Norwegen [1]

[118] Norwegen (Norre, Norrige, Norge), Königreich, dessen König zugleich König von Schweden ist, bildet den westlichen Theil der Skandinavischen Halbinsel; grenzt an das Eismeer, Rußland, Schweden, den Skager-Rack, die Nordsee u. den Atlantischen Ocean, erstreckt sich zwischen 57° 26′ bis 71° 11′ nördl. Br. u. nimmt einen Flächengehalt von 2773,89 schwedischen od. 5799,21 geographischen QM. ein. Die Beschaffenheit der sehr langen Meeresküste N-s zeichnet sich durch die große Menge der vorgelagerten kleinen Inseln u. Steinklippen, durch die Steilheit, mit welcher sie sehr oft zu bedeutender Höhe unmittelbar aus dem Meere emporsteigt, u. endlich durch unzählige Meereseinbiegungen (Fjorde) aus. Diese Fjorde sind meist schmal u. langgestreckt, oft von großer Tiefe, überragt von Steilwänden bis zu 3000 u. 4000 Fuß Höhe u. bilden da, wo ein schmaler, niedriger Strand das Landen ermöglicht, viele gute Häfen. Die hauptsächlichsten Fjorde sind: der Waranger, Tana-, Laxe- u. Parsanger Fjord an der Nordküste, der Westfjord, der Ofoden u. Tysfjord an der Westküste gegen das Eismeer; gegen den Atlantischen Ocean: der Trondhjems-, Romsdals- u. Sogne-Fjord, der Hardanger, Bukke- u. Christiania-Fjord. Außer diesen Fjords bilden auch die Klippen u. Schären viele gute Häfen; an vielen Orten sind auch große eiserne Ringe an den Felsenmauern angebracht, welche zum Befestigen der Schiffe dienen, wenn dieselben keinen Raum u. Grund haben, sich vor Anker zu legen. Die Tiefe des Meeres an der Küste ist meist sehr bedeutend u. beträgt bisweilen mehr als 2000 Fuß. Höher ist gewöhnlich der Meeresboden in einiger Entfernung von der Küste, indem sich hier (4–16 Meilen ab vom Lande) die sogenannten Seebrücken (Hav-Broen od. Stor-Eggen) erstrecken, Felsenbänke, über denen ein sehr ergiebiger Fischfang betrieben wird. Durch das Zusammenwirken der [118] Strömung des bis an diese Küsten sich fühlbar machenden Golfstromes, der Ebbe u. Fluth, der Windrichtungen u. der so sehr verschiedenen Meerestiefen, bilden sich in den Straßen zwischen den vorgelagerten Inseln mehre heftige Strömungen, wie der Kiil- u. der Maelstrom, welche der Schifffahrt zum Theil hinderlich od. auch wohl gar gefährlich sind.

Der Boden von N. ist fast ausschließlich aus Ur- u. Übergangsgebirgen zusammengefügt; überall sind ungeschichtete, durchaus krystallinische Massengesteine u. durch Einfluß von feurigen Agentien umgewandelte od. metamorphische Felsarten vorhanden, in denen die Hornblende vorwaltet. Von den Massengesteinen der Hornblende walten bes. Granit, Gneis u. Glimmerschiefer vor. Das innere Gefüge dieser drei Gebirgsarten bedingt die äußere Gestaltung der Oberfläche des Landes u. seiner Küsten. Als vierte Hauptgebirgsart kommt zu diesen drei noch das Hornblendegestein (bei den Schweden Trapp). Der Glimmerschiefer wird zu Tafeln u. Wetzsteinen gebrochen, Trapp u. Gneis sind die Lagerstätten reicher Metalladern an Eisen, Kupfer, silberhaltigem Blei, Kobalt u.a. Geschichtete Felsmassen, dann aber der ältesten Formation, kommen nur auf kleinem Raume vor, so im Norden, wo Ablagerungen der unteren Grauwackengruppe vorkommen, welche in Thonschiefer u. Kalkstein übergehen u. an die Urfelsarten sich anlehnen. Die Steinkohlenformation erscheint nur an einzelnen Stellen des Südens. An Dammerde fehlt es in N. fast ganz; nur ein scharfeckiger Sand, zu dem die Oberfläche des Urgebirges verwittert, füllt die Thäler u. gibt nur bei der sorgsamsten Behandlung eine karge Ernte. Was den äußeren Anblick betrifft, so drängen sich überall nackte Steinmassen zusammen, überall zeigen sich schroffe Thalwände, wilde Schluchten u. Spalten, jähe Abgründe. Die Gesammterhebung N-s, welche ihm