Artikel in der Wikipedia: Versicherung
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[916⇒] Versicherung, Vertrag, wodurch sich jemand (der Versicherer) zur Übernahme einer gewissen Gefahr (Risiko) gegen Entrichtung einer bestimmten Summe (Prämie) seitens des Versicherten verpflichtet. Der Vertrag darüber heißt Police. (S. Versicherungswesen nebst Beilage.) [⇐916]

Quelle: Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 916.
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[110⇒] Assekuránz, Assekuration (lat.; frz. assurance), Versicherung (s.d.); Assekuranzbrief, die Police; Assekuránt, Assekuradeur, Assuradeur (spr. assüradöhr, frz. assureur), der Versicherer; Assekurāt, Assekurierter (frz. assuré), sich Sicherstellender; Versicherter; assekurieren, etwas durch A. versichern; auch mit Bestimmtheit verbürgen. [⇐110]

Quelle: Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 110.
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Verweise:

Invaliditätsversicherung und Altersversicherung, s. Invalidenversicherung.

Versicherungsgebühr, Versicherungsprämie, s. Versicherung.

Versicherungsschein, Police, s. Versicherung.

Valōrenversicherung, s. Transportversicherung.

Beteiligungsversicherung, s. Rückversicherung.

Garantieversicherung, s. Kautionsversicherung.

Reassekuránz (neulat.), s. Rückversicherung.

Kapitalversicherung, s. Lebensversicherung.

Sparkassenversicherung, s. Sparversicherung.

Brandassekuranz, s.v.w. Feuerversicherung.

Mitversicherung, s. Überversicherung.

Feuerassekuránz, s. Feuerversicherung.

Seeassekuranz, s. Seeversicherung.

Versicherungsprämie, s. Versicherung.

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[103⇒] Versicherung (Assekuranz, franz. Assurance, engl. Insurance, ital. Assicuranza), 1) im juristischen Sinne der selbständige Vertrag, durch den der eine Teil (Assekurant, Assekuradeur, Versicherer, assureur, underwriter, assicuratore) gegen Entgelt (Prämie, prime, premium, premio) eine Vermögensleistung für den Fall des Eintritts einer ungewissen, wirtschaftlich nachteiligen Tatsache verspricht. Derjenige, der mit dem Versicherer den Vertrag abschließt und die Prämie zu zahlen hat, heißt Versicherungsnehmer, derjenige, dem aus dem Vertrag ein eignes, selbständiges Recht auf die Vermögensleistung zusteht, Versicherter (Assekurat, assuré, insured, assicurato). V. für fremde Rechnung heißt der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherte und der Versicherungsnehmer verschiedene Personen sind. 2) Im weitern Sinne jede, auch die nicht entgeltliche und nicht durch Vertrag begründete Verpflichtung zu einer Vermögensleistung für den Fall des Eintritts einer ungewissen, wirtschaftlich nachteiligen Tatsache: ein Schützen, Sicherstellen gegen solche Tatsachen. Der Arbeiter in der Reichsmarineverwaltung z. B. ist gegen Unfall versichert, obgleich er kein Entgelt leistet, und sein Versicherungsverhältnis ist nicht durch Vertrag, sondern durch die Tatsache des Eintritts in die Beschäftigung begründet. In dieser Weise ist regelmäßig die sogen. öffentlich-rechtliche V. (insbes. Arbeiterversicherung), die einen Zweig der öffentlichen Wohlfahrtspflege darstellt, geregelt, auf dem erstgenannten Wege des entgeltlichen Vertrages dagegen die privat-rechtliche V. – Die Vermögensleistung wird immer nur für den Fall des Eintritts einer ungewissen Tatsache gewährt. Ungewiß ist entweder der Eintritt selbst (Feuer) oder nur der Zeitpunkt des Eintritts (Tod). Die nachteiligen Tatsachen (Gefahren) betätigen sich entweder 1) an einem wirtschaftlichen Gut: Sach- oder Güterversicherung, oder 2) an einer Person: Personenversicherung, oder betreffen 3) die Haftpflicht (für Hausbesitzer, Jäger, Wirte etc.): Haftpflicht-, und ihr wichtigster Fall, Rückversicherung. Hier wird gegen einen Vermögensaufwand, zu dem man durch Rechtssatz oder Rechtsgeschäft genötigt ist, versichert. Die Sachversicherung umfaßt 1) die Transportversicherung (Seeversicherung, Binnentransportversicherung für Binnengewässer und Landtransport); 2) Feuerversicherung (Mobiliar-wie Gebäudeversicherung), Hagelversicherung, Viehversicherung, Spiegelglasversicherung (gegen Glasbruch), V. gegen Wasserschäden (d. h. durch oder für Wasserleitungen entstandene Schäden); 3) V. der Wertpapiere gegen Kursverlust durch Auslosung (Promessenverucherung), V. des Arbeitgebers gegen Streikgefahr, Fahrradversicherung (gegen Diebstahl), Einbruchdiebstahlsversicherung, Valorenversicherung (bei Transportversicherung), Kautions- oder Garantieversicherung. Die wichtigsten Arten der Personenversicherung sind 1) die Lebensversicherung im weitern Sinn, umfassend a) die V. auf den Todesfall (Lebensversicherung im engern Sinn), b) die V. auf den Erlebensfall (Erleben eines gewissen Alters, mit dem die Erwerbsfähigkeit ab-, der Aufwandsbedarf zunimmt, Altersversicherung), wozu auch die Leibrentenversicherung mit sofort beginnendem Rentenbezug gehört, c) die aus a und b gemischte, sogen. abgekürzte Lebensversicherung; 2) Unfall-, Kranken- und Invaliditätsversicherung; 3) Militärdienstversicherung; 4) Diätenversicherung der Geschwornenvereine; 5) Aussteuerversicherung; 6) die Witwen- und Waisenversicherung. Ehrlichkeitsversicherung heißt V. gegen Verluste, die aus der Unehrlichkeit andrer erwachsen (z. B. Kautions-, Valoren-, Fahrrad-, Einbruchdiebstahlsversicherung). Die Güterversicherung ist nur als Schaden- (Schadenersatz)versicherung gestattet, d. h. dem Versicherten wird nur der wirklich erwachsene Schade ersetzt, Überversicherung (Vollassekuranz) also ausgeschlossen. Die Personenversicherung kann auch Schadenversicherung sein (also Kranken-, Unfallversicherung), ist aber regelmäßig Summenversicherung, d. h. die V. geht auf eine im voraus festbestimmte Summe (Kapital oder Rente).

V. im volkswirtschaftlichen Sinn ist Verteilung der Schäden auf eine große Anzahl durch identische Gefahren bedrohter Personen. In diesem Sinn ist auch die öffentlich-rechtliche V. der Regel nach V. Der Zweck der Versicherungen im allgemeinen besteht darin, daß die Gefahr eines Vermögensverlustes oder die Ungewißheit, ob es möglich sein wird, bestimmte Kapitalien oder Einnahmen für die Zukunft zur Verfügung zu haben, von dem Versicherten durch den Versicherer abgenommen werde. Der Versicherte erreicht dadurch eine Stetigkeit in dem Bestand seines Vermögens oder in der Verfügung darüber, die er ohne die V. nicht besitzen würde, und die nicht allein für die Erhaltung und Ordnung des Privatvermögens eine wesentliche Rolle im wirtschaftlichen Leben des Volkes spielt, sondern dem Versicherten auch die Sorge für die Zukunft erleichtert, die in dieser Sorge liegende Beeinträchtigung seiner Arbeits- und Spekulationskraft, seiner Lebensfreude und seiner ideellen Interessen wegräumt und damit ebenso sein Glück wie seine Leistungsfähigkeit fördert. Die V. bietet aber auch in einigen ihrer Arten, insbes. in der Lebensversicherung, Anreiz und Gelegenheit zu selbstloser und dabei wirksamster Fürsorge für andre und übt dadurch auch einen günstigen ethischen Einfluß aus. Die V. gewährt also einen materiellen und ideellen Nutzen, dem gegenüber die Möglichkeit eines etwaigen Mißbrauchs zu betrügerischen Zwecken kaum geltend zu machen ist. In wirtschaftlicher Beziehung würde indes wenig gewonnen sein, wenn die Ungewißheit der Zukunft, welcher der eine Kontrahent ausgesetzt war, lediglich auf den andern übertragen würde; der Versicherer aber übernimmt in der Regel nicht eine V., sondern eine möglichst große Anzahl von Versicherungen, und erreicht dadurch, daß er für einen Teil derselben von der Zukunft ein günstiges Ergebnis [⇐103][104⇒] erwarten darf, die Aussicht, aus diesen Versicherungen einen Gewinn zu erzielen, aus dem er die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch aus den ungünstig verlaufenden Geschäften bestreiten zu können und noch einen Überschuß für sich zu erwerben hofft. Die im ständigen Wechsel der menschlichen Dinge überhaupt beobachtete, durch die Statistik festgestellte und durch die Wahrscheinlichkeitsrechnung wissenschaftlich verwendbar gemachte relative Gleichmäßigkeit in der Wiederkehr einer durchschnittlichen Zahl von Geschehnissen in bestimmten Zeitabschnitten verleiht bei aller Verschiedenheit in den Ergebnissen der Einzelgeschäfte auch dem Unternehmen des Versicherers eine gewisse Stetigkeit, die zwar für die einen Versicherungszweige, namentlich die Lebensversicherung, weit größer als für die andern, z. B. die Hagelversicherung, im allgemeinen aber um so größer ist, je mehr einzelne Versicherungen in Frage kommen, und je weniger Versicherungen von ein und demselben Ereignis in Mitleidenschaft gezogen werden können. Sorgfältige Aufnahme und Anwendung der Statistik, umsichtige Verteilung und tunlichste Vermehrung der Einzelgeschäfte innerhalb der Grenzen eines mit Klarheit zu übersehenden Geschäftsumfanges sind demnach neben wachsamer Auswahl der zu übernehmenden Versicherungen, sachkundiger Schätzung der zu versichernden Vermögensobjekte und des Schadens, dessen Ersatz verlangt wird, sowie richtiger Bemessung der für die Versicherungen zu fordernden Äquivalente und der zurückzulegenden Reserven die wesentlichsten Aufgaben des vernünftigen Versicherungsbetriebs. Die namentlich im Hinblick auf diese Umstände und auf die Verhütung einer eigenmächtigen Einwirkung der Interessenten auf die Herbeiführung der gefahrdrohenden Ereignisse oder des Ablebens der versicherten Personen aufgestellten Voraussetzungen der Zulassung zum Versicherungsvertrag und der Verpflichtungen der Kontrahenten werden die Versicherungsbedingungen genannt. Die endliche volkswirtschaftlich vorteilhafte Wirkung eines richtig durchgeführten Versicherungswesens würde die sein, daß die jeweilig wirklich eingetretenen Verluste sich zunächst persönlich auf die Schultern vieler verteilen, und da die Versicherten fortdauernd Prämien entrichten, allmählich auch zeitlich in der Art, daß jeder im Laufe der Zeit im ganzen und durchschnittlich für das aufkommt, was er erhält.

