Römisch-Katholische Kirche

[328] Römisch-Katholische Kirche. Schon in den ersten christlichen Jahrhunderten sprachen die Kirchenväter von einer Katholischen Kirche u. dachten sich darunter im Gegensatz zu den häretischen Richtungen die große, allgemeine, auf den apostolischen Überlieferungen beruhende Christliche Kirche, welche sich durch die Einheit im Glauben verbunden fühlte. Diese Auffassung findet sich schon bei Ignatius, noch mehr bei Eusebius, Irenäus u. Cyprianus, u. sie wurde trotz der verschiedenen Entwickelungen der Kirche im Morgen- u. Abendlande immer weiter fortgebildet. Dagegen hieß seit dem großen Schisma (s.d.) 1053 die ganze Christliche Kirche des Abendlandes (Occidentalische Kirche), im Gegensatz zu der Kirche des Morgenlandes (der Orientalischen od. Griechischen Kirche) die Römische (Lateinische) Kirche u. seit der Reformation war die R.-K. K. der Inbegriff der Christen, welche unter der Auctorität des römischen Bischofs (Papstes, daher auch Päpstliche Kirche) blieb, im Gegensatz zu den Protestantischen Kirchen (der Anglicanischen, Reformirten u. Lutherischen), welche die Auctorität des Papstes nicht mehr anerkannten. Die Geschichte der R.-K-n K. ist daher vom Anfang die des Christenthums (s.d.) überhaupt, dann bes. in der Geschichte der Päpste (s.d.) inbegriffen, zugleich tritt sie aber in den einzelnen Landeskirchen hervor.

I. Die Lehre der R.-K. K. Festgestellt ist der katholische Lehrbegriff u. Cultus, im Gegensatz zu dem Protestantismus, bes. in den Decreten des Concils zu Trident (1545–63). Zwar fanden Anfangs in Frankreich, Deutschland u. Ungarn die Bestimmungen dieses Concils nicht jene unbedingte Annahme, wie in Italien, Polen, Spanien u. Portugal, doch haben sie allmälig auch dort Geltung erlangt. Die R.-R. K. behauptet die allein wahre Kirche zu sein, da ihr Oberhaupt der Nachfolger St. Peters sei (s.u. Papst), welchem Jesus selbst die Oberstelle seiner Kirche übertragen habe, dadurch sei sie in unterbrochener äußerlicher Verbindung mit Christo geblieben. Da Christus seine Kirche auf das Wort Gottes gegründet, er selbst aber seine Lehre nicht aufgeschrieben habe, so sei das ungeschriebene Wort die erste Regel des Christenthums gewesen, welches (als Tradition) neben dem nachher aufgeschriebenen (Heilige Schrift) seine Geltung auch später behalten habe. Zur Bewahrerin der Tradition u. Heiligen Schrift habe Gott die Kirche eingesetzt u. ihr zum Lehrer u. Leiter den Heiligen Geist gegeben, daher sie nicht irren könne (Untrüglichkeit od. Infallibilität der Kirche), auch nicht ihr Oberhaupt, der Papst. Daher hält sich die R.-K. K. nach dem schon von Origenes u. Cyprian im 3. Jahrh. ausgesprochenen Grundsatz u. in dem nachmals äußerlichen, bestimmt organisirten Verbande unter der Oberhoheit des Papstes für die alleinseligmachende Kirche u. stellt den Satz auf: Extra ecclesiam nulla salus[328] (außerhalb der Kirche keine Seligkeit). Wer nicht an die Tradition u. Untrüglichkeit der Kirche glaubt, ist ein Ketzer (s.d.). Die Glaubensartikel, wie sie die drei ältesten Symbole enthalten, sind von denen der Protestantischen Kirche im Wesentlichen nicht verschieden. Die Hauptpunkte, worin die R.-K. K. von der Protestantischen Kirche abweicht, sind: die Annahme eines sichtbaren Stellvertreters Christi auf Erden u. infallibeln Oberhauptes der Kirche (Papst), die Anrufung (Invocatio) der Heiligen, bes. der Maria (Mutter Gottes) um Fürbitte bei Gott, die Verehrung der Reliquien; die Annahme von sieben Sacramenten, nämlich außer Taufe u. Abendmahl, noch das der Firmung, Beichte, Priesterweihe, Trauung u. letzten Ölung; die Verwandlung des Brodes u. Weines in den Leib u. das Blut Jesu (Transsubstantiation) durch die Consecration bei der Messe; die Entziehung des Kelchs im Abendmahl für die Laien; die Messe, worin Christi Leib immer wieder geopfert wird (weil sie Opfer für nothwendig zu jeder Religion hält); die Ohrenbeichte, der Ablaß, die Verdienstlichkeit guter Werke, als Fasten, Wallfahrten, Klosterleben, Schenkungen an Kirchen u. Klöster, Beten des Rosenkranzes, Besprengen mit Weihwasser u. dgl. Äußerlichkeiten, wodurch sie die Rechtfertigung (sd.) vor Gott bedingt; der Cölibat der Geistlichen, das Fegefeuer (s.d. a.). Die Quellen der Glaubenslehre der R.-K. K. sind: die Heilige Schrift, deren hebräischem u. griechischem Original sie die lateinische Übersetzung (Vulgata, s.d.) gleichstellt u. deren Gebrauch für die Laien sehr eingeschränkt ist; die Tradition, das Apostolische, Nikänische u. Athanasianische Symbol, die Decretalen, die Beschlüsse des Tridentinischen Concils u. der Römische Katechismus (s.d. a.). Außerdem sind die vom Papste sanctionirten liturgischen Bücher (Missale Romanum u. Breviarium Rom.) wichtige öffentliche Zeugnisse der katholischen Kirchenlehre.

II. Cultus. A) Heilige Orte: Kirchen, deren Neubauten entweder durch die Weihe eines Bischofs (Consecration) od. die Einsegnung eines Priesters (Benediction) zum Gebrauch eröffnet werden (s. Kirchweihe). Die katholischen Kirchen zeichnen sich innen u. außen durch Kostbarkeit des Materials, durch Verzierungen u. Ausschmückungen mit Gemälden, Statuen, Decken, Vorhängen etc., durch mehre Altäre neben dem Haupt- od. Hochaltar, welche verschiedenen Heiligen gewidmet sind, aus. Kapellen sind oft an Landstraßen gebaut, um die Vorübergehenden zum Gebet für sich u. für Verstorbene zu veranlassen. Kirchen u. Kapellen sind außer dem Bedürfniß der Gemeinde, zuweilen in Folge von Gelübden (Votivkirchen) od. zur Erhaltung des Andenkens an eine wunderbare Begebenheit, gebaut. Auch hat man kleine tragbare Altäre (Reisealtäre), welche von Fürsten auf Reisen, vom Heere im Feld, von Missionären auf ihren Wanderungen mitgeführt werden, um so an jedem Orte improvisirte Kapellen zum Gottesdienst errichten zu können. In jede Kirche od. Kapelle gehört eine Reliquie u. jede Kirche ist einem od. mehrern Heiligen geweiht u. nach ihm genannt. Heilige Plätze sind auch die Friedhöfe u. Kreuze, welche an Straßen aufgerichtet sind, meist mit dem Muttergottesbilde, an denen man nicht vorübergeht, ohne ein Gebet zu verrichten od. sich wenigstens zu neigen. B) Heilige Gefäße, Geräthe u.a. Dinge. Der Kelch, auf dessen Deckel (Patene) die Hostien gelegt werden; die Monstranz (s.d.) ein goldnes u. silbernes mit Edelsteinen verziertes Gefäß, worin die geweihte Hostie dem Volke zur Verehrung gezeigt wird; das Ciborium (Speisekelch, Sacramentshäuschen), ein silberner u. vergoldeter Kelch, worin die geweihten Hostien aufbewahrt werden; die Büchse, worin den Kranken das Sacrament gebracht wird; die Weihrauchbüchse u. das Rauchfaß, der Weihwasserkessel u. der Weihwedel; die Kirchenfahne mit dem Bilde des Kirchenpatrons; von Büchern das Ritual, das Brevier, das heilige Taschenbuch des Geistlichen u. der Rosenkranz (s.d. a.) für alle katholischen Christen, wornach sie ihre Gebete hersagen. C) Die Priesterschaft der R.-K-n K. bildet eine streng gegliederte Körperschaft (Hierarchie), an deren Spitze der Papst steht; mit ihm bilden die Cardinäle das heilige Collegium, welches seinen Sitz in Rom hat. Die Geistlichkeit (Clerus, Clercici) theilt sich in Welt- u. Ordensgeistliche. Die Weltgeistlichen (Clerus saecularis), unterscheiden sich in verschiedene Grade (Ordines): die niederen Grade od. Orden (kleinen Weihen) sind Ostiarier, Lectoren, Exorcisten, Akoluthen (s.d. a.); die höheren Grade od. Orden (heiligen Weihen) sind Subdiakonen, Diakonen u. Priester, zu den letztern gehören die Bischöfe u. Erzbischöfe (s.d. a.). Diese Weihen geben den Character indelebilis (s.d.), verpflichten zum Cölibat u. berechtigen zur Tragung der Amtstracht u. Tonsur, s. Ordination u. vgl. Geistlichkeit. Die Ordensgeistlichen (Ordo regularis), sind die durch Ordensgelübde Gebundenen u. in den geistlichen Stand Einverleibten; dagegen die nicht geistlichen Ordensleute heißen Mönche u. Nonnen; s. Orden. Alle nichtgeistliche u. keinem Orden angehörenden Mitglieder der Kirche heißen Laien. D) Gottesdienst u. Feste. Das Hauptstück des katholischen Gottesdienstes ist die Messe (s.d.), die jeden Tag gelesen wird; das Ritual dazu ist in Lateinischer Sprache abgefaßt u. der celebrirende Priester dabei in farbiger Kleidung (außer bei Todtenmessen (s. Requiem); sie soll eigentlich nur in einer geweiheten Kirche od. Kapelle u. an einem geweiheten Altar gehalten werden, doch kann durch einen Betstein jeder Ort zur Meßhandlung geheiligt werden. Nach der Messe wird, jedoch nicht jedesmal, eine Predigt in der Landessprache gehalten, wobei der Prediger weiß gekleidet ist. Zur Anhörung der Predigt ist Niemand verbunden. Nach der Predigt wird der Englische Gruß od. ein anderes Gebet gesprochen u. die Gemeinde mit dem Segen entlassen. Vesper u. Vigilien sind Nachmittagsbetstunden; Christenlehren sind Unterrichtsstunden in dem Christenthum für die Jugend. Andere gottesdienstliche Gebräuche, außer der Verwaltung der Sacramente, sind Weihungen der Glocken (s. Glockentaufe), der Kreuze, der Kirchen, der Kirchhöfe etc.; die Begräbnißceremonien s.u. Todtenbestattung. Außer den drei hohen Festen hat die R.-K. K. eine sehr große Anzahl anderer Feste, welche in den übrigen christlichen Kirchen nicht gefeiert werden, s.u. Feste. E) Feierliche Aufzüge sind die Wallfahrten an heilige Orte; die Prozessionen in Städten u. Dörfern, um Felder u. Marken, welche entweder regelmäßige sind, wie bes. am Fronleichnamsfeste, am Marcusfeste, am Feste Mariä Verkündigung; od. außerordentliche, wie Dankfeste, od. Bittgänge (Supplicationen, s.u. Bußtage) zur Abwendung von Gefahren u. Unfällen aufgeführt. Als feierliche Handlung wurden, wo die Inquisition[329] bestand, die Executionen derselben begangen. F) Die Verfassung der R.-K-n K. s.u. Kirchenrecht III. A).

III. Umgestaltungen in der R.-K-n K. seit der Reformation. A) Im 16. u. 17. Jahrh. Der Eindruck, welchen die Reformation im 16. Jahrh. machte, blieb auch nicht ohne wesentlichen Einfluß auf die R.-K. K. u. führte manche Veränderungen innerhalb derselben herbei. So wurde der Ablaß für Geld beseitigt, von den Bannflüchen nur seltener Gebrauch gemacht u. das sittliche Leben des Clerus zu fördern gesucht, während der Schutz der Kirche gegen freiere Richtungen bes. durch Härte gegen Anderslehrende (z.B. gegen Galilei im 17. Jahrh.), durch die Bildung der Jugend durch die Jesuiten u. in Seminaren statt auf Universitäten, durch eine strenge Beaufsichtigung der Schriften durch die Inquisition (Index librorum prohibitorum et ex purgandorum) gesucht ward, wobei die theils bestehenden, theils neu gestifteten Mönchsorden u. Gesellschaften, z.B. die Capuziner, die Theatiner u. namentlich die Jesuiten (s.d. a.), ebenso wie kleinere Congregationen (s.d.), welche namentlich in Spanien, Frankreich u. Italien sich bildeten, wesentliche Unterstützungen leisteten. Zugleich waren für Pflege des kirchlichen Lebens unter dem Volke u. für Werke der Barmherzigkeit viele einzelne Personen, wie Franz von Sales, Karl Borromeo u. viele Mönchsorden u. Verbrüderungen, z.B. die Theatiner, die Väter des Oratoriums, die Ursulinerinnen, die Visitandines, die Piaristen, die Barmherzigen Brüder u. Schwestern, die Lazaristen (s.d. a.) u. viele And. sehr thätig. Den Cultus suchte man durch die Kunst zu fördern, theils durch die Werke der Malerei, in denen die größten Künstler das Heilige verherrlichten, theils durch die Musik, welche seit Palestrina an Einfachheit u. Gediegenheit gewann u. allmälig in den Messen u. Oratorien einen gewaltigen Aufschwung nahm. Auch die Theologie fand in der R.-K-n K. ihre wissenschaftlichen Vertreter theils in verbesserten Ausgaben der Bibel (s.d. unter III. B), theils in einer neuen Ausgabe der Vulgata (s.d.), welche durch die Tridentiner Beschlüsse eine große Bedeutung für die R.-K. K. erhalten hatte, unter den Päpsten Sixtus V. u. Clemens VIII. Dagegen ward in der Dogmatik die scholastische Richtung, obschon einzelne Theologen sie verließen, im Allgemeinen beibehalten, indem sie bes. von den Jesuiten gepflegt wurde, u. durch dieselben verwandelte sich auch die Ethik immer mehr in eine bloße Casuistik, während auch hier die Jansenisten (s.d.) u. andere Theologen eine edlere Richtung anstrebten; berühmte Redner, wie Massillon, Bourdaloue, Flechier, Bossuet u. And. gaben Anweisung zur Homiletik. Trotz der Strenge, mit welcher an den Tridentinischen Glaubenssätzen festgehalten wurde, war es doch nicht möglich kirchliche Streitigkeiten zu verhüten, u. gerade über die wichtige Lehre von der Rechtfertigung, welche die R.-K. K. von der Protestantischen Kirche scharf trennte, entstanden durch Bajus in Löwen u. durch Molina in Spanien heftige Kämpfe, welche selbst durch päpstliche Entscheidungen nicht ganz beigelegt wurden. Den Protestanten gegenüber hielt die R.-K. K. Anfangs den Gedanken fest, durch Unionsversuche (s. Union), für welche bes. Kaiser Ferdinand I. thätig war, die entstandene Trennung zu beseitigen, allein die Schärfe, womit die protestantischen Theologen (wie Chemnitius) den katholischen Lehrbegriff u. diekatholischen Theologen (wie Bellarmin) den protestantischen beleuchten, u. die intolerante Stellung, welche im Laufe der Jahre die R.-K. K. gegen die Protestantische einnahm, machten diese Versuche erfolglos, u. durch den Dreißigjährigen Krieg wurde der Gegensatz zwischen beiden Kirchen immer entschiedener, u. auch der Westfälische Friede trug nicht zur Versöhnung bei. Dagegen suchte die R.-K. K. in andern Welttheilen das wieder zu gewinnen, was sie in Europa verloren hatte, u. das Missionswesen (s.d.) nahm nicht nur einen bedeutenden Aufschwung bes. durch die Jesuiten u. durch die Congregationen, sondern es war auch mit großen Erfolgen gekrönt.

