Athen [2]

[872] Athen (Antiq.). I. Öffentliches Leben. A) Die Volksmasse war getheilt in: a) Bürger (Politai). Seit Theseus Zeit waren alle ansässige Bewohner Attikas Bürger, mit herabsteigendem Range von den Eupatridai, den von Geburt Edlen, welche die 1. Klasse bildeten, u. denen auch in der späteren Zeit noch die Priesterwürde u. Besorgung der religiösen Culte blieben; zu den Geomoroi, den Grundeigenthümern, welche von ihrem Einkommen die Kosten öffentlicher Ehrenämter (Leiturgiai) bestritten; u. endlich zu der 3. Klasse der Demiurgoi, den Gewerbtreibenden. Seit der Blüthe des Athenischen Staats aber schied man zwischen: aa) Eingeborenen (Gnesioi); zu diesen gehörte jeder, von dem entweder der Vater od. die Mutter geborne freie Athener, od. die von solchen adoptirt waren, seit Perikles, deren beide Eltern jene Eigenschaften hatten, seit Vertreibung der 30 Tyrannen solche, deren Väter athenische Bürger waren; bb) Eingebürgerte (Demopoietoi); zur Aufnahme als Bürger gehörte die Zustimmung von wenigstens 6000 Bürgern; sie erhielten dann alle bürgerliche Rechte, nur von den Archontenwahlen waren sie ausgeschlossen. Zur Mündigkeit u. zur Ausübung des Bürgerrechts kam der junge Athener im 18. Jahre durch das Einschreiben in das Bürgerbuch (Lexiarchikos). Die Anmaßung des Bürgerrechtes (Xenia) wurde hart bestraft. Wenn über das rechtmäßige Bürgerthum Eines Streit entstand, so wurde eine Untersuchung (Diapsephesis) angestellt, der der Xenia Überführte wurde als Sklav verkauft. Die Eintheilung der Bürger war früher in localer Rücksicht in Phylä. Deren waren Anfangs 4: Kekropis, Autochthonis, Aktäa, Paralia; seit Klisthenes 10: Erechtheïs, Kekropis, Ägeis, Pandionis, Akamanthis, Antiochis, Leontis, Öneïs, Hippothoontis, Aiantis; zu welchen unter Hadrian noch 3 kamen: Ptolemaïs, Hadrianis, Antigonis (od. später Attalis). Die Mitglieder einer Phyle hießen Phyletä, die Vorsteher Phylarchä od. Phylobasileis. Jede Phyle zerfiel wieder in 3 Phratrial (Ethne, Trittys), deren Mitglieder Phratores, die Vorsteher aber Phratriarchä hießen. Jede Phratria enthielt 30 Gene (Geschlechter), deren Mitglieder Genetä (Gennetä) hießen. Diese hatten einerlei Wohnplatz, Heiligthümer, Opfer etc. Jeder Bürger mußte in eine Phratria eingeschrieben sein, entweder gleich bei seiner Geburt, od. doch in dem 3. od. 4. Jahre, bei ehelichen Kindern am 3. Tage der Apaturien, bei adoptirten am Feste Thargelia. Später, als die Eintheilung durch Vermischung der Stämme ihren localen Charakter verlor, wurde im Interesse der Verwaltung jede der alten 4 Phylen in 12 Naukrariä getheilt, so daß der Staat 48 derselben hatte; an ihrer Spitze standen Prytanen. Durch die Solonische Verfassung kam, neben Fortbestehung der Phylen, die Eintheilung der Bürger nach dem Census in 4 Klassen auf (Timemata, Tele); die in die 1. Klasse Gehörenden, Pentakosiomedimnoi, mußten wenigstens 500 Medimnen (etwa 470 Berliner Scheffel) an Trockenem od. so viel Metreten an Flüssigem von eigenem Lande ernten; die der 2. Klasse, Hippeis (Ritter), mußten wenigstens 300 Maß ernten (daher hießen sie auch Tri akasiomedimnoi) u. ein Streitroß für sich u. eins für einen Knecht halten können; die der 3. Klasse, Zeugitâ, mußten ein Ackergespann von Pferden, Maulthieren od. Ochsen halten u. wenigstens 150 Maß ernten; wer weniger, als die 3 genannten Klassen hatte, kam tu die 4., Thetes; diese steuerte nichts zu Staatszwecken, während die Pentakosiomedimnoi 1 Talent, die Hippeis 30 Minen u. die Zeugitâ 10 Minen dazu gaben. Darnach wurde auch der Anschlag für extraordinäre Steuern gemacht. Kriegsdienste thaten eigentlich die Thetes nicht, später geschah es zwar, allein dann erhielten sie vom Staat die Rüstungen; die der 3. Klasse stellten die Hopliten, die der 2. bildeten die Reiterei; aus der 1. wurden gewöhnlich Trierarchen u. Befehlshaber gewählt. b) Schutzverwandte (Metoikoi), die sich in A. niederließen, entweder zum Vergnügen, od. um Gewerbe, bes. Handel, zu treiben (auch Hetären, Tänzerinnen u. a.). Sie waren von allen Staatsgeschäften ausgeschlossen, zahlten einen jährlichen Tribut (Metoikíon), jeder Mann 12 Drachmen, jede Frau die Hälfte, Hinterziehung desselben wurde durch die dazu verordneten Poletai bestraft; auch mußten sie sich, bes. Behufs gerichtlicher Vertretung, aus den Bürgern einen Patron (Prostates) erwählen (vgl. Aprostasion) u. bei öffentlichen Feierlichkeiten mancherlei Dienste leisten. Durch Verdienste um den Staat erhielten sie Freiheit von diesen Lasten[872] (Ateleia) u. den Rang nächst den Vollbürgern (Isoteleia). Zu dieser Klasse gehörten auch die Freigelassenen (Apeleutheroi). c) Sklaven (Duloi); sie waren meist Ausländer, durch Krieg u. Kauf erworben u. gehörten zum Theil dem Staate (Demosiol), zum Theil den einzelnen Bürgern (Oiketai ).