Die Chancen des Versicherers, aus dem Vertrag Zahlung leisten zu müssen, nennt man das Risiko, doch wird unter Risiko auch das Versicherungsobjekt selbst verstanden. Demgemäß spricht man auch von einer Trennung oder Teilung des Risikos, einer wesentlichen Bedingung für die sogen. Selbstversicherung (s. d.), wie auch oft für einen gedeihlichen Bestand einer V. überhaupt. Das die V. verbriefende Dokument ist die Police (s. d.) oder der Versicherungsschein. Die Auseinandersetzung des Versicherers mit dem Interessenten bei Erfüllung des Vertrags seitens des erstern pflegt man das Regulieren der V. zu nennen (s. Abmachung).

Das privatrechtliche Versicherungsgeschäft wird, abgesehen von einigen untergeordneten Zweigen und hier und da auch von der Transport- (See-) V., nicht vereinzelt und von einzelnen Personen betrieben, sondern gewerbsmäßig und zwar entweder so, daß Versicherer und Versicherungsnehmer verschiedene Personen sind (sogen. Unternehmerversicherung, insbes. Aktiengesellschaften), oder von Gegenseitigkeitsanstalten, Verbänden von Personen, die nach freiem Ermessen zusammentreten oder bestimmten Bevölkerungskreisen angehören, wie den Beamten oder einzelnen Beamtenklassen, sonstigen Berufsgenossen, Bewohnern derselben Landschaft oder Ortschaft etc. Die Aktiengesellschaft will als spekulative Gesellschaft zunächst Gewinn erzielen durch V. Dritter, dem Interesse der letztern entspricht es, wenn dieser Gewinn auch durch ausreichende Konkurrenz auf eine angemessene Höhe herabgedrückt wird. Bei der Gegenseitigkeitsgesellschaft sind die Versicherer und die Versicherten die gleichen Personen, die in ihrer Gesamtheit die jeweilig aufzubringenden Summen tragen. In neuerer Zeit tauchen in England, Frankreich und Deutschland auch gemischte Gesellschaften auf, Gegenseitigkeitsgesellschaften, die auch mit Nichtmitgliedern Verträge abschließen, insbes. fremde Risikos in Rückversicherung nehmen, vor allem aber Aktiengesellschaften, die infolge der Konkurrenz der Gegenseitigkeitsgesellschaften auch ihren Versicherten, also Nichtaktionären, einen Anteil am Gewinn (50–75 Proz.) als sogen. Prämiendividende zusichern. Dadurch ist der prinzipielle Gegensatz zwischen beiden Versicherungsarten wesentlich gemildert. Die Gesellschaften treten dann zum Teil wieder zu sogen. Rückversicherungsverbänden zusammen. Der Staat pflegt als solcher, abgesehen von den ins Versicherungsfach gehörenden Anstalten, die er als Arbeitgeber für seine Beamten und Arbeiter etwa unterhält, nicht als Unternehmer aufzutreten. Es sind indes wiederholt Versuche gemacht worden, seine Wirksamkeit auch auf dieses Gebiet auszudehnen, wie die Schöpfung der Tontinen (s. d.) in Frankreich unter Ludwig XIV. und seinen Nachfolgern oder die Gründung mehrerer Arbeiterversicherungsanstalten durch Napoleon III. u. a. Neuerdings haben sich die Sozialpolitiker Deutschlands viel mit der Erwägung beschäftigt, ob es nicht heilsam sei. das ganze Versicherungswesen oder einen Teil desselben, die sogen. Elementarversicherung, zu verstaatlichen; doch sind diese tief ins Wirtschaftsleben des Volkes eingreifenden Pläne auf sehr heftigen Widerstand gestoßen. Jedoch hat der Staat in nicht seltenen Fällen die Einrichtung selbständiger, von ihm geleiteter und zum Teil auch subventionierter Anstalten vorgenommen. So besteht in Bayern eine derartige Immobiliar-Brandversicherungs-, eine Hagel- und seit 1896 eine staatlich geleitete Viehversicherungsanstalt. Auch sonst bestehen solche Anstalten in Deutschland (s. insbes. Feuerversicherung), und ebenso haben Gemeinden und Provinzen (z. B. Feuerversicherung der sogen. Sozietäten) die Einrichtung von Versicherungen betätigt. England besitzt eine unmittelbar staatliche Lebensversicherungsanstalt, die Postversicherungskassen, die jedoch nur äußerst geringe Resultate erzielen. Weiter ist der Staat im Gebiete der öffentlichen, insbes. der Arbeiterversicherung gegangen. Hier hat der Staat in großem Umfange Zwangsversicherung, d. h. die Verpflichtung, einen Versicherungsanspruch zu erwerben, eingeführt, so für Arbeiter bei Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliditätsversicherung, indem er entweder dafür selbständige Anstalten errichtete oder bestehenden Aufnahmezwang auferlegte, oder, was allerdings sehr die Ausnahme, selbst die V. übernahm (Staatsversicherung). In Deutschland, Österreich-Ungarn und Norwegen hat der Staat im Gebiete der Arbeiterversicherung den ersten Weg gewählt und für die Errichtung von selbständigen öffentlich-rechtlichen Versicherungskassen mit Beitrittszwang auf dem Prinzip der Unternehmer- oder Gegenseitigkeitsversicherung [⇐104] [105⇒] Sorge getragen. Die V. tritt hier kraft Gesetzes mit Eintritt in eine bestimmte Beschäftigung oder wenigstens durch einseitige Erklärung des Versicherungsnehmers ein. Nur ausnahmsweise ist die öffentlich-rechtliche V. eine freiwillige V., während dies umgekehrt bei der privatrechtlichen die Regel ist. Die Leistungen, die bei der privatrechtlichen V. der Versicherungsnehmer zu gewähren hat, nennt man bei der Rentenversicherung (s. d.) Mise, bei sämtlichen andern Versicherungen Prämien oder Beiträge. Die letztern haben indes in einzelnen Versicherungszweigen auch andre Bezeichnungen, z. B. bei den Feuersozietäten heißen sie oft Brandsteuern, bei kleinern Gegenseitigkeitsverbänden oft Umlagen, bei Sterbekassen auch wohl Totenopfer etc. Im allgemeinen ist die Prämie nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsverpflichtung für den Versicherer und nach der Höhe der Zahlung zu bemessen. Sie hängt demnach ab vom Grade der Gefährdung, bei der Lebensversicherung von Alter und Gesundheit der versicherten Personen etc. Die Aktiengesellschaften erheben die Prämien unter Gewähr für deren Zulänglichkeit von den Versicherten in fest bestimmten Beträgen (feste Prämien) pränumerando, die Gegenseitigkeitsanstalten entweder je nach dem Ausgang der einzelnen Versicherungsperioden postnumerando in entsprechenden Beiträgen (Umlagen) oder in pränumerando zu machenden, vorläufigen Zahlnn gen (oft Vorprämien genannt), unter Vorbehalt der spätern Rückvergütung entsprechender Anteile an den Geschäftsüberschüssen (Dividenden) oder der Nachforderung von ratierlichen Beträgen, Nachschüssen (Nachschußprämien), bei Unzulänglichkeit der ersten Zahlungen. Wie schon bemerkt, geben jetzt auch Versicherungsunternehmer (Versicherungserwerbsgesellschaften) zum Teil Anteil am Gewinn (Dividende). Bei Versicherungsarten, bei denen sich das Risiko mathematisch feststellen läßt (Lebensversicherung), nennt man die Summen, die nur zur Deckung dieses Risikos nötig sind, die mathematischen oder Nettoprämien, zu denen dann zur Erzielung eines Gewinnes, zur Bestreitung der Verwaltungskosten etc. gewisse Zuschläge gemacht werden, um so die Brutto- oder Tarifprämien zu bilden. Man bezeichnet indes unter Nettoprämien auch wohl die von den vorläufigen Prämien der Gegenseitigkeitsanstalten nach Abzug der Dividenden übrigbleibenden Beträge und nennt dann die Vorprämie Bruttoprämie. Der Prämiensatz für die Einheit der Versicherungssumme wird Prämienfuß, die Zusammenstellung der Prämienfüße für die einzelnen Gefahr- und Altersklassen Prämientarif genannt. Bei Versicherungen, deren Risiko auf längere unbestimmte Zeit übernommen ist und bei gleichbleibenden Prämien wächst, sind Teile der Prämiensummen zur Deckung des Risikos für spätere Jahre als Prämienreserve anzusammeln, deren Höhe unter anderm von derjenigen des Zinsfußes abhängig ist (je niedriger der Zinsfuß, um so höher die Reserve, und umgekehrt). Davon zu unterscheiden ist die Kapitalreserve, die zur Deckung etwaiger Verluste, und die Schadenreserve, die für bereits zu zahlende Schäden dient, die am Ende des Rechnungsjahres noch nicht ausbezahlt werden konnten. Unter Prämienüberträgen versteht man diejenigen Teile vereinnahmter Prämien, die beim Abschluß von Geschäftsjahren der Versicherungsanstalt, wenn derselbe nicht gerade mit dem Ende des Versicherungsjahres zusammentrifft, im Verhältnis der ins nächste Geschäftsjahr fallenden Zeitdauer der Versicherungsjahre zurückzustellen sind. Die Erneuerung eines Versicherungsvertrags auf derselben Grundlage für eine neue Versicherungsperiode heißt Prolongation, doch bezeichnet man mit dem dann ungenauen Ausdruck Prolongationsprämie auch die nach Zahlung der erstmaligen (Policenprämie) entrichteten weitern Prämien für auf mehr als ein Jahr abgeschlossene Versicherungen. Bei der öffentlich-rechtlichen Arbeiterversicherung werden die Beiträge entweder nach dem Prämien- oder nach dem Repartitions- oder Umlagensystem aufgebracht, d. h. es werden entweder im voraus abgeschätzte, feste Beiträge ohne jede Nachschußpflicht erhoben (Prämien), oder die Beiträge werden erst am Ende des Versicherungsjahres nach der Höhe des wirklich eingetretenen Bedarfs umgelegt (Umlagen). Die Regel bildet das Prämiensystem. Das Umlagensystem besteht nur bei den Unfallberufsgenossenschaften des deutschen Rechts. Kollektivversicherung (Gegensatz: Einzelversicherung) liegt vor, wenn mehrere Objekte (Güter, z. B. Warenvorräte, oder Personen: alle Arbeiter einer Fabrik) zusammen den Gegenstand des Versicherungsvertrags bilden.