B) Umgestaltungen der R.-K-n K. im 18. u. 19. Jahrh. Die eingreifenden Veränderungen, welche in diesem Zeitraume auf dem Gebiete der Politik, der Wissenschaft u. des socialen Lebens eintraten, berührten die R.-K. K. wesentlich, u. obschon einzelne Päpste die seit Jahrhunderten von dem Päpstlichen Stuhl eingenommene Weltstellung zu behaupten u. in der Kirche selbst Zucht u. Sitte zu fördern suchten, so nahmen doch die meisten Staaten eine bei weitem unabhängigere Stellung von der Kirche ein, als früher, u. selbst die von dem Papst gegen politische Maßnahmen zuweilen erhobenen Protestationen hatten nicht immer den erwarteten Erfolg. Am Auffallendsten traten diese Erscheinungen in der Gallicanischen Kirche (s.d.) hervor, theils durch die französischen Deïsten u. Encyklopädisten (s. b.) u. deren Angriffe auf das Christenthum überhaupt, theils durch die Französische Revolution u. ihre Folgen, wie durch die Streitigkeiten zwischen dem Kaiser Napoleon I. u. dem Papste (s.u. Gallicanische Kirche). Aber auch in Deutschland erlitt die R.-K. K. durch den Einfluß Napoleons Verluste, namentlich durch Aufhebung der geistlichen Kurfürstenthümer u. durch die Säcularisation vieler Kirchengüter, mit denen man weltliche Fürsten für ihre Einbuße entschädigte. Obschon durch die Restauration 1814 die päpstliche Macht wieder hergestellt u. durch den Abschluß von Concordaten (s.d.) das Verhältniß zu den Staaten geordnet wurde, so wurden doch durch die politischen Bewegungen in Italien seit 1831, durch die dadurch hervorgerufenen Interventionen Österreichs u. Frankreichs u. bes. durch die 1859 begonnenen politischen Umwälzungen in Italien die Interessen des Papstes u. der R.-K-n K. wesentlich berührt (s.u. Päpste u. Italien), erhielten aber auch durch das feste Zusammenhalten der außeritalienischen Bischöfe, durch die immer mehr entwickelte Vereinsthätigkeit u. durch nicht unbedeutende Sammlungen von Geldspenden wichtige Stützpunkte u. fanden in dem 1773 aufgehobenen, aber 1814 wieder hergestellten Jesuitenorden kräftige Vertheidiger. Unter den Mönchsorden, welche in dieser Zeit entstanden, von denen aber viele nach kurzer Dauer wieder eingingen, sind außer den Trappisten (s.d.), deren Gründung noch in das 17. Jahrh. fällt, zu erwähnen: die Brüder der christlichen Schulen (Frères ignorantins), welche für die Volksschulen Lehrer zu bilden suchten, die Liguorianer od. Redemptoristen, die sich dem Jesuitenorden näherten, die Barmherzigen Schwestern, welche in der Krankenpflege Ausgezeichnetes leisteten, der erneuerte Templerorden in Frankreich (s.d. a.) u. v. a., während sich außerdem kleine Vereine, in denen das Ordensgelübde keine Geltung erhielt, z.B. Vereine[330] zur Anbetung des Herzens Jesu, zur Verehrung der Maria etc. bildeten. Der Lehrbegriff der R.-K-n K. erfuhr zwar keine durchgreifenden Veränderungen, allein dem Umschwung in den Wissenschaften konnten sich die katholischen Theologen nicht entziehen, u. wie sich manche Dogmatiker in der Darstellung der Glaubenslehre von den streng scholastischen Formeln der Kirchenlehre los zu machen suchten, so bewirkten auch die neueren philosophischen Systeme, daß man sich zum Theil wenigstens in der Ethik von der früheren Casuistik entfernte u. dieselbe einfacher, faßlicher u. praktischer zu lehren bemüht war. Diese Richtung, welche in Frankreich ihre Pflege bes. durch die Jansenisten erhielt, fand in Deutschland durch Theiner, Blau, Werkmeister, Hirscher, Hug, Scholz u. v. And. eine geistvolle Vertretung, u. es bildete sich hier allmälig eine Partei, welche statt des strengen römischen Katholicismus den älteren geistigen Katholicismus wieder herzustellen suchte u. zugleich in der Verfassungsfrage statt des Curialsystems das Episcopalsystem (s. b.) empfahl. Am wichtigsten war die 1854 durch Pius IX. erfolgte Bekanntmachung, wodurch die Lehre von der unbefleckten Empfängniß der Jungfrau Maria (s. Mariä Empfängniß) als kirchlicher Glaubenssatz aufgestellt wurde. Bei diesen verschiedenen Richtungen konnte es nicht an kirchlichen Parteiungen u. Streitigkeiten fehlen, u. wie früher die Kämpfe zwischen Jesuiten u. Jansenisten, die Streitigkeiten mit Quesnel, Molinos, den Quietisten (s.d. a.) u. And. mit großer Heftigkeit geführt wurden, so trat auch die päpstliche Regierung gegen die Hermesianer, gegen die Güntersche Philosophie, gegen die Gegner des Cölibats, gegen die Deutsch-katholiken (s.d. a.) etc. entschieden auf, ohne daß jedoch diese Richtungen, ganz beseitigt werden konnten. Mit den Staatsregierungen gab es bes. Differenzen über die gemischten Ehen, über das Placetum regium, über die Verwaltung des Kirchengutes, über das Schul- u. Erziehungswesen, über das Patronat u. namentlich in bewegten Zeiten, wie 1830 u. 1848, tauchten diese Fragen auf, wobei nicht selten ein Theil des Clerus den Zeitrichtungen sich Zuneigte. Hierbei wurde aber von den Bischöfen eine große Thätigkeit für die kirchlichen Interessen entstaltet, u. der Conservatismus, welcher in der R.-K-n K. eine kräftige Stütze gegen die Revolution erblickte, leistete ihnen hier wesentlichen Beistand. Die Stellung der R.-K-n K. zum Protestantismus war keine freundliche u. versöhnliche. Zwar wurden auch in dieser Zeit Vereinigungsversuche zwischen beiden Kirchen gemacht, wobei bes. der Bischof Spinola von Tina, Leibnitz, Bossuet u. And. thätig waren, allein dieselben waren nicht u. And. thätig waren, allein dieselben waren nicht nur ohne Erfolg, sondern die Protestantische Kirche hatte in manchen Ländern unter katholischen Regenten über großen Druck zu klagen, welcher sich bes. durch die Auswanderer der Salzburger 1732, durch die Verfolgungen in Ungarn, durch den Auflauf zu Thorn 1724, durch die Vertreibung der Zillerthaler 1837, durch die Vertreibung der Zillerthaler 1837, durch die Unruhen zu Nismes in südlichen Frankreich, durch das Verfahren gegen die Eheleute Madiai, den raub des Kindes von Juden Mortara (s.d.a.) etc. kund that, bis endlich die neueste Zeit in mehren katholischen Ländern tolerantere Grundsätze geltend machte. Die freie Vereinsthätigkeit gewann bes. durch die, Pins-, Vincentius-, Bonifacius-, Borromäus- u.a. Vereine (s.d.a.) einen großen Aufschwung, u. für die Verbreitung des katholischen Glaubens in andern Welttheilen wirkte der Lyoner Missionsverein erfolgreich, während die erneuerten Jesuitenmissionen u. Priesterexercitien an manchen Orten viel Beifall fanden. Im Vordergrund steht gegenwärtig (1861) für die R.-K. K. die Frage, ob die weltliche Herrschaft des Papstes von der geistlichen getrennt, od. ob die frühere, jetzt aber zum Theil gelöste Verbindung derselben wieder hergestellt werden soll.

C) Neuere Reformversuche in der R.-K-n K. Zwar mußte die R.-K. K. bei ihrem streng abgeschlossenen Organismus den Reformbestrebungen abgeneigt sein, namentlich gegen alle Verbesserungen des Lehrbegriffs u. der Verfassung, allein es sind deren doch mancherlei laut geworden, so namentlich für Verbesserung des Gottesdienstes u. der Liturgie. Obgleich nämlich die sinnlichen Elemente des katholischen Gottesdienstes den Bedürfnissen seiner Bekenner in vielen Gegenden entsprechen, so hat sich doch unter den Gebildeten des Volkes der Wunsch nach gewissen liturgischen Verbesserungen geregt; so 1843 in Breslau, wo die Revision der seit länger als 100 Jahr gebrauchten Diöcesanagende gewünscht wurde, Am meisten hat sich die R.-K. K. in Frankreich an diesen liturgischen Fragen betheiligt, als nämlich durch Guévanger's Institutions liturgiques (1840 f., 2 Bde.) die Abfassung des in mehrern Bisthümern gebräuchlichen Breviers durch Jansenisten nachgewiesen u. der Antrag gestellt wurde, das bisherige französische Brevier gegen das römische in ganz Frankreich zu vertauschen, sprach der Papst Gregor XVI. in einem Breve von 1842 sich dahin aus, daß nach den Kirchengesetzen das römische Brevier in der ganzen Welt, also auch in Frankreich, ausschließlich gebraucht werden solle, empfahl aber Vorsicht bei etwaiger Abänderung. Nicht minder wurden Reformen des Clerus selbst ins Auge gefaßt u. bes. dessen wissenschaftliche Ausbildung, was bes. Pius IX. in seinem ersten Hirtenbriefe allen ans Herz legte. Zu diesem Behuf wurden die Lehranstalten u. Seminarien verbessert, neue gegründet u. die Studienordnungen für die theologischen Facultäten, z.B. in Wien 1851, geregelt, an mehren Orten sogenannte Knabenseminarien eingerichtet, worin Knaben u. Jünglinge als Vorbereitung zum geistlichen Stande Erziehung u. Unterricht erhalten, katholische Lehranstalten gegründet, wie die in Mainz neben der katholischen Facultät in Gießen. In disciplinarischer Hinsicht wurde gegen den niederen Clerus größere Strenge geübt, aber auch die materielle Stellung desselben in Erwägung gezogen u. dabei bes. bei den Berathungen der 1852 in Wien versammelten Bischöfe das Mißverhältniß in den Besoldungen zwischen dem hohen u. niederen Clerus im Vergleich mit den Abstufungen im weltlichen Dienst hervorgehoben. Endlich hat sich auch für die Reform der Klöster u. Orden eine um so größere Neigung gezeigt, je mehr dieselben in der neuesten Zeit Anfechtungen, Besitzberaubungen u. Aufhebungen erfuhren. Papst Pius IX. setzte eine Cardinalscongregation für die Klosterreform in Rom nieder, u. als dieselbe durch die politischen Bewegungen 1849 unterbrochen wurde, trat 1851 in Wien eine aus österreichischen Bischöfen zusammengesetzte Commission zur Berathung darüber zusammen. Aus der Statistik ist zu bemerken, daß die R.-K. K. 1860 12 Patriarchate (3 in Europa, in Venedig, Lissabon u. Constantinopel) u. 818 Bisthümer zählte. Das Cardinalcollegium bestand aus 56 Mitgliedern (6 Cardinalbischöfen, 39 Cardinalpriestern[331] u. 11 Cardinaldiakonen); die gesammte Römisch-Katholische Kirchgemeinde wird auf 200 Millionen Seelen geschätzt. Die katholischen Missionen bestehen aus 140 Bischöfen u. 4800 Priestern. Erzbischöfe u. Bischöfe in partibus infidelium sind bloße Titel, welche den päpstlichen Gesandten an den verschiedenen Höfen, welche gewöhnlich den Titel als Erzbischöfe führen, den römischen Prälaten, den Coadjutoren u. Suffraganen in verschiedenen Ländern u. den älteren Capitelgliedern verliehen werden; es gibt an 450 solche Erzbischöfe u. Bischöfe. Vgl. die früher in Neapel erschienene Statistik über den Verwaltungsorganismus des heiligen Stuhls; Höninghaus, Der gegenwärtige Bestand der R.-K. K. auf dem ganzen Erdboden, Aschaffenb. 1836; Girol. Petri, Prospetto della gerarchia episcopale, Rom 1850 (deutsch Lpz. 1851); The metropolitan Catolic almanac for 1852, Baltimore 1852; Der Römische Almanach (Notizie), welcher jährlich in Rom erscheint.