B) Die Regierungsverfassung. a) Staatsoberhäupter. In der ältesten Zeit stand ein König aus bestimmter Familie mit ausübender Gewalt an der Spitze des souveränen Volks. Seit Kodros Tode (1068 v. Chr.) ward der Königstitel in den eines Archon umgewandelt. Seit dieser Zeit bestanden bis zum Jahr 752 v. Chr. die lebenslänglichen Archonten, deren es nach u. nach 13 gab. Von da an schuf eine Veränderung in der Staatsverfassung die 10jährige Regierungszeit eines Archonten (nach u. nach 7), die auch aus anderen adeligen Familien gewählt wurden u. welche bis zum Jahr 683 v. Chr. dauerten; von da aber begannen die jährigen Archonten u. zwar stets 9 an der Zahl. Die 9 Archonten waren: Archon Eponymos, der dem Jahre seinen Namen gab, er verwaltete die Feier der großen Staatsfeste (Dionysien u. Thargelien), besorgte die großen Theorien, die Obervormundschaft u. alle Processe, welche sich auf das Familienrecht bezogen; der Archon Basileus, der die Aufsicht u. Besorgung der Eleusinien u. Anthesterien, auch die Entscheidung über die Processe, die sich auf religiöse Angelegenheiten bezogen, u. alle Blutgerichte hatte; der Archon Polemarchos, Kriegsanführer od. später Vorsitzender im Kriegsrathe, besorgte das öffentliche Leichenbestattungswesen u. entschied in den Processen der Metöken; u. 6 Archontes Thesmothetä, welche die richterliche Entscheidung in den übrigen Sachen hatten, die nicht vor die 3 anderen Archonten gehörten. Die 3 obersten Archonten hatten je 2 Beisitzer (Paredroi), für die ihnen bestimmten Gerichtshöfe, die sie mit ihrer Erfahrung u. Rechtskenntniß bei Entscheidungen unterstützten. Sämmtliche Archonten waren frei von allen Abgaben u. ihre Wahl geschah durch das Loos. Mit dem Jahr 594 ward diese Obrigkeit vollkommen demokratisch; u. seit 476, wo der Areopag seine Macht verlor, sanken auch die Archonten zu gewöhnlichen geistlichen u. bürgerlichen Gerichtspersonen herab. Inzwischen hatte Pisistratos u. seine Söhne auch die Tyrannis eine Zeitlang geübt, s. Athen (Gesch.) III. b) Der Staatsrath (Bule), bestehend nach der Solonischen Verfassung aus 400 (Tessarakosioi), unter Klisthenes aus 500 (Pentakosiol), seit 306 v. Chr. aus 600 auf 1 Jahr aus den 3 ersten Klassen durchs Loos gewählten Bürgern (Buleunai); ihre persönlichen Vorrechte für die Zeit ihres Amtes waren Freiheit vom Kriegsdienst, ein besonderer Platz im Theater u. das Recht, einen Myrtenkranz zu tragen, jeden Tag erhielten sie eine Drachme Besoldung. Vor dem Amtsantritt schwuren sie einen Amtseid. Das Geschäft des Staatsrathes war: er berathete alles das vorher, was vor die Volksversammlung gebracht werden sollte; empfing die Berichte der im Felde stehenden Generale, führte die fremden Gesandten in die Volksversammlung, beaufsichtigte die ganze Verwaltung, bes. die Finanzen, untersuchte die Befähigung der Candidaten zum Archontat; Klagen bei ihm angebracht, verwies er an die betreffenden Gerichte; seine Beschlüsse galten nur für sein Amtsjahr; seine Versammlungen fanden täglich, außer an Festtagen, in dem Buleuterion Statt. Zur Erleichterung des Geschäftsganges war die Bule, nach den 10 spätern Phylen, in 10 Klassen getheilt, u. die 50, sämmtlich aus einer der 10 Phylen, welche das Loos getroffen hatte, gewählten, Prytaneis genannten, führten allemal 35 (in den 6 ersten Monaten des Jahres), od. 36 (in den 4 letzten Monaten) u. in dem Schaltjahr der Metonischen Periode 38 od. 39 Tage (welcher Zeitraum dann Prytaneia hieß) lang Vorsitz u. Vortrag im Rathe u. der Volksversammlung, welche beide sie beriefen; sie bewahrten das Siegel des Staates, die Schlüssel zur Burg (welche ihnen jeden Abend überbracht wurden) u. zum öffentlichen Schatz, leiteten alle Geschäfte des Staates u. speisten zusammen. Von jenen 50 aber waren wieder nur 10 activ, welche je 7 Tage regierten