Sowohl bei den orientalischen Völkern als bei den Römern und Germanen führte die Gemeinschaft der Gefahr zu genossenschaftlichen Versicherungsverbänden. Soweit insbes. unsre einigermaßen zuverlässige Kunde der wirtschaftlichen Einrichtungen des deutschen Volkes zurückreicht, begegnen wir Gegenseitigkeitsversicherungsverbänden, die (zunächst im Anschluß an engere Kreise: die Gilden, Zünfte, Dorfgenossenschaften) die verschiedensten Versicherungszweige, wie Feuer-, See-, Vieh- und, in der Form der Totenkassen oder Totenladen, die Lebensversicherung, bearbeiten; ja schon in den Kapitularien Karls d. Gr. wird die eidliche Bekräftigung der Versprechungen von Gildegenossen zu Beiträgen für den Fall von Feuersbrünsten und Schiffbrüchen in einer Weise verboten, die darauf schließen läßt, daß es sich dabei um eine eingebürgerte Einrichtung handelte. Aber die Wurzeln des modernen Versicherungswesens liegen erst in dem Aufkommen des Versicherungsgewerbes in den Küstenländern des Mittelländischen Meeres, wo es im Anschluß an das Seedarlehen (foenus nauticum) am Ende des 13. Jahrh. zunächst für Transportversicherung entstand, während sich die Lebensversicherung aus dem mittelalterlichen Leibrentengeschäft entwickelte. Die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers führte seit dem 17. Jahrh. dazu, daß an Stelle des Einzelversicherers die Aktiengesellschaft trat. Die Gegenseitigkeitsgesellschaft trat für Feuerversicherung ins Leben, indem die deutschen Regierungen nach dem Dreißigjährigen Kriege zur Abstellung des Brandbettels und zur Hebung des Volkswohlstandes die Feuerversicherungssozietäten schufen, welche, die Form der alten Gegenseitigkeitsverbände nachahmend, von den Staats- oder Gemeindebehörden verwaltet und meistens mit mehr oder weniger Privilegien ausgerüstet wurden. Von England überkamen wir dann die Lehren der Statistik und deren Anwendung für das Versicherungswesen sowie die Versicherungstechnik großer Privatgesellschaften, die das Versicherungsgeschäft in einer neuen und großartigen Weise betrieben. Ihre Krönung findet diese auf Verteilung des Risikos gerichtete Bestrebung des Versicherungsgewerbes durch die systematische Ausbildung der Rückversicherung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Bis in [⇐105][106⇒] das 19. Jahrh. herein lag der Fortschritt des Versicherungswesens nahezu ausschließlich in den Händen von Erwerbsgesellschaften.

Mit dieser großartigen Entwickelung des privaten Versicherungswesens hat diejenige des Privatversicherungsrechts bisher nicht gleichen Schritt gehalten, und nur wenige Staaten erfreuen sich einer umfassenden Kodifikation der öffentlich- und der privatrechtlichen Normen für das private Versicherungswesen. Im allgemeinen hat nur die staatliche Überwachung und Konzessionierung der Privatversicherungsgesellschaften in staatlichen Verordnungen allgemeine Regelung erfahren, dagegen nicht der privatrechtliche Versicherungsvertrag als solcher. Am frühesten wurde er für die Seeassekuranz geordnet, betreffs der die Ordonnanz der Stadt Barcelona, das Florentiner Statut von 1523, die niederländische Ordonnanz Philipps II. von 1570, die Amsterdamer Ordonnanz von 1598, die französische Marineordonnanz von 1681 u. a. maßgebend geworden sind, und die auch sowohl im preußischen Landrecht als auch im deutschen Handelsgesetzbuch eingehendere Berücksichtigung erfahren hat. Erst die neuern Handelsgesetzbücher regeln den privatrechtlichen Versicherungsvertrag schlechthin, so die Niederlande (1838), Argentinien (1862), Belgien (1874), Ungarn (1876), Italien (1883), Spanien (1885), Rumänien (1887), Portugal (1888); auch das neue schweizerische Obligationenrecht erstreckt sich auf das Versicherungswesen. Die Vereinigten Staaten Nordamerikas besitzen eine Reihe von Gesetzen der Einzelstaaten (namentlich Ohio, New York, Massachusetts). Hier wurden sogar einheitliche Policentypen festgestellt und Rabattierungsverbote gegen das Agentenunwesen erlassen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (§ 749) hat den Leibrentenvertrag geregelt, und durch Gesetz vom 12. Mai 1901 ist ein Reichsversicherungsgesetz ergangen, das am 1. Nov. 1902 ins Leben getreten ist. Dieses Gesetz regelt insbes. die Zulassung zum Geschäftsbetrieb, die Rechtsverhältnisse der Gegenseitigkeitsvereine und die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen. Die Aussicht unterliegt dem kaiserlichen Aufsichtsamt für Privatversicherung (s. Versicherungsamt und Privatversicherung), dem ein Versicherungsbeirat zur Seite steht. Auch die gesetzliche Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer ist im Werk und ein darauf abzielender Gesetzentwurf nebst Entwurf eines Einführungsgesetzes und einem solchen über Abänderung der einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches im Mai 1903 veröffentlicht worden. In Österreich wurde 5. März 1896 ein neues Assekuranzregulativ erlassen (wesentlich versicherungspolizeilichen Inhalts) Weiteres s. in den einzelnen Artikeln: Feuer-, Glas-, Hagel-, Hypotheken-, Invaliditäts-, Kredit-, Lebens-, Rück-, See-, Transport-, Unfall-, Viehversicherung etc.

Ziffermäßig erhellt die volkswirtschaftliche Bedeutung des Privatversicherungswesens aus den bei den einzelnen Versicherungszweigen gemachten Angaben.

Vgl. Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts (Stuttg. 1889); Ehrenberg, Versicherungsrecht (Bd. 1, Leipz. 1893); H. und K. Brämer, Das Versicherungswesen (das. 1894); Wagner, Versicherungswesen (in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie«, 4. Aufl., Tübing. 1896); Art. »Versicherungswesen« im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 7 (2. Aufl., Jena 1901); Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts (6. Aufl., Stuttg. 1903); Manes, Versicherungswesen (Leipz. 1905), Grundzüge des Versicherungswesens (das. 1906) und Einführung in die Versicherungspraxis (Tübing. 1908, 2 Bde.) sowie Literatur bei Artikel »Arbeiterversicherung«; die Kommentare zum Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 von Neumann (Berl. 1901), Alexander-Katz (das. 1901), Müller und Prager (Fürth 1901), Rehm (Münch. 1901), Manes (Leipz. 1901), Deybeck (das. 1902); v. Knebel-Döberitz und Bröcker, Das private Versicherungswesen in Preußen (Berl. 1902–03, 3 Bde.); Moldenhauer, Die Aussicht über die privaten Versicherungsunternehmungen (Leipz. 1903); Großmann, Versicherungsmathematik (das. 1902); Onciul, Der Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht (Wien 1896); Derblich, Das österreichische Versicherungsrecht (Berl. 1903); Agnel, Manuel général des assurances (4. Aufl., Par. 1900); Divante, Il contratto di assicurazione (Mail. 1885–90, 3 Bde.); Wallmanns »Versicherungs-Zeitschrift« (Berl., seit 1865); Saskis »Zeitschrift für das Versicherungswesen« (Leipz., seit 1865); Neumanns »Zeitschrift für Versicherungswesen« und dessen »Jahrbuch für das deutsche Versicherungswesen« (Berl., seit 1879); »Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft« (hrsg. vom Deutschen Verein für Versicherungswissenschaft, das., seit 1900) und die Veröffentlichungen dieses Vereins; »Annalen des gesamten Versicherungswesens« (Leipz., seit 1869); »Veröffentlichungen des kaiserlichen Aufsichtsamtes für Privatversicherung« (Berl., seit 1902); »Berichte des eidgenössischen Versicherungsamtes« (Bern 1886 ff.); »National-Ökonom« (hrsg. von B. Israel, Wien); »Assekuranzjahrbuch« (begründet von Ehrenzweig, jetzt hrsg. von der Redaktion der Österreichischen Versicherungs-Zeitung, Wien). [⇐106]

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 103-106.
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Verweise:

Immobilĭarversicherung, Versicherung von Immobilien, s. Feuerversicherung.

Aachen-Münchener Feuerversicherungsgesellschaft, s. Feuerversicherung.

Bauunfallversicherung, s. Unfallversicherung und Baugewerks-Berufsgenossenschaften.

Sparversicherung, s. Sparkassenversicherung.

Versicherungsprämie, s. Versicherung, S. 105, und Prämie.

Geschwornenversicherung, s. Geschwornenentschädigungsvereine.

Pensionsversicherung, soviel wie Invaliditätsversicherung (s. d.).

Beteiligungsversicherung, eine Art der Rückversicherung (s. d.).

Lospapierversicherung, soviel wie Effektenversicherung (s. d.).

Invalidenversicherung, s. Invaliditätsversicherung.

Einbruchdiebstahlversicherung, s. Diebstahlversicherung.

Militärdienstversicherung, s. Aussteuerversicherung.

Reassekuránz (lat.), soviel wie Rückversicherung.

Eisenbahnunfallversicherung, s. Unfallversicherung.

Finnenversicherung, s. Trichinenversicherung.

Forstversicherung, s. Feuerversicherung (S. 527).

Mietversicherung, s. Kreditversicherung, S. 621.

Haftpflichtversicherung, s. Unfallversicherung.

Reiseunfallversicherung, s. Unfallversicherung.

Flußversicherung, s. Transportversicherung.

Wertversicherung, s. Transportversicherung.

Mobilĭarversicherung, s. Feuerversicherung.

Seeunfallversicherung, s. Unfallversicherung.

Arbeitslosenversicherung, s. Arbeitslosigkeit.

Garantieversicherung, s. Kreditversicherung.

Kautionsversicherung, s. Kreditversicherung.

Klumpenversicherung, s. Rückversicherung.

Assekurāt, Versicherter, s. Versicherung.

Ausgabenversicherung, s. Rabattsparanstalt.

Gegenversicherung, s. Lebensversicherung.

Krankenversicherungsgesetz, s. Krankenkassen.

Zwangsversicherung, s. Versicherung. S. 104.

Brandversicherung, s. Feuerversicherung.

Spiegelversicherung, s. Glasversicherung.

Versicherungsbeirat, s. Versicherung, S. 106.

Versicherungszwang, s. Versicherung, S. 104.

Feuerassekuranz, s. Feuerversicherung.

Brandassekuranz s. Feuerversicherung.

Assekurant, Versicherer, s. Versicherung.

Assekuranz (lat.), Versicherung (s. d.).

Gemeindeversicherung, s. Krankenkassen.

Krankenversicherung, s. Krankenkassen.

Personalversicherung, s. Versicherung.

Seeassekuranz, s. Seeversicherung.

Doppelversicherung, s. Versicherung.

Waisenversicherung, s. Witwenkassen.

Realversicherung, s. Versicherung.

Sachversicherung, s. Versicherung.

Versicherungsschein, s. Police.

Gemeindekrankenversicherung, s. Krankenlassen.