IV. Die einzelnen Landeskirchen. Was die Geschichte der R.-K-n K. zunächst in den specifisch katholischen Ländern Europa's anlangt, wo man die nicht zur R. K-n K. gehörenden Landesbewohner mit dem Namen Akatholiken zu benennen pflegt, so ist zuerst A) Italien zu betrachten, wo im Kirchenstaate, dem weltlichen Besitz des Papstes, zugleich dessen Sitz zu Rom ist u. von wo aus die ganze R.-K. K. regiert wird, vgl. Papst. In den übrigen Staaten Italiens hat die Kirche mehrfach betrübende Erfahrungen gemacht, indem bei allen Bewegungen, bes. 1848 u. 1849, die Völker gegen die kirchlichen Institutionen, gegen das Kirchengut u. gegen die Orden kämpften, u. es stand hierbei der bei Weitem größere Theil des Clerus, namentlich unter der Weltgeistlichkeit, auf der Seite des Volks, indem er zugleich lebhaften Antheil an den Angelegenheiten des bürgerlichen Lebens nahm. Diese Stimmung wurde von den Anhängern der Protestantischen Kirche bes. von Agenten, welche von England u. Malta od. von evangelischen Gesellschaften hierher gesendet wurden, für Verbreitung des Protestantismus benutzt, namentlich fanden damals die Bibeln durch die Bibelgesellschaften Eingang in sonst verschlossenen Gegenden, wobei freilich Einzelne wie Achilli in Rom u. Madiai in Toscana viel zu leiden hatten, bis endlich die neueren Veränderungen den Nichtkatholiken größere Freiheit gewährten. In der Lombardei traten 1850 die Bischöfe in Mailand zusammen, um über die Wiedereinführung der Jesuiten im Königreich, über die Unabhängigkeit der Kirche von dem Staate, über die freie Wahl der Religionslehrer an Gymnasien u. niederen Schulen u. über die Exemtion der Geistlichen von den weltlichen Behörden zu berathen, zugleich aber wurde der niedere Clerus, von welchem mehre Mitglieder in das revolutionäre Treiben verwickelt waren, aufgefordert dem Lesen u. der weiteren Verbreitung der seit 1848 in großer Menge in Umlauf gesetzten, von der Curie u. dem Ordinariat als gemeinschädlich erklärten Schriften, bes. aber der verbotenen Bibeltexte, kräftigst entgegenzutreten. Allein 1859 wandte sich ein großer Theil des Clerus dem König von Sardinien zu, u. die Bestimmungen des Österreichischen Concordats, welche mit dem Sardinischen Staatsgrundgesetz in Widerspruch standen, erklärte 1860 die neue Regierung für ungültig. In Toscana, wo schon im vor. Jahrh., Scipio Ricci (s.d.) unter dem Großherzog Leopold vorübergehend die Kirche in sehr freisinniger Weise zu reformiren begann u. wo sich 1848 ein protestantisches Consistorium constituirte u. eine Anzahl intelligenter Männer der protestantischen Gemeinde sich anschloß, trat später an die Stelle der früheren Duldsamkeit eine große Strenge, u. die Regierung bedrohete durch einen Befehl vom 7. April 1851 alle Diejenigen mit Gefängniß, welche in der Bibel läsen od. der Abneigung gegen die Katholische Kirche verdächtig wären. Allein 1859 neigte sich ein großer Theil des Clerus der Revolution zu u. das mit dem Papst 1851 geschlossene Concordat wurde 1860 außer Kraft gesetzt, zugleich der Zehnt gegen Entschädigung aus der Staatskasse aufgehoben u. das Einsammeln von Geld u. Naturalien durch die Bettelorden untersagt. Im Königreich Sicilien, wo sich die Unruhen 1848 auf dem Festlande auch gegen die kirchlichen Verhältnisse gerichtet u. die Vertreibung der Jesuiten zur Folge gehabt hatten, war 1848 die Ankunft des Papstes in Gaëta ein wichtiges Ereigniß. Aus Dankbarkeit für die Aufnahme ertheilte derselbe dem König den Beinamen Rex piissimus u. verlieh ihm zu seinen übrigen königlichen Rechten auch die besonderen, welche die drei katholischen Mächte Österreich, Frankreich u. Spanien dem Päpstlichen Stuhle gegenüber bereits besitzen. Einen wichtigen Einfluß auf die kirchlichen Verhältnisse Neapels hatte der Pater Dechamps, welcher bes. die Jesuiten begünstigte. Die Strenge im politischen Leben machte sich auch auf dem kirchlichen Gebiete geltend, u. durch ein Decret vom 6. Novbr. 1849 wurde die Überwachung der Studenten einer Commission aus Priestern u. Polizeicommissären anvertraut; jeder Student mußte sich bei einer religiösen Brüderschaft einschreiben lassen u. keiner wurde zu einer Prüfung od. zu einem akademischen Grade zugelassen, welcher sich nicht über eine achtmonatliche Verbindung mit der Congregation ausweisen konnte. Mit gleicher Strenge wurde gegen den nicht treu gebliebenen Clerus verfahren, u. 1849 bis 1851 wurden an 466 Priester verhaftet, während außerdem mehr als 3000 von ihren Bischöfen in verschiedene Klöster geschickt wurden. In Sicilien sahen die zahlreichen Mönchsorden in den 658 Klöstern verstimmt auf die Begünstigung, welche den Jesuiten zu Theil wurde. Das Vorschlagsrecht des Königs bei Besetzung der Bischofssitze war an die vom Papste vorher approbirten Personen gebunden. Unter dem niederen Clerus zeigte sich eine große Hinneigung zu der nationalen Partei u. auch unter der höheren Geistlichkeit hatte diese freiere nationale Richtung wenigstens einzelne Vertreter, indem sich z.B. der Erzbischof von Messina der Übersiedelung der Jesuiten in diese Stadt energisch widersetzte. Dagegen war der Erzbischof von Palermo, Pignatelli, die Hauptstütze der ultramontanen Partei u. ließ 1850 die auf der Insel verbreiteten Bibeln beseitigen u. verbrennen. Eine neue geheime Verbindung, die Società Cristiana, deren Spuren 1850 bes. in Unteritalien bemerkt wurden, schien religiösen Zwecken zu dienen, stand aber mit andern revolutionären Vereinen in enger Beziehung. Trotz der Forderung der Westmächte 1856, außer den politischen auch kirchliche Reformen vorzunehmen, ging die Regierung nicht darauf ein, vielmehr machte sie durch acht Decrete 1857 dem Clerus äußerst wichtige Concessionen, bes. über Schenkungen u. Vermächtnisse (ohne königliche Genehmigung), über den [332] Schutz des Kirchenguts etc. Bei dem Aufstande in Sicilien 1860 wurden die Jesuiten u. Liguorianer verbannt u. deren Güter zu Gunsten der Staatskasse confiscirt, während die Mönche u. die Geistlichen der Volkserhebung sich zuwendeten. Dieselben Ereignisse wiederholten sich in Neapel, wo der König von Sardinien durch die Einkünfte der Klostergüter das Schulwesen zu fördern versprach. 1861 erklärte eine Versammlung von Theologen die weltliche Herrschaft des Papstes mit der Mission der Katholischen Kirche für unvereinbar. Im Königreich Sardinien genehmigten, nachdem 1848 die Jesuiten ausgewiesen worden waren, die Kammern den Gesetzentwurf der Regierung, daß die Verschiedenheit des Cultus keinen Einfluß auf den Genuß der bürgerlichen u. politischen Rechte u. auf Zulässigkeit zu den Civil- u. Militärämtern haben solle. Noch wichtiger aber war die Siccardische Gesetzgebung, wodurch die geistliche Gerichtsharkeit über den Clerus, das Asylrecht u. die zeitherigen Bestimmungen über die frommen Stiftungen aufgehoben wurden. Nachdem der Cardinal Antonelli 1850 die Regierung vergeblich von diesen Tendenzen abgemahnt hatte, erließ der Erzbischof Fransoni von Turin ein Schreiben an die Geistlichen, welches denselben unter Aufforderung zum Ungehorsam Verhaltungsmaßregeln in Betreff der neueren Gesetzgebung vorschrieb, aber von der Regierung mit Beschlag belegt wurde, Hierauf ward der Erzbischof von Turin, ebenso wie der von Genua, verhaftet u. von dem Gerichtshof zu Gefängniß u. Geldstrafe verurtheilt, Mittlerweile baten die piemontesischen Bischöfe auf einem Congreß den Papst um Sanctionirung der Siccardischen Gesetzgebung, während fast gleichzeitig Fransoni aus den königlichen Staaten verbannt u. die Sequestrirung der erzbischöflichen Güter beschlossen wurde, worauf sich der Kirchenstreit noch lange fortsetzte, indem sich ein Theil des Clerus 1852 auch gegen das vorgelegte Ehegesetz u. wegen der bedroheten geistlichen Güter erhob. Die Aufhebung der Compagnia S. Paoli (s.d.) 1852 durch die Regierung erregte vielseitige Mißstimmung. Dagegen erließ Fransoni 1852 aus seiner Verbannung Verhaltungsbefehle an den unter ihm stehenden Clerus u. entzog den von der Universität zu Turin ertheilten akademischen Graden in Bezug auf die Theologie die canonische Gültigkeit, weil sich die Universität der Gerichtsbarkeit der Kirche entzogen habe. Die Umgestaltung des Ministeriums, wie die Verhandlungen mit Rom Ende 1852 waren ohne Erfolg, indem die von dort verlangte durchgreifende Modification der Siccardischen Gesetzgebung in Turin keinen Beifall fand. In den folgenden Jahren traten noch wichtigere Veränderungen ein; durch das Klostergesetz 1854 wurden alle geistlichen Orden, welche sich nicht mit Predigt, Erziehung u. Krankenpflege beschäftigen, aufgehoben, so daß von 605 Orden nur 274 blieben, die Güter derselben flossen in eine geistliche Kasse, woraus die Mitglieder der Orden eine jährliche Pension erhielten u. gering dotirte Pfarrstellen verbessert wurden. Der päpstliche Protest gegen diese Maßnahmen u. der Ausspruch des großen Banns 1855 blieb ohne Erfolg, u. der Verkauf der Güter hatte seinen Fortgang. Zugleich überwachte die Regierung mit Strenge den Clerus u. schritt gegen die Renitenten energisch ein. Das Unterrichtsgesetz, 1856 stellte den öffentlichen Unterricht unter die Leitung des Ministeriums. Ein neues Breve 1860, welches abermals den Kirchenbann aussprach, machte ebenfalls keinen Eindruck.

B) Spanien war schon früher, bes. aber im 15. Jahrh., seit der Vereinigung des Reichs durch Ferdinand den Katholischen u. seit der Vertreibung der Mauren ein streng katholisches Land, u. die Inquisition (s.d.), vorzüglich unter dem Generalinquisitor Torquemada (seit 1483), suchte durch die härtesten Maßregeln die Reinheit des Glaubens zu bewahren. Auch unter Philipp IV. wurde der Reformation, welche bei Einzelnen viel Anklang fand, entschieden entgegengetreten, u. die Versuche des Grafen Aranda (seit 1762) dem Staate einen wesentlichen Einfluß auf das Schulwesen u. die Inquisition zu verschaffen, fanden ebenfalls keinen Eingang, obschon sich immer eine der streng römischen Richtung abgeneigte u. zugleich dem politischen Liberalismus zugewendete Partei im Lande erhielt. Als unter dem Regiment Joseph Napoleons die Mönchsorden u. die Inquisition aufgehoben u. die Kirchengüter eingezogen wurden, stellte sich der Clerus auf die Seite des Volks u. arbeitete auf den Sturz des französischen Regiments hin, trat aber nach der Restauration auf die Seite Ferdinands VII., unter welchem die Jesuiten zurückkehrten u. die Inquisition wieder hergestellt wurde, u. hielt seit 1833 fest an der Sache des Don Carlos. Da die Königin Isabella vom Papst nicht anerkannt wurde, so entstanden Differenzen zwischen Beiden über das Patronatrecht, indem der Papst die von der Regierung ernannten Bischöfe u. Erzbischöfe nicht confirmirte, die Regierung aber von denselben die Verwaltung ihrer Sprengel forderte. Theils die blutigen Verfolgungen in der Cholerazeit 1834 gegen mehre Klöster in Madrid, welche sich 1835 in der grausamsten Weise gegen Eigenthum u. Personen fortsetzten, theils finanzielle Zwecke veranlaßten das Decret vom 25. Juli 1835, wodurch alle Mönchsklöster, in denen nicht wenigstens 12 Mönche sich befanden, aufgehoben wurden; damals wurden über 900 Klöster eingezogen, deren Vermögen zur Tilgung der Staatsschulden bestimmt wurde. Mendizabal beseitigte sogar 1836 alle Klöster u. bot selbst die heiligen Geräthe zur Deckung der Kosten des Bürgerkriegs zum Verkauf aus u. die Cortes zogen 1837 die Zehntabgabe ein u. erklärten alles Kirchengut für Eigenthum der Nation, so daß die Geistlichen Staatsdiener wurden. Die Versuche zu einer Versöhnung mit dem Papste unter dem Grafen Ofalia wurden durch die Septemberbewegung u. die damit verbundene Abdankung der Königin Regentin in weile Ferne gerückt, u. die Regierung, welche den mit der Wahrung der Rechte der Kirche beauftragten stellvertretenden päpstlichen Nuntius 1840 über die Grenze wies u. die Verbreitung der ihr Verfahren verdammenden Allocution des Papstes 1841 im Lande nicht stattfinden ließ, ging inzwischen in Verbindung mit den Cortes consequent auf dem betretenen Weg vorwärts, beseitigte alle Sinecuren, verminderte die Bisthümer, fuhr im Verkauf der Kirchengüter fort u. suchte durch eine Steuer den Gehalt der Geistlichen zu bestreiten, ja ein Decret vom 20. Januar 1842 hob alle Verbindung mit Rom auf u. proclamirte die völlige kirchliche Lossagung Spaniens von Rom. Indeß kam es nicht zum Äußersten, die Exregentin Marie Christine versöhnte sich mit dem Papst unter dem Versprechen dahin zu wirken, daß das gegen die Spanische Kirche verübte Unrecht wieder gut gemacht[333] werde. Auch wendete sich der liberale Theil des Clerus von der Regierung ab, wodurch Espartero's Macht zu Ende ging. Die vertriebenen Priester wurden zurückgerufen, dem Güterverkauf Einhalt gethan, die päpstliche Gewalt über Spanien anerkannt u. das gute Einvernehmen mit dem Papst möglichst zu fördern gesucht, obschon die vollständige Restitution des Kirchenguts nicht mehr bewirkt werden konnte. Nun erkannte der Papst Isabellen als rechtmäßige Königin von Spanien an u. ertheilte den von der Regierung seit Jahren erwählten, aber von dem Papst nicht confirmirten Bischöfen das Pallium, wogegen auch die Königin 1848 dem Papst bei seiner Bedrängniß eine Anzahl spanischer Schiffe u. Truppen zur Verfügung stellte. Nachdem durch ein Decret von 1849 die Besoldungsverhältnisse der Geistlichkeit geregelt waren, kam es endlich im April 1851 zum Abschluß eines Concordats (s.d.), in welchem die Katholische Religion als Staatsreligion in Spanien aufgestellt wurde. Durch die Revolution 1854 kam der Clerus wieder in eine bedenkliche Stellung, theils durch die Ordonnanz von 1854, welche ihnen die Beschränkung der Presse u. die Erweiterung der geistlichen Amtsbefugnisse untersagte, theils durch das Toleranzgesetz von 1855 u. durch den erneuerten Verkauf der geistlichen Güter. Trotz der päpstlichen Protestationen blieb die Regierung fest bei ihren Maßnahmen, bis 1856 der Güterverkauf sistirt u. alle dem Concordat zuwider laufenden Verfügungen annullirt wurden Gegen die Akatholiken wurde streng eingeschritten, sowie der von Gibraltar aus versuchten Evangelisation energisch von der Regierung entgegengewirkt. In Folge eines 1859 abgeschlossenen u. 1860 publicirten Concordats wurde der Kirche der ruhige Besitz ihrer Güter von der Regierung für immer gesichert. C) In Portugal trat im 18. Jahrh. unter König Joseph I. der Minister Pombal (s.d.) sehr entschieden gegen die R.-K. K. auf, indem er die Jesuiten verbannte u. ihre Güter einzog, den päpstlichen Nuntius auswies u. die Verbindung mit Rom auflöste, allein nach dem Tode Josephs wurden die frühern Zustände wieder hergestellt. In den Kämpfen zwischen Dom Miguel u. Dom Pedro stand der Clerus auf Seiten des Erstern, hatte aber nach dessen Besiegung viele Anfechtungen zu erdulden; die höheren geistlichen Stellen, welche unter Dom Miguel besetzt worden waren, wurden 1833 für erledigt erklärt, die Regierung bemächtigte sich der Patronatsrechte, löste die geistlichen Orden auf, zog das Klostergut ein, beseitigte die Zehnten u. übertrug die Bisthümer, da der Papst auf ihre Besetzung nicht einging, den Capitelsvicaren. Höchst traurig wurde nun die Lage der Geistlichen, deren Besoldungen man bei den gespannten finanziellen Verhältnissen an die Gemeinden überwies, sowie der Zustand der Mönche u. Nonnen, denen die Regierung nach Wegnahme ihrer Besitzungen die Subsidien nicht zahlte. Indeß geschahen auch hier versöhnliche Schritte. Der Papst bestätigte drei von der Regierung ernannte Bischöfe u. ließ auch 1842 durch den Nuntius Capaccini der Königin die Goldene Rose überreichen. Die 1857 von Frankreich herbeigerufenen Barmherzigen Schwestern u. Lazzaristen suchten 1858 Schulen zu gründen, fanden aber dabei viel Widerstand. Ein Concordat kam 1857 über die Bisthümer in Indien zu Stande. D) In Frankreich, s.u. Gallicanische Kirche.