theilweise mit Schweden gemeinschaftlich angehören, nennt man das Skandinavische Gebirge. Dieses Gebirge zieht sich vom Tana-Fjord u. Nordkyn, der äußersten Nordspitze des Festlandes von Europa, bis zur Lindesnäs, dem südlichen Vorgebirge von N., von 71° bis 58° nördl. Br. eine Strecke von 200 Meilen von Nordnordost nach Südsüdwest herab; es bildet aber nicht eine fortlaufende, ununterbrochene Kette, sondern besteht aus zwei in ihrer Oberflächengestalt wesentlich verschiedenen Hauptabtheilungen, einer nördlichen u. einer südlichen, von denen jene im Ganzen die zusammenhängende Rückenform behauptet, diese aber die Merkmale eines langen u. breiten, massenhaften Hochlandes ganz entschieden darbietet. Die Höhe beider Gebirgsabtheilungen läßt sich im Allgemeinen zu 2–4000 Fuß annehmen, doch steigen die höchsten Gipfel bis 8000 Fuß auf. Die nördliche Abtheilung, das Kjölengebirge, reicht vom Tana-Fjord bis zum 63° nördl. Br. im Stifte Trondhjem u. erreicht mit dem Sulitelma mit 5796 Fuß seine höchste Höhe. Die zweite, südliche Gebirgsabtheilung scheidet sich wieder in eine nordöstliche u. eine südwestliche Gruppe; die nordöstliche Gruppe reicht vom Indalelf bis zum Romsdalfself u. den Thälern des Lougen u. Glommen; das Dovrefjeld bildet die Hauptmasse dieser Gruppe u. hat im Schneehättan mit 7050 Pariser Fuß seine höchste Spitze. Die südwestliche Gruppe erstreckt sich vom Romsdalself u. dem Lougen bis zur Südspitze des Landes u. umfaßt die hohen Bergmassen des Lange-, Sogne-, Fille- u. Hardanger-Fjeld, welche man unter dem Gesammtnamen Langefjeld zusammenzufassen pflegt; die höchste Spitze hier ist Hurrungerne mit Skagastöls-Tind (auf dem Sognefjeld, 7116 Par. Fuß hoch), u. jenseits des Sognefjord liegt das bedeutendste Schneefeld N-s, Instedals-Bråe, mit mächtigen Gletschern. Wie schon bei seinem Gebirgscharakter vorauszusetzen, ist N. reich an Seen u. Flüssen; die Seen bedecken einen Raum von 272 QM.; der größte See ist der Mjösen (61/2 QM.), andere Seen sind der Ojerensöe, Randsfjord, Tindsöe, Mjösvand, Nordsöe, weiter im Norden der Snaasenvand u. der Rysvand. Der größte Fluß N-s ist der Glommen, dann mündet im Süden ferner der Drammen, Louven, Nid, Törrisdal; von den Flüssen der Westküste läßt sich sagen, daß sie nicht ins Meer fließen, sondern stürzen; Feigumfossen stürzt sich 700 Fuß hoch herab in den Lysterfjord; ein anderer kleiner Fluß, welcher in den Nürvefjord (Glied des Sognefjord) fällt, bildet erst den 1000 Fuß hohen Sevlesoß, dann den 2000 Fuß hohen Keelfoß u.a.m. Andere Flüsse sind: Namsen, Vefsen, Ranen, Salten u. die von Süd nach Nord gehenden, Alten u. Tana, von denen der letztere die Grenze gegen Rußland bildet. Das Klima N-s ist im Allgemeinen feucht u. rauh; es fällt sehr viel Regen, am meisten in den Küstengegenden, es sind eine große Menge Schneefelder u. Gletscher vorhanden, gleichwohl ist im Ganzen das Klima milder, als man erwarten sollte, bes. in Folge der Einwirkung des Meeres u. namentlich des Golfstromes, welcher die erwärmten Gewässer des Südens bis an diese Küsten führt. In Folge dessen gedeihen hier auch noch verschiedene Obstsorten weiter nördlich, als irgendwo sonst. Die Producte sind mannigfaltig; es gibt: Speisewild (Hirsche, Rehe, Rennthiere, Elennthiere, Hasen u.a.), Raubthiere (Bären, Wölfe, Füchse, Vielfraße), Pelzwild (Eichhörnchen, Biber, Fischottern, Lemmings), Vögel (Wald- u. Feldhühner, Seevögel in großer Menge); auf alle diese Thiere ist die Jagd frei; ferner gibt es viel Seethiere (Wallfische, Seehunde, Fische, Hummer u.a.m.); ferner Farbemoose, Beerenarten, Holz (im hohen Norden nur verkrüppelt), Gold, Silber, Kupfer, Blei, Eisen, Arsenik u.a. Metalle, Marmor u. viele andere Mineralien.

