Schaustellung im Narrenhäuschen (Rothem Gitter, Käfig, Drehhäuschen, Driller), einem runden Gitterhäuschen, welches auf einer Spindel stehend herumgedreht wurde; das Fiedel- od. Geigen-, Hunde- u. Satteltragen (schon bei den alten Franken u. Sueven unter dem Namen Angarien üblich), das Tragen des Spanischen Mantels od. Jungferntragen, wobei eine glockenförmige hölzerne Maschine auf den Schultern getragen werden mußte, so daß Kopf u. Arme durch Öffnungen daraus hervorgingen; das Zerreißen des Diploms der akademischen Inscription bei Akademikern, des Adelsdiploms bei adligen Personen; das auch schon dem Römischen u. Kanonischen Rechte, nur mit der Bestimmung, daß das Antlitz frei bleiben sollte, bekannte Brandmarken (s.d.). Bei Abwesenden wandte man als Zeichen der Ehrlosigkeit das Annageln des Bildes od. Namens des Verbrechers am Galgen an; selbst bei Verstorbenen wurden noch zu gleichem Zwecke das sogenannte Hündische od. Eselsbegräbniß (Sepultura asinina s. canina), bei welchem der Leichnam des Verbrechers zum Fenster hinausgeworfen u. von den Henkersknechten mit Stricken zur Richtstatt od. zum Schindanger als Begräbnißstätte fortgezogen wurde, u. als eine mildere Art das sogenannte unehrliche Begräbniß durch den Gerichtsdiener an einem abgelegenen Orte der Richtstätte angewendet. Eine andere Ehrenstrafe bildete die aus dem Römischen Rechte stammende Intestabilität, welche die Fähigkeit benahm ein Testament zu errichten, als Testamentszeuge zu fungiren u. in einem fremden Testament bedacht zu werden; ferner die Turpitudo (Anrüchigkeit) u. die bes. als Folge der sogenannten Amtsverbrechen (s.d.), aber auch bei schwereren gemeinen Verbrechen vorkommende Entziehung der Advocatur, öffentlicher Ehrenstellen etc. Auch der bloße Verweis, insbesondere wenn er öffentlich ertheilt wird, ist unter die Ehrenstrafen zu rechnen, während die bei Ehrenkränkungen vorkommende S. der Abbitte, des Widerrufs u. der Ehrenerklärung (in Baiern sonst bei Majestätsbeleidigungen vor dem Bildnisse des Königs), wenn sie auch öfters mit unter die öffentlichen S-n gestellt wird, doch mehr nur den Charakter einer Privatgenugthuung für den Beleidigten an sich trägt. Die neueren Strafgesetzgebungen haben an diesem complicirten System der Ehrenstrafen viel geändert u. dasselbe sehr vereinfacht; die meisten lassen die Ehrenstrafen nicht mehr als[889] besondere Strafübel, sondern nur als accessorische S-n eintreten; außerdem wird das Hauptgewicht dabei nicht sowohl auf den Verlust der Ehre, als vielmehr gewisser politischer Rechte gelegt. In der Regel zieht danach jede Verurtheilung zur Ketten-, Zuchthaus- od. Arbeitshausstrafe den Verlust aller Orden u. Würden, Titel u. Ämter, Gehalte u. Pensionen, politischen Wahlrechte, der Fähigkeit zum Militär- u. anderen Staatsdienst, auch meist des Adels nach sich. Dagegen bleiben dem Verurtheilten die mit der Staats- u. Gemeindeangehörigkeit, so wie die mit der privatrechtlichen Persönlichkeit verknüpften Befugnisse, so daß namentlich kein Verbrecher mehr aus dem Staats- od. Gemeindeverband völlig ausgestoßen werden kann u. selbst bei Verbüßung lebenslänglicher Freiheitsstrafe noch das Recht behält privatrechtliche Geschäfte, insoweit sie nicht mit Verpflichtungen verbunden sind, welche wider die Vollziehung der S. streiten, selbst od. durch Bevollmächtigte vorzunehmen. In Betreff des Verhältnisses der verschiedenen Strafarten zu einander ist die Todesstrafe ihrer ganzen Art nach die schwerste aller S-n; die nächste Stelle nach derselben nehmen die lebenslänglichen Freiheitsstrafen ein. Für das Verhältniß der übrigen S-n fehlt es gemeinrechtlich ganz an einem festen Princip, u. die Particularrechte folgen in dieser Hinsicht sehr verschiedenen Ansichten. Die meisten derselben unterscheiden zunächst bei den Freiheitsstrafen selbst verschiedene Grade u. setzen das Verhältniß derselben in der Weise fest, daß eine gewisse längere Zeit der geringeren Freiheitsstrafe einer gewissen kürzeren in der höhern Stufe gleichgeachtet wird. Für die leichteste Strafart gelten die Geldbußen, weil bei ihnen namentlich auch die bürgerliche Ehre des Sträflings nicht weiter afficirt wird. Weil bei manchen Delinquenten aber wegen Armuth eine Geldstrafe gar nicht zur Vollstreckung gelangen kann, so bedarf es auch in dieser Beziehung der Bestimmung eines gewissen Verhältnisses zu den Freiheitsstrafen. In der Regel ist dieses so festgestellt, daß 10–20 Ngr. od. 1–2 Fl. einem Tag Gefängniß gleich geachtet sind. Für manche Fälle ist dem Richter gleich von vorn herein eine alternative Wahl zwischen mehren Strafarten gestattet.