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[832⇒] Assecuranz (v. lat., Versicherung), I. Vertrag, wodurch. sich ein Theil verbindlich macht, die Gefahr gewisser, dem andern Theil gehöriger Gegenstände, Schiffe u. Ladung, Häuser u. Mobilien, Getreide auf dem Halm, Vieh etc., selbst das Leben, gegen Entrichtung einer bestimmten Summe zu übernehmen. Der, welcher die Gefahr übernimmt, heißt Assecurant (Assecurateur, Versicherer), der Eigenthümer der versicherten Dinge, oder welcher versichern läßt, Assecurāt (Versicherter). Zuweilen geschieht die A. auch durch einen Dritten, indem der Assecurat nicht am Ort ist od. seinen Namen nicht wissen lassen will, u. dieser Dritte heißt dann Assecuranzbesorger. Das Geld, welches der Assecuránt erhält (die Assecuranzprämie), beträgtnach Verhältniß der Gefahr, welcher der versicherte Gegenstand ausgesetzt ist (z.B. bei Schiffen: Jahreszeit, Weite u. Ort der Reise, politische Verhältnisse), mehr od. weniger. Da Berechnungen gelehrt haben, daß im Durchschnitt von 180 Schiffen jährlich 1 untergeht, so beträgt die Prämie in der Regel 1 bis 2 Procent u. darüber vom Werth der versicherten, Gegenstände. Der Assecurat erhält über die Versicherung eine, nach einem bestimmten Schema angefertigte Urkunde (Police, Assecuranzbrief, Assecuranzcontract, Versicherungsbrief), in welcher die Namen der Contrahenten, die versicherten Gegenstände, die Bedingungen des Vertrags u. sonstige wichtige Umstände auf der Rückseite od. in einem eignen Blatt, oft auch die Rechnung des Assecuranten (Assecuranzfactur), aufgeführt sind, u. welchen beide Contrahenten unterzeichnen, zuweilen auch die Richtigkeit der Angaben eidlich erhärten (Assecuranzeid). Ohne eine solche Police würde der ganze Assecuranzvertrag ungültig sein; indeß ist nach gewissen Börsenusancen in Hamburg schon der mündliche Vertrag zwischen den Versicherern u. den verpflichteten Börsenmäklern vor Gericht gültig. Wegen des großen Vortheils der A. ist dieselbe ziemlich allgemein geworden. Die Versicherungen werden theils von (Actien-) Gesellschaften (Assecuranzgesellschaften, Assecuranzcompagnien) od. einzelnen Privaten übernommen, sind also in beiden Beziehungen bloße Privatunternehmungen, denen, wie. bei jedem andern kaufmännischen Geschäfte, die Absicht auf Gewinn von Seiten der Unternehmer (Assecurateure) zum Grunde liegt; theils beruhen sie auch auf Gegenseitigkeit (Gegenseitige Assecuranzanstalten), die ebenfalls nur Privatsache, aber ihrer Einrichtung nach wesentlich von jenen verschieden sind. Dort ruht die Sicherheit der Theilnehmer auf einem von den Unternehmern zusammen zu bringenden Grundcapitale, hier garantiren sich die Theilnehmer den etwaigen Schaden (Verlust) unter einander selbst; dort ziehen die Actionäre den Gewinn an dem Geschäft, hier kann von einem solchen nicht die Rede sein, weil die Vereinsmitglieder nur den wirklichen Bedarf zu tragen haben. Die zur Sicherstellung der Gebäude gegen Feuerschäden bestehenden Staatsanstalten beruhen überall auf Gegenseitigkeit, u. bei den meisten findet Zwangspflicht statt. Der Staat beaufsichtigt solche Gesellschaften (Assecuranzpolizei) nicht überall, am wenigsten in England; da aber die über A. entstehenden Rechtsstreite nicht immer nach den bestehenden (bes. römischen) Gesetzen entschieden werden können, so sind in vielen Ländern eigne Gesetze (Assecuranzordnungen) entworfen u. eigne Behörden (Assecuranzgerichte) errichtet, um die Streitigkeiten in A-sachen zu entscheiden. Die versicherte Summe darf nämlich, mit Ausnahme von Seeversicherungen, den wirklichen Werth des Gegenstandes nicht überschreiten (daher Taxationen von Sachverständigen); der Verlust der versicherten Sachen darf nicht geflissentlich durch Schuld des Versicherten od. seiner Untergebenen entstanden sein. Wenn der Contract zu einer Zeit geschlossen wird, wo die Gefahr schon Statt findet (z.B. das Schiff schon in See ist), dürfen beide Theile nicht von seinem Schicksal unterrichtet sein; dagegen ist, sobald der Contract geschlossen ist, der Assecurant verbunden, den von diesem Augenblick an (bei Schiffs-A-en meist auch schon den noch vor Schließung des Contracts) geschehenen Schaden zu ersetzen. Die Auseinandersetzung des Seeschadens (Dispache) geschieht durch eigens damit beauftragte Beamte (Dispacheurs). Bleibt von einem Schiffe eine gewisse Zeit lang alle Nachricht aus, so ist es gewöhnlich contractmäßig (bei, nach europäischen Häfen bestimmten Schiffen meist 1 Jahr, bei, nach andern Welttheilen gehenden 2 Jahre 3 Monate), daß der Assecurat abandonnirt, d.i. das Schiff u. Ladung an den Assecuranten abtritt u. dagegen seine versicherte Summe von ihm ausgezahlt erhält; wird dagegen der Contract aus einer triftigen Ursache rückgängig (läuft z.B. das Schiff gar nicht aus), so erhält der Assecurat die Prämie, jedoch nach Abzug einer gewissen Summe (meist 1/2 Procent) für den Assecuranten, zurück. Die Idee der A. gehört schon dem Alterthume an; aber geordnet durch Gesetze u. Verordnungen wurde das A-wesen erst im Mittelalter, das älteste Assecuranzgesetz erschien zu Florenz 1523, Kaiser Karls IV.Assecuranzverordnungen sind von 1537 u. 1549. A-gesellschaften, welche sich beim Verluste ihres Grundbesitzes gegenseitige Unterstützungen gewährten, bildeten sich 1530 in London u. 1545 in Paris, später 1726 in Dänemark, 1729 in Sachsen, 1748 im Fürstenthum Querfurt, 1742 in Preußen, 1750 in Braunschweig, 1753 in Hannover. 1710 entstand die erste gegen feste Prämien (Actiengesellschaften) in London gegründete große Gesellschaft mit einem Actiencapitale von 500,000 Pfd. Sterl. Ihr folgten 1720 die Royal Exchange, 1782 die Phœnix-Comp. etc. Ausgebildet hat sich das A-wesen erst im 19. Jahrhundert. [⇐832][833⇒] II. Die verschiedenen Arten von Assecuranz. Die ältesten A-institute sind: A) die gegen Wassergefahr u. zwar: a) gegen Seegefahr, da bei der Schifffahrt am häufigsten Unfälle vorkamen, u. mithin Schadenersatz durch bewirkte Versicherungen hier vor Allem erwünscht u. nothwendig wurde. Diese Art der A. kommt schon bei den Römern vor, denn im 2. Punischen Kriege verdang der Staat 215 v. Chr. die Zufuhr für das Heer in Spanien an Unternehmer (Publicani), u. diese machten die Bedingung, daß sie gegen die Beschädigung durch die Feinde od. das Wetter sicher gestellt würden, was ihnen auch gewährt wurde. Aber der Staat machte die traurige Erfahrung, daß mehrere solche Versicherte Betrug spielten; sie erdichteten Schiffbrüche od. veranlaßten solche, indem sie die versicherten Sachen in alte, schlechte Fahrzeuge packten u. dann entweder die darein gepackten Gegenstände von geringerm Werth hoch anschlugen, od. auch die Sachen in bereit gehaltenen Böten aufnehmen ließen, aber dennoch als verloren angaben. Unter diesen Betrügern wurden 213 v. Chr. bes. M. Postumius Pyrgensis u. T. Pomponius Vejentanus von dem Prätor mit einer namhaften Strafe belegt. Die A. gegen Seegefahr, welche zunächst nur für Schiffsrheder u. Kaufleute, sowie für Reisende, die mit Hab u. Gut nach fernen Colonien gehen, von materiellem Interesse ist, kann sein: aa) auf Casco, d.i. für das Schiffsgefäß, die Takelage u. das Schiffsgeräth; bb) auf die Güter od. die Ladung, selbst mit Zuschlag des Gewinnes der geladenen Waaren; cc) auf Baratterie, d.i. für den durch das Schiffsvolk etwa entstehenden Schaden; dd) auf die Fracht, d.i. für Zahlung der Frachtgelder, falls solche nicht zu erlangen wären; ee) auf Fischerei, d.i. für einen gewissen Ertrag des Fischfanges; ff) auf Kaperei, d.i. für den durch Wegnahme eines Schiffes erlittenen Verlust; u. vormals auch gg) auf Türkengefahr, d.i. für Loskaufung der etwa in Sklaverei gerathenen Schiffsmannschaft. Die hierbei vorkommenden Versicherungen geschehen theils durch Actiengesellschaften, theils durch Privat-Assecurateure, od. auch durch Vereine von Schiffsrhedern (Clubbs, Compacte), mit gegenseitiger Gewährleistung der Gefahr. Bemerkenswerth ist es hierbei, daß z.B. die in London von einzelnen Assecurateuren abgeschlossenen A-verträge gegen Seegefahr jene der A-compagnien bei Weitem übersteigen, indem letztere etwa nur 1/5 aller im Lande gemachten A-en übertragen erhielten, während die andern 1/5 auf die einzelnen Assecurateure u. die (jedoch nicht viele Geschäfte machenden) A-Gesellschaften in Schottland u. Irland kamen. An Seeversicherungsgesellschaften zählte in Deutschland allein Hamburg 23 eigene Actiengesellschaften, bei welchen i. J. 1855 für 522,611,200 Mark Banco versichert worden war. Außer diesen bestehen in Lübeck, Bremen, Stettin, Emden, Leer u. Triest zusammen wenigstens noch gegen 30 reine Seeversicherungs-gesellschaften, bei welchen, wenn man dazu die Summen rechnet, die von solchen Gesellschaften, welche andere Branchen vereinigen, gedeckt werden, jährlich mehr als 1000 Millionen Thaler versichert sind. b) A-Gesellschaften gegen Flußgefahr. Einzelne derselben übernehmen nicht blos Versicherungen zu Wasser, sondern auch zu Lande, so daß sie sich also auf beide Arten des Transportes beziehen, u. die Transportversicherungsgesellschaften unterscheiden sich wieder in solche, welche blos die Gefahr des Transports zu Wasser u. zu Lande garantiren, u. in solche, welche mit diesem auch andere Versicherungsbrauchen vereinigen. aa) Deutsche Fluß- u. Landtransportversicherungsgesellschaften: Strom-A-compagnie in Breslau, Neue Sächsische Fluß-Agesellschaft in Leipzig, Neue Transportversicherungsgesellschaft Fortuna in Berlin, Flußversicherungsgesellschaft von 1833 in Hamburg, Elb-A. comp. daselbst, Niederrheinische Güter-A-comp. in Wesel, Agrippina in Köln, Düsseldorfer Allgemeine Transportversicherungsgesellschaft, Rheinschifffahrts-A-gesellschaft in Mainz, Rheinschifffahrts-Versicherungsgesellschaft in Mainz, Rheinschifffahrts-A-gesellschaft in Worms, Württembergische Transportversicherungsgesellschaft in Heilbronn, Stromversicherungsgesellschaft in Stettin, Pomerania, Transportversicherungsgesellschaft daselbst, Wasser-A-comp. in Magdeburg, Schifffahrts- u. A-gesellschaft in Prag bb) Gesellschaften, welche mit der Transportversicherung auch andere Branchen verbinden: Preußische Nationalversicherungsgesellschaft in Stettin, Deutscher Phönix in Frankfurt a. M., Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft in Breslau, Assicurazioni Generali in Triest, Riunione Adriatica di Sicurtà u. Azienda Assicuratrice daselbst, Thuringia in Erfurt. Sämmtliche vorbemerkte See-, Fluß- u. Eisenbahnversicherungsgesellschaften sind auf Actien gegründet. In Frankreich sind bes. zu nennen, zunächst in Paris: die Alliance (auch Feuer-A.) für die innere Schifffahrt; die Compagnie d'Assurance gènèrale maritime; die Chambre d'Ass. marit.: Lloyd Français; Salamandre (auch Feuer- u. Lebens-A.); Mélusine; Union des Ports; ferner zu Havre: die Alliance; Compagnie commune d'Ass. marit.; Com p. d'Ass. marit.; Comp. d'Ass. marit. Havraise et Parisienne; ferner die Comp. franc. d'Ass. marit.: die Comp. Bretonne d'Ass. marit. zu Nantes. In England, wo bis 1824 die See-A. ein Monopol zweier Londoner Corporationen war, sind jetzt die wichtigsten derartigen Gesellschaften: die Corporation of London Ship, seit 1720, die Royal Exchange, ebenfalls seit 1720 (auch Feuer- u. Lebens-A.); die Alliance, seit 1824; die In demnity mutual. ebenfalls seit 1824; die Marine Assurance Company, seit 1836; der Neptune Marine. seit 1839. Rußland hat dergleichen A-Gesellschaften zu Petersburg, Riga, åbo, Odessa etc.; Schweden hat 2 zu Stockholm u. 2 zu Gothenburg; Norwegen zu Christiania, Bergen, Drontheim etc.; Dänemark hat 3 A-Gesellschaften zu Kopenhagen u. seit 1838 1 zu Altona; Holland hat See-A. (theilweise auch Feuer-A.) zu Amsterdam, Rotterdam, Tiel, Nimwegen etc.; Belgien hat 5 Compagnies d'Assurance marit, zu Antwerpen u. außerdem ebendaselbst noch mehrere andere hierher gehörige Anstalten.