u. dann mit 10 anderen abwechselten; sie hießen Proedroi, ihr Präsident Epistates, welcher täglich neu aus den Proedroi gewählt wurde. Dies waren eigentlich diejenigen, in deren Händen die Ausführung der Geschäfte war; an sie wendeten sich die auswärtigen Gesandten u. von ihnen wurde an den Rath u. dann in die Volksversammlung berichtet. In Verhandlungen über Staatssachen wurde nach Angabe der richterlichen Stimmen von den Prytanen nach Stimmenmehrheit das Staatsdecret (Probuleuma) abgefaßt, u. das Volk durch einen öffentlichen Anschlag (Programma) davon in Kenntniß gesetzt. Der Ort der Zusammenkunft war das Prytaneion (s. Athen 1). Übrigens hatte auch der Areopag (s. unten C. a) politische Befugnisse, namentlich die Aufsicht über Alles u. den Schutz der Gesetze. c) Die Volksversammlung (Ekklesia) hatte die entscheidende Gewalt; hier ward über Krieg u. Frieden beschlossen, Bündnisse gemacht u. aufgehoben, Gesetze eingeführt u. abgeschafft. Die Volksversammlungen waren: aa) bestimmte (Kyriai Ekklesiai), welche an festgesetzten Tagen gehalten wurden u. zwar alle 35 Tage (der Periode des Prytanenwechsels) 4, von denen die 1. am 11. Tage der Prytanie bestimmt war zur Bestätigung von Magistratswahlen, zur Anhörung von Klagen, die in das Fach der Eisangelía gehörten, Verhandlungen wegen Staatsgütern vorzunehmen u. dgl.; die 2. am 20. Tage der Prytanie, zum Vortrag von Gesuchen Einzelner für das Privat- od. allgemeine Beste; in der 3., am 30. Tage der Prytanie, bekamen die fremden Gesandten Audienz; die 4., am 33. Tage der Prytanie gehalten, nahm bes. Rücksicht auf Sachen der Religion. Außerdem gab es noch bb) außerordentliche (Synkletoi E.), wozu das Volk bes. eingeladen wurde. Das Recht der Berufung einer solchen Versammlung hatten, je nachdem es eine bürgerliche od. eine Kriegsangelegenheit betraf, die Prytanen od. die Strategen. cc) In den Katekklesai (Kalaktesiai), zu welchen nicht allein die in der Stadt, sondern auch auf dem Lande wohnenden Bürger gerufen wurden, wurden Sachen von großer Wichtigkeit abgehandelt. Versammlungsorte zu den gewöhnlichen Volksversammlungen waren der Markt, die Pnyx, das Theater des Bakchos (s. u. Athen 1); die außerordentlichen waren an keinen Ort gebunden. Die Aufsicht u. den Vorsitz bei den Volksversammlungen hatten die Prytanen (s. oben), welche auch durch das Programma die Verhandlungsgegenstände für die nächste Volksversammlung bekannt[873] machten; von den Proedroi, welche die Verhandlungsgegenstände vortrugen, forderte der Epistates das Volk zum Votiren auf; neben ihnen hatten die Nomophylakes ihren Sitz, welche verhinderten, daß etwas dem Staate Schädliches durchgesetzt würde. Den Magistraten standen auch Zwangsmittel zu, die Bürger zu nöthigen, die Versammlungen zu besuchen. Um die Bürger zum fleißigen Besuch der Volksversammlungen anzuhalten, wurde den zuerst Kommenden eine Vergütung (Anfangs 1 Obolos, dann 1 Triobolos) gegeben, daher kam es, daß immer die ärmeren Bürger zuerst da waren. Ausgesetzt wurden diese Versammlungen, wenn ein übles Vorzeichen, ein Sturm, ein Erdbeben u. dgl. sich ereignete. Vor dem Beginn der Volksversammlungen ward der Platz lustrirt, dann betete der Herold zu den Göttern, daß die Berathungen zum Besten des Staates sein möchten, u. sprach eine Verwünschung gegen die aus, welche etwas dem Staate Nachtheiliges unternehmen, vorschlagen od. begünstigen würden. Nun hielten die Proedroi den Vortrag, worauf dem Einzelnen die Erlaubniß zum Reden gegeben wurde; dabei wurde eine genaue Folge des Alters beobachtet. Nun erst votirte das Volk mit ausgestreckter Hand (Cheirotonela); die Proedroi zählten die Stimmen. Der Volksversammlung stand auch die Entfernung solcher Bürger, welche durch ihr Ansehen der Verfassung gefährlich waren, auf einige Zeit zu (s. Ostrakismus).