Bei der Anwendung der öffentlichen S-n gilt als oberster Grundsatz, daß keine S. erkannt werden darf ohne Vorhandensein der Voraussetzungen, unter denen das Gesetz eine Handlung als strafbar bezeichnet hat. Der Richter hat mit Ausschluß aller subjectiven Willkür zu untersuchen, ob ein Verbrechen begangen worden ist, u. dann dasselbe an dem schuldig befundenen, vollständig überwiesenen Missethäter nach dem Inhalte des einschlagenden Strafgesetzes zu bestrafen. Dieser Grundsatz schließt nothwendig für die Handhabung der Strafjustiz jede Art von Vergleich über die S. aus. Dagegen ist dem Richter nicht ein richterliches Ermessen benommen, welches die factischen Verhältnisse des Falles genau erwägt u. mit Rücksicht darauf innerhalb des ihm durch das Strafgesetz freigelassenen Spielraums die größere od. geringere Strafwürdigkeit des Verbrechens ermißt. Dies richterliche Ermessen gelangt bes. bei den absolut unbestimmten Strafgesetzen (s.d.) zur ausgedehnten Anwendung. Einen hauptsächlichen Anhalt hat dabei die Rechtsanalogie zu bieten, vermöge deren der Richter diejenige S. auszuwählen hat, welche nach dem Geiste der übrigen Gesetzgebung dem vorliegen den Verbrechensfälle als die angemessenste erscheint, Nur in ganz bestimmten Fällen ist es dem Richter erlaubt, ja derselbe sodann sogar zugleich verpflichtet, von der gesetzlich angeordneten S. abzuweichen (Strafänderung). Diese Fälle charakterisiren sich danach als Ausnahmsfälle von der Regel. Die Abweichung kann dabei entweder bestehen: a) in einer bloßen Strafverwandlung, wobei von dem Richter für das im Strafgesetz angedrohte Strafübel nur ein seinem Inhalt nach verschiedenes, der Schwere nach aber dem angedrohten völlig gleichstehendes substituirt wird; od. b) in einer Strafschärfung, bei welcher das gesetzlich bestimmte Strafübel durch äußere Zuthaten zu einem intensiv härteren gemacht wird od. das erstere noch einen Zusatz erhält (letzteres im engeren Sinne auch wohl noch bes. Straferschwerung od. Beschwerung genannt); od. c) in einer Strafmilderung, wobei an Stelle des eigentlich angedrohten Strafübels ein der Quantität od. Qualität nach gelinderes tritt. Die bloße Strafverwandlung ist dem Richter sowohl nach Gemeinem Rechte, als den neueren Strafgesetzgebungen nur da gestattet, wo sie wegen factischer, physischer od. sonstiger Unmöglichkeit die eigentlich angedrohte S. zum Vollzug zu bringen nothwendig erscheint. Als solche Unmöglichkeiten gelten bes. Fälle, wo wegen individueller persönlicher Verhältnisse dem deutlich vorauszusehenden Erfolge nach die Vollziehung der gesetzlich bestimmten S. in eine ganz andere u. zwar weit härtere Strafart ausarten würde, als der Gesetzgeber beabsichtigt hat; daher sie z.B. gestatten Gefängnißstrafen bei Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, in Geld, umgekehrt Geldstrafen bei Personen, bei denen die Execution der Geldbuße dem Sträflinge od. dessen Familie zum empfindlichen Nachtheil gereichen würde, in Gefängniß umzuwandeln. Eine fernere Nothwendigkeit zur Strafverwandlung tritt ein, wenn gegen einen u. denselben Freiheitsstrafen verschiedener Art zu erkennen gewesen sind, indem die meisten neueren Gesetze dann anordnen, daß nach einem festgesetzten Verhältniß (s. unten) die geringeren Strafarten in die schwerste umgewandelt werden. Die Strafschärfung im engeren Sinne als Modificirung der regelmäßigen S., um sie im Vollzug härter u. empfindlicher zu machen, kommt nach Abschaffung der sogenannten qualificirten Todesstrafen (s. oben S. 887) heutzutage nur noch bei den Freiheitsstrafen vor u. besteht hier darin, daß dem Gefangenen z.B. durch einsame Einsperrung u. Dunkelarrest, durch