B) Die A-Anstalten gegen Feuersgefahr sind späteren Ursprungs als die gegen Wassergefahr u. haben das ausgedehnteste Publicum, indem sie sich auf Alle erstrecken, deren Besitzthum eine Betheiligung an denselben rathsam macht. Die ersten deutschen derartigen Institute wurden von den Regierungen [⇐833][834⇒] begründet u. hatten zum Zwecke, die Eigenthümer abgebrannter Gebäude für einen gewissen Theil ihres Werthes sicher zu stellen, beziehentlich zu entschädigen. Der Eintritt in diese Staats-Brand-A-Kassen beruhte in frühern Zeiten durchweg auf Zwangsverbindlichkeit, indem Jeder verpflichtet war, seine Gebäude hierbei versichern zu lassen. Seit mehreren Jahren wurde aber in Preußen auf Antrag der Stände bei dem größten Theil derselben die Zwangspflicht aufgehoben, indeß in den meisten übrigen Staaten besteht sie noch fort. In den österreichischen Staaten sind die Gebäudeversicherungsgesellschaften nur Privatgesellschaften. Es wird hier durchweg der Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen, indem die von den Versicherten zu zahlenden Beiträge nach der im Laufe des Jahres. nöthig gewordenen Totalentschädigungssumme bestimmt werden. Wie schon bemerkt worden, zählen alle gegenseitigen Staats- oder Privatversicherungsgesellschaften, welche reine Immobiliarbrandversicherungen sind, zu den Gegenseitigen, bei welchen der Bedarf halb- oder ganzjährig postnumerando aufgebracht werden muß. Doch besteht unter den privaten Gegenseitigen noch eine andere Art, wo prae numerando ein Beitrag (Prämie) gezahlt u. falls dieser nicht ganz gebraucht, in Form von Dividenden zurückgezahlt wird, reicht er aber nicht zu, Nachschußprämien gezahlt werden müssen. Einige von ihnen haben ein Maximum des Nachschusses bestimmt, woraus hervorgeht, daß für den Fall auch dieser nicht zureicht, die Beschädigten sich Abzüge pro rata gefallen lassen müssen. An reinen gegenseitigen Immobiliarbrandversicherungsanstalten, die vom Staate verwaltet werden, bestehen zur Zeit: in Preußen einige 50, d.i. in manchem Regierungsbezirk 2–3, u. unterscheiden sich dieselben in Städte-, Provinzial-, Land- u. Domaine-Feuersocietäten; 2 im Königreich Hannover, 2 im Königreich Baiern, je 1 in Württemberg, in Baden, in den beiden Mecklenburg; mehrere Städte- u. Landfeuersocietäten, je 1 im Königreich Sachsen, in Kurhessen, in Oberhessen (Hessen-Darmstadt), Sachsen-Altenburg, Koburg, Gotha, Anhalt, Braunschweig, Lippe-Detmold, Sigmaringen, in Hamburg u. in Holstein mit Lauenburg mehrere Brandversicherungs-Gilden. Die k. k. österreichischen Staaten (doch sind dies Privatgesellschaften) besitzen dergleichen in Böhmen, Galizien, Mähren, Niederösterreich, Tyrol, Steyermark u. Vorarlberg u. eine in Wien. Alle übrigen deutschen Feuerversicherungsgesellschaften zählen zu den Privaten; sie unterscheiden sich in solche, welche auf Gegenseitigkeit od. Wechselseitigkeit, u. in solche, welche auf Actien (Actiengesellschaften) gegründet sind. a) Gegenseitigkeitsgesellschaften sind wieder Allgemeine od. Mobiliarversicherungen od. Landwirthschaftliche. aa) Allgemeine sind solche, welche neben dem beweglichen Vermögen, da wo es gestattet ist, auch Unbewegliches versichern u. dazu zählen: die Feuerversicherungsbank für Deutschland in Gotha (seit 1820), die Brandversicherungsbank für Deutschland in Leipzig u. eine Gesellschaft in Bremen; bb) Mobiliarversicherungsgesellschaften sind: die Vaterländische Feuersocietätin Rostock, der Feuerversicherungs-Verein in Altona, die Ostfriesische Feuer-Societät in Norden, die Württembergische Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaft in Stuttgart; cc) Landwirthschaftliche, sind nicht minder stark vertreten. Ihrem Alter nach bestehen in Deutschland folgende Gesellschaften: Die Mecklenburgische Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft in Neubrandenburg (1801), die Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft zu Schwedt (1826), der Feuerversicherungs-Verein in Güstrow (1833), die Mobiliar-Feuerversicherungsgesellschaft in Marienwerder (1840), die Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft in Stolp, (1840), die Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft in Greifswald (1842), Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft in Brandenburg a. d. H. (1845) u. der Landwirth in Rostock (1847). Die Gesellschaften in Gotha, Bremen, Rostock, Altona, Norden, Stuttgart u. Schwedt lassen sich vorweg eine Prämie zahlen, geben davon zurück, was sie nicht brauchen, od. ziehen Nachschüsse bis zu einer bestimmten Höhe ein; die Gesellschaften in Leipzig, Neubrandenburg, Güstrow, Marienwerder, Stolp, Greifswald u. Brandenburg ziehen den vollen Bedarf halbjährig ein u. lassen sich für richtige Zahlung eine Caution unter dem Namen Legegeld vorweg einzahlen. In England sind von diesen Anstalten (Contribution Societies) die bedeutendsten: die Farmers-, die Hand in hand-, die Westminster-Compagnie etc. b) An reinen Actien-Feuerversicherungs-Gesellschaften zählt Deutschland zur Zeit 20, nämlich die Berlinische Feuerversicherungsgesellschaft (1812), die Leipziger Feuerversicherungs-Anstalt (1818), die Aalenda Assicuratrice in Triest (1822), Erste österreichische Versicherungsgesellschaft in Wien (1824), Vaterländische Feuerversicherungsgesellschaft in Elberfeld (1824), Aachen-Münchner Feuerversicherungsgesellschaft (1825), die Assicurazioni Generalidu Triest (1831), die Mobiliar-Feuerversicherungsanstalt der Hypotheken- u. Wechsel-Bank in München (1835), die Riunione Adriatica di Sicurtà in Triest (1838), die Patriotische Feuer-A-compagnie in Hamburg (1820 u. 1842 reorganisirt), die See- u. Feuer-A-comp. in Hamburg (1841), die Feuer-A-comp. von 1843, die Neue fünfte A-comp. in Hamburg (1843), Colonia, Feuerversicherungsgesellschaft in Cöln (1839), der Deutsche Phönix in Frankfurt a. M. (1843) vereinigte sich einige Jahre später mit dem Badenschen Phönix u. nahm seitdem den jetzigen Namen an; die Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft (1844), Preußische Nationalversicherungsgesellschaft in Stettin (1845), Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft in Breslau (1848), Hamburg-Bremer Feuerversicherungsgesellschaft (1854), Providentia, Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Frankfurt a. M. (1857). Alle diese mit sehr großen Stammcapitalien ausgerüsteten Gesellschaften versichern nicht nur bewegliche Gegenstände, sondern da, wo es gestattet ist, auch unbewegliche; mehrere von ihnen gewähren auch Sicherheit für Waaren auf den Transport zu Wasser u. zu Lande, einige haben sogar Hagel- u. Lebensversicherungen eingeführt. Mit Ende 1854 besaßen 16 von diesen Gesellschaften ein Actiencapital von 30,682,3407 Thaler u. außer demselben eine Prämien- u. Gewinnstreserve von 10,771, 748 Thlr. Annähernd war das versicherte Capital 4186,164, 480 Thlr. und die bezahlten Schäden u. Kosten betrugen 10,737, 160 Thlr. Außerdem wurde bei 13 gegenseitigen Gesellschaften die Summe von 657,094, 255 Thlr. versichert u. die Summe von 1,858, 021 Thlr. an Entschädigungen vergütet [⇐834][835⇒] In Frankreich: Compagnie l'Alliance, C. Lyonnaise d'Ass., C. Royale d'Ass., la France, l'Immortelle, l'Indemnité, Phenix, Providence, Salamandre, Soleil, Union, zusammen mit 82 Mill. Francs u. m. a. Belgien hat Feuer-A-Compagnien zu Antwerpen, Brüssel, Lüttich u. Gent; Holland hat Maatschappij van Brandverzekering zu Amsterdam (3), im Haag (5), zu Rotterdam, Utrecht, Zwoll, Gröningen, Herzogenbusch etc. In England sind die bedeutendsten Feuer-A-Gesellschaften: Alliance, Atlas, Birmingham, British, Globe, Guardian, Imperial, Kent, Metellus, Royal Exchange, Scotish Union, Sun. West of England, Yorkshire mit mehr als 7 Mill. Pfd. Sterl. Rußland: die 1. u. 2. Russische Feuer-A-Compagnie hat einen Fond von 4 Mill. Rubel Silber.