C) Rechtspflege. a) Den obersten Gerichtshof, den Areopagos (s.d.), der schon von Kekrops eingesetzt worden sein soll, ließ auch Solon als aristokratischen Zügel der Demokratie fortbestehen. Seine Mitglieder waren gewesene Archonten, deren Verwaltung untadelhaft gewesen war. Vor ihn gehörten Klagen über Staatsverbrechen, vorsätzlichen Mord u. Verwundung, Brandstiftung, Vergiftung. Die Klage wurde bei dem Archon Basileus angebracht; dann folgte die Voruntersuchung in 3 auf einander folgenden Monaten; das Gericht ward unter freiem Himmel gehalten; der Kläger u. Beklagte saßen auf Steinen u. mußten ihre Aussagen mit furchtbaren Eiden beschwören; Jedem waren 2 Reden gestattet; nach den Verhandlungen wurde das Urtheil gesprochen, welches entweder auf Tod od. auf Exil lautete. Bei gleicher Stimmenzahl ward von einem Herolde ein weißer Stein (Athenas Psephos, Calculus Minervae) in die Urne geworfen, wodurch die Befreiungsstimmen vermehrt wurden. Durch freiwillige Verbannung konnte der Beklagte, wofern er kein Vatermörder war, der Verurtheilung entgehen. Durch die Solonische Verfassung erhielt der Areopag auch die Aufsicht über die Sitten der Bürger, über die Gesetze u. Sorge für die Aufrechthaltung der Landesreligion. Er bestand in seiner Macht noch während der Perserkriege, bis er durch Perikles um 440 v. Chr. seine politische Macht verlor. 403 bekam er durch Euklides seine alte Macht als Wächter der Gesetze wieder u. genoß noch zur Zeit der römischen Kaiser großes Ansehen. b) Das Gericht der Ephetai; es waren 51 Epheten, 5 aus jeder Phyle, der 51. durchs Loos gewählt; sie waren Appellationsinstanz für die Archontengerichte u. richteten über Blutsachen; sie hatten 4 Gerichtsstätten: aa) die Ephetenam Palladion, entschieden über unvorbedachten Mord; gestraft wurde mit Landesverweisung, bis die Verwandten des Getödteten die Erlaubniß zur Rückkehr des Mörders gaben; bb) die am Delphinion (in einem Tempel des Apollon Delphinios) erkannten über Tödtung aus Nothwehr; cc) die am Prytaneion richteten über leblose Gegenstände, wodurch ein Mensch ums Leben gekommen war; diese wurden über die Landesgrenze gebracht; dd) die in der Phreattys, im Pyräeus, richteten über die, welche während der Zeit ihrer Verbannung wegen unvorsätzlichen Mordes einen neuen Mord begangen hatten; da solche das Land nicht betreten durften, so wurden sie auf einem Kahn stehend vernommen. Unter den anderen Gerichten war das vornehmste c) die Heliäa, eigentlich aus 6000 Geschworenen (Heliastä) bestehend, die aber gewöhnlich nicht alle zusammenkamen, sondern in Abtheilungen von je 500 zerfielen; sie hielten ihre Sitzungen auf einem mit Säulen eingehegten Platze u. richteten über Staatsangelegenheiten u. Staatsverbrechen. Gerichtsdiener (Hyperetal) an den Säulen stehend, hielten das Volk ab. Bei wichtigen Processen wurden auch Richter aus anderen Tribunalen dazu gezogen. – Die Rechtshändel waren entweder öffentliche (Graphai), Staats- u. Criminalprocesse, dahin gehörte die Anklage wegen vorsätzlichen Mordes, Brandstiftung, Vergiftung, Nachstellung (Bulensis), Tempelraub (Hierosylia), Verachtung der Landesgötter u. Einführung fremder Culte (Asebeia), Verrath (Prodosia), Unzucht (Hetairesis), Ehebruch, Verweigerung des Kriegsdienstes (Astrateia), falsche Anklage (Sykophantia), falsche Einschreibung unter die Staatsschuldner (Pseudengraphe), falsche