Hungerkost, Anweisung eines bes. harten Lagers (bloße Breter od. Latten), od. Anlegung von Ketten die Hast empfindlicher gemacht wird. Als Gründe für eine solche Strafschärfung sind in den neueren Strafgesetzbüchern bes. anerkannt: die besondere Schändlichkeit des bei der That kundgegebenen verbrecherischen Willens, z.B. bei den aus Bosheit, Rachsucht od. schnödem Eigennutz begangenen Eigenthumsverletzungen, od. den mit besonderer Grausamkeit ausgeführten Körperverletzungen, der Rückfall, namentlich wenn er den Verbrecher zugleich als Gewohnheitsverbrecher u. Landstreicher charakterisirt, u. das Zusammentreffen mehrer Verbrechen bei derselben Bestrafung. Die Straferschwerung als Verlängerung der eigentlich gesetzlichen S. tritt bes. bei dem Rückfall allgemeiner ein; außerdem sind noch bezüglich einzelner Verbrechen vielfach auch die besondere Geflissentlichkeit, Bosheit u. Hinterlist als[890] specielle Erschwerungsgründe anerkannt. Als Strafmilderungsgründe sind bes. die Jugend des Verbrechers, geminderte Zurechnung desselben u. unverschuldete Untersuchungshaft anerkannt. Bei der Jugend kommen nicht sowohl die Jahre der Kindheit, in welchen das Kind bei Verübung eines Verbrechens als ganz unzurechnungsfähig gilt u. deshalb straflos bleibt, als vielmehr die Jahre des Zwischenstadiums in Betracht, in welchem der jugendliche Verbrecher zwar aus der Kindheit bereits herausgetreten, aber noch nicht zur völligen Reise des Verstandes u. Charakters gediehen ist. Weil junge Leute in diesem Alter den Verlockungen der Sinnlichkeit u. der Leidenschaften nicht den gleichen moralischen Widerstand entgegensetzen können, wie Erwachsene, so sollen ihre Verbrechen nicht mit der ordentlichen S. belegt werden, wenn nicht aus den Umständen erhellt, daß das Verbrechen nichts desto weniger mit vollem Bewußtsein seiner Strafwürdigkeit begangen wurde. In dies Zwischenstadium wird nach den verschiedenen Particulargesetzen meist die Zeit vom 12._– 14. bis zum 18., 20. od. 21. Lebensjahre eingerechnet. Zustände geminderter Zurechnung treten ein bei Seelenstörungen, welche noch nicht zur völligen Reise gediehen sind, bei gelinderem, wider den Verbrecher ausgeübtem Zwang, auch bei Trunkenheit, wenn sie noch nicht bis zur völligen Bewußtlosigkeit sich gesteigert hat. Unverschuldete Hast kann zur Milderung der S. führen, wenn der Verurtheilte durch ein Versehen des Untersuchungsrichters od. des Gefangenwärters ohne gesetzlichen Grund in Hast genommen od. über Gebühr in derselben gehalten wurde, od. wenn die Hast auch ohne ein solches Versehen durch Umstände, welche außerhalb der Verschuldung des Gefangenen lagen, verlängert wurde. Verschieden von den Strafschärfungs-, resp. Erschwerungs- u. Milderungsgründen sind übrigens die bloßen Straferhöhungs- u. Strafminderungsgründe, d.h. diejenigen Rücksichten, welche den Richter zu bestimmen haben bei Ausmessung der S. innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes dieselbe nach Befinden mehr dem Maximum od. dem Minimum annähernd festzusetzen. Als solche Rücksichten sind bes. der größere od. geringere Nachtheil, welcher durch die Verübung des Verbrechens herbeigeführt worden ist, die größere od. geringere moralische Verderbtheit, welche sich in der Handlungsweise des Verbrechers zu Tage gelegt hat, der Umstand, ob der Angeschuldigte nur culpos od. dolos gehandelt hat, bei blos culposen Handlungen der Grad der Fahrlässigkeit, bei fortgesetzten Verbrechen die längere od. kürzere Dauer des verbrecherischen Verhältnisses etc. von Einfluß. Über die Ausmessung der S. bei bloßen Theilnehmern, Gehülfen u. Begünstigern eines Delictes s. Concursus ad delictum.