Die Einwohner, gegen 1,500,000, sind Normänner (Norweger), mittelgroß, stark u. kräftig, zwar langsam im Denken u. Thun, aber dann ausharrend u. entschlossen, meist von braunen, ins Gelbliche spielenden Haaren, aber blauen Augen mit starken Augenbrauen, mäßig, gastfrei, freiheitsliebend, freimüthig, fröhlich, zu Wissenschaften geneigt u. geschickt, loyal, tapfer, gute Seeleute, mit eigener, zum Germanischen Sprachstamm gehörender Sprache (s. Norwegische Sprache); der gemeine Mann dutzt Jeden. Im Handel sind sie schlau u. gewandt. Sie sind fromm, ohne Kopfhänger zu sein, u. fleißiger Besuch des Gottesdienstes in oft 3–4 Meilen entfernten Kirchen od. häusliche Andacht ist Regel. Verbrechen sind selten, wohl aber Raufereien häufig, wo sie öfters mit dem Thalkneif, einem Messer, welches die norwegischen Bauern in einer Scheide an der Seite tragen, dem Gegner gefährliche, selbst tödtliche Wunden beibringen. Sie lieben Tabak u. Kartenspiel, Tanzen, bes. den Wallingdaler Tanz; Volksfeste sind: Johannis u. Weihnachten; auch Hochzeiten u. Kindtaufen[119] werden hoch gefeiert. Trotz des einfachen Sinns herrscht bei dem Landvolk viel Stolz; der Gaardmand (Gutsbesitzer) verachtet den Huusmand (Häusler), u. Ehen zwischen den Kindern beider gelten für Mißheirathen. Wohnungen bestehen meist in einzelnen Höfen (Gaarden), Dörfer sind selten, ebenso Städte, am meisten noch an den Küsten. Die Häuser der Höfe sind blockhausähnlich von Baumstämmen erbaut, mit Rasen gedeckt u. die Ritzen mit Moos zugestopft. Sonst sind sie meist niedrig, vom Rauch geschwärzt, ohne Öfen, welche Kamine ersetzen, die Rögstner (Rauchstuben) im Norden selbst spitz zugehend u. allein durch ein Loch, welches mit einer Klappe geschlossen ist, den Rauch entlassend. Nahrung: Haferbrod (Fladtbröd) u. Gerstenbrod, in Nothjahren Rindenbrod, nur bei den Reicheren Roggenbrod; Zukost, bes. an den Küsten, fast stets Fische, Milch, Eier, Käse, gepökeltes od. gedörrtes Fleisch. Kleidung: Jacken von Leder od. grobem Tuch, durch einen Gürtel zusammengehalten, mit silbernen Schnallen verziert; Kamisöler mit buntem Vorstoß, Schuhe u. Kamaschen, Filzhüte mit breitem Rande od. Mützen; die Tracht der Weiber buntverbrämte Leibchen u. Gürtel, mehre Röcke über einander, roth gestickte Strümpfe, viel Verzierungen mit silbernen Schnallen u. Buckeln, Perlen u. dgl. Die verschiedenen Provinzen haben Modificationen in dieser Tracht, doch verschwindet die Nationaltracht jetzt immer mehr. Außer den eigentlichen Norwegern bewohnen das Land noch Lappen (hier Finnen genannt) u. Finnen (Quenen), meist Lutherischer Confession, welche in ihren Sitten wenig von den übrigen Finnen u. Lappen (s.d.) abweichen. Beschäftigung: Ackerbau wird wegen Klima u. Boden nur dürftig, mit nicht genugsamer Production an Körnern, mit reichlicherer an Kartoffeln betrieben; Viehzucht: mehr Pferde zur Ausfuhr, Rindvieh mit Alpenwirthschaft, doch erschwert der harte Winter die Fütterung; Butter u. Käse sind meist farblos; im hohen Norden Rennthiere, der Lappen einziger Reichthum; die Holzcultur war früher sehr vernachlässigt, sie gibt aber jetzt eine große Ausbeute an Holz, Pech, Theer etc.; die Fischerei von Kabeljaus, Stockfischen, Wallfischen, Dorschen, Häringen, Hummern u.a. Seethieren ist am ergiebigsten in Finnmarken, bes. bei der Insel Vaage; für 11/2 bis 2 Mill. Thlr. hiervon werden ausgeführt; der Bergbau auf Blei, Eisen, Kupfer (bes. zu Rörås), Kobalt u. Silber, auf letzteres bes. zu Kongsberg, ist sehr bedeutend; auch gewinnt man etwas Gold. Man fertigt Branntwein, Schiffe, Eisen- u.a. Metallwaaren (unt. and. Angeln), Segeltuch, gewebte Zeuge zum Hausbedarf, Glas, Ziegel, Zucker, Eisengußwaaren, hat Stahlhütten u. Eisenwerke, Blaufarbenwerke, Schiffswerfte, bearbeitet Marmor, schlemmt auf der Insel Wallöe Salz. Der Handel, meist Seehandel, führt die Producte der Wälder, der Fischerei, des Bergbaues aus, u. dagegen Lebens- u. Luxusbedürfnisse ein, wozu die vielen Häfen u. Busen sehr behülflich sind (man rechnet 26 Handels- u. 32 Landungsplätze ohne die Städte). Die Handelsmarine bestand 1856 aus 5215 Fahrzeugen von 207,277 Commerzlast Tragfähigkeit u. mit 28,560 Mann Bemannung, u. der Werth der Einfuhr belief sich in demselben Jahre auf 15,900,000, der der Ausfuhr auf mehr als 26 Mill. Speciesthaler. Die Hauptverkehrslinder waren Großbritannien, Dänemark, Schweden, Holland, Frankreich u. Preußen. Zwischen Schweden u. N. besteht vollkommene Zollfreiheit; die Zölle sind mäßig, auch besteht eine Seeassecuranz. Den Landhandel beleben drei große Straßen, zwei von Christiania nach Drontheim über das Dovrefjeld u. eine von Christiania nach Bergen über das Fielefjeld; fünf Hauptstraßen führen von Schweden nach N. Die Posten sind gut, die Stationen kurz; meist reist man in einem zweiräderigen Wagen (Carriols). Längs der ganzen Küste vermitteln Dampfschiffe einen regelmäßigen Verkehr. Von großer Wichtigkeit für den