E) In Irland fanden im 16. Jahrh. die Reformationsbestrebungen nicht den Beifall, wie in England, allein das Kirchengut wurde von den Anglicanischen Kirche in Besitz genommen u. die Geistlichen der R.-K-n K. mußten von der katholischen Bevölkerung, von welcher nur 1/9 der Bischöflichen Kirche, die übrigen aber der R.-K-n K. od. den Dissenters angehörten, unterhalten werden. Dieses Mißverhältniß, welches Aufstände (1780) u. viele Streitigkeiten zur Folge hatte, wobei bes. O'Connell seit 1809 die kirchliche u. politische Aufregung in Verbindung zu bringen u. deshalb den Clerus an sich zu fesseln suchte, trat immer greller hervor u. führte nach langen Kämpfen endlich 1829 zum Emancipationsgesetz, welches den zeitherigen Staatsunterthaneneid so änderte, daß er auch von den Katholiken geleistet werden konnte u. daß denselben von nun an der Eintritt in das Parlament u. der Zutritt zu den meisten Staats- u. Gemeindeämtern offen stand, Daran schloß sich 1838 die Zehntenbill, wonach der Zehnten nicht mehr von den Pächtern gegeben, sondern als Grundzins den Eigenthümern mit 25 Procent Erlaß auferlegt wurde, während die Staatskasse die nicht unbedeutenden Reste deckte. Bald darauf wurde die Vermächtnißbill eingebracht, welche der Katholischen Kirche den Erwerb von Eigenthum unter ihrem eigenen Namen gestattete, sowie die Maynoothsbill, welche dem Seminar zu Maynooth, wo junge katholische Theologen gebildet werden, eine bedeutende Dotation gab, u. gleichzeitig (1845) wurden Volksschulen aus Staatsmitteln gegründet u. frühere Strafgesetze gegen den katholischen Cultus abgeschafft. Allein alles dieses schaffte keine dauernde Beruhigung, die Verfolgungssucht der katholischen Priester richtete sich außer gegen Grundbesitzer bes. gegen die protestantische Geistlichkeit, u. O'Connell empfahl auf seinen Meetings die Erhebung der Katholischen Kirche zur Hauptkirche des Landes immer wieder. Als das Ministerium die Absicht hatte den akademischen Unterricht in Irland zu verbessern u. für Irland besondere Provinzialcollegien zu errichten, versagte die Landesgeistlichkeit, in Einverständniß mit Rom, 1847 jegliche Theilnahme an jenen Anstalten u. sprach auf der allgemeinen Synode in Thurles 1851 ihr Anathema gegen die neuen königlichen Akademien zu Cork, Belfast u. Galway aus, weil sie auf das Princip vollständiger religiöser Duldsamkeit begründet wären u. nur weltliche Wissenschaften lehrten. Die Agitation, welche nach O'Connells Tode etwas zurückgetreten war, steigerte sich wieder durch die üble Lage, in welcher sich der Papst 1849 nach seiner Flucht aus Rom befand, u. man bot demselben sogar persönliche Hülfe an; ebenso durch die Maßregeln der englischen Reaierung 1850 u. 1851 gegen die Hierarchie (die Titelbill, s.u. Großbritannien S. 702); es wurden Vereine gebildet, um mit allen gesetzlichen Mitteln sich den Regierungsangriffen gegen die Kirche zu widersetzen, u. es gingen Mißtrauensvoten an das Ministerium ab. Endlich organisirte sich im Mai 1851, bes. auf Anregung I. Burke's, die Catholic Defense Association, welcher nicht nur fast alle Bischöfe ihre Theilnahme zusagten, sondern über die sich der Cardinal Wiseman dahin erklärte, daß der Verein auf den Beistand jedes Katholiken Anspruch habe. Am 19. August 1851 wurde von diesem Verein die Constituirende Versammlung in Dublin unter dem Vorsitz Cullens des Primas von Irland, gehalten, wobei man fol[334] gende Beschlüsse faßte: Die Kirchentitelbill ist eine Verletzung der Rechte der Katholiken u. eine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit, gegen das Ministerium wird ein Tadelsvotum ausgesprochen u. die Aufhebung der Bill mit allen gesetzlichen Mitteln versucht, das Meeting constituirt sich als Verein u. Verpflichtet sich Alles aufzubieten, um die Vertretung der Katholiken im Parlamente nachdrücklichst zu verstärken. Von nun an bildete diesen Verein den Mittelpunkt für die katholische Agitation, u. die steigende Aufregung wendete sich auch gegen die Protestantische Staatskirche. Alles dies veranlaßte die Regierung einzuschreiten, zugleich aber sendete sie einen Gesandten, Henny Bulwer, 1852 nach Rom, u. dieser nahm von der päpstlichen Regierung die Erklärung entgegen, daß man der Verurtheilung der zum Aufstand ausreizenden Priester, Clune u. Burke, der Häupter der Bewegung, nicht hinderlich sein werde, indem von Seiten der Curie jene revolutionären Tendenzen durchaus gemißbilligt würden. Als der Hauptherd dieser Agitation galt das Maynoothseminar.

F) Belgien war im 16. Iahrh. bei dem Übertritt der nördlichen Provinzen zu der Protestantischen Kirche der R.-K-n treu geblieben u. hatte sich im 18. Jahrh. hauptsächlich auch wegen der kirchlichen Neuerungen, welche Joseph II. beabsichtige, von der österreichischen Herrschaft losgesagt (s.u. Belgien). Ebenso löste sich 1830 Verbindung mit den Niederlanden aus religiösen Rücksichten. Die Freiheit, welche die Verfassung von 1831 der R.-K-n gewährte, wurde von den höhern geistilichen Beamten, wie Brussen, Bommel u. And., für kirchliche Interessen benutzt, die Geistlichkeit gewann den früheren Einfluß auf die Schulen, Seminarien u. geistliche Anstalten, die Frères ignorantins u. die verschiedenen Orden, bes. die Liguorianer, fanden Eingang, die Missionen wurden unter großer Volkstheilnahme wieder eingerichtet u. die Reichthümer sicherten dem Clerus einen großen Einfluß auf die Wahlen. Mittlerweile regte sich aber auch die nationale od. liberale Partei, bes. durch Gründung der sogenannten Freien Universität in Brüssel, um die 1835 nach Löwen verlegte streng katholische Universität nicht benutzen zu müssen, u. die antirömischen Bestrebungen des Abbé Helsen eine rein Katholischapostolische Kirche zu gründen fanden unter den Handwerkern u. Fabrikarbeitern großen Beifall, erreichten jedoch ihre Endschaft, als der Stifter selbst 1842 zur Römischen Kirche zurücktrat. Auch die Strenge der ultramontanen Partei gegen die Freimaurer, denen die Absolution verweigert wurde, wie die eifrig betriebenen Missionen, bei denen es 1838 zu Excessen in Tilff gegen die Redemptoristen kam, erregte viel Mißstimmung unter dem Volke. Übrigens huldigte unter dem Clerus ein Theil den Grundsätzen von Lamennais, welche Lamennaisiens genannt wurden, während der andere, der sich in das Lamennais verdammende encyklische Schreiben des Papstes von 1832 hielt, Encyclistiques ließ. Bei dem Streit der preußischen Regierung mit dem Erzbischof von Köln bildete eine durch v. Bommel gegründete Gesellschaft den Mittelpunkt für die antipreußischen Bestrebungen, es wurde eine Menge von Schriften u. Tractaten am Rheine verbreitet, von denen bes. das Rothe Buch (Livre rouge, Beiträge zur Kirchengeschichte des 19. Jahrh. in Deutschland) eine weite Verbreitung, aber auch in dem sogenannten Schwarzen Buch (1838) eine scharfe Gegenschrift erhielt; v. Bommel bezeichnete in einem Fastenmandate die Auflehnung Droste's als durchaus rechtmäßig, u. das preußische Ministerium fand sich veranlaßt in seinen diplomatischen Schriften 1837 eine officielle Anklage gegen den belgischen Clerus u. ein Verbot gegen die Thätigkeit der belgischen Priester in den Rheinlanden zu erlassen. Indeß blieb der Clerus fest auf der einmal betretenen Bahn; er verweigerte sogar den Freimaurern die kirchliche Trauung, wofern sie nicht zur Abschwörung bereit wären. Bedeutend war der Einfluß, welchen das Gesetz von 1842 dem Clerus auf das Volksschulwesen gab, dagegen blieben die Staatsgymnasien seit 1850 von demselben unabhängig. Bei der Freiheit des Cultus, den die Verfassung gewährleistete, konnten den Bemühungen für Verbreitung des Protestantismus, welche sich bes. die Evangelische Gesellschaft angelegen sein ließ, keine directen Hindernisse in den Weg gelegt werden, indeß fehlte es doch auch hier nicht an Zeichen der Unduldsamkeit; gleichwohl wurde bes. seit 1846 die ultramontane Partei von der liberalen überflügelt, u. es wurden in der Repräsentantenkammer 1847 zahlreiche Mißbräuche in der Verwaltung des katholischen Cultus gerügt. Auch unter der niederen Geistlichkeit war man unzufrieden über die Abhängigkeit der Succursalpfarrer. Bei den Angriffen, welche 1856 von den Bischöfen in Gent u. Brügge gegen die freie Richtung mehrer Universitätslehrer von Gent erhoben wurden, nahm sich das Ministerium in den Kammern der Angegriffenen an. Bei Weitem mehr Aufsehen erregte 1857 das Gesetz über die Wohlthätigkeitsanstalten, bei welchem man besorgte, daß es die Stiftungen u. Schulanstalten in die Hände des Clerus bringen werde. Bei der Abneigung des Volkes zog der König 1857 dieses Gesetz zurück u. entließ das dem Clerus günstige Ministerium. Eine wichtige Stelle nimmt in Belgien das Ordenswesen ein, die Zahl u. der Einfluß der Orden ist von Jahr zu Jahr bis auf die neueste Zeit herauf gewachsen; alle Orden stehen unter dem Bischof, jedoch wird nur ein Theil derselben von dem Staate anerkannt. Außerdem gibt es aber einzelne Häuser u. Vereine (Etablissements publics), welche durch einen königlichen Erlaubnißschein (Arrêté royal) anerkannt werden u. das Recht Vermögen zu erwerben (Personification civile) bes. erwerben müssen. 1857 gab es in Belgien 962 Klöster mit 14,855 Mönchen u. Nonnen; nur 135 Klöster waren wirklich anerkannt. Vgl. Mejer, Die Deutsche Kirchenfreiheit, mit Hinblick auf Belgien, 1848.

In den meisten übrigen Ländern Europa's steht die R-K. K. neben der Protestantischen u. beide genießen nach Maßgabe der Staatsgesetze die Parität. G) In Deutschland war die R.-K. K. durch die Reformation unmittelbar berührt worden, u. da es nicht möglich war, derselben Schranken zu setzen, so suchte sie die Länder, deren Fürsten u. Unterthanen dem katholischen Glauben treu geblieben waren, immer enger an sich zu fesseln u. den Eingang der reformatorischen Lehre in dieselben zu verhindern. Obgleich ihr dies zum Theil gelang, vermochten sie doch trotz des Sieges im Schmalkaldischen Kriege (s.d.) u. trotz des strengen Augsburgischen Interims (s.d.) nicht die Protestantische Kirche zu unterdrücken, vielmehr mußten im Augsburgischen Religionsfrieden 1555 nicht[335] unwichtige Concessionen gemacht werden, welche nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges (s.d.) durch den Westfälischen Frieden theils bestätigt, theils erweitert wurden. Dagegen machte sich in Deutschland sehr bald eine doppelte Richtung bemerkbar, die streng römische u. die nationale (s. oben III.), welche letztere bes. auf dem Gebiete der Wissenschaft die tüchtigsten Vertreter hatte. Nachdem für eine deutsch-nationale Kirche theils durch die Emser Punctation (s.d.) 1786, theils durch die Bestrebungen des Kaisers Joseph II. gewirkt worden war, trat seit dem Wiener Congreß diese Idee mehr zurück, indem hier die gewünschte kirchliche Verfassung nicht zu Stande kam, u. die R.-K. K. suchte sich nun ihre Geltung in Deutschland durch Concordate (s.d.) mit einzelnen Landeskirchen zu sichern. Allein auch später wurde die Idee einer nationalen Kirche gepflegt, bes. durch die Mitglieder der katholisch theologischen Facultäten in Bonn, Breslau u. Tübingen, od. einzelne Männer, wie die Gebrüder Theiner, Rotteck, Pflanz, Reichlin-Meldegg u. And. Hauptsächlich verlangte man einen deutschen Primat statt des römischen, Verminderung der Fasten- u. Feiertage, Beschränkung der Reliquienverehrung u. Wallfahrten, Abschaffung des lateinischen Meßcultus, Vertretung der Deutschen Kirche auf Synoden durch Geistliche u. Laien, Einführung eines entsprechenden Diöcesankatechismus, Beseitigung des Cölibats etc. Da sich diesen Bestrebungen bes. die päpstlichen Nuntien widersetzten, so wurden dieselben auch nicht mehr wie sonst von der höheren Geistlichkeit gepflegt, indem diese in immer nähere Verbindung mit dem Römischen Stuhle trat, sondern meist von dem Laienstande u. fanden bes. in den Grundrechten des Frankfurter Parlaments ihren Ausdruck. Deutsche Staaten mit überwiegend katholischer Bevölkerung u. zugleich katholischen Regenten sind Österreich u. Baiern.