Das Recht, wegen eines begangenen Verbrechens die angedrohte S. auszusprechen, erlischt nicht dadurch, daß der Verbrecher sich dem Arm der Gerechtigkeit durch die Flucht entzieht. Nur die factische Möglichkeit der Strafvollziehung wird dadurch gehindert, in gewissen Fällen aber kann es auch zur Einleitung eines Contumacialverfahrens kommen, in Folge dessen auch noch den Abwesenden Nachtheile treffen können. Dagegen tritt eine wirkliche u. gänzliche Erlöschung des Rechtes auf Bestrafung ein: a) durch die förmliche u. völlige Freisprechung des Angeschuldigten, nicht aber in Folge einer bloßen Entbindung von der Instanz (Absolutio ab instantia). Im letztern Falle bleibt das Recht den Angeschuldigten bei neu auftauchenden Verdachtsmomenten von Neuem zur Untersuchung zu ziehen vorbehalten; dagegen ist bei völliger Freisprechung eine Wiederaufnahme der Untersuchung der Regel nach ausgeschlossen, auch wenn sich später mit Wahrscheinlichkeit herausstellen sollte, daß der Freigesprochene das ihm schuldgegebene Verbrechen doch verübt habe. Die Ausnahmen dieser Regel sind nach den meisten neueren Strafgesetzgebungen darauf beschränkt, wenn entweder die Freisprechung durch Fälschung, falsches Zeugniß, Bestechung od. ein sonstiges Verbrechen des Angeschuldigten od. dritter Personen herbeigeführt wurde, od. wenn der Freigesprochene späterhin selbst ein gerichtliches od. außergerichtliches Bekenntniß seiner Schuld ablegte, od. endlich wenn wegen des gleichen Verbrechens später andere Personen verurtheilt worden sind u. dabei sich Beweismittel ergeben haben, welche eine Überführung des Freigesprochenen herbeizuführen geeignet erscheinen. b) Durch den Tod des Verbrechers, mit welchem nicht blos die wider ihn eingeleitete Criminaluntersuchung ohne Weiteres endet, sondern auch selbst die Vollstreckung einer bereits erkannten S. hinwegfällt, da eine Execution an Leichnamen mindestens den neueren Strafgesetzgebungen fremd ist. Eine Ausnahme machen in dieser Hinsicht nur die Geldstrafen, welche allerdings auch noch aus dem Nachlasse gefordert werden können, wenn nur der Verbrecher die rechtskräftige Verurtheilung in dieselben noch erlebte. c) Durch den Eintritt der gesetzlichen Verjährung. Nach Gemeinem Rechte ist die Verjährungszeit regelmäßig 20 Jahre seit dem Tage des verübten Verbrechens od., wenn die Verübung sich durch mehre. Zeiten hindurchzog, seit dem Tage, wo die letzte, sich auf das verüble Verbrechen beziehende Handlung vorgenommen worden ist; Unzuchtsverbrechen verjähren indessen schon in fünf, die Injurie schon in einem Jahr, das Parricidium u. die Apostasie (s. b.) sind unverjährbar. Nach den neueren Strafgesetzbüchern wird meist zunächst ein Unterschied zwischen den von Amtswegen u. den blos auf Antrag des Verletzten zu bestrafenden Verbrechen gemacht; bei den letzteren beginnt dann die Verjährung erst von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von der That od. dem Thäter Kenntniß erhielt. Über die Dauer der Verjährungszeit weichen die neueren Gesetze vielfach von einander ab; die mit Todes- od. lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen erklären mehre für ganz unverjährbar, andere haben dafür einen Zeitraum von 20, Preußen von 30 Jahren festgesetzt; für die übrigen Verbrechen. lassen sie die Verjährung mit 10–15 Jahren eintreten; für geringere Vergehen u. Übertretungen, welche nur mit Gefängnißstrafe geahndet od. nur auf Privatanklage verfolgt werden, sind noch kürzere Verjährungsfristen von 5,3,2 u. 1 Jahr, selbst nur von 6 od. 3 Monaten eingeführt. Unterbrochen