Vorladung (Pseudokleteia), Annahme von Bestechungsgeldern (Dorodokia) etc.; od. Privatrechtshändel (Dikai): gesetzwidrige Heirath, Ehescheidung, Schadenzufügung, Vorschlag zum Vermögentausch (s. Antidosis), falsches Zeugniß (Pseudomartyrion), Injurien (Kakegori a) etc.; od. endlich die Diadikasiai, Klagen zwischen 2 Parteien, von welcher jede behauptete, daß sie Ansprüche auf eine Sache habe, od. wenn zwischen ihnen eine Leistungspflicht streitig war. Um einen Proceß zu führen, wurde die Anklage bei der Behörde eingereicht, vor deren Forum sie zu gehören schien; solche Behörden waren bes. die Archonten, die Hendeka, welche ihre Sitzung in dem Parabyston hielten, die Logistai, die Tessarakouta (s.d. a.) u. a. Klagen konnten anbringen alle freie, mündige Athener, Fremde nur durch ihren Prostates (s. A) b); Sklaven waren nicht gerichtsständig. Einen Anwalt (Synegoros, Parakletos) zuzuziehen, war den Parteien unbenommen. 30 Tage nach Anbringung der Klage, mit welcher die Hinterlegung der Gerichtsgelder (Parakatabole) verbunden war, war meist der erste Vorbescheid vor Gericht, doch wurden Fristen verstattet; am Gerichtstage selbst wurden die Sachen vorgetragen; dem Sprecher war die Zeit nach der Wasseruhr zugemessen; dem Redner zur Seite stand ein Grammateus, welcher nöthige Gesetze u. Zeugnisse vorlas. Nachdem die Parteiengesprochen hatten, wurde durch Tafeln abgestimmt. Bei Verbrechen, die keines Beweises bedurften u. deren Urheber geständig od. auf der That ergriffen war, fand ein summarisches Verfahren Statt, u. zwar entweder die Apagoge, wo der auf der That (doch nicht in seinem Hause) Ergriffene vor die Hendeka gebracht wurde, zur ordnungsmäßigen Instruction[874] des Processes; od. die Ephegesis, wo die Behörde an den Ort geführt wurde, wo sich der Verbrecher od. verheimlichtes Staatsgut befand. Gebräuchliche Formen, unter welchen öffentliche Klagen angestellt werden konnten, waren: Phasis, fiscalische Klage gegen die, welche das Staatseigenthum beeinträchtigt hatten; Eisangelía, gegen außerordentliche, bes. erschwerende u. staatsgefährliche Verbrechen; Probole, wenn der Kläger, ehe er sich an den Präsidenten des zuständigen Gerichts wendete, ein Präjudiz der Volksversammlung zu erlangen suchte; Apographe, wenn Jemand sich bei einem durch Confiscation an den Staat gefallenen Vermögen beeinträchtigt glaubte. Ließ sich der Beklagte in einer Gegenschrift (Antigraphe) auf die Sache ein, daß er seine Schuld zugestand, so war Euthydikia vorhanden; machte er aber Einreden (Paragraphai), so wurden diese erst einzeln entschieden. War die Sache zur Einführung bei einem Gerichtshof entschieden, so mußten beide Parteien die Wahrheit ihrer Angaben beschwören (Promosia u. Antomosia od. Diomosia). Die Strafen waren Todesstrafen, u. zwar Schwert, Giftbecher, Erdrosselung, Steinigung (Lithobolle), Ertränkung, Hinabstürzung in das Barathron (s.d.) od. Orygma; die Namen entwichener Verbrecher wurden an eine Schandsäule (Stele) geschlagen; außerdem Gefängniß, Fesselstrafen, z.B. Chönix (eine Art Fußklotz), Kyphon (Instrument zum Krummschließen) etc., Ehrlosigkeit (Atimia), Geldstrafen. Übrigens wurde bei Privatsachen dem gewinnenden Theile seine, vom Gericht ihm zugesprochene pecuniäre Genugthuung einzutreiben selbst überlassen, konnte er aber auf keine Weise dazu kommen, so war ihm erlaubt, die Exuleias Dike anzustellen.