Handelsverkehr ist die Bank zu Drontheim, welche in mehren Städten (Christiania, Christiansand, Bergen, Skien u. Drammen) Filialbanken hat u. zugleich Zettel-, Giro- u. Depositobank ist. Die geistige Cultur ist in N. neuerer Zeit sehr vorgeschritten, aber das realistische Streben des Nationalsinns betrachtet die Bildung mehr als Mittel, denn als Zweck; daher gibt es viele praktische, aber wenig höhere humanistische u. ästhetische Kenntnisse. In Drontheim ist eine Königliche Nordische Gesellschaft der Wissenschaften (1760 gestiftet), in Christiania eine 1809 gestiftete Königliche Gesellschaft für N-s Wohl; beide Gesellschaften haben Bibliotheken. Über den Stand der Literatur in N. s. Norwegische Literatur. Es gibt in N. 55 Buchdruckereien (in Christiania allein 15) u. 40 Zeitungen u. Zeitschriften. Von Künstlern zeichneten sich aus: Ole Bull in der Musik, Dahl, Tiedemann etc. als Maler. Die einzige Universität ist in Christiania (1811 errichtet); es gibt außerdem 13 sogenannte Lateinische Schulen (in Christiania, Drammen, Christiansand, Bergen, Drontheim, Skien, Frederikshall, Kongsberg, Laurvig, Arendal, Stavanger, Molde u. Tromsöe) u. fast in allen Städten Bürgerschulen. Der Unterricht auf dem Lande ist wegen der großen Entfernung der Höfe von einander sehr schwierig, doch wird das Mögliche geleistet, mehr noch durch den Privatunterricht der Eltern, als durch den öffentlichen, denn jeder Normann kann lesen, auch etwas schreiben u. rechnen, u. in jedem Hof findet man die Bibel, ein reich gebundenes Gesangbuch u. noch manches gute gemeinnützige Buch. Viel trägt zu dieser Bildung bei, daß jeder zu Confirmirende lesen können muß, daß Jeder, welcher heirathen will, confirmirt sein muß, u. daß, wer 20 Jahre alt noch nicht confirmirt ist, gewaltsam zu Erlernung des Nöthigen beim Confirmiren angehalten werden kann. Von besonderen Unterrichtsanstalten bestehen: die Königliche Kunstschule in Christiania, eine Landwirthschaftliche Lehranstalt auf Semb, ein Taubstummeninstitut in Drontheim u. ebendaselbst ein Seminar zum Unterricht junger Lappen. Von Kunstsammlungen ist erst 1840 durch den Storthing zu einer Gemäldegallerie in Christiana der Anfang gemacht. Naturwissenschaftliche u. antiquarische Museen bestehen bei der wissenschaftlichen Gesellschaft in Drontheim u. bei einem Privatverein in Bergen u. Arendal; ein festes Theater besteht in Christiania; in Frederikshald, Drammen, Laurvig, Arendal, Christiansand, Bergen u. Drontheim sind Theater gebaut, welche wandernde Schauspielergesellschaften besuchen. Musik wird sehr geliebt, u. es gehört zur guten Erziehung, sie zu erlernen.

Die Verfassung ist die beschränkteste unter allen Monarchien. Mach der Constitution vom[120] 4. November 1814 ist nämlich N. ein freies, selbständiges, unabhängiges Königreich. Die Regierung ist eingeschränkt u. erblich monarchisch. Die Lutherische Confession ist Staatsreligion; Jesuiten, Mönchsorden u. Juden die Zulassung untersagt (Letztern jedoch seit 1851 gestattet). Die ausübende Macht hat der König, welcher jetzt mit dem König von Schweden Eine Person ist, stets lutherisch sein muß, mit dem 18. Jahre mündig u. in Drontheim gesalbt u. gekrönt wird u. jedes Jahr nach N. kommen soll. Seine Person ist heilig, der Staatsrath aber verantwortlich. Der König setzt einen Staatsrath ein, welcher aus dem Vicekönige, einem Staatsminister u. siebeu Staatsräthen besteht. Das Collegium des Staatsrathes hat seinen Sitz in Christiania. Vicekönig ist stets der Kronprinz. Der Staatsminister u. zwei Staatsräthe begleiten den König nach Schweden u. bilden dort seinen norwegischen Rath. Der Vicekönig u. fünf Räthe bilden in des Königs Abwesenheit die Regierung. Der König kann in Sachen des Handels, Zolles, der Polizei provisorische Anordnungen treffen u. aufheben, hatdas Begnadigungsrecht, vergibt die Stellen im Militär, in der Justiz u. im Civil, vertheilt Orden, aber keinen anderen Rang u. Titel, als welchen das Amt gibt, u. auch keine persönlichen u. erblichen Vorrechte, führt den Oberbefehl über Armee u. Flotte, kündigt Krieg an u. schließt Frieden. Die Monarchie erbt im Mannsstamm in nächster Linie fort; beim Aussterbungsfalle wird der König durch den Storthing gewählt. Im Falle der Minderjährigkeit (vor 18 Jahren) ist der Storthing der Vormund; der neue König schwört demselben u. verspricht, jährlich einige Zeit sich in N. aufzuhalten. Der Storthing steht als volksvertretende Versammlung dem König zur Seite. Stimmberechtigt sind nur norwegische Bürger, welche den Eid auf die Constitution vor Gericht geleistet, 25 Jahre alt, 5 Jahre im Lande wohnhaft gewesen sind, Beamte gewesen od. noch sind, Landsitz haben od. wenigstens 5 Jahre lang immatriculirtes Land angebaut haben, od. Bürger in Handelsstädten, od. in Landstädten, wo deren Grundbesitz wenigstens 300 Thlr. werth sein muß. Entehrende Strafen, ohne Erlaubniß in fremde Dienste Treten, Erkaufen od. Verkaufen der Stimmen