wird die Verjährung durch jede Handlung, wodurch der Verbrecher als solcher gerichtlich verfolgt wird; der bis dahin abgelaufene Theil der Verjährungsfrist gilt alsdann seiner Wirkung nach als aufgehoben. Bei späterer Einstellung des gerichtlichen Verfahrens beginnt die Verjährung mit dem Tage der letzten gerichtlichen Verhandlung von Neuem. Gegen bereits rechtskräftig erkannte S-n ist nach den Strafgesetzbüchern[891] von Öesterreich, Preußen, Baiern, Hannover, Großherzogthum Hessen u. Nassau keine Verjährung zulässig; dagegen haben andere auch bezüglich bereits erkannter S-n die Verjährung für zulässig erklärt, nur daß dabei die Verjährungsfrist etwas länger bestimmt worden ist, als bei der Verjährung des Rechtes auf Einleitung des Untersuchungsprocesses. Auch der Rückfall verliert durch die Verjährung seine strafschärfende Kraft. d) Durch landesherrliche Begnadigung, wobei in dieser Beziehung zwischen Amnestie, Abolition u. Begnadigung im engeren Sinne kein Unterschied Statt findet. Endlich hat auch e) die Abbüßung der verwirkten S. die Wirkung, daß wegen desselben Verbrechens, wofür die gesetzliche S. erlitten worden ist, der abgestrafte Verbrecher nicht noch einmal, sei es von demselben Gerichtshofe od. von einem andern in- od. ausländischen, in Untersuchung gezogen u. bestraft werden kann.

B) Für Militärverbrechen. Die militärischen S-n zerfallen in Lebens-, Leibes-, Freiheits- u. Ehrenstrafen. Sie waren von jeher sehr hart. Vergehen gegen die Kriegszucht u. gegen die Ordnung im Dienst wurden schon bei den Griechen mit S-n belegt, so die Unachtsamkeit der Wachen; wer sich aus Feigheit dem Kriegsdienst entzog od. aus der Schlacht lief, wurde bei den Athenern mit der Atimie (s.d.) bestraft; Überläufer, wenn sie wieder erlangt wurden, traf die Todesstrafe. Bestimmt geordnet war das militärische Strafwesen (Poena militum) bei den Römern; bei ihnen bestanden die S-n zuerst im Abzug vom Sold (Multa pecuniaria), od. in dem Abrechnen des Feldzugs, in welchem Einer ein Vergehen begangen hatte, von der gesetzlichen Dienstzeit (s.u. Legion S. 218); ferner in verschiedenen Arten der Degradation, so in ältester Zeit in der Versetzung unter die Accensi, wobei dem Strafwürdigen die Hasta genommen wurde, später bei Gemeinen in der Versetzung zu einem geringeren Truppentheile (Mutatio militiae), bei den Immunes (welche von der Verrichtung der gemeinen Dienste beim Heere frei waren) in der Versetzung unter die Munifices, welche diese Dienste thun mußten (Indicti munerum), bei den Principales u. höheren Offizieren in der eigentlichen Degradation (Dejectio gradus); weiter in der öffentlichen Beschämung (Ignominia), z.B. in der Ausstellung in dem Theil des Lagers, wo die S-n executirt wurden, od. in der Ausstoßung aus dem Heere (Missio ignominiosa); bei ganzen Truppentheilen in der Verabreichung von Gerste statt Weizens zur Brödung od. in der Lagerung außerhalb des Lagers der Legion; sodann in körperlicher Züchtigung (Castigatio), welche in Ruthenstreichen (virgis caedi) od. in Stockprügeln (Fustuarium) bestand, wobei die Delinquenten an einen Pfahl gebunden wurden; endlich in der Todesstrafe mit dem Beil, welche namentlich auf Widersetzlichkeit u. Desertion stand. Wenn ganze Truppentheile ein todeswürdiges Verbrechen begangen hatten, so wurden die zu Bestrafenden durch die Decimation (s.d.) mittelst dem Loose bestimmt; zuweilen kam es auch vor, daß nur der zwanzigste Mann hingerichtet wurde. Überläufern der fremden Soldaten zu dem Feinde, wenn sie wieder eingefangen wurden, ließ der Feldherr wohl auch