D) Kriegswesen. Das Heer (Stratos, Strateuma) war nur für den Krieg vereinigt, es bestand aus Bürgern. Im 18. Jahre traten die Jünglinge (Epheboi) unter die Waffen, sie wurden öffentlich mit Schild u. Speer bewehrt u. in den beiden ersten Jahren blos als berittene Grenzwache des Staatsgebietes verwendet u. hießen Peripoloi; dann waren sie bis zum 40. Jahre dienstpflichtig. Sold bekam nur das Fußvolk, u. zwar seit dem Peloponnesischen Kriege (anfangs täglich 2, später 4 Obolen). Erst in später Zeit, da der Staat nicht genug Soldaten lieferte, wurden Söldner (Misthoioi) gedungen. Zur Landmacht gehörten: Fußsoldaten (Stratiolai), u. zwar: Schwerbewaffnete (Hoplitai), mit langen Speeren, großen Schildern u. Schwertern; Leichtbewaffnete (Peltastai), mit Wurfspießen u. kleinen Schildern; Psiloi, nur mit Wurfwaffen versehen; Reiter (Hippeis) gab es erst seit Themistokles, u. in der blühendsten Zeit waren deren nicht über 1200. Die schwerbewaffneten Reiter (Kataphraktoi) hatten gepanzerte Pferde. Für die Armee wurden 10 Feldherren (Strategoi) gewählt, welche den Kriegsrath bildeten u. von denen der Reihe nach jeder einen Tag den Oberbefehl über das Heer hatte; über ihnen stand der Polemarchos, welcher bei Stimmengleichheit die Entscheidung gab. Zu den 10 Strategen wurden ebensoviel Unterfeldherren (Taxiarchoi) gewählt, welchen Absteckung des Lagers, Anordnung der Märsche, Befehlsertheilung wegen Proviantirung der Soldaten oblag. Andere Anführer über einzelne Abtheilungen waren Chiliarchoi über 1000, Peutakosiarchoi über 500, Lochaqoi über 100, Dekadarchoi über 10, Pentadarchoi über 5, Uragoi Anführer des Nachtrabs. Die Reiterei stand unter 2 Hip parchoi, u. die aus jeder Phyle ausgehobene Reiterei unter einem Phylarchos. Außerdem waren bei dem Heere noch ein Herold (Stratokeryx), Pferdeknechte (Hippokomoi), Gepäck- u. Schildträger (Steu ophoroi), Marketender (Agoraioi). In der Schlacht stand das Fußvolk im Centrum (Omphalos), die Reiter auf den Flügeln (Kerata). Die Soldaten wurden in kleineren u. größeren Haufen zu 5,10,50,100 etc. abgetheilt u. vom eignen Anführer (s. oben) befehligt. Die Hauptstellung war die phalangische (s. Phalanx) u. sowohl quadratisch, als auch oblongisch; die Fronte hieß Metopon, andere Stellungen die keilförmige (Embolon), wogegen der Feind den Hohlkeil (Koilembolon) machte. Vor die Fronte der Schlachtlinie (Protaxis) wurden Leichtbewaffnete gestellt, welche das Treffen mit Wurfspießen anfingen; aus dem Hintertreffen (Epitaxis) wurden auch Reihen in die Fronte gezogen, um diese zu verlängern (Prostaxis), od. die Flügel wurden verdoppelt, indem sich die Leichtbewaffneten in bogenförmiger Stellung an dieselben anschlossen (Hypotaxis), od. die Leichtbewaffneten wurden zwischen die Reihen od. Haufen der Schwerbewaffneten gestellt (Entaxis). Vor der Schlacht wurde den Göttern geopfert, der Feldherr hielt eine Anrede an die Soldaten u. ließ dann das Zeichen mit der Trompete geben. Die Hauptmacht A-s bestand aber in der Flotte (Stolos), deren Gründung A. dem Themistokles verdankte. Zu Kriegsschiffen wurden gewöhnlich Dreidecker (Trieres, s.d.) genommen; über das Schiffswesen s. u. Schiff (Ant.).

E) Finanzen. Kopfsteuern für Bürger u. regelmäßige Abgaben vom Grundeigenthum od. von Häusern gab es nicht; Vermögenssteuer (Eisphora) wurde erst später eingeführt. In den Staatsschatz flossen Einkünfte od. Gefälle (Tele) von Staatsgütern, als Gemeine- u. Grundbesitzungen, Triften, Forsten, Ackerland, Häusern, Theatern, Salz- u. Bergwerken, welche auf gewisse Fristen od. in Erbpacht gegeben waren. Solche Pachter hießen Telonä, od. wenn ganze Gesellschaften pachteten, so stand an der Spitze der Telonarches (Archones). Ein Theil des Pachtgeldes wurde vorausbezahlt (Prokatabole); die sich für diese Nachzahlung Verbürgenden hießen Eugyetai, die Einnehmer Eklogeis. Verpachtet waren auch die übrigen Staatseinkünfte, als die Hafen- u. Marktzölle (Ellimeulon, Pentekoste, Eikoste, Eponion, Diapylion), Schutzgeld der