schließen von dem Wahlrechte aus. In den Städten wählen nur 50, auf dem Lande 100 stimmberechtigte Männer Einen Wahlmann, diese Wahlmänner wählen acht Tage darauf ein Viertel ihrer Zahl als Abgeordnete zum Storthing; mehr als vier Abgeordnete darf kein Ort senden. Zur Wählbarkeit gehört ein Alter von 30 Jahren u. 10 Jahre Aufenthalt in N.; Mitglieder des Staatsrathes, Hofbediente u. Pensionirte des Hofes sind nicht wählbar. Die Wahlen erlöschen nach drei Jahren. Die Deputirten erhalten Reisegelder u. Diäten aus der Staatskasse u. können während der Dauer des Storthing u. während der Reise nicht verhaftet, auch wegen auf dem Storthing geäußerter Meinungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Storthing wird alle drei Jahre, zuweilen aber vom König auch außer der Zeit berufen, er wird für gewöhnlich im ersten Werkeltage des Februars eröffnet; ohne die Anwesenheit von 2/3 der Deputirten, auch in Gegenwart des Königs darf kein Beschluß gefaßt werden; kein Storthing darf ohne Bewilligung des Königs drei Monate dauern. Der Storthing besteht aus zwei Abtheilungen, dem Lagthing od. Gesetzgebenden Körper, einem von ihm selbst gewählten Ausschuß von 1/4 seiner Mitglieder, u. dem Odelsthing, den übrigen 3/4 der Mitglieder. Jeder Thing wählt seinen Präsidenten u. Secretär. Der Storthing gibt Gesetze, welche von den Mitgliedern des Storthings od. von der Regierung vorgeschlagen werden, erstvor den Odelsthing, dann vor den Lagthing kommen, welcher sie annimmt od. verwirft, u. in diesem Falle erläutert zurückschickt; angenommene Gesetze werden von dem König gebilligt u. durch dessen Unterschrift erst gültig. Verwirft er das Gesetz, so schickt er es dem Odelsthing zurück, geschieht dies zum zweiten Mal u. nimmt der dritte ordentliche Storthing dasselbe unverändert an; so erhält er dasselbe nochmals u. schlägt er es wieder aus, so erhält das Gesetz auch ohne seine Genehmigung Gültigkeit. Der Storthing legt Abgaben aller Art bis zum 1. Juli des Jahres, wo sich der künftige Storthing versammelt, auf, welcher sie dann in der Regel erneuert, macht Anleihen, bewilligt die Staatsausgaben, setzt die dem König u. seiner Familie zu zahlenden Gelder fest (nie darf die Apanage auf liegende Gründe capitalisirt werden), revidirt die Regierungsprotokolle u. die Verträge mit auswärtigen Mächten. Er hält seine Sitzungen öffentlich u. macht seine Verhandlungen durch den Druck bekannt. Beschlüsse über das Innere des Storthings, über Naturalisation der Fremden u. über etwaige Anklage des Staatsrathes bedürfen der Bestätigung des Königs nicht. Oberste Behörde ist der Staatsrath, mit dem verantwortlichen, alles consignirenden Staatsminister (s. oben); dieser Staatsrath bildet zugleich die Regierung, aus sieben Departements (dem der kirchlichen u. Unterrichtsangelegenheiten, des Innern, der Justiz u. Polizei, der Finanzen, zugleich für Handel u. Zölle, der Armee, der Marine, zugleich für Post-, Telegraphen- u. Beförderungswesen, u. dem Revisionsdepartement) bestehend; jeder Departementschef, welcher zugleich Staatsrath ist, entscheidet unwichtige Sachen, wichtigere legt er dem allgemeinen Staatsrath vor. Getheilt ist N. in vier Stifte, diese in 17 Ämter, u. diese in 45 Vogteien u. 66 Sorenskriverier getheilt. Die Stifte sind Aggerhuus (Christiania), mit den Ämtern Aggerhuus, Smaalehnen, Hedemarken, Christians, Buskerud u. Jarlsberg mit Laurvig, welche nur ein Amt bilden; Christiansand mitden Ämtern Nedenäs, Bradsberg, Mandal u. Stavanger; Bergen mit den Ämtern Söndrebergenhuus u. Nordrebergenhuus; Drontheim mit Nordland, theilt sich wieder in Drontheim mit den Ämtern Romsdal, Söndre- u. Nordretrondhjem; Nordland mit den Ämtern Nordland u. Finmarken. Jedem Stift steht ein Stiftsamtmann vor, jedem Amt ein Amtmann; ein Unterschied zwischen Beiden ist nicht, Stiftsamtmänner heißen nur die in den vier Stifts- (mit Bischofssitzen verbunden) Städten Christiania, Christiansand, Bergen u. Drontheim u. besorgen die Verwaltung zugleich mit den Bischöfen, die Wege, das Communwesen (nicht aber die Communalkassen, welche seit 1837 ein Ausschuß beaufsichtigt, von dem ein Abgeordneter sich jährlich mit dem Amtmann bespricht im Falle der Nichteinigung wird die Sache dem König vorgelegt) u. leiten die Criminal- u. Civiljustiz; der Amtmann ist auch Chef der Bürgermiliz in den Städten; jeder Voigtei ist ein Voigt vorgesetzt, er besorgt die Eintreibung der Steuern aller Art u. die Ausgaben, ist Polizeimeister u. besorgt die Vollstreckung aller Criminal- u. Civilurtheile. Der Sorenskriver[121] (geschworener Schreiber) ist Richter in allen Civil- u. Criminalsachen, administrirt die Vertheilung der Erbschaften u. das Vormundschaftswesen u. ist Notarius publicus. Rechtsverfassung: die Sorenskriverier, in den Städten die Bysögeds (Beivögte), bilden die unterste Instanz; in Sachen, wo es Leben, Ehre od. festes Eigenthum gilt, treten vier vom Voigt gewählte Gerichtszeugen