die Hände abhauen od. sie wilden Thieren vorwerfen. Die höchste Strafgewalt stand bei dem Feldherrn, namentlich die Cognition bei todeswürdigen Verbrechen od. Vergehen der Offiziere, unter den Kaisern wurden Todesstrafen u. Infamie von dem Legatus consularis verhängt u. das Strafrecht über Offiziere von dem Kaiser selbst geübt. Sonst lag die Ausübung des richterlichen Verfahrens sowohl bei Privatstreitigkeiten der Legionäre unter einander, als auch bei Dienstvergehen in der Hand der Tribunen, bei denen der Socii in der früheren Zeit in der Hand der Praefecti sociorum. Die Execution der körperlichen Züchtigung u. der Todesstrafe wurde entweder von den Soldaten selbst od. von den Lictoren des Feldherrn vollstreckt, u. zwar auf dem Forum od. den Principia des Lagers (s.d. S. 21) vor dem Prätorium Bei den Germanen, bei denen überhaupt die Disciplin die schwächste Seite war, kommen für den Krieger nur Todesstrafen vor, bestehend in Aufhängen an einen Baum, wenn er zu dem Feinde übergelaufen war, od. Versenken in einen Sumpf, wenn er sich feig bewiesen hatte od. ausgerissen war. Zur Bekämpfung des rohen soldatescen Wesens u. zur Wiederherstellung der regulirten Kriegszucht im 16. Jahrh. unter den Spaniern u. Niederländern u. bald unter den übrigen Nationen war Strenge nothwendig, u. Todesstrafe durch Hängen u. Erschießen (Arquebusiren), hartes Gefängniß mit Krummschließen u. andern Schärfungen, bes. aber körperliche Züchtigungen, als Spießruthen, Steigriemen, Fuchteln u. Stockschlägen, auch Ehrenstrafen, so namentlich das Reiten auf einem lebendigen od. meist hölzernen Esel vor der Hauptwache, waren an der Tagesordnung. So blieb es das 16., 17. u. 18. Jahrh. hindurch. Nur bei den Franzosen wollten die Schläge keinen rechten Eingang finden u. mit der Revolution kamen sie ganz dort ab, u. als die französischen Ideen sich mit den Kriegen Napoleons über Europa verbreiteten, wurden auch menschlichere Militärstrafen gewöhnlich. Preußen u. fast alle kleineren deutschen Staaten schafften die Prügel als gewöhnliche Soldatenstrafe zur Zeit von Napoleons Kriegen (1806–12) ab u. gestatteten dieselben nur bei solchen, welche in eine niedere Klasse des Soldatenstandes versetzt worden waren. Bei den Österreichern ist das Spießruthenlaufen u. das Prügeln ebenfalls abgeschafft. Nur bei den Russen spielen die Prügel als S. noch eine große Rolle u. das englische Heer hat noch den Strips (s.d.). Bei den nach der preußischen od. französischen Armee organisirten Heeren folgen die S-n in folgender Ordnung: Todesstrafe, meist durch Erschießen executirt, steht auf Dienst im feindlichen Heere zur Zeit eines Krieges, Desertion, Plünderung unter erschwerenden Umständen u. auf thätlichen Subordinationsvergehen (wer gewöhnlichen Mord od. andere gemeine Verbrechen begeht, wird aus dem Soldatenstand ausgestoßen, an den Civilrichter abgegeben u. leidet die S. des Civils); Todesstrafe durch Erhängen findet hier u. da noch Anwendung bei Spionen, Marodeurs, Deserteurs etc. Festungshaft tritt ein bei Vergehen, welche mit schwererer als sechswöchentlicher Freiheitsstrafe belegt sind, die S. wird in Strafabtheilungen auf den Festungen verbüßt, schwere Verbrecher werden aus dem Soldatenstande ausgestoßen u. in die Abtheilungen der Baugefangenen od. Galeerensträflinge versetzt. Hier tragen die Gefangenen eine besondere Kleidung, z.B. die eine Seite schwarz, die andere gelb, meist auch Ketten u. die gefährlichsten Hörner mit Schellen auf dem Kopfe. Sie werden zu Festungsbau u. sonstigen Arbeiten verwendet u. stehen unter steter Aufsicht.