Österreich wurde von den kirchlichen Bewegungen des 16. Jahrh. um so mehr berührt, als seine Regenten zugleich Deutsche Kaiser waren u. von den Päpsten ihr Schutz für die R.-K. K. mehrfach in Anspruch genommen wurde; es behielt nach dem Westfälischen Frieden seinen specifisch katholischen Charakter. Dagegen traten unter Joseph II. seit 1780 wichtige Veränderungen ein, indem dieser Kaiser die Bekanntmachung päpstlicher Verordnungen, die Appellationen nach Rom, die geistliche Gerichtsbarkeit etc. wesentlich beschränkte, die Verbesserung od. Aufhebung vieler Klöster, die Bildung der Geistlichen durch Generalseminarien u. strenge Prüfungen, die Veredlung der Liturgie u. den Gottesdienst durch Gebrauch der Landessprache förderte, über Verminderung der Prozessionen, Wallfahrten, des Reliquien- u. Heiligendienstes das Nöthige verordnete u. bes. das wichtige Toleranzgesetz 1781 erließ, dadurch aber eine große Bewegung des Volkes u. des Clerus u. nach vergeblichen Protestationen der Bischöfe u. päpstlichen Nuntien eine, jedoch ebenfalls erfolglose Reise des Papstes Pius VI. nach Wien 1782 veranlaßte. Indeß verloren bei den Unruhen in der Monarchie u. bei dem Abfall der Niederlande diese Maßnahmen des Kaisers ihre Geltung u. selbst die Toleranzedicte wurden nicht immer gegen Nichtkatholiken ausgeübt. Die Stellung Österreichs zur päpstlichen Herrschaft wurde zwar später wieder eine freundliche, u. die österreichische Armee gewährte dem Römischen Staat Schutz gegen die Gefahr innerer Aufstände; allein seit 1847 entstand zwischen beiden Regierungen eine Differenz, welche theils in den politischen Reformen des Papstes Pius IX., mit denen sich der Conservatismus der österreichischen Regierung nicht befreunden konnte, theils in der Besetzung Ferraras mit österreichischen Truppen ihren Grund hatte. Erst die Unterstützung, welche der Kaiser dem Papst 1849 zur Bekämpfung des Aufstandes im Kirchenstaate geleistet hatte, söhnte den Papst mit dem Kaiser wieder aus. Bei den Bewegungen von 1848 that sich eine sehr feindselige Gesinnung gegen die Priester u. Mönchsorden kund; es wurde Einziehung der Klostergüter zum öffentlichen Besten, Aufhebung der Klöster überhaupt, Erleichterung des Übertritts zum Protestantismus, Beseitigung des Cölibats etc. verlangt, u. am 7. Aug. 1848 beschloß der Reichstag die Inventirung der Klostergüter behufs ihres Verkaufs. Die dem Reichstage zu Kremsier vorgelegte Verfassungsurkunde für Österreich enthielt mehre für die Katholische Kirche wichtige Bestimmungen, z.B. über Gewährleistung der Glaubensfreiheit, über die unbeschränkte öffentliche Ausübung der Religion etc.; allein die später octroirte Reichsverfassung von 1849 beschränkte die gegebene Freiheit, u. in Tyrol suchten die Stände der Katholischen Kirche die Alleinherrschaft zu garantiren. Eine 1849 von den Bischöfen über kirchliche Fragen gehaltene Synode in Wien erließ einen von 35 Bischöfen unterzeichneten Hirtenbrief an die Gläubigen, worin als Verführungsmittel der Gegenwart die Nationalität, die Trennung der Schule von der Kirche u. der Freiheitsruf bezeichnet u. davor gewarnt wurde. Zugleich bildete sich 1850 eine sogenannte Jungkatholische Partei in Wien, welche unter der niederen Geistlichkeit, wie im Laienstande viele Anhänger fand u. deren Streben auf ein lebendiges Festhalten an dem Primat des Papstes, auf das Durchsetzen der Missionen für Stadt u. Land, auf Errichtung einer rein katholischen Universität in Wien mit einem päpstlichen Kanzler an der Spitze gerichtet war. Überhaupt wurde ein Zwiespalt zwischen den älteren Geistlichen, welche noch an dem Josephinischen Toleranzedicte hingen, u. den jüngeren, welche meist streng römisch gesinnt waren, wahrgenommen, worin vielleicht die lebhafte Theilnahme, welche der Deutschkatholicismus in Böhmen fand, seine Erklärung findet. Dagegen bemühte sich der Panslavismus (s.d.) auf dem kirchlichen Gebiete Geltung zu erlangen; er begünstigte die Predigt in Czechischer Sprache u. nährte die alte Antipathie gegen Deutschland. Im Herbst 1843 tauchte die abenteuerliche, communistische Secte der Adamiten (s.d. 2) od. Marokaner wieder auf. Am Wichtigsten war 1855 der Abschluß des Concordats (s.d. N), welches auf der einen Seite viel Hoffnung, auf der andern viel Besorgniß erregte, überhaupt aber in der Ausführung auf viele Schwierigkeiten stieß u. in Folge der Verfassungsveränderungen 1860 u. 1861 nicht ohne Veränderungen bleiben wird. Zunächst wurde durch die Verfassung die Protestantische Kirche als paritätisch erklärt. Von der Gesammtbevölkerung des Österreichischen Staates gehört an 2/3 (über 231/2 Mill.) der Katholischen Kirche an. 1842 waren in den kaiserlichen Staaten in 766 Mannsklöstern von 27 verschiedenen Orden 10,354 Klosterbrüder u. in 157 Frauenklöstern von 29 verschiedenen Orden 3661 Nonnen. Vgl. Ign. Beidtel, Untersuchungen über die kirchlichen Zustände in den kaiserlich österreichischen Staaten, Wien 1849. [336] Baiern war während u. nach der Reformation eine Hauptstütze der R.-K-n K. in Deutschland, u. der Herzog Maximilian stand an der Spitze der 1609 von den katholischen Fürsten gegen die protestantische Union geschlossene katholische Liga (s. Deutschland S. 54). Dem Orden der Illuminaten (s.d.) trat die Regierung entgegen (1785), der Clerus hielt meist streng zu Rom, es wurden die Wallfahrten, z.B. nach Altötting, mit regstem Eifer betrieben u. die Passionsspiele (s.d.) in Oberammergau unter großer Theilnahme des Volkes aufgeführt. Obschon durch das mit dem Papste abgeschlossene Concordat von 1817 u. durch das Religions- u. Kirchenedict von 1818 die kirchlichen Verhältnisse des Landes auf gesetzlichem Wege geordnet waren, so wurde doch der confessionelle Friede in neuester Zeit auf vielfache Weise gestört. Nächst den gemischten Ehen war es bes. die sogenannte Kniebeugungsfrage (s.d.), welche vorzüglich die Parteien in Baiern beschäftigte. Ereignisse, wie 1844 das Verbot der Gustav-Adolfsstiftung, die Untersagung des Glockengeläutes bei Begräbnissen der Protestanten, die vielfach erschwerte Erlaubniß protestantische Gotteshäuser zu erbauen, die Weglassung des Namens der protestantischen Königin im Kirchengebete, die Anstellung von katholischen Candidaten, welche ihre Studien in Rom gemacht hatten, das Überhandnehmen der Redemptoristen u.a. Orden, die Gerüchte über die Berufung der Jesuiten, der Conflict zwischen dem Constitutionseide u. dem Concordate, welcher schon 1821 aufgetaucht war, 1846 aber sich erneuerte, erhielten die confessionelle Spannung u. führten zu literarischen Fehden zwischen Görres u. Döllinger katholischer- u. Sugenheim, Thiersch u. Harleß protestantischerseits. 1847 verlor die ultramontane Partei durch den Abgang des Ministeriums Abel ihre Hauptstütze, u. nun wurde nicht allein den Jesuiten, welche, aus der Schweiz vertrieben, nach Baiern sich begaben, die ungesäumte Abreise aus dem Königreiche befohlen u. 1848 den Redemptoristen die ihnen seit 1841 eingeräumte Station in Altötting für die Wallfahrtsseelsorge, sondern auch dem katholischen Clerus die Behinderung nichtkatholischer Geistlicher in ihren Amtsfunctionen auf gemeinschaftlichen Gottesäckern untersagt. Die 1848 gehaltene Versammlung der deutschen Erzbischöfe u. Bischöfe in Würzburg wurde durch die Verhandlungen der Nationalversammlung in Frankfurt veranlaßt u. hatte die Veröffentlichung einer Denkschrift zur Folge, worin alle wichtigen kirchlichen Fragen besprochen wurden u. welche eine Art Programm für die Interessen der R.-K-n K. bildete. Seit dieser Zeit entfaltete der Clerus in Baiern eine rege Thätigkeit für Befestigung des katholischen Glaubens u. für kirchliche Freiheit u. Selbständigkeit, zu den von einigen Seiten her erstrebten Diöcesansynoden kam es aber nicht, da ein päpstliches Breve davon abmahnte. Die Zahl der Klöster u. Hospitien ist bedeutend gewachsen.

In Südwestdeutschland war die Idee einer Deutschen nationalen Kirche mit größerer Unabhängigkeit von Rom bes. durch Wessenberg (s.d.) gepflegt worden, bis 1827 sein Bisthum Constanz aufgelöst, ein Erzbischöflicher Sitz in Freiburg im Breisgau gegründet u. die Oberrheinische Kirchenprovinz mit 5 Bisthümern, Freiburg (Erzbisthum) für Baden, Rottenburg für Württemberg, Mainz für das Großherzogthum Hessen, Fulda für Kurhessen u. Limburg für Nassau u. Frankfurt ins Leben gerufen wurde, wobei allerdings die Landesfürsten ihre Majestätsrechte, die national-kirchlichen Einrichtungen u. die Gleichstellung ihrer protestantischen Unterthanen zu sichern suchten, ohne daß vom Papste Pius VIII. diese Vorbehalte weiter berücksichtigt wurden. Nach längeren Verhandlungen ward die Kirche Seitens der Regenten gut dotirt u. die Anstellung der höheren Kirchenbeamten theils dem Papst, theils dem Landesherrn überlassen. Von dieser Zeit an traten die Inhaber der Bisthümer sehr selbständig auf in dem freien Verkehr mit Rom, in dem Erlaß päpstlicher Anordnungen ohne Staatsgenehmigung, in unbeschränkter Verwaltung des Kirchenguts, in der Prüfung des Clerus statt der Staatsprüfung, in der Einrichtung von Priesterexercitien u. Volksmissionen, in freier Ausübung der Kirchenzucht etc. u. reichten bei den betreffenden Staatsregierungen eine ähnliche Denkschrift ein, wie die baierischen Bischöfe (s. oben), obschon sich dabei die kirchlichen Verhältnisse in den einzelnen Staaten nicht in gleicher Weise gestalteten. Der politische Liberalismus in Baden förderte auch die Freisinnigkeit auf dem kirchlichen Gebiete, u. die Regierung konnte auf volle Beistimmung der Landstände rechnen, wenn es darauf ankam den Tendenzen der ultramontanen Partei entgegenzutreten. Dazu kam, daß die theologische Facultät in Freiburg mit wissenschaftlich gebildeten Männern wie Hug, Hirscher, Werk, Staudenmaier u. And. besetzt war, welche der streng römischen Richtung in keiner Weise sich zuneigten. Auch unter der katholischen Geistlichkeit wirkte immer noch der von Wessenberg gepflegte Sinn, u. darin lag wohl der Grund, daß der katholische Clerus in Baden an allen kirchlichen Zeitfragen, Aufhebung des Cölibats, Bewegung der Deutschkatholiken etc., viel Theilnahme bewies. Während sich daher die ultramontane Richtung auf dem Landtage 1846 beschwerend vernehmen ließ über die Beaufsichtigung der Kirche durch den Staat, die Zusammensetzung des Oberstudienraths aus Mitgliedern beider Confessionen, die Weigerung der Regierung Seminaria puerorum zu errichten u. die Erschwerung für auswärtige Theologen nach Baden zu übersiedeln; beklagte sich 1847 eine große Anzahl katholischer Geistlicher des badischen Oberlandes bei dem Erzbischof über mehre jüngere Geistliche, bes. über die von denselben empfohlene Verehrung der Heiligen, über die errichteten besonderen Brüder- u. Schwesterschaften etc., u. in den Bewegungen 1848 wurde vorzüglich hier die Idee einer Deutschen Nationalkirche laut. Doch wirkten die Vereine der streng katholischen Richtung diesen liberalen Bestrebungen entgegen. Die Revolution von 1849, welcher auch mehre katholische Geistliche nicht fremd waren, drängte die kirchlichen Bewegungen für den Augenblick zurück; doch kam auf dem Landtag 1851 eine Motion ein, deren Forderungen waren: Errichtung einiger Knabenseminarien, worin denen, welche sich dem geistlichen Staude widmen wollen, eine berufsmäßige Erziehung zu Theil werde; dann größere Selbständigkeit der Katholischen Kirche, desgleichen Entbindung von dem landesherrlichen Placet, die unbeschränkte Bildung, Anstellung u. Disciplin der Geistlichen u. eigene Verwaltung u. Verwendung des Kirchenvermögens. Wichtiger waren die folgenden Ereignisse. Bei dem Tode des Großherzogs untersagte der Erzbischof von Freiburg das vom katholischen Oberkirchenrath[337] angeordnete Traueramt, wodurch heftige, langandauernde Conflicte mit der Regierung veranlaßt wurden (s.u. Baden, Gesch.). Endlich schienen die Streitigkeiten durch das 1859 veröffentlichte Concordat beigelegt, allein 1360 erhoben sich gegen dasselbe so viele Stimmen, daß es die Regierung im April 1860 aufhob u. trotz der von dem Erzbischof u. dem Päpstlichen Stuhle erhobenen Protestationen an diesen Maßnahmen nichts änderte, durch welche die R.-K. K. in dasselbe Verhältniß zu dem Staate kam, wie die Protestantische. Die friedlichen Verhältnisse, in denen in Württemberg Regierung u. R.-K. K., bes. durch den milden Bischof Keller, mit einander standen, wurden in neuester Zeit ebenfalls durch die Frage über die gemischten Ehen gestört; indeß griff hier die Regierung sehr energisch ein, u. obgleich die katholischen Blätter in den Regierungsmaßregeln gegen katholische Lehrer u. Prediger, ohne Zuziehung des Ordinariats, Beschränkungen der Glaubens- u. Gewissensfreiheit finden wollten u. der Bischof Keller am 9. Novbr. 1841 in der Abgeordnetenkammer eine Motion des Inhalts ankündigte, daß der König die verfassungsmäßig zugesicherte Autonomie der Katholischen Kirche aufrecht erhalten u. geeignete Maßregeln zur Erhaltung des Kirchenfriedens treffen möge: ließ sich die Regierung doch nicht beirren, zumal da aufgeklärte Katholiken hierin auf ihrer Seite standen. Die Motion des Bischofs wurde von der zweiten Kammer abgewiesen u. von der Regierung nur die Erklärung abgegeben, sie werde der Angelegenheit alle Aufmerksamkeit schenken u. etwaige Mißstände beseitigen. Vielfache Differenzen veranlaßten 1857 die Regierung zum Abschluß einer Convention, welche aber von den Ständen zurückgewiesen wurde, bis gegen Ende 1861 die Stellung der Katholischen Kirche zum Staate durch ein besonderes Kirchengesetz bestimmt wurde. Im Großherzogthum Hessen wurden bei der Berathung eines neuen Entwurfs für das Eherecht in der ersten Kammer die Interessen der Katholischen Kirche bes. von dem Bischof Kaiser von Mainz vertreten. Der Tod dieses Prälaten (den 30. December 1948) gab bei der Wiederbesetzung seiner Stelle 1849 Veranlassung zu einigen Differenzen, s.u. Mainz S. 746. In Mainz wurde das geistliche Seminar zum Nachtheil der katholischen Facultät in Gießen sehr gehoben. 1854 schloß die Regierung eine vorläufige Übereinkunft mit Rom, welche 1860 von den Ständen sehr angefochten wurde. In Kurhessen bildete das Bisthum Fulda den Mittelpunkt für die R.-K. K. Die Differenzen derselben mit der Staatsregierung bezogen sich in den letzten Jahrzehnten auf einzelne Bestimmungen der Verfassungsurkunde, welche deshalb von der katholischen Geistlichkeit nicht beschworen wurde, u. auf die Verwaltung des Kirchenvermögens. In Nassau war der seit 1853 geführte Streit der Regierung mit der R.-K-n K. über die Besetzung der Pfarrstellen u. über die Verwaltung des Kirchenvermögens (s. darüber Nassau S. 697 ff.) 1859 noch nicht geendigt u. die Regierung wurde von den Ständen ersucht, von einer Convention mit dem Päpstlichen Stuhle abzusehen.