mitstimmend zu. Sie halten umherreisend des Jahres drei-, in entfernteren Gegenden nur zweimal (meist in Pfarrhäusern) Sitzung, wo Civilangelegenheiten verhandelt werden u. Einzahlungen von Steuern geschehen; außerdem finden in jedem Districtmonatliche Sitzungen statt für Civilrechtspflege u. für Criminalfälle, auch besondere Sitzungen. Von ihnen kann man an die Mittelbehörde, die Stiftsobergerichte (Stiftoberrette), deren es in jeder Stiftsstadt eins gibt, appelliren; sie bestehen aus einem Justitiar u. zwei (in Aggerhnusdrei) Assessoren. Von ihnen appellirtmaubel Sachen über 100 Reichsthaler Species u. bei Criminatsachen an die oberste Instanz, das höchste Gericht (Höiste Rett) in Christiania; es besteht aus einem Justitiar u. sechs Assessoren, welches, verbunden mit den Mitgliedern des Lagthings, das Reichsgericht bildet, in welchem die von dem Odelsthing eingeleiteten Sachen in erster u. letzter Instanz abgeurtheilt werden, nämlich gegen Mitglieder des Staatsrathes vd. des höchsten Gerichts wegen Amtsverbrechen, die sie als solche begehen. Die Verhandlungen vor diesen Gericht schließen den Proceß, nur der König kann in Criminalfällen noch begnadigen. Die Verhandlungen vor den Unter- u. Mittelgerichten sind schriftlich, vor den oberen mündlich, bei allen aber öffentlich; jeder kann sich selbst vertheidigen od. einen Advocaten annehmen, von denen für jede Instanz eine besondere Klasse besteht, doch kann die höhere Klasse immer Sachen von den unteren Gerichten übernehmen. Früher galt das 1687 von Christian V., König von Dänemark u. N., publicirte Criminalgesetzbuch, welches jedoch mehrmals revidirt worden ist, dazu kamen die seitdem gegebenen Placate u. Rescripte, deren Anzahl sehr groß ist. Seit 20. Aug. 1842 ist ein neues Strafgesetzbuch eingeführt. Das Civilgesetzbuch ist durch Beschlüsse des Storthings geordnet. Strafen sind Gefängniß, Zuchthaus, Sklaverei (Festungsbau) u. Lebensstrafe, letztere wird oft gesprochen, höchst selten vollstreckt. Geistliche Verfassung: N. zerfällt in fünf Bisthümer (Christiania od. Aggerhuus, Christiansand, Bergen, Drontheim u. Nordland mit den Finmarken od. Tromsoe); die Bischöfe u. der Stiftsamtmann bilden eine Stiftsdirection; unter den Bischöfen stehen 54 Pröbste, u. unter jedem von diesen mehre Pastoren u. Capläne (welche Letztere den Pastoren zuweilen adjungirt sind), als Vorstände der Kirchspiele. Diese Geistlichen besorgen den Kirchendienst u. die Seelsorge, beaufsichtigen das Armenwesen u. die Schulen. Geistliche Vergehen werden in den beiden unteren Instanzen in besonderen geistlichen Gerichten, denen jedoch ein Jurist als Assessor beisitzt, in der dritten aber vor dem Civilgericht verhandelt. Die Armenversorgung ist gut u. den Communen überlassen, welche sie durch Commissionen besorgen, an deren Spitze die Pfarrer stehen. Die Unterstützung geschieht durch Naturhülfe an Brod, durch Geldunterstützung od. Aufnahme in Armenhäuser, die Waisen werden in Familien untergebracht. Die Vormundschaften besorgen die Vögte u. Sorenskriver. Eine Brandversicherungs- u. allgemeine Wittwenpensionsanstalt findet Statt. Auch die Gesundheitspolizei ist gut geordnet u. das Land in Amts- u. Districtsphysikate getheilt. Jeder Norweger ist vor dem Gesetze gleich, Adel existirt verfassungsmäßig nicht mehr, da das Gesetz vom 1. Aug. 1821 bestimmte, daß die Steuerfreiheit mit dem Tode der jetzigen Lehnbesitzer, die übrigen Vorrechte aber mit dem Tode der damals geborenen Adeligen aufhören sollten. 15 Geschlechter reclamirten nach der Bestimmung des Gesetzes von 1824 diese Rechte, die nur in adeligen Namen u. Wappen bestanden, u. ihre geringe Zahl u. das fortwährende Aussterben läßt schon jetzt den Adel als erloschen betrachten. Nur Norweger sind zu Staatsdiensten fähig, doch zu Lehrern an der Universität u. Schulen, Arzten u. Consuln können auch Fremde berufen werden; Niemand kann anders, als nach dem Gesetze gerichtet u. nach dem Urthel bestraft werden; peinliches Verhör darf nicht angewendet werden. Die Militärmacht ist nur gegen Aufruhr nach dreimaligem Verlesen des Aufruhrgesetzes durch Civilbeamte anzuwenden; Preßfreiheit ist garantirt, u. Niemand wegen freier Äußerungenüber Staatseinrichtungen verantwortlich, nur Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze, Geringschätzung der Religion, Sittlichkeit u. der constitutionellen Macht u. Injurien werden bestraft; neue Beschränkungen der Gewerbefreiheit sollen nicht mehr u. Haussuchungen nur in criminellen Füllen vorkommen. Alles auf N. Bezug habende must in Norwegischer Sprache verfaßt werden. Die Finanzen N-s waren in der Finanzperiode von 1857–60 in Einnahme u. Ausgabe jährlich auf 4,629,500 Speciesthaler festgesetzt; die Staataschulden beliefen sich Ende 1854 auf 4,384,300 Speciesthaler. Seit 1835 gibt es keine directen, auf den Städten u. dem Landeigenthum ruhenden Steuern mehr in N. Auch die indirecten Steuern sind sehr vermindert.