C) Die Lebensversicherungs-Anstalten. a) Die eigentliche Lebensversicherung, wobei der Versicherer verbunden ist, beim Todesfall od. zu einer früher bestimmten Zeit, der bestimmten versicherten Person od. bei Überlebungsversicherungen, welche von zwei verbundenen Personen die andern überlebt, die festgesetzte Summe zu zahlen, u. die Renten-Anstalten, s. D). Die hierher gehörenden A-Anstalten sind ebenfalls aa) theils Actien-Gesellschaften, u. zwar aaa) werden die Versicherungen nur als reine Geschäftssache betrachtet, so daß also der Gewinn der Actionäre Hauptzweck dabei ist; od. bbb) es kommt nur ein Theil des Gewinnes zur Vertheilung an die Actionäre u. das Übrige wird den Versicherten überwiesen, wie dies bei fast allen deutschen Gesellschaften der Fall ist. Auch kann man bei diesen mit u. ohne Gewinnantheil (Dividende) versichern, in welchem letztern Falle die Prämie billiger ist; bb) theils sind sie auf Gegenseitigkeit gegründet. Von ersterer Art sind in England die oben unter B) genannten Royal Exchange, Sun, Globe u. a.; zur 2. Art gehören dort Al liance, Atlas, Guardian u. a. Uebrigens besitzt England eine große Menge von Lebens-Versicherungs-, Renten- u. Wittwenversorgungs-Anstalten, die erste wurde dort im Jahre 1706 durch einen Freibrief der Königin Anna begründet. Außer denbereits angeführten sind noch zu nennen: Achilles Life Assurance Company, Albion, Asylum (auch Feuerversicherung), Britannia, British Commercial, British Empire, Clerical and Medical, Dissenters, Eagle, Economic, Edinburgh, English and Scotish Law (auch Feuerversicherung), European, Imperial, Kent, Law, Legal, Licensed Victuallers (auch Feuerversicherung), London Annuity, London, Edingburgh and Dublin. London Reversionary, Medical Invalid, Minerva, National, North British, Norwich Reversionary, North of Scotland, Palladium, Pelican, Promoter, Protector, Provident Life, Reversionary Interest, Rock, Royal Na val Military, Scotish Union (auch Feuerversicherung), Union (auch Feuerversicherung), United Kingdom, University, Victoria, Westminster and General, West of England (auch Feuerversicherung), York and London. Englische gegenseitige: Amicable, Equitable, Freinds' Provident, General Annuity Endowment, General Benefit, London, Metropolitan, National Provident, Norwich Life, Productive, Provident Clerks, Reliance, Scotish Widows Fund, United Kingdom Total Abstinence, United Mercantile and Travellers, Western. In Frankreich sind die wichtigsten Alliance (gegenseitig), Assur. gènèrales, Compagnie Royale d'Ass. sur la vie, Banque paternelle, l'Epargne, l'Immortelle, Salamandre (auch Feuer- u. Seeversicherung), l'Union. Belgien hat ebenfalls mehrere Lebensversicherungs-Anstalten; Holland hat solche zu Amsterdam u. im Haag, u. eine Rentenanstalt zu Rotterdam. In Rußland ist zu nennen: die Gesellschaft zur Versicherung von Capitalien u. lebenslänglichen Revenüen, zu St. Petersburg, seit 1835, Fond: 4 Mil'. Rubel Banco, in Actien à 200 Rubel. In Deutschland hat das Lebensversicherungswesen in den letzten Decennien große Fortschritte gemacht. Hier sind gegenwärtig an Gesellschaften, welche zu den mit aaa) bezeichneten gehören: Lebensversicherung der Hypotheken- u. Wechselbank in München, desgleichen der drei Triestiner Gesellschaften, die Azienda, Assicurazioni Generali, Riunione Adriatica di Sicurtà, erste österreichische Versicherungsgesellschaft in Wien u. die Concordia in Cöln; Gesellschaften unter bbb) sind: Deutsche Lebensversicherungsgesellschaft in Lübeck, Berliner Lebensversicherungsgesellschaft, Janus in Hamburg, Hammonia in Hamburg, Frankfurter Lebensversicherungsgesellschaft, Vorsicht in Weimar, Teutonia in Leipzig, Magdeburger Lebensversicherungsgesellschaft. Zu den Gesellschaften b) auf reine Gegenseitigkeit zählen: die Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha, die Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft, die Allgemeine wechselseitige Capitalien- u. Rentenversicherungs-Anstalt in Wien, die allgemeine Lebensversicherungs-Anstalt. in Hannover, die Braunschweigische allgemeine Versicherungs-Anstalt, die Iduna in Halle, die Lebensversicherungs- u. Ersparnißbank in Schwerin, u. die Lebensversicherungs- u. Ersparnißbank in Stuttgart. Eine neue Erfindung, welche unter dieser Rubrik zählt, ist b) die A. von Personen gegen körperliche Verletzung während der Fahrt u. durch die Eisenbahnen. Diese Idee soll von Masius in Leipzig ausgegangen sein, sie kam zuerst in Paris, dann in London. u. 1852 auch in Deutschland durch Errichtung der Thuringia in Erfurt zur Ausführung, an welche sich 1853 die Allgemeine Eisenbahnversicherungsgesellschaft in Berlin reihte. Beide Gesellschaften zählen zu den Actiengesellschaften u. versichern nicht nur Personen während der Fahrt, sondern auch Frachtgüter. Die Prämien sind in Deutschland niedriger, als in England, da wegen der vorsichtigeren Fahrt in Deutschland nicht so viel Eisenbahnunfälle vorkommen, als in England. Die Prämie für Versicherung der Personen auf 1 Jahr u. auf allen Eisenbahnen Europas für 7000 Thaler beträgt nur 6 Thlr. 10 Ngr.

D) Rentenanstalten (Aussteuerkassen), welche auf die Versorgung während der Lebenszeit abzwecken, indem die Versicherer hierbei gegen größere od. geringere, von Seiten des Versicherten gemachte Einlagen die Verpflichtung hat, demselben eine Rente für die Lebensdauer, eventuell nach einer im Voraus bestimmten Reihe von Jahren, zu zahlen. Die Renten- u. Lebensversicherungs-Anstalt in Darmstadt, die Allgemeine Versicherungs Anstalt [⇐835][836⇒] für Unterthanen des österreichischen Kaiserstaats in Wien, die Allgemeine Rentenanstalt in Stuttgart, die Allgemeine Versicherungs-Anstalt in Karlsruhe, die Preußische Rentenversicherungs-Anstalt in Berlin, die Sächsische Rentenversicherungs-Anstalt in Dresden, die Rentenversicherungs-Anstalt in Hannover, die Allgemeine Rentenversicherungs-Anstalt in Darmstadt, die Altersversorgungs-Anstalt in Breslau u. die Alterversorgungs-Anstalt für Bühnenkünstler in Berlin. Außer diesen genannten reinen Rentenanstalten können aber noch bei der Renten- u. Capitalien-Versicherungsgesellschaft in Berlin u. den schon bei der Lebensversicherung unter C) angeführten Gesellschaften in Hamburg, München, Frankfurt, Triest, Wien, Halle, Leipzig, Darmstadt, Stuttgart, Schwerin, Weimar u. Magdeburg Renten versichert werden. Ein neuer durch die Caisse paternelle in Paris beliebt gewordener Zweig ist die Kinderausstattungsversicherung, wobei Kinder gegen jährliche geringe Beiträge (od. auch einmaliger Zahlung) im 21.–24. Lebensjahre eine bestimmte Summe erhalten. Damit beschäftigen sich die Iduna in Halle, Concordia in Cöln, Teutonia in Leipzig u. die Gesellschaften in München, Triest u. Hamburg. Capitalien werden außer der Capitalienversicherungs-Anstalt in Hannover u. der mit der Berliner Lebensversicherungsgesellschaft verbundenen Capitalienversicherungsgesellschaft fast von allen schon genannten Lebens- u. Rentenversicherungs-Anstalten versichert.

E) Landwirthschaftliche Versicherungen: a) Hagelversicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit u. auf Actien: aa) zu den Gegenseitigen zählen Neubrandenburg (1797), Schwedt (1826), Güstrow (1840), Greifswald (1841), Marienwerder (1848), Brandenburg a. d. H. (1845). Diese 6 Gesellschaften erheben den Bedarf postnumerando u. versichern auch landwirthschaftlich bewegliches Eigenthum gegen Feuerschäden, während die folgenden reine Hagelversicherungsgesellschaften sind u. vorweg eine Prämie nehmen, die sie später berechnen u. entweder den Überschuß zurückgeben, od. Nachschüsse erheben, wenn diese nicht zugereicht hat: Gesellschaft zu gegenseitiger Hagelschäden-Vergütung in Leipzig (1824), Hagel-A-gesellschaft für die adeligen Güter u. Klöster der Herzogthümer Schleswig-Holstein u. Lauenburg in Kiel (1818), Württembergische Hagelversicherungs-Anstalt in Stuttgart (1830), Hagelschädenversicherungsgesellschaft für das Königreich Hannover in Hannover (1833), seit 1855 vereinigt mit der gleiches Namens in Braunschweig; Hagelversicherungs-Verein für das Königreich Baiern (1833), Hagel-A-gesellschaft in Detmold (1838), Hagelschadenversicherungsgesellschaft in Erfurt (1845), Hagelschadenversicherungs-Verein für Kurhessen in Kassel (1855), Gesellschaft für gegenseitige Hagelschäden-Vergütung in Altenburg (1847), Deutsche Hagelversicherungsgesellschaft für Feldfrüchte u. Gärtnereien in Berlin (1847). bb) Hagelversicherungsgesellschaften auf Actien. Lange Jahre stand die im Jahr 1822 errichtete Berliner Hagel-A-gesellschaft, welche mit dem Jahre 1831 den Zusatz Neue etc. annahm, allein da, bis die großen Hagelschäden im Jahr 1853 folgende neue Actiengesellschaften hervorriefen: Union, Deutsche Hagelversicherungsgesellschaft in Weimar, Magdeburger Hagelversicherungsgesellschaft, Kölnische Hagelversicherungsgesellschaft, Ceres, Magdeburger Hagelversicherungsgesellschaft (von 1851–1854 auf Gegenseitigkeit). b) Die Viehversicherung wurde zuerst von Masius im Jahr 1830 vorgeschlagen u. durch Errichtung der damaligen Viehversicherungs-Anstalt für Deutschland in Leipzig eingeführt, aus welcher von 1833 bis 1840 bestandenen gegenseitigen Anstalt die spätern Gesellschaften u. Vereine hervorgegangen sind. Die Viehversicherung ist die schwierigste aller Arten, weil die Gefahr zu verschieden u. der Mißbrauch zu groß ist, eine genaue Ermittelung u. Überwachung aber das versicherte Object der Kosten wegen nicht tragen kann. In der Neuzeit ist die Versicherung durch die hohen Viehpreise jedoch sehr begünstigt worden, u. in allen Staaten trachtet man danach, Viehversicherungsgesellschaften zu errichten. Im Königreich Hannover bestehen mehrere hundert kleiner Viehversicherungsvereine, ebenso in Württemberg u. Baden. Größere sind: Viehversicherungs-Anstalt für das Fürstenthum Starkenburg in Darmstadt, Viehversicherungsverein für das Herzogthum Braunschweig, Potsdamer Viehversicherungs-Verein. Alle diese beruhen auf Gegenseitigkeit, während die Magdeburger Viehversicherungsgesellschaft seit 1854 in eine Actiengesellschaft umgewandelt, seitdem ziemlich große umfangreiche Geschäfte macht; bis Ende 1856 waren bei ihr mehr als 5 Mill. Thaler Versicherungen in Kraft.