Metöken (Metoikion), Steuer der Hetären (Pornikon). Neben diesen Einkünften flossen der Staatskasse noch zu die Gerichtsgelder, als die Prytaneia, Parastasis, zum Theil die Succumbenz- (Parakatabole) u. Strafgelder (Timemata), welche letztere in der späteren Zeit bedeutend waren, z.B. entwendetes Staatsvermögen mußte doppelt, heilige Gelder zehnfach ersetzt, Verbalinjurien bis auf 500 Drachmen gebüßt werden. Die wichtigste der Einnahmen war später der Tribut der Verbündeten (Phoros); diesen Tribut trieben die Hellenotamiai ein. Staatseinkünfte waren, sofern sie dem Staate Ausgaben ersparten, auch die Leiturgiai, Leistungen zur Ausführung gewisser öffentlicher Einrichtungen; sie waren entweder regelmäßige,[875] jährlich wiederkehrende, wie die Choregia, die Kosten zur Einübung u. Aufführung des Chors in einem Schauspiel; Gymnasiarchia, Vorsteherschaft über die Gymnasien u. Unterhalt der Kämpfer zu den heiligen Festen; Hestiasis, wo ein aus der Phyle Gewählter (Hestiator) die Stammgenossen an dem Stammfeste mit einem Gastmahle bewirthete; Architheoria, Besorgung einer heiligen Gesandtschaft (s. Theoria). Außerordentliche Liturgien waren viele durch die häufigen Kriege veranlaßt, doch gab dazu der Staat Beiträge; zu diesen gehörten die Kriegssteuer (Eisphora) u. bes. die Ausrüstung von Kriegsschiffen (Trierarchia). Wer eine außerordentliche Liturgie leistete, war von der Leistung einer regelmäßigen befreit. Die höchste Finanzbehörde war die Bule, für die einzelnen Einnahmen sorgten einzelne Behörden, wie die Poletai, Praktores, Epigrapheis, Tamiai, Apodektai, Kolakretai (s.d. a.) u. a., die wieder ihre Rechnungsführer u. Controleure (Grapheis u. Antigrapheis) neben sich hatten. Die gewöhnlichsten Münzen waren das Talent (Talanton, etwa 1320 Thlr.) zu 60 Minen, die Mine (Mna, etwa 22 Thlr.) zu 100 Drachmen, die Drachme (etwa 5 1/2 Ggr.) zu 6 Obolen, der Obolos (etwa 11 Pfennige); es gab auch kleinere Münzen, z.B. den Chalkus u. das Lepton; die Goldmünze war der Chrysus od. Stater = 20 Drachmen. Gepräge: Athene mit der Eule, wohl auch Medusa, der Dreifuß, od. Köpfe des Hephästos u. der Demeter. Maße: Daktylos – 1 Zoll, Palaiste = Querhand, Spidame = 1 Spanne, Pus = 1 Fuß, Pechys. = 1 Elle, Orgyia = 1 Klafter, Plethron = 100 Fuß, Stadion = 1/45 deutsche Meile; das größte Maß war der Medimnos, etwa 1 Berl. Scheffel, davon 1/48 der Choinix 1/96 der Xestes 1/192 der Kotylos, 1/768 das Oxypaphon, 1/1152 der Kyathos, 1/11520 das Kochljarion u. a. Blos für Flüssiges: Metretes, davon, i. der Chus.

F) Industrie u. Gewerbe trieben nur die ärmeren Bürger, die reicheren ließen in ihren Fabriken u. Manufacturen, sowie auf ihren Landgütern, Wein- u. Ölgärten, Marmorbrüchen u. Bergwerken Sklaven arbeiten. Vor Allem blühte in A. der Handel, wozu die Lage der Stadt, die Güte der Häfen u. bes. das Bedürfniß vieler ausländischer Producte Veranlassung gaben.

G) Religion. Die Schutzgottheit A-s war Athene, außerdem wurden aber auch die anderen Götter, bes. Zeus, Apollo, Hermes, Ares, Asklepios, Hephästos, Artemis, Aphrodite, Demeter, Themis etc., als Heroen Erechtheus, Theseus u. Herakles verehrt, welche alle in A. Tempel u. Altäre hatten (s. Athen 1). Den glänzenden Cultus hielten die damit beauftragten hohen Staatsbehörden, namentlich der Areopag, u. bes. die hohe, in gewissen Geschlechtern od. Familien (z.B. die Eumolpidai, Eteobutadai) erbliche Priesterschaft u. die Künstler, welche auf die Aufführung u. Auszierung der Tempel alle Mühe wendeten, während in den Schulen der Philosophen, deren mehrere in A. ihren Sitz hatten, die einzelnen Sätze des Volksglaubens gedeutet u. begründet, aber auch nach einer reineren Vorstellung von den göttlichen Dingen gestrebt wurde. Die freie Mittheilung dieser Ideen in den Kreisen der Gebildeten brachte vormals Lebensstrafe (z.B. Sokrates), später aber wurde sie geduldet u. brachte allmählig den ganzen Volksglauben zum Falle. In A. waren die Hauptfeste die Dionysia, Panathenäa, Eleusinia (s.d. a.).