Die Kriegsmacht zu Lande besteht aus den Linientruppen, der Landwehr, der Küsten- u. der Bürgerwehr u. aus dem Landsturm, von denen die beiden ersten Abtheilungen das regelmäßige Heer ausmachen. Im Jahr 1855 betrugen die Linientruppen 14,324 Mann, die Landwehr 9160 M., die Armee zählte also 23,484 M. Die Linientruppen sind in Brigaden eingetheilt, diese in Corps u. diese wiederum in Compagnien. Die erste Brigade ist die Ingenieurbrigade (mit 4 Stabsoffizieren, 4 Capitäns, 2 Stabscapitäns etc.); die zweite ist die Artilleriebrigade, welche in 5 Bataillons (Corps) u. 11 Batterien mit 88 Geschützen eingetheilt ist (Artillerie u. Ingenieure zusammen 1330 M.); die dritte ist die Cavalleriebrigade, welche aus 3 reitenden Jägercorps besteht, dem Oberländischen, Aggerhuusischen u. Drontheimischen, u. 1070 M. stark ist. Die Infanterie endlich bildet mit der Landwehr 5 Brigaden, die erste a. zweite Aggerhuus-, die Drontheimsche, die Bergensche u. die Christiansandsche Brigade, davon die erste in 6, die zweite u. vierte in 5 u. die dritte u. fünfte in 4 Corps zerfällt. Jedes Corps (Bataillon) besteht aus Linien- u. Landwehrcompagnien. Von den Linientruppen sind in der Regel 2000 M. geworbene Mannschaften. Uniform im Allgemeinen blau, mit denselben Aufschlägen; die Offiziere Epaulettes. Früher gab es auch noch 2 Regimenter Schneeschuhläufer (Sköitelöbere), jetzt nur 4 in vorigen begriffene Compagnien; sie tragen Büchse, Seitengewehr, einen 7 Fuß langen Stock (Stütze beim Gehen u. für die Büchse beim Schuß) u. über die[122] gewöhnlichen Schuhe Schneeschuhe (3 F. lange u. 1 F. breite, mit Riemen durchflochtene Schuhe), um über Eis u. Schnee schnell hinwegzukommen; sie dienen im Sommer als leichte Jäger. Der König darf eine Garde von norwegischen Freiwilligen hatten u. behufs der Waffenübungen 3000 M. jährlich aus einem Reiche in das andere bringen. Sonst darf kein schwedischer Soldat in N. u. kein Norweger in Schweden stationirt sein. Die Dienstzeit bei Artillerie u. Cavallerie 7, bei der Infanterie 5 Jahre. Jeder Norweger ist dienstpflichtig, bei der Linie od. bei der Landwehr. Die Cadetten müssen 18 Jahr alt sein u. das Offizierexamen gemacht haben, wenn sie Offizier werden wollen; ihre Anciennetät wird nach der erlangten Censur bestimmt. Das Avancement geht bis zum Stabsoffizier nach der Anciennetät, von da an ist es nicht an dieselbe gebunden. Eine Kriegsschule besteht, ebenso ein Cadettenhaus unter besonderem Chef, auch eine besondere Artillerie- u. Ingenieurschule; die Unteroffiziere werden in besondern Brigadeschulen gebildet. In Kongsberg ist eine Waffenfabrik, welche Waffen für Armee u. Flotte liefert; die Geschütze werden in Schweden gegossen. Die Generalität zählt unter dem Vicekönig-Oberbefehlshaber 1 Generallieutenant, 6 Generalmajore u. 7 Generaladjutanten; der Generalstab 5 Offiziere. Festungen besitzt N.: Frederiksstad, Frederikshald, Aggerhuus bei Christiana, mehre Forts bei Christiansand, Bergen, Drontheim, Horten, Wardöchuns u. außerdem einige kleine Forts; sie sind aber meist nicht gut unterhalten u. nicht nach neuern Grundsätzen verbessert. Die Marine zählte 1855 12 Hochbordsschiffe u. 130 Fahrzeuge von geringem Tiefgang, zusammen 142 Fahrzeuge mit 450 Kanonen, nämlich 3 Fregatten (1 Schraubenfregatte), 5 Corvetten (2 Schraubencorvetten), 4 Schooner (1 Schraubenschooner), 80 Kanonierschaluppen, 42 Bomben- u. Kanonenjollen, 5 Bugsirdampfer u. 2 ältere Kanonenschooner. Das Personal der Flotte bestand aus 1 Contreadmiral, 1 Commodore, 3 Commodorcapitäns, 12 Capitäns, 12 Capitänlieutenants, 24 Schiffs- u. 33 Unterlieutenants, nebst 534 Matrosen, die beständig im Dienst sind, indeß zur ganzen Ausrüstung 5700 M. erfordert werden. Die Zahl der Seewehrpflichtigen