In Preußen, wo die R.-K. K. bes. in den östlichen u. westlichen Provinzen vertreten war, hatte die Regierung das päpstliche Breve von 1930 über die gemischten Ehen (s.d.) 1834 veröffentlicht, allein seit 1837 gerieth sie über diesen Gegenstand mit den Erzbischöfen Droste zu Vischering von Köln u. Dunin (s. b.) von Gnesen u. Posen in schwere Conflicte, doch wurden dieselben bald nach der Thronbesteigung Friedrich Wilhelms IV. ausgeglichen. Durch Ministerialverordnung vom 1. Jan. 1841 wurde der Verkehr der Landesbischöfe mit dem Papste in allen geistlichen Angelegenheiten, wo das hierarchische Verhältniß Anlaß zu gegenseitigen Mittheilungen gibt, von allen Beschränkungen befreit, jedoch muß der Inhalt der Verhandlungen mit Rom angezeigt u. bei päpstlichen Erlassen, welche die bürgerlichen Verhältnisse berühren, die Zustimmung der weltlichen Behörde eingeholt werden. Zugleich wurde eine katholische Abtheilung im Cultministerium errichtet, welche eine Art katholisches Consistorium bildet. In anderer Beziehung trat die Katholische Kirche gegen die Regierung auf: das fürstbischöfliche Consistorium in Breslau weigerte sich die über seine Gerichtsbarkeit geführten Listen nach der gesetzlichen Vorschrift an das Oberlandesgericht in Breslau zu übersenden; am Rhein wurde von Seiten der römischen Partei 1943, mit Berufung auf den Wortlaut des Concordats, petirt, daß der hohen Geistlichkeit in Gemäßheit der Bulle de salute animarum liegende Gründe behufs ihrer Dotation als Eigenthum zu freier Verwaltung auf Kosten des Staats überwiesen würden, Die Wallfahrt zum heiligen Rock in Trier u. die daraus hervorgehende Bewegung der Deutschkatholiken (s.d.) rief unter den Katholiken in Preußen eine große Aufregung hervor, u. von den Bischöfen wurden die deutschkatholischen Geistlichen excommunicirt u. durch alle Mittel der weitern Ausbreitung dieses Abfalls von der Kirche entgegenzuwirken gesucht. Auf Antrag des Vereinigten Landtags 1847 ließ die Regierung eine Militärkirchenordnung bearbeiten, erhöhte 1850 die Zahl der katholischen Militärgeistlichen u. übertrug die Aufsicht über sämmtliche zum Heere gehörenden Katholiken u. über die katholische Militärgeistlichkeit dem Fürstbischof von Breslau als päpstlichem Delegaten. Wichtig sñr die R.-K. K. in Preußen war die Umgestaltung des Verfassungslebens. Die Verfassungsurkunde vom 5. Decbr. 1848 enthielt Art. 11–23 die Punkte, durch welche das zeitherige Verhältniß zwischen dem Staat u. den Religionsgesellschaften verändert wurde, u. es entstanden bei der Ausführung dieser Bestimmungen Differenzen zwischen der Regierung u. den Bischöfen, u. in Folge der politischen Verwickelungen wurde diese Angelegenheit nicht vorwärts gebracht. Dagegen setzte die ultramontane Partei ihre stille Thätigkeit fort; am Rhein kam 1851 das Project eine rein katholische Universität in Köln zu gründen wieder lebhaft in Aufnahme u. bes. am Niederrhein wurden durch die Vereine u. durch die Benutzung der Presse die katholischen Interessen wesentlich gefördert, dort u. in Westfalen neue Klöster u. Unterrichtsanstalten gegründet, letztere bes. durch die Jesuiten. In einen neuen Conflict kam die Regierung 1850 mit dem katholischen Clerus, als von demselben die Beschwörung der neuen Verfassung ohne allen Vorbehalt, namentlich ohne den Zusatz salvis ecclesiae juribus, gefordert wurde, dieser Zusatz aber war den Geistlichen, welche zugleich öffentliche Staatsämter, als Schulräthe, Seminardirectoren etc. bekleideten, von den Bischöfen u. Erzbischöfen ausdrücklich anbefohlen worden. In Folge eines, bei der Versammlung der Bischöfe von Köln, Trier, [338] Paderborn u. Münster am 18. April gefundenen Auswegs kam es zu einem Vergleich; nämlich der katholische Clerus schwört den Eid auf die Verfassung ohne Vorbehalt, kann jedoch vor der Beeidigung die Erklärung seiner Willensmeinung, in welcher er den Eid leistet, abgeben, dahin gehend, daß der neue Eid die Rechte der Kirche u. seine Verpflichtungen gegen dieselbe nicht beeinträchtige u. seine kirchliche Stellung nicht verändere. Der 1853 vom Bischof Arnoldi gemachte Versuch, die Einsegnung der gemischten Ehen zu verbieten scheiterte an der Energie der Regierung. Die ziemlich starke katholische Fraction in der zweiten Kammer hat wiederholt auf die Nachtheile hingewiesen, welche die R.-K. K. durch die Säcularisationen erlitten habe.

Im Königreich Sachsen gingen durch den Übertritt des Kurfürsten Friedrich August des Starken von der Protestantischen zur R.-K-n K., welcher auch seine Regierungsnachfolger treu blieben, die landesherrlichen Episcopalrechte über die Protestanten auf besondere Behörden u. durch die Verfassung 1831 auf die Minister in evangelicis über (s.u. Sachsen). Nach Art. V. des Posener Friedens 1806 konnten die Katholiken ihre kirchlichen Gebräuche in eben der Ausdehnung als die Lutheraner im ganzen Königreich ausüben u. hatten dieselben bürgerlichen u. politischen Rechte zu genießen. Die bei Weitem größere Anzahl der Katholiken befindet sich in der Oberlausitz. Seit 1831 ordnete die Gesetzgebung die wichtigsten confessionellen Fragen durch Gesetze über die gemischten Ehen, über die Erziehung der Kinder, über Übertritte etc., doch kamen auch Differenzen vor, z.B. über die Gründung neuer katholischer Kirchen, über die Kniebeugungssache etc., u. fast bei jedem Landtage wurden Beschwerden wegen Übergriffe der R.-K-n K. vorgebracht. Das Gesuch des apostolischen Vicariats, das katholische Krankenstift in Dresden den Barmherzigen Schwestern zu übergeben, wurde vom Ministerium 1857 unter Berufung auf die Verfassungsurkunde, welche die Errichtung von Klöstern u. Orden in Sachsen für unstatthaft erklärt, abgeschlagen. In den übrigen deutschen Ländern war entweder die Zahl der Katholiken so gering, od. die Verhältnisse mit der Staatsgewalt so geordnet, daß sich in dem bestehenden Zustand nichts Wesentliches veränderte. In Hannover, wo die Bischöfe von Hildesheim u. Osnabrück die Ausübung der katholischen Kirchengewalt inne hatten, hatte die Regierung 1824 Verträge mit der päpstlichen Curie geschlossen u. in dem späteren Grundgesetze, namentlich über die Einholung des landesherrlichen Placet, das Nöthige bestimmt. Auch untersagte 1845 ein königliches Rescript allen katholischen Theologen bei Verlust der Anstellungsfähigkeit ihre Studien außerhalb Deutschlands zu machen. Die Verhandlungen wegen Ausstattung eines neuen Bisthums zu Osnabrück kamen 1857 zum Schluß, u. der 1858 instaliirte Bischof wurde zugleich zum apostolischen Vicar für Norddeutschland ernannt. Die Jesuitenmissionen 1852 fanden hier viel Theilnahme. In Weimar erschien 1852 ein neues Gesetz über die Verhältnisse der R.-K-n K. zum Staate, wodurch viele frühere Bestimmungen über Mischehen, Kindererziehung, Processionen etc. verändert worden sind. Seitdem wurde der katholische Clerus im Großherzogthum von seinem Bischof in Fulda angewiesen, den Staatsdienereid nur unter dem Vorbehalt, daß dieß unbeschadet der Rechte der Kirche geschehe, zu leisten, wogegen die weimarische Staatsregierung den katholischen Geistlichen die Anerkennung verweigerte. Dieser Streit schwebt jetzt (Ende 1861) noch. In Mecklenburg wurde ein Priester aus Mainz, welchen ein zur R.-K-n K. übergetretener Rittergutsbesitzer zum Hauscaplan angenommen hatte, von der Regierung unter Berufung auf frühere landesherrliche Verordnungen 1852 über die Grenze gebracht, u. als darauf die Landschaft wegen Verletzung von Artikel 16 der Bundesacte darüber Beschwerde führte, von derselben ihre Incompetenz ausgesprochen; s.u. Mecklenburg S. 54.

H) In der Schweiz, wo schon im 14. Jahrh. der Clerus zu den öffentlichen Abgaben beitragen mußte u. wo man der Vermehrung des Kirchenguts durch Grundbesitz Einhalt zu thun suchte, trat durch die Reformation im 16. Jahrh. eine tief eingreifende Spaltung ein; die der R.-K-n K. treu bleibenden Cantone Schwyz, Uri, Unterwalden, Zug u. Luzern waren zwar geneigt dem Ablaß u. der Sittenlosigkeit des Clerus entgegenzutreten u. dessen Einkünfte u. Vorrechte zu beschränken, allein sie schlossen zur Vertheidigung des alten Glaubens theils unter sich in Luzern (1524), theils mit Ferdinand von Österreich ein Bündniß, u. trotz des 1529 geschlossenen Landfriedens, welcher die Glaubensfreiheit sichern sollte; kam es 1531 zum Kriege, welcher für die katholische Partei glücklich war u. nach dessen Beendigung durch den Religionsfrieden 1531 an vielen Orten die Katholische Kirche wieder hergestellt wurde. Die im 17. u. 18. Jahrh. entstehenden Kämpfe um des Glaubens willen hatten einen schnellen Ausgang u. bewirkten keine wesentliche Veränderung. Durch die kirchliche Verbindung der R.-K-n K. in der Schweiz mit Besançon u. Mainz hatte die Kirche eine gewisse Selbständigkeit u. größere Freiheit erlangt, u. diese steigerte sich bes. in dem Theile der Schweiz, welcher unter dem Bisthum Constanz stand, indem hier Wessenberg durch Bildung des Volks u. der Geistlichkeit das kirchliche Leben zu heben, aber auch die bischöfliche Macht dem päpstlichen Nuntius in Luzern gegenüber zu schützen suchte. Der Letztere betrieb deshalb nach der Restauration 1814 mit großem Eifer u. unter Verheißung eines vielen Schweizern willkommenen Nationalbisthums die Trennung von Constanz, u. dieselbe erfolgte durch einen Machtspruch Pius' VII. Statt eines Nationalbisthums wurde aber ein Generalvicariat des Papstes errichtet u. die älteren u. neueren Bisthümer kamen in größere Abhängigkeit von Rom. Allein in der Revolution 1830 erklärte sich der damals herrschende Liberalismus nicht nur gegen alle Eingriffe der Kirche in die Rechte des Staates, sondern auch gegen alle Tendenzen der ultramontanen Partei. Allerdings fand die R.-K. K. in dem religiösen Standpunkt der Bevölkerung, in der Menge kleiner Republiken, in der großen Zahl der Bisthümer u. der reichen Klöster u. Stiftungen, in der im Ganzen der Kirche treu ergebenen Geistlichkeit u. in der einflußreichen Stellung des päpstlichen Nuntius, bes. aber in der immer noch mächtigen Aristokratie eine kräftige Stütze. Daneben hatte sie noch eine bedeutende Macht in der Presse, in den Katholischen Vereinen, welche bes. für die Wahlen in den Großen Rath u. für die rasche Organisation der in manchen Orten bestehenden[339] Vetogemeinden thätig waren, u. in dem Antheil an der politischen Verwaltung, welchen sie durch ihre Wahl in die obersten Behörden, bes. in die Großen Räthe, sich zu verschaffen wußten. Gleichwohl war ihre Stellung keineswegs gesichert, u. vielfache Conflicte über die Rechte des Episkopats gegenüber dem päpstlichen Supremat, über die Grenzen der Staatsgewalt in Bezug auf kirchliche Angelegenheiten, über die öffentliche Erziehung, über Duldsamkeit gegen die nichtkatholischen Confessionen, über das Kirchengut u. dessen Verwendung blieben nicht aus, obschon die nationale od. Bewegungspartei keinen leitenden Mittelpunkt sñr die kirchlichen Interessen hatte. Dem von ihr gemachten Versuch, durch die Badener Conferenz 1834 die Aufrichtung eines nationalen Erzbisthums od. den Eintritt in einen deutschen Metropolitanverband zu bewirken u. Reformen für Erziehung, für das Klosterwesen u. für die Stellung des Staates zur Kirche herbeizuführen, trat der Papst Gregor XVI. entgegen, indem er die Conferenzartikel verdammte u. den Nuntius veranlaßte seinen Sitz 1835 in Luzern mit Schwyz zu vertauschen. Diese Kämpfe, welche später in dem 1845 von sieben katholischen Cantons gegründeten, 1847 aber von der Tagsatzung aufgelösten Sonderbund ihren Mittelpunkt fanden, setzten sich bis auf die neueste Zeit herauf fort u. wurden oft nur als Mittel für politische Zwecke benutzt. Die Bewegungen des Jahres 1848 berührten auch die kirchlichen Verhältnisse der Schweiz durch die Feindseligkeit des Radicalismus gegen den Katholicismus, durch die Einziehung der Klöster u. Entsetzung od. Beschränkung der Geistlichen. Allein bei der veränderten politischen Weltlage fanden die Jesuiten ihre Vertreter, die Angriffe gegen die weltliche Macht erneuerten sich u. nicht selten gingen die Anhänger der streng katholischen Richtung mit dem Radicalismus Hand in Hand. Besonderen Anlaß zur Aufregung gab 1850 das vom Nationalrath ausgehende Gesetz über die gemischten Ehen, worin beiden Confessionen über Trauung u. Kindererziehung vollständige Parität zugestanden wurde. Gegen dieses Gesetz protestirte die katholische Geistlichkeit u. ebenso der Papst in einer bei dem Bundesrath eingereichten Note vom 30. Jan. 1861, worin zugleich auf Zurücknahme aller seit 1848 von der Eidgenossenschaft gegen die Katholische Kirche gemachten Eingriffe gedrungen ward. Zugleich wurden frühere nicht beantwortete Proteste, z.B. wegen der Attentate gegen die Rechte der Katholischen Kirche in verschiedenen Cantonen u. wegen der Gewaltmaßregeln gegen den Bischof von Freiburg, bei dieser Gelegenheit erneuert u. in Betreff sämmtlicher Reclamationen Genugthuung verlangt. Wegen der Säcularisirung der geistlichen Güter erließ der päpstliche Nuntius 1851 ein Circular an die Bischöfe, wonach die Käufer solcher Güter von der ihnen deshalb auferlegten Strafe entbunden u. nur mit einer geeigneten Buße belegt u. worin bestimmt wurde, daß sie liegende Gründe nur unter gewissen Bedingungen behalten dürften, die beweglichen Güter aber an die Klöster, Pfründen u. Kirchen gegen Wiedererstattung des Ankaufspreises zurückgeben sollten. Seit 1958 hat die R.-K. K. durch die weit verbreiteten Piusvereine u. durch die Barmherzigen Schwestern, sowie durch Gründung von Erziehungsanstalten wesentliche Fortschritte gemacht, wobei im Westen der Bischof Marilley in Freiburg u. im Osten Pfarrer Theodosius in Chur äußerst thätig waren. Was die einzelnen Cantone anlangt, so wurde in Aargau nach einem Aufstand gegen die revidirte Verfassung, an welchem man hauptsächlich die kirchliche Partei betheiligt glaubte, die Aufhebung von 8 Klöstern, darunter das reich dotirte Muri, vom Großen Rath 1841 ausgesprochen u. von der Tagsatzung nach schwierigen Verhandlungen unter der Bedingung, daß drei Frauenklöster wiederhergestellt wurden, 1843 genehmigt. Der Streit der Regierung mit dem Bischof von Basel über die Proclamation gemischter Ehen (1856) wurde nach Bestrafung mehrer Geistlichen dadurch erledigt, daß bei der Proclamation die Religion der Brautpaare nicht erwähnt werden sollte. Die Errichtung eines bischöflichen Priesterseminars lehnte 1969 die Regierung ab. In Luzern führte die Übergabe der theologischen Lehranstalt an die dahin berufenen Jesuiten (s.d. unt. C) zu Freischaarenzügen, zur Stiftung des Sonderbundes u. zum Bürgerkriege (s.u. Luzern), bis endlich nach Umgestaltung der politischen Verhältnisse 1848 die kirchliche Ruhe angebahnt wurde. In Waadt kam die Regierung in eine Differenz mit den katholischen Geistlichen. Diese weigerten sich die vom Regierungsrath ausgegangene Bettagsproclamation von der Kanzel zu verlesen, vielmehr trugen sie statt derselben eine Ermahnung zur Buße vor, worauf die Staatsregierung durch eine Verordnung vom 30. Octbr. 1839 sämmtliche katholische Geistliche des Cantons, mit Ausnahmezweier, absetzte. In Wallis, wo 1846 der Bischof in Sitten in einem Hirtenbrief der liberalen Partei die Beknechtung der Kirche Schuld gab u. wo es 1844 zum Kampfe kam, wurde die Säcularisation der Güter der hohen Geistlichkeit u. einiger religiösen Corporationen 1848 durch ein Gesetz geordnet u. die Verwaltung der Kirchengüter dem Gemeinderath übertragen, wogegen der Bischof Protest einlegte. Durch diese Maßregeln wurde bes. auch das Hospiz auf dem Großen St. Bernhard getroffen (s.u. St. Bernhard). 1857 knüpfte die Regierung die 1847 gelöste Verbindung mit Rom wieder an u. gestaltete, gegen das Bundesgesetz, geistliche Exercitien. In Tessin, welches zum Sprengel des Bischofs in Como gehörte, waren neuerlich die antikirchlichen Bestrebungen in dem benachbarten Piemont (s. oben) nicht ohne Einfluß. Der Große Rath legte 1851 den Geistlichen, welche abgeschaffte Feste zu feiern fortfuhren, eine Buße auf, verkaufte 1851 zwei Klöster in Lugano u. verwies im Novbr. 1852 sämmtliche Mönche des Kapuzinerklosters, welche nicht Eingeborene od. wenigstens 65 Jahre alt waren, aus dem Lande. Wichtiger war das Gesetz des Großen Rathes 1855, wonach sein Pfarrer ohne das Placet der Regierung eingesetzt u. das Pfarreinkommen unter weltliche Verwaltung gestellt wird, Die Jurisdiction ist der geistlichen Behörde entzogen u. den Geistlichen die Einmischung in die Politik untersagt; die Protestationen des Papstes u. der Bischöfe in Italien waren erfolglos. Der Beschluß 1839, den Bisthumsverband mit Mailand u. Como aufzuheben, wurde 1860 dahin geändert, für Tessin ein besonderes Vicariat zu errichten. In St. Gallen, wo das Kloster Pfäfers 1838 zu Gunsten milder Anstalten aufgehoben wurde, kam die R.-K. K. durch das confessionelle Gesetz von 1855 in volle Abhängigkeit vom Staat, u. 1856 beschloß das Großrathscollegium die protestantischen u. katholischen Schulen paritärisch[340] zu machen, doch wurden diese Maßregeln in milder Weise zur Ausführung gebracht. In Freiburg führten 1848 Conflicte mit der Regierung zur Verhaftung des Bischofs Marilley, welcher sich der neuen Verfassung nicht unterwerfen wollte; jedoch erfolgte 1856 nach längeren Verhandlungen dessen Rückkehr, wie die der 1847 abgesetzten Pfarrer. 1857 wurde eine Revision der Verfassung u. der Decrete über die Klosteraufhebungen u. über den Verkauf der geistlichen Güter beschlossen. Die Jesuiten erhielten die noch nicht verkauften Güter zurück u. das katholische Collegium wurde 1858 eröffnet. In den katholischen Urcantonen behauptete die R.-K. K. meist ihre frühere Stellung, wodurch ihr selbst auf politische Verhältnisse ein gewisser Einfluß gesichert war. Nur in anderen Cantonen, z.B. Thurgau, Graubündten, Solothurn, machte sich die freiere Regierung auch auf dem kirchlichen Gebiete geltend, obschon der päpstliche Geschäftsträger Bovieri dem entgegenwirkte. Unter den reformirten Cantonen hat in Genf die R.-K. K. bes. durch die Thätigkeit des Erzpriesters Vuarin gewonnen, welcher den Clerus in den 1814 hinzugekommenen katholischen Landestheilen eng verband u. in der Stadt Genf eine immer wachsende katholische Gemeinde (1814 nur 2000 u. 1843 schon 80,000 Glieder) gründete, zugleich aber die öffentlichen Schulen der Oberaufsicht einer aus Protestanten u. Katholiken zusammengesetzten Schulbehörde entzog u. eine Privatschule den Frères ignorantins übergab. Diese Bestrebungen, denen der Protestantismus nur geringen Widerstand leistete (s.u. Reformirte Kirche), wurden theils durch das freie, den katholischen Dorfgemeinden günstige Wahlgesetz 1843, theils durch die Verbindung der Radicalen mit der römischkatholischen Partei wesentlich unterstützt, wodurch für kirchliche Interessen sehr wichtige Zugeständnisse erlangt wurden. Den Nachfolger Vuarins (st. 1843), Vicar Marilley, bestätigte die Regierung nicht u. ließ ihn 1844 über die Grenze bringen.