[892] Festungshaft u. Baugefangenschaft tritt ein bei Desertion, Diebstahl, Subordinationsvergehen; Versetzung in die zweite Klasse bei den nämlichen Vergehen, Entfliehen vor dem Feinde u. dgl.; strenger Arrest bei Desertion, gewöhnlichen Subordinationsvergehen, er wird bei Wasser u. Brod verbüßt in einem dunklen Locale, od. durch Latten verschärft, in einem engen Locale, in welchem der Mann nicht aufrecht stehen kann, u. dessen Fußboden mit scharfen Latten benagelt ist; an seine Stelle tritt auch Krummschließen u. Anbinden an einen Baum. Mittler Arrest bei Wasser u. Brod auf schwere Dienstvergehen. Gelinder Arrest u. Stubenarrest findet Anwendung bei gelinden Dienstvergehen. Die Arreststrafen dürfen die Höhe von 6 Wochen nicht übersteigen. Geringe Disciplinarvergehen werden durch Strafexercieren, Exercieren mit beschwertem Gepäcke, Strafwachen, Kasernenarrest bestraft. Ehrenstrafen sind der Verweis, abgesondertes Marschiren, Marschiren mit verkehrtem Gewehr, Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, Degradation, Verlust der Orden u. Ehrenzeichen, Ausstoßung aus dem Soldatenstande, Anheftung des Namens an den Galgen etc. Die Ehrenstrafen für Offiziere sind der Verweis unter vier Augen, Verweis vor versammeltem Offiziercorps, Entlassung aus dem Dienst ohne Abschied, Übergehung im Avancement u. infame Cassation; Degradation der Offiziere findet in Rußland statt. Geldstrafen finden bei Soldaten nie statt. Bei der Marine sind die S-n fast ebenso, wie bei den Landtruppen, nur etwas strenger. Das früher häufig angewendete Kielholen u. von der Raa fallen lassen kommen noch selten vor. Alle militärischen S-n werden entweder auf disciplinarischem Wege od. durch gerichtlichen Spruch verhängt.

C) Über die Kirchenstrafen, s. Kirchenbuße u. Buße. D) Auch bei der Kindererziehung sind S-n ein nothwendiges Mittel der Besserung, obwohl dies Einige in der Theorie geläugnet haben, sie müssen indeß nur zweckmäßig, gerecht, unparteiisch u. human sein u. nicht angewendet werden, um zu strafen, sondern um zu bessern. Die angemessensten sind die natürlichen S-n, d.h. welche als natürliche Folgen eines begangenen Fehlers erscheinen; positive S-n sind aber auch als Mittel der Superiorität nöthig, damit das Kind eine Macht über seinen Willen anerkenne; haben die S-n die Gestalt der natürlichen, sind aber durch den Willen des Lehrers bestimmt, so heißen sie gemischte. Gegen die positiven S-n in der Erziehung war namentlich Rousseau, weil da Ungerechtigkeit u. Willkür so schwer zu vermeiden sei; gegen Körperstrafen ist schon Quintilian u. in neuerer Zeit bes. die Philanthropen u. Pestalozzi, indeß sind auch sie bei manchen tief eingewurzelten Fehlern u. rohen, verwilderten Gemüthern oft nothwendig. Die Schulstrafen müssen sich außerdem nach der Beschaffenheit der Schule u. Schuljugend, ob klein od. groß, Knaben od. Mädchen etc., modificiren. Körperliche S-n verschwinden immer mehr, ebenso die demüthigenden, entwürdigenden u. beschämenden, wie sonst das Knieen auf Erbsensäcke, Tragen von Eselsbildern, Reiten auf Eseln etc. Geldstrafen u. Strafarbeiten sind unzweckmäßig, erstere können Kinder in Verlegenheit bringen, woher das Geld zu nehmen, letztere erregen leicht Widerwillen gegen die Arbeit überhaupt. Die auf höhern Schulen gewöhnlichen S-n sind Carcer, Verweis vor der ganzen Klasse od. Synode, Degradation, Exclusion u. Relegation, in den Kloster- u. Fürstenschulen auch Cariren, s.d. a.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 886-893.
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