beträgt 46,000 M. Jeder derselben muß 5 Jahre lang in der Marine dienen. Behufs ihrer Aushebung, od. auch zur Anwerbung von Freiwilligen ist das Küstenland in 6 Districte eingetheilt, diese sind: Frederikshald, Bragernäs, Christiansand, Bergen, Drontheim u. Stawanger. Stationsort der Flotte war früher Frederiksvärn, seit deren Vermehrung ist ein neues Marineetablissement zu Horten angelegt. Ein kleines Schiffswerft ist außerdem zu Christiansand für die hier liegende Abtheilung der Schärenflotille, deren beide anderen Abtheilungen zu Bergen u. Drontheim stationirt sind. Außerdem gehört zur Marine noch ein Seemilitärcorps von 2 Compagnien, 1 Artillerie- u. 1 Matrosencompagnie, 1 Handwerks-, 1 Arbeitscompagnie u. ein Schiffsbaustaat. Flagge: für Kauffahrteischiffe roth, mit blauem, rechtwinklich stehendem Kreuz, für Kriegsschiffe eine Unionsflagge mit Schweden. Orden: er St. Olafsorden (s.d.), von König Oskar am 21. August 1847 gestiftet. Wappen: ein aufgerichteter gekrönter goldener Löwe, der in den Pranken die ehedem in der Kirche zu Drontheim verwahrte Hellebarde des St. Olaf trägt, in rothem Felde. Die Nationalcocarde ist hochroth, umgeben von einem dunkelblauen, an beiden Seiten weiß gerändertem Kreise; übereinstimmend damit sind die Feldzeichen, Portepees u. Schärpen der Offiziere der Land- u. Seemacht. Hauptstadt: Christiania. Münzen, Maße u. Gewichte. In N. wird gerechnet nach Species od. Speciesthalern zu 5 Ort od. Mark à 24 Schillinge od. überhaupt nach Species zu 120 Schillingen im Werth von 91/4 Species = 1 köln. Vereinsmark fein Silber od. 1 Species = 1 Thlr. 15 Sgr. 4,865 Pf. preuß. Cour., früher wie in Dänemark, dessen Silbermünzfuß auch dem Münzgesetz vom 13. Aug. 1818 für das Königreich N. noch zum Grunde liegt; nach demselben sind wirklich ausgeprägt: a) in Gold keine Münzen; b) in Silber: Species u. 1/2 Species nach obigem Gehalt, zu 120 u. 60 Schillingen, dann 1/5 Species (11löthig) zu 24 Schillingen, 1/15 Species (8löthig) zu 3 Schillingen, 4 u. 2 Schillingstücke (4löthig); c) in Kupfer: 1 u. 2 Schillingstücke. Coursiren darf noch die seit 1788 ausgeprägte dänisch-norwegische Speciesmünze, alle frühere dänische Silberscheidemünze ist aber seit Mai 1840 dem Verkehr gänzlich entzogen u. dafür nur die obigen Sorten im Umlauf. Maße u. Gewichte sind die dänischen, s. Dänemark (Geogr.). Die norwegische Theertonne hält 120 dänische Pott; Masten werden nach Palmen zu 37/18 dän. od. rhein. Zoll gemessen; die Diele als Bretmaß ist 11 Fuß lang, 9 Zoll breit u. 11/4 Zoll dick, 511/5 Dielen = 1 Last, 100 Dielen hält 120 Dielen, die Ton (Tonne) hält 40 Cubikfuß vierkantiges Bauholz, die Last 50 Cubikfuß, 1000 Dielen = 21 Ton; die Vog (Wage) Stockfisch, Hanf u. virginischer Tabak hält 36 Pfund; die Tonne Thran 88–90 hamburger Margel; der Decher Ziegen- u. Kalbfelle 10 Stück, die Schiffslast 161/4 Schiffspfund od. 5200 Pfd., die Schiffslast Stockfisch hält 70 Vog od. 2520 Pfund. Vgl. E. Pontoppidan, Natürliche Geschichte von N., auf dem Dän. von J. A. Scheybe, Kopenh. 1753 st. 2 Thle.; K. Naumann, Beiträge zur Kenntniß von N., Lpz. 1823 f., 2 Thle.; Gemälde von N., Hamburg 1815; A. Schweigaard, Norges Statistik, Christ. 1840; Laing, Journal of a residence in Norway, Lond. 1842, deutsch von Lindau, Dresd, 1843; G. P. Blom, Das Königreich N., Lpz. 1842, 2 Bde.; Mügge, Skizzen aus dem Norden, Hannov. 1844; Wald. Karstens, Topographischstatistisches Handbuch des Königreichs N., Lüb. 1854; Brace, The Norse Folk, a visit to the homes of Norway, Lond. 1857; Berghaus, Schweden, Norwegen u. Dänemark, die drei skandinavischen Reiche, Berl. 1858.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 118-123.
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