I) In Polen gewährte zwar der Religionsfriede 1573 (Pax dissidentium) den verschiedenen Confessionen gleiche bürgerliche Rechte; allein die R.-K. K. verstärkte sich allmälig durch ihren politischen Einfluß auf den Adel, verbot 1717 den Bau neuer nichtkatholischen Kirchen u. schloß Nichtkatholiken vom Reichstag u. von Staatsämtern aus. Als wegen der Revolution 1830, woran sich auch der katholische Clerus betheiligt hatte, 1832 die Constitution aufgehoben u. das Land durch das Organische Statut mit Rußland verbunden wurde, wurden die Interessen der R.-K-n K. wesentlich berührt; auf desfallsige Beschwerden des Papstes folgten zwar kaiserliche Versprechungen der Berücksichtigung, denen jedoch die bald darauf folgenden Schritte nicht entsprachen; denn die Güter der schon früher unterdrückten regulären Orden, welche nach gegenseitiger Übereinkunft zur Unterstützung der Kathedralkirchen u. Seminarien verwendet werden sollten, wurden dem Fiscus zugewiesen, die polnische Regierung verlangte von jeder bischöflichen Curie die Abtretung einer bestimmten katholischen Kirche zum Gebrauch des griechischen Cultus, setzte den Gehalt der Bischöfe von den zu ihren Kirchen gehörenden Gütern auf die Hälfte herab, verpflanzte die Kinder polnischer Familien in das Innere von Rußland, wo sie in Gefahr kamen dem katholischen Bekenntniß entfremdet zu werden etc. Zugleich wurde das Verbot der freien Communication mit dem Römischen Stuhle in geistlichen Dingen streng aufrechterhalten, u. der Antrag um Zulassung eines römischen Geschäftsträgers in Petersburg fand keine Genehmigung. Die Verhandlungen über diese Beschwerden mit dem russischen Gesandten in Rom waren ohne Erfolg, u. die Gesetze über die Nichtzulassung irgend einer Bulle od. eines päpstlichen Rescriptes in Rußland, über die Strafen gegen diejenigen, welche griechische Christen zum katholischen Bekenntniß bekehrten, über die gemischten Ehen u. die Erziehung aller Kinder in der Griechischen Religion, über die Ungültigkeit solcher Ehen, sofern nicht der griechisch-russische Priester die Ceremonie verrichtet hätte etc., blieben in voller Kraft, wozu noch 1839 die Wiedervereinigung der Unirten der Russischen Kirche kam (s.u. Russische Kirche). Auch die durch die Anwesenheit des Großfürsten Thronfolger u. später des Kaisers in Rom genährte Hoffnung auf eine Verständigung erfüllte sich nicht. Neuere kaiserliche Ukase über die Taufe der Kinder aus gemischten Ehen, über die sehr beschränkte Erlaubniß zum Bau katholischer Kirchen, ferner daß die katholische Geistlichkeit für unbekannte Personen die Sacramente nicht administriren solle, daß in den altpolnischen Provinzen alle Predigten der Censur der Dekanate zu unterwerfen seien, daß in Polen der Julianische Kalender dem Gregorianischen substituirt wurde, u.m.a. Verfügungen steigerten die Spannung, welche durch den Ukas vom 25. Decbr. 1841, daß alle bevölkerte Besitzungen des Clerus unter der Gerichtsbarkeit u. Verwaltung des Ministeriums der Krongüter gestellt sein sollten, den höchsten Grad erreichte. In Folge davon erließ der Papst den 22. Juli 1842 einen alle Beschwerden umfassenden Hirtenbrief, worauf der Kaiser gegen die 1843 nach Petersburg berufenen Bischöfe seine Mißbilligung über diese päpstliche Allocution u. seine Unzufriedenheit mit einem Theile der polnischen Geistlichkeit wegen ihres politischen Fanatismus, so wie seine Abneigung gegen die Jesuiten u. Redemptoristen aussprach. Die Versuche katholische Bekenner zum Griechischen Glauben zu bekehren wurden bes. durch die von der Regierung geleitete Ansiedelung russischer Colonisten in Polen, durch den Dienst der polnischen Soldaten in russischen Regimentern u. durch ihre dadurch bedingte Theilnahme am griechischen Gottesdienst gefördert. Andere Mittel, wie Belastungen der beim Katholicismus Verharrenden, Einschränkungen der katholischen Bildungsanstalten, Errichtung von Simultangotteshäusern u. Kirchhöfen etc. dienten der Gräcisirung Polens, u. mit den bedeutenden Summen, welche 1845 das russische Gouvernement zur Besoldung von neuanzustellenden Popen in Polen auswarf, wurden aller Orten griechische Gemeinden gegründet. Seit 1848 stieß die consequent fortbetriebene Proselytenmacherei seitens der russischen Regierung auf größeren Widerstand bei den Polen, namentlich in höheren Kreisen unter den Frauen, während von Seiten der Bauern gegen die Überredung u. Versprechungen der Popen eine größere Nachgiebigkeit sich bemerklich machte. Unter dem Kaiser Alexander II. wurde das Verhältniß zu Rom etwas freundlicher, die seit langer Zeit erledigten polnischen Bisthümer wurden besetzt u. durch ein Übereinkommen 1856 Manches geordnet, obschon die russischen Behörden die Conversion[341] zur Griechischen Kirche fort betrieben. Den Bewegungen 1801 war der katholische Clerus abermals nicht fremd, u. nicht allein politisch wichtige Tage wurden in den Kirchen gefeiert, sondern der Clerus leitete selbst, trotz der abmahnenden Regierungsverordnung, die politischen Kundgebungen in den Kirchen. K) In Posen führte der Streit der Regierung mit dem Erzbischof von Dunin (s.d.) über die gemischten Ehen zu großen Mißhelligkeiten, welche erst durch den Tod des Erzbischofs 1842 ihre Endschaft erreichten. Die Bewegung der Deutschkatholiken fand hier viel Anklang. Bei Ausbruch des Aufstandes gegen die Regierung erließ der Erzbischof Przyluski 1846 in Folge ministerieller Aufforderung einen warnenden Hirtenbrief u. verbot die von einzelnen Geistlichen für Revolutionäre abgehaltenen Seelenmessen als eine politische Demonstration. Als die 1848 angeordnete Reorganisation des Großherzogthums Besorgnisse für die Katholische Kirche erregte, erließ der König deshalb unter dem 28. April 1848 eine Cabinetsordre, worin der R.-K-n K. jeder Schutz verheißen wurde. Die Liga Polska, welche auch kirchliche Elemente an sich zu knüpfen suchte, u. ein 1848 gestifteter Verein zur Wahrung der Rechte der Katholischen Kirche in Posen suchten die kirchlichen Interessen zu fördern. 1852 entstand eine Differenz zwischen dem Oberpräsidium u. dem katholischen Kirchenregiment über die Besetzung der Pfarrstellen landesherrlichen Patronats, welche das letztere in Anspruch nahm u. auch nach der Erscheinung der Verfassungsurkunde von 1848 zu behaupten suchte, während der Oberpräsident 1852 den geistlichen Einspruch zurückwies. Einige Geistliche verweigerten beim Tode Friedrich Wilhelm IV. das Trauergeläute.

L) In Ungarn, wo die R.-K. K. viele Differenzen, bes. über die gemischten Ehen, hatte, welche erst 1844 ihre Erledigung fanden, hielt bei den Bewegungen 1848 die höhere katholische Geistlichkeit, am meisten in den slowakischen Comitaten, aber auch in dem eigentlichen Ungarn, zu der österreichischen Sache gegen Kossuth, weil man einen Bruch mit dem Papste fürchtete, u. der Erzbischof von Gran, Primas von Ungarn, Johann Hâm, sowie der Bischof von Fünfkirchen, Johann Scitovszky, wurden 1849 von den Anführern der Insurgenten für Hochverräther erklärt, weil sie sich in ihren Hirtenbriefen der legitimen Regierung Franz Josephs I. unterwarfen. Allein es gab auch unter dem Clerus Anhänger der neuen Ideen, u. bereits 1848 beschloß in der Csanader Diöcese eine Conferenz katholischer Geistlicher, daß künftig den Diöcesen ein Antheil an der Bischofswahl zustehe u. daß zu den Räthen der Bischöfe nicht, wie seither, die Domherren, sondern Vertrauen genießende, von dem Clerus zu erwählende Männer genommen würden, wobei man auch der Beseitigung des Cölibats das Wort redete. Bei Weitem wichtiger waren die im October 1848 in Pesth abgehaltenen Conferenzen der Bischöfe, bei denen die in der Revolutionszeit creirten Bischöfe, Michael Horwath u. Iekelfalussi gegenwärtig waren u. wo ein Hirtenbrief mit der Aufforderung an die Katholiken Ungarns zur Ergreifung der Waffen gegen den König erlassen ward. Nach Wiederbefestigung der österreichischen Herrschaft wurden die drei Bischofssitze von Csanad, Erlau u. Zips für erledigt erklärt u. anderweitig besetzt, u. die Stelle eines Primas erhielt der Bischof Scitovszky, auf dessen Bitte der Papst 1650 durch ein Breve einen Generalablaß als Versöhnungsjubiläum für die katholischen Christen in Ungarn bewilligte. Die im August 1850 in Gran versammelte Generalsynode der ungarisch-croatischen Bischöfe richtete ihr Augenmerk hauptsächlich auf die Wiederherstellung des Nexus mit dem Römischen Stuhle, auf die dem Episkopat in derselben Weise zu ertheilenden Bevorrechtungen, wie sie das österreichische Episkopat durch neuere Concessionen erlangt hatte etc. 1854 wurde Pesth für eine katholische Universität erklärt. Bei den Differenzen mit der Regierung 1861 stand der höhere Clerus, bes. der Primas Scitovszky, auf der nationalen Seite.