F) Creditversicherungen. Was man in Deutschland stets als Chimäre betrachtet hatte, nämlich Anstalten, zur Versicherung böser Schulden, sollte der Bankschwindel od. vielmehr die Agiotage an den Bankactien, der im Jahre 1856 so sehr überhand genommen hatte, verwirklichen. In Cöln u. Magdeburg bildeten sich zwei Actiengesellschaften, jede mit 10 Millionen Thaler Actien, zur Versicherung von Waarencréditen. Indeß hat diese Manipulation kein Glück gemacht. Ein gleiches Project, nur auf Gegenseitigkeit, trat zu gleicher Zeit in Berlin an das Licht, u. obgleich einige Namen von Bedeutung an der Spitze standen, so scheint auch dies, wie ein in Mannheim projectirter Del credere-Verein, nicht zur Ausführung zu kommen. – Das neueste im A-sache ist ein in neuester Zeit in Dresden aufgetauchtes Project, die Errichtung einer Hypothekenversicherungsbank, welcher Art eine in London errichtet wurde.

G) Literatur. Über Feuerversicherung: Brüggemann, Die Mobiliarversicherung in Preußen, Berl. 1838; Masius, Allgemeine Versicherungszeitung, Lpz. 1845–49; Derselbe, Lehre der Versicherung u. statistische Nachweisung aller Versicherungsanstalten in Deutschland, Lpz. 1846; Derselbe, Handbuch für Versicherungsagenten, od. solche, welche es erst werden wollen, 1847; Derselbe, Rundschau der Versicherungen, Lpz. 1851–1857; Mart. Oberländer, Die Feuerversicherungsanstalten vor der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen, ebd. 1857; H. Meyer, Die Privatfeuerversicherung in Preußen, Berl. 1853; H. Gräff, Das Feuerversicherungswesen nach Preuß. Rechte, Bresl. 1852; Lud. Hoffmann, Mittheilungen aus dem Gebiete des Feuerversicherungswesens u. dessen Technik, Berl. 1855f. Lebens- u. Rentenversicherung: Babbage, Vergleichende Darstellung der verschiedenen Lebensassecuranzgesellschaften (aus dem Englischen), Weim. 1817; [⇐836] [837⇒] Krause, Über die Gemeinnützigkeit der Lebensversicherungsanstalten, Ilm. 1829; Littrow, Über Lebensversicherungen u. andere Versorgungsanstalten, Wien 1832; Bleibtreu, Zweck u. Einrichtung der Lebensversicherungsanstalten, Karlsr. 1832; Blesson, Die Rentenversicherungsanstalten, Die Theorie der Lebensrenten, Lebensversicherungen, Wittwenkassen etc. (deutsch nach Baily von Schnuse, Weim. 1839; Berlin 1840); Kröncke, Über Rentenanstalten, Darmst. 1840; Salomon, Über Lebensversicherungsanstalten, 2. A. Wien 1840; Schmalz, Über Wittwenkassen u. Lebensversicherungen, Lpz. 1841; Brunner, Über Pensions-, Renten- u. Lebensversicherungsanstalten, Münch. 1844; Rau, Beitrag zur näheren Kenntniß der Rentenanstalten, bes. der Allgemeinen Rentenanstalt zu Darmstadt, Darmst. 1844; Heym, Die Grabekassen, ihre Einrichtung u. Verwaltung, Lpz. 1850; W. Jahn, Ausführliche Berechnung der Prämien u. des Reservefonds bei Lebensversicherungsanstalten, Zittau 1852; G. Hopf, Die Lebensversicherungsanstalt, ihre Einrichtungen, ihr Zustand u. ihre Hoffnungen, Gotha 1852; Aug. Wiegand, Die mathematischen Grundlagen der Lebensversicherungsinstitute, Halle 1854; Derselbe, Lebensversicherungskatechismus, Halle 1856; Heym, Die Anfertigung des Rechnungsabschlusses von Grab- u. Krankenkassen, Lpz. 1856; Rädell, Anweisung, die Lebensfähigkeit von Versicherungsanstalten in Bezug auf das menschliche Leben u. Sterben zu untersuchen, Berl. 1857. Zur Kenntniß des A-wesens dienen außerdem: Benneke, System des A- u. Bodmereiwesens, Hamb. 1805–21, 5 Thle.; Büsch, Übersicht des A-wesens, ebd. 1795, u. dessen Darstellung der Handlung etc., 3. A. ebd. 1808, 2 Thle.; v. Reden, Handels- u. Gewerbsgeographie, Berl. 1843; Unger, Die Grundsätze des gesammten Versicherungswesens etc., Erf. 1844; Weskett, Theorie u. Praxis der A-en, aus dem Engl., Lübeck 1782–1791, 3 Bde.; Tomies, Chronik des Hamburger See-A-geschäfts im Jahr 1826, Hamb. 1857 (u. dessen Chroniken über frühere Jahre); Pöhls, Darstellung des See-A-rechtes, Hamb. 1833, 2 Thle., u. a. [⇐837]

Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 832-837.
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[516⇒] Versichern, 1) die Gewißheit einer Sache mit Worten behaupten; 2) gewisse Nachricht einziehen; 3) sicher od. gewiß machen. Dies geschieht vor Gericht entweder durch bloße einfache Worte (einfache Versicherung, Assertio nuda), od. mit einer Verstärkung (verstärkte Versicherung, A. qualificata), u. zwar letztere entweder durch eine feierliche Versicherung (A. solennis), namentlich durch Eid (Versicherungseid, Assertio, od. Cautio juratoria, Juramentum assertorium) u. durch Versicherung an Eides Statt; od. durch unterpfändliche od. bürgschaftliche Sicherstellung (Cautio realis vel hypothecaria u. Cautio fidejussoria). Die Versicherung od. der Handschlag an Eides Statt geschieht in der Regel, zu Vermeidung eines förmlichen Eides, in der Maße, daß dem Versichernden erklärt wird, diese Handlung sei einem förmlichen Eide gleich, worauf der Versichernde, unter Nachsprechung der Worte: So wahr mir Gott helfe! den Handschlag abstattet. Im Falle, daß jene Erklärung nicht wahr ist od. nicht gehalten wird, wird das Verbrechen zwar dem Meineid im Ganzen analog behandelt, aber milder bestraft. So wird auch rücksichtlich der Versicherung bei Amtspflicht eine Unwahrheit gegen dieselbe nicht so hart wie ein förmlicher Eidesbruch angesehen, u. die Brechung des Handgelöbnisses, d.i. einer einfachen Versicherung unter Abstattung des Handschlages, wird in der Regel nur mit einigen Tagen Gefängniß bestraft. Dagegen wird bei den Mennoniten (s.u. Wiedertäufer), welchen ihre Religionsgrundsätze einen Eid zu leisten verbieten u. denen deshalb statt [⇐516][517⇒] des Eides die Versicherung bei Mannenwahrheit nachgelassen ist, diese Versicherung dem Eide gleich geachtet u. daher eine Verletzung dieser Versicherung wie ein Meineid geahndet. 4) so v. w. Assecuration od. Assecuranz, daher Versicherungsvertrag, Versicherungsanstalten, Versicherungsbrief, Versicherungspolice, Versicherungsprämie, Versicherungsgeld, Versicherungspreis, Versicherungswerth etc., so v. w. Assecuranzvertrag etc., s.u. Assecuranz; 5) einen Gegenstand zum Unterpfand, zur Hypothek setzen; 6) eine Rente auf ein Grundstück anweisen. [⇐517]

Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 516-517.
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Verweise:

Brandversicherung, so v.w. Brandassecuranz, s. Assecuranz.

Versicherer, so v. w. Assecurant, s. Assecuranz.

Überlebungsversicherung, s.u. Lebensversicherungsvertrag.

Assecuramentum, s. Assecurationis juramentum.

Aachen-Münchener Feuerversicherungsanstalt, s. Assecuranz.

Viehversicherungsanstalten, s. Assecuranz S. 836.

Viehassecuranz, s. Assecuranz II. E) b).

Versicherungseid, s.u. Versichern 3) u. Eid I.

Feuerassecuranz, s. Feuerversicherung.

Schiffsassecuranz, s.u. Assecuranz II. A).

Assecurirte Wechsel, s. u. Wechsel.

Brandassecuranz, s.u. Assecuranz II. B).

Seeversicherung, s.u. Assecuranz II. A).

Assecurant, s. u. Assecuranz I.

Lebensassecuranz, so v.w. Lebensversicherung.

Rückversicherung, so v.w. Reassecuranz.

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[294⇒] Assecuranz, d.h. Versicherung, ein Vertrag, durch welchen sich der eine Theil zur Uebernahme einer gewissen Gefahr gegen die Bezahlung einer bestimmten Summe verpflichtet (Assecuranzprämie). Je größer eine Gesellschaft ist, um so mehr ist sie gesichert; die A. sind wegen des Ueberschusses, den die eingezahlten Prämien gegen die verabfolgten Entschädigungen gewähren, ein Gegenstand der Spekulation geworden. Diesen spekulativen Gesellschaften stehen die gegenüber, wo die Betheiligten den Schaden der Einzelnen durch gleichumgelegte Beiträge tilgen, so daß hier die Prämie steigt oder fällt, je nachdem mehr oder weniger Unglück sich ereignet. Die ältesten A. sind die gegen Seeschaden, im 15. Jahrh. in Barcellona entstanden. Jetzt hat man A. für alles Erdenkliche, besonders in Nordamerika. – Assecurant ist die Gesellschaft, welche die Gefahr übernimmt, Assecurat der Versicherte und seine jährliche Prämie Einzahlende; der Assecuranzbrief oder die Police ist der schriftliche Vertrag; assecuriren, versichern. [⇐294]

Quelle: Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 294.
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Versicherungswesen, s. Assecuranz.