II. Privatleben. A) Erziehung u. häusliches Leben. Am 7. od. 10. Tage nach der Geburt erhielt der Knabe seinen Namen, im 3. od. 4. Jahre wurde er in das Verzeichniß der Phratria eingeschrieben (s. oben I. A. a) u. wuchs bis in das 7. im Gynäceum auf, dann begann seine Bildung; er besuchte unter Begleitung eines Führers (Paidagogos) die öffentlichen Bildungsanstalten für Geist u. Körper, u. zwar erlernte er bei den Grammatistai die Elementarkenntnisse, Verständniß u. Memtoriren der besten Dichter, mündlichen Vortrag des Gelernten, Mathematik, Musik; später besuchte er die Schule irgend eines Philosophen od. Sophisten, bei welchen Letzteren sie auch zu Rednern gebildet wurden. Zur Belebung wissenschaftlicher Bildung dienten die Agones Musikoi, Wettkämpfe im Odeion, wo Gedichte u. Prunkreden, Vorlesungen u. Tonstücke mitgetheilt u. um den Preis gestritten wurde. In den Gymnasien, deren in A. 3 waren (Lykeion, Kynosarges, Akademia), übten sie sich in Kämpfen, welche den Körper gelenk, stark u. zum Kriegsdienste geschickt machten. Weiber u. Mädchen waren beschränkt auf ihre Gynäkonitis, wo sie, ohne wissenschaftliche od. gesellige Bildung zu erhalten, lebten. Öffentlich erschienen Mädchen nur an Festtagen, wo sie an den Processionen Theil nahmen. Nach Zurücklegung des 14. Lebensjahres konnten sie in die Ehe treten (s. u. Ehe); Erbtöchter (Epikleroi) mußten den nächsten Verwandten heirathen. Über die Hochzeitsgebräuche, s. u. Hochzeit. Zur Scheidung war Übereinkunft beider Theile hinreichend (s. u. Ehe); Untreue ward an dem Ehebrecher mit Tod, an der Frau mit Verlust aller bürgerlichen Rechte, bes. des Zutritts zu allen Heiligthümern, u. mit Verstoßung bestraft. Das keusche Leben der alten Zeit verlor sich bes. seit Perikles, u. die öffentlichen Buhldirnen (Hetären, s.d.) wurden zahlreicher u. gesuchter, um so mehr, da Dichter u. Philosophen auf ihre Bildung einwirkten u. ihr Umgang auch geistigen Genuß gewährte, welchen Männer bei ihren, aller geistigen Bildung baaren Frauen nicht finden konnten. Die Knabenliebe (Paiderastia) war in A. nicht strafbar. So einfach die A-er in früheren Zeiten lebten, so üppig wurden ihre B) Gastmähler zur Zeit des Perikles; die Speisesäle dufteten nach den mannnigfachsten Gerüchen, die Speisen wurden auf den kostbarsten u. theuersten Geschirren aufgetragen, u. den Schmausenden Aug' u. Ohr durch Tänzer u. Sänger (Symphoniakoi) männlichen u. weiblichen Geschlechts ergötzt. Man lag bei Tische auf Ruhebetten (Klinai); Hauptgetränk blieb der Wein, dessen beste Sorten von Chios, Lesbos, Thasos, Naxos, Korkyra kamen, den man aber nur mit Wasser gemischt trank. Daseigentliche Trinkgelag (Symyosion, s.d.) erfolgte nach Aufhebung der Tafel. Während der früheren Zeit waren C) die Häuser, deren es in A. 10,000 zur Zeit der Blüthe gegeben haben soll, in A. unansehnlich (s. u. Wohnhaus), aus Fachwerk od. aus ungebrannten Ziegeln aufgeführt; die Gassen waren schmal u. winkelig. Nur der Piräeus war nach geraden Linien angelegt. Im Perikleischen Zeitalter änderte sich der Geschmack sehr, u. es wurden Privatgebäude aufgeführt, welche an Pracht[876] die öffentlichen bei Weitem überstrahlten. D) Die Kleidung der Männer war einfach; bei Festen erschienen die älteren Leute im weiten Himation, die jüngeren in der safranfarbnen Chlamys. Die Frauen trugen reichere ionische Tracht; die Bürgerinnen gingen im langen leinenen od. wollenen Chiton, welcher, um die Hüften mit einem Gürtel gehalten, zu beiden Seiten einen weiten Faltenbausch (Kolpos) bildete. Über den Chiton ward das Diploidion, ein Überwurf, welcher über den Achseln zusammengeheftet in derselben Lage über Brust u. Rücken bis an die Hüften herabfiel, u. das Hemidiploidion, ein einfacher Überwurf, getragen. Der Haarputz der Frauen bestand in 3 Zöpfen, die hinter den Ohren auf die Schultern fielen, an der Stirn eine Haarschleife. E) Gestorbene wurden gewaschen, gesalbt, in Prachtgewänder gehüllt, mit Honigkuchen u. Obolos für Kerberos u. Charon versehen, mit Blumen bestreut zur Schau ausgestellt u. von den Verwandten beweint. Nach 3, später nach 2 Tagen wurde die Leiche am frühen Morgen entweder verbrannt od. begraben. Opfer, Gebet u. Schmaus beendigte die Feierlichkeit (vgl. Todtenbestattung). Vgl. Meursius, Atticae lectiones, Leyd. 1617; L. Bos, Antiquitatum graecarum praecipue Atticarum descriptio, Lpz. n. A. 1787; A. Böckh, Die Staatshaushaltung der A-er, Berl. 1817,2. A. 1851, 2 Bde.; Meier u. Schömann, Der attische Proceß, Halle 1824; Platner, Der Proceß u. die Klagen bei den Attikern, Darmst. 1824; Meiner, Die Privatschiedsrichter u. öffentlichen Diäteten A-s, Halle 1846; Sauppe, De demis urbanis Athenarum, Lpz. 1846; Roß u. Meier, Die Demen von Attika, Halle 1846.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 872-877.
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