M) In den Niederlanden kam außer dem Concordat mit Rom 1827 eine Convention 1841 zu Stande. Durch das Staatsgrundgesetz 1848 wurde allen Confessionen Freiheit u. Schutz gewährt. Die vom Papst 1853 hier errichtete Hierarchie von vier Bischöfen unter dem Erzbischof von Utrecht erregte unter den Protestanten viel Unruhe u. hatte 1853 ein Gesetz über das Oberaufsichtsrecht des Staates (über Abhaltung von Synoden, Anstellung von Fremden, Cognition der Regierung bei kirchlichen Verordnungen etc.) zur Folge. Die Schulen sind gemischt. In eine Differenz mit dem Römischen Stuhl kam die Regierung 1846, als der Generalgouverneur der Niederländisch-ostindischen Colonien, den Bischof von Canea u. apostolischen Vicar von Batavia vom Amte suspendirte u. ihn wie seine assistirenden Priester aus dem Gebiet der Colonie verbannte, weil derselbe ohne Mitwissenschaft der indischen Regierung Befehle ausgefertigt habe. Die hier sehr geachteten Jansenisten wurden wegen ihrer Protestation gegen das Mariendogma aufs Neue excommunicirt.

N) In England, wo im 17. Jahrh. die Stuarts die R.-K. K. begünstigten, die Testacte aber (1673) dieselbe beschränkte, bis sie 1828 aufgehoben wurde hat die R.-K. K. in den letzten Jahrzehnten einen gewaltigen Aufschwung genommen. Durch die fortgesetzte Thätigkeit der Katholiken, durch Errichtung von Kirchen u. Schulen, durch Stiftung von Vereinen, durch Aussendung von Missionären etc. hatte sich die Zahl der Katholiken in Schottland u. England, welche sich 1823 auf 500,000 belief, 1845 auf mehr als 3,300,000 gemehrt u. steigerte sich durch zahlreiche Übertritte in allen Ständen immer mehr, so daß statt der 35 Kapellen zu Ende des 18. Jahrh. im Jahr 1860 in England 767 u. in Schottland 183 katholische Kirchen u. Kapellen sich befanden u. die Zahl der Klöster in 10 Jahren von 62 auf 180 stieg; darunter war die Kathedrale in Birmingham u. die St. Georgskirche in London. Die Mittel zu diesen Unternehmungen gewährte zum Theil die Privatfreigebigkeit, die reichen Familien, wie Graf Surrey, Shrewsbury, Norfolk u. And., gaben entweder Beiträge, od. bauten auf ihre Kosten neue Kirchen u. betheiligten sich an den für katholische Zwecke gegründeten Vereinen, von denen die Haupttractatengesellschaft zahlreiche Schriften ascetischen u. polemischen Inhalts unter das Volk brachte, so daß sie in dieser Beziehung mit der Anglicanischen Gesellschaft in London wetteiferte, während die Benedictiner u. Dominicaner die immer weitere Verbreitung des Klosterwesens beförderten, die Leitung der katholischen Seminarien u. Collegien in die Hand nahmen u. durch regen Eifer für das Volksschulwesen, bes. durch die Sonntagsfreischulen, die Gunst der niederen Volksklassen sich erwarben,[342] u. selbst die Jesuiten bereits 1849 hier 33 Niederlassungen an Collegien, Residenzen u. Missionen besaßen u. im August 1849 eine Kirche in London einweihen konnten. Zugleich wurde 1848 der diplomatische Verkehr mit Rom, welcher zufolge früherer Gesetze dem englischen Gouvernement nicht gestattet, aber durch die neueren politischen Verhältnisse Italiens zur Nothwendigkeit geworden war, durch eine Parlamentsacte wieder hergestellt. Nach diesen Erfolgen, welche bes. durch die katholisirende Richtung des Puseyismus (s.d.) begünstigt wurden, erschien unter dem 24. September 1850 der apostolische Brief Pius' IX. zur Wiederherstellung der bischöflichen Hierarchie in England, worin die Organisation einer bischöflichen Regierung, welche aus einem Erzbischof u. 12 Bischöfen bestehen u. bei der man sich möglichst an die alte Eintheilung der Sprengel vor der Reformation halten sollte, aufgestellt u. eine Vermehrung der Bischofssitze je nach dem Bedürfniß vorbehalten ward. Dabei sollten die Rechte u. Pflichten der Bischöfe ganz dieselben sein, wie in andern Ländern. Dieses Schreiben u. die bald darauf folgende Inthronisation des Cardinals Wiseman als Erzbischof von Westminster rief eine große Aufregung im Lande hervor, u. Lord Russel tadelte öffentlich die päpstliche Intention u. auch die katholische Richtung mancher anglicanischer Geistlichen. Da aber die englischen Gesetze keine Waffe gegen den päpstlichen Erlaß u. gegen den katholischen Cultus boten, so mußte sich die Regierung mit der 1851 erlangten Durchsetzung der Titelbill im Parlament begnügen, worin die Annahme von Namen u. Titeln, welche der Papst der katholischen Landesgeistlichkeit verlieh, verbot u. mit einer Bestrafung von 100 Pfd. St. bedroht ist. Allein diese Maßregel hatte keinen Erfolg, vielmehr hatte die Agitation für die R.-K. K. ihren Fortgang u. der gegenseitige Haß der Katholischen u. Anglicaner entzündete sich zu neuer Gluth.

O) In Dänemark wurde durch das neue Staatsgrundgesetz die freie Ausübung anderer Culte neben der dänischen Volkskirche gestattet, weshalb 1851 die österreichische Regierung ihr bis dahin beibehaltenes Patronat über die katholische Kirchgemeinde in Kopenhagen niederlegte. Die katholischen nordisch deutschen u. dänischen Missionen werden als Nordische Vicariate von Osnabrück aus verwaltet. P) In Schweden ist die katholische Confession nur geduldet u. der Übertritt zu derselben meist mit Landesverweisung bedroht; indeß wurde 1852 bei Gelegenheit eines Processes gegen Convertiten von dem Stockholmer Hofgericht dahin entschieden, daß die freiwillige Annahme des katholischen Glaubens nicht gesetzwidrig sei. In Norwegen herrscht seit 1843 gesetzlich Religionsfreiheit. Die an Zahl geringe katholische Bevölkerung des Königreichs Schweden steht unter einem Apostolischen Vicar im südlichen u. einem Apostolischen Präfecten im nördlichen Theile (Lappland). Q) In Rußland, wo dieselbe strenge Gesetzgebung gegen die R.-K. K. wie in Polen galt (s. oben), wurde 1844 für das an die Reichsdomänenverwaltung abgegebene ehemalige Kirchengut eine entsprechende Summe aus den Staatskassen angewiesen, u. 1847 ordnete ein Concordat (s.d. K) mehre streitige Angelegenheiten. Danach bestehen im Kaiserthum fortan 7 katholische Bisthümer (deren Zahl sich seit 1856 auf 1 Erzbisthum zu Mohilew u. 10 Bisthümer gesteigert hat). Die Wahl der Bischöfe erfolgt in Übereinstimmung des Römischen Stuhls mit dem Petersburger Cabinet u. ihre Einsetzung durch die Curie. Der Bischof ist in canonischer Abhängigkeit vom Papst; ihm steht die Leitung des Unterrichts, sowie die Wahl der Lehrer zu. Der Erzbischof von Mohilew ist Haupt der geistlichen Akademie in Petersburg. Eine weitere Vereinbarung 1857 hat den Bischöfen die selbständige Verwaltung ihrer Diöcese u. die Jurisdiction in Ehesachen gewährt u. ihre Stellung überhaupt freier gemacht. R) In der Türkei war durch den Hat Humayum von 1856 die Lage der R.-K-n K. zwar verbessert, aber noch nicht gesichert u. die seit dem Krimkriege bemerkbare feindselige Stimmung der Muhammedaner führte zu Verfolgungen, bes. in Syrien, u. zu Bedrückungen. Einzelne Differenzen mit dem Päpstlichen Stuhle, namentlich über die zu großen Abgaben der Katholiken, wurden 1851 dahin geregelt, daß die Katholiken in Albanien künftig nur eine Art Personalsteuer nach der Erwerbsfähigkeit zu zahlen haben, u. daß die auf Pachtungen umgelegte Steuer niedrig bemessen wird. Zugleich wurde bei diesen Verhandlungen von Seiten der Pforte voller Schutz gegen die Übergriffe der Griechischen Kirche u. die Erlaubniß zum Bau mehrer neuen katholischen Kirchen versprochen. Wegen der traurigen Verhältnisse der Christen in Bosnien that der Papst 1852 Einsprache beim Sultan, u. es wurde für diese Angelegenheit, über welche seit 1845 Verhandlungen gepflogen waren, auf eine Verständigung gehofft. Erfolglos waren dagegen die Bemühungen des Papstes u. des Staatsoberhauptes von Frankreich die Ansprüche der katholischen Christenheit auf das heilige Grab in Jerusalem, der griechischen gegenüber, geltend zu machen, indem Rußland die Interessen der Griechischen Kirche energisch vertrat, s. Russisch-Türkischer Krieg.

S) Außer Europa war Amerika in der neuesten Zeit einer der Hauptpunkte, auf welchen sich die katholische Thätigkeit vorzugsweise richtete. In den Nordamerikanischen Freistaaten, wo ein Theil der katholischen Bevölkerung unter französischem Einfluß zur Gallicanischen Kirche gehörte, hatte der Aufschwung der R.-K-n K. nicht blos seinen Grund in der großen Zahl katholischer Colonisten aus Irland u. Deutschland, sondern auch darin, daß sich der katholische Clerus durch seine Seminarien, Pensionate, Waisenhäuser, Taubstummenanstalten etc. viele Anhänger gewonnen u. bes. den neu aufblühenden Staaten ersprießliche Dienste geleistet, sowie durch Kirchenbauten, glänzenden Cultus u. reich ausgestattete Orden sich ausgezeichnet hat. Indeß entsprach die Abhängigkeit von Rom den Principien der nordamerikanischen Freiheit nicht, u. es kam schon 1843 zu einem Streit des Bischofs Hughes in New-York mit der katholischen Gemeinde in Buffalo, welche ihr Vermögen selbst verwalten wollte u. deshalb gegen die Eingriffe des Bischofs Klage bei dem Päpstlichen Stuhle erhob, die jedoch keinen Erfolg hatte. Daneben klagten die deutschen Katholiken über Vernachlässigung ihrer Sprache u. über die Besetzung der Bischofssitze mit Nichtdeutschen trotz der von ihnen für kirchliche Zwecke gebrachten Opfer. Die Reformversuche Pius' IX. fanden auch in Nordamerika viel Beifall, so daß man dem Papst in einer Adresse nicht nur die Sympathien des nordamerikanischen Volkes versicherte, sondern auch[343] thätige Hülfe anbot, sofern er auf Hindernisse bei seinem Reformwerk stoßen sollte. Am 6. Mai 1949 trat das Nationalconcil der Katholischen Kirche in Nordamerika in Baltimore zusammen, es bestand aus 2 Erzbischöfen u. 24 Bischöfen (10 Amerikaner, 7 Engländer, 6 Franzosen, 2 Belgier u. 1 Deutscher), deren jeder wieder seinen Theologen zur Seite hatte; man beschäftigte sich bes. mit Vorlagen über die Beschränkungen der bischöflichen Gewalt in Bezug auf den untern Clerus u. auf die Verwaltung des Kirchenvermögens. Durch eine päpstliche Bulle vom 19. Juli 1851 wurde New-York zu einem Erzbisthum erhoben. 1959 gab es in den Freistaaten 43 Diöcesen, 7 Erzbischöfe, 2 apostolische Vicariate, 2334 Kirchen, 85 Männer- u. 141 Nonnenklöster u. über 3 Mill. Katholiken. In dem südlichen Theile Nordamerikas, sowie in Central- u. Südamerika, wo sich durch die Spanier u. Portugiesen wie durch die Jesuiten (bes. in Paraguay) das katholische Kirchenwesen in eben der glänzenden Weise, wie im südlichen Europa entwickelte, hatte sich zwar der Clerus den Bestrebungen für die Unabhängigkeit von Europa angeschlossen u. sah den Katholicismus als Staatsreligion anerkannt; allein der Liberalismus konnte sich nicht lange mit einer Geistlichkeit befreunden, welche gewisse kirchliche Vorrechte in Anspruch nahm, u. wurde in verschiedene Kämpfe über Abschaffung von Festtagen, über Verminderung der Klöster, über das Patronatrecht, über das Kirchengut etc. hineingezogen. Zugleich brach sich die religiöse Duldung in den meisten Staaten von Mittel- u. Südamerika immer mehr Bahn, u. die frühere römische Gesetzgebung unter der spanischen u. portugiesischen Herrschaft verschwand immer mehr vor der geforderten Glaubensfreiheit; jedoch hatte die Verbindung mit Rom im Volke viele Freunde. In Mexico übernahm der Congreß 1834 trotz der Protestationen der Prälaten, welche verbannt u. deren Einkünfte eingezogen wurden, die Besoldung derselben u. verkaufte in der Geldbedrängniß wegen des Kriegs mit Nordamerika einen Theil des Kirchengutes 1847. Unter dem Präsident Commonfort, welcher an der Spitze der liberalen Partei stand, wurde der Verkauf aller Kirchengrundstücke (100 Mill. Dollars an Werth) gegen eine Entschädigung von 15 Mill. Doll., u. völlige Gewissensfreiheit für alle Religionsparteien 1856 angeordnet, wogegen sich der Papst vergebens aussprach. Durch den Widerstand 1857 hat der Clerus seine Lage verschlimmert. 1861 entstand ein Schisma zwischen der streng katholischen u. der freiern Richtung. In Chile u. Peru wurden die Heiligentage u. die Klöster vermindert, aber in Peru 1856 die beantragte Cultusfreiheit für Nichtkatholiken abgelehnt. In Neugranada mußten nach einem Gesetz von 1845 die Geistlichen u. Bischöfe bei einer Anklage gegen sie vor den weltlichen Gerichtshöfen jeder Ausübung ihres Amtes sich enthalten, u. nach einem Beschluß von 1847 wurde der Zehnt ohne alle Berathung mit dem Römischen Stuhle aufgehoben. Auch durch die Verfügungen 1850 u. 1851 über die religiösen Orden, über die Vertreibung der Jesuiten, über die Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit, über die Ernennung