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[597⇒] Versicherung oder Assecuranz ist ein Vertrag, in welchem der eine Theil dem andern sich verpflichtet, ihn im Falle eines gewissen möglicherweise eintretenden Verlustes dafür mit einem bestimmten Werthe zu entschädigen. Diese Verpflichtung wird von dem Versicherungsübernehmer oder Assecurateur entweder um einen festgesetzten Preis, Prämie genannt, oder auf Gegenseitigkeit, d.h. mit dem Beding übernommen, daß der andere Theil ihm ebenfalls für einen etwa eintretenden Unglücksfall eine bestimmte Schadloshaltung gewährt. Das über einen solchen Vertrag oder eine Versicherung vom Assecurateur den Versichernden ausgestellte Document heißt Polizza. Vereine von Personen, welche ein großes Capital, meist auf Actien (s.d.), als Sicherheit für darauf zu übernehmende Versicherungen zusammenbringen, bilden Assecuranz- oder Versicherungsgesellschaften. Sie sind Prämiengesellschaften, wenn sie gegen eine voraus zu bezahlende bestimmte Prämie versichern, während auf Gegenseitigkeit begründete entweder die Schadloshaltung für einzelne ihrer Mitglieder betreffende Nachtheile unter sich aufbringen oder ebenfalls Prämien voraus erheben, allein den davon nach Vergütung der vorkommenden Schäden bleibenden Überschuß den Mitgliedern zurückerstatten, daher diese Prämien keine festen, sondern unbestimmte sind. Auf Gegenseitigkeit im ausgedehntesten Sinne sind die meisten, Landesbrandkassen genannten Feuerversicherungen (s.d.) basirt. Außerdem gibt es Hagelversicherungen (s. Hagel), Lebensversicherungen (s.d.), See- und Stromversicherungen, welche Güter gegen den Verlust und Schaden auf dem Wasser versichern, und Viehversicherungen. Die ältesten sind die Seeversicherungen, welche in Spanien schon im 12. Jahrh. vorkommen. Auch in England sind sie längst eingeführt, wurden aber bis vor etwa 100 Jahren nur von Privatpersonen übernommen. In London ist namentlich Lloyd's Kaffeehaus neben der Börse von jeher als Hauptversammlungsort der vornehmsten Kaufleute, Mäkler und Assecurateurs berühmt und alle bemerkenswerthen Vorfälle zur See und wichtigern Nachrichten aus der Handelswelt werden hier am schnellsten bekannt; auch ist die ganze Einrichtung von Lloyds unter demselben Namen in Paris und in Triest nachgebildet worden. In Deutschland werden die zahlreichsten Seeversicherungen zu Hamburg gemacht. Die Versicherungsgesellschaften für die Flußschiffahrt sind gewöhnlich auf einzelne Ströme beschränkt. – Rückversicherung wird es genannt, wenn ein Versicherer oder eine Versicherungsgesellschaft für einen Theil der von ihr übernommenen Gefahr bei einer andern Versicherungsanstalt zu eigner Deckung eine Versicherung nimmt. [⇐597]

Quelle: Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 597.
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[331⇒] Assekuranz nennt man einen Vertrag, nach welchem ein Theil durch Zahlung einer gewissen Summe sein Eigenthum zu sichern sucht, während der andere sich zum Ersatz jedes unverschuldeten Verlustes an demselben verbindlich macht. Siehe Lebens-, Waaren- und Feuerversicherung. [⇐331]

Quelle: Damen Conversations Lexikon, Band 1. Leipzig 1834, S. 331.
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[89⇒] Die Assecuranz, die Versicherung der Güter, welche zur See versandt werden. Der Eigenthümer oder Versender giebt den Werth derselben an, und zahlt etwas gewisses vom Hundert, welches nach den Umständen bald mehr bald weniger beträgt; gehn nun diese Waaren verloren, so muß der Assecurant, der sich einige Prozente hat bezahlen lassen, dem Eigenthümer den augegebenen Werth ersetzen. Vergl. Prämie. – Assecuriren, für die Gefahr zur See versendeter Güter Gewähr leisten; überhaupt für eine Gefahr versichern. Der Assecurant, auch Assecurateur, auch Assurer (Franz.), derjenige, welcher für die Gefahr der assecurirten Güter steht. Merkwürdig ist die Gesellschaft der Englischen Assecuranten, deren Bündniß sich jedoch bloß auf die äußere Einrichtung und die Erlangung sicherer Nachrichten bezieht, indem ein jeder für sich assecurirt. Sie versammelt sich in Loyds Kaffehaus in London; und jeder giebt jährlich zehn Guineen zur Casse, wofür eine erstaunliche Correspondenz nach allen Häfen von Europa unterhalten wird. Außer dieser Societät giebt es noch andere Assecuranz-Gesellschaften. Es ist sonderbar, daß man bei denselben alles was man nur will, sein und seiner Freunde Leben, auswärtige Gebäude u. s. w. assecuriren kann. Der Ruf der rechtschaffnen Handlungsart der Englischen Assecuranten ist so groß, daß oft fremde Nationen sie zu Schiedsrichtern erwählen. [⇐89]

Quelle: Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 1. Amsterdam 1809, S. 89.
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Siehe auch:
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[1138⇒] Versichern, verb. reg. act. welches im Ganzen, sicher, d.i. gewiß machen, bedeutet, doch nur in verschiedenen Rücksichten.

1. Von der Gewißheit der Meinung.

(1) Eine Sache mit Worten sicher oder gewiß machen, d.i. die Gewißheit derselben mit Worten behaupten, wo es weniger sagt, als betheuern, und auf doppelte Art gebraucht wird. (a) Entweder mit der dritten Endung der Person, und der vierten der Sache. Er versicherte mir seine Treue. Einem etwas versichern. Ich kann ihnen die Gewißheit davon versichern. Einem etwas mit vielen Schwüren versichern. Man hat mir das versichert. Wo auch der Dativ der Person bleibt, wenn gleich der Accusativ der Sache fehlt. Ich versichere dir, daß dem also ist. Wo viele Hochdeutsche irrig den Accusativ setzen, ich versichere sie; ungeachtet der Begriff des persönlichen Gegenstandes, auf welchen die Handlung gerichtet ist, hier eben sowohl den Dativ erfordert, als bey den Zeitwörtern sagen, betheuern, u.s.f. Überdieß darf man nur die ganze R.A. passive ausdrücken, um überzeugt zu werden, daß der Dativ die schicklichste Endung ist. Man wird nicht leicht sagen, ich werde versichert, oder ich bin versichert worden, welche Wortfügung Statt finden müßte, wenn das Activum den Accusativ erforderte, sondern: es wird mir versichert, oder es ist mir versichert worden; wenigstens ist die letztere Wortfügung dem Gebrauche und Wohlklange gemäßer. Oft stehet das Zeitwort absolute ohne alle Endung. Um zu zeigen, daß er ein Recht daran habe, so versicherte er, er habe es gekauft. (b) Oder mit der vierten Endung der Person, und der zweyten der Sache. Er versicherte mich seiner Treue. Man hat mich dessen versichert. Indessen kommt diese Wortfügung in der gegenwärtigen Bedeutung seltener vor. [⇐1138]

[1139⇒] Der Gebrauch des Mittelwortes in Gestalt eines Nebenwortes verdienet noch bemerket zu werden. Sie können davon versichert seyn, d.i. es zuverlässig glauben. Auch wohl mit der zweyten Endung der Sache. Ich bin seiner Treue versichert. Da es denn auch häufig als eine Partikel, die Gewißheit einer Sache zu versichern, gebraucht wird. Es ist versichert wahr, d.i. gewiß, zuverlässig.


Komm, blasser Tod, komm angezogen,

Ich fürchte dich versichert nicht,

Gryph.


Daher die Versicherung, die zuverlässige Behauptung der Gewißheit einer Sache. Ich glaube es aller deiner Versicherungen ungeachtet dennoch nicht.

(2) Gewisse Nachricht einziehen, Gewißheit von etwas erlangen, als ein Reciprocum, und mit der zweyten Endung der Sache. Sich einer Sache versichern. Auch in der passiven Form, ohne Reciprocation, da denn die Sache auch vermittelst des Vorwortes von ausgedruckt wird. Von etwas versichert seyn. Der Mann, der versichert ist von dem Messia, 2 Sam. 23, 1.

2. Sicher machen, d.i. von der Gefahr des Verlustes befreyen, in Sicherheit und außer Gefahr setzen.

(1) Im weitesten Verstande, wo es doch wenig mehr gebraucht wird. Die Ruhe des Staates versichern, wo das einfache sichern üblicher ist.

(2) In einigen engern Bedeutungen. (a) Gegen ein bestimmtes Geld freywillige Bürgschaft für eine in Gefahr befindliche Sache leisten, sich gegen eine gewisse Prämie anheischig machen, den bestimmten Werth im Falle des Verlustes zu ersetzen; eine, besonders im Seehandel, sehr übliche Bedeutung, wofür auch assecurieren gebraucht wird. Ein Schiff und dessen Ladung versichern lassen. Einem ein Capital versichern. Versicherte Güter, assecurierte. Daher die Versicherung, die Assecuranz, der Versicherer, der eines andern Eigenthum gegen eine bestimmte Prämie versichert, der Assecurateur. (b) Ein Capital auf etwas versichern, dasselbe zum Unterpfande, zur Hypothek setzen, um das Capital dadurch dem andern sicher zu stellen. In weiterm Verstande sagt man, eine Pension auf eine Abtey, auf ein Kammergut u.s.f. versichern, wenn man sie darauf anweiset, weil sie alsdann zuverlässiger bezahlet wird, als wenn der Landesherr sie unmittelbar auszuzahlen, übernommen hätte. (c) Sich einer Person oder Sache versichern, als ein Reciprocum und mit der zweyten Endung, sich derselben bemächtigen, es geschehe nun durch unmittelbaren Besitz, oder auf andere Art. Man versichert sich einer Person, wenn man sie in Verhaft nimmt. Man versichert sich des Beyfalles, der Meinung, des Herzens eines andern, wenn man ihn auf seine Seite bringet. Der Gläubiger versichert sich des Vermögens des Schuldners, wenn er es in Besitz nimmt, mit Arrest belegt u.s.f. Figürlich versichert sich bey den Jägern das Wild des Zeuges, wenn es sich dem Jagdzeuge nähert, an demselben auf- und abziehet, eine Öffnung zu suchen.

So auch die Versicherung in den meisten der obigen Fälle. [⇐1139]

Quelle: Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1138-1139.
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[453⇒] Assecurīren, verb. reg. act. aus dem Ital. assecurare, ein besonders im Handelswesen übliches Wort, Sicherheit vor der Gefahr des Verlustes gewähren, die Gefahr des Verlustes gegen eine angemessene Bezahlung über sich nehmen, mit einem guten Deutschen Worte, versichern. Daher der Assecuránt, des -en, plur. die -en, der die Gefahr gegen Bezahlung über sich nimmt, der Versicherer; der Assecurāt, des -en, plur. die -en, von dem sie übernommen wird, der Versicherte; die Assecuránz, die Übernahme der Gefahr gegen Bezahlung, die Versicherung, ingleichen dasjenige Geld, welches man einem andern dafür bezahlet, die Prämie; die Assecuranz-Anstalt, eine Verbindung mehrerer, anderer Gefahr gegen Bezahlung gemeinschaftlich zu übernehmen, die Versicherungsanstalt. [⇐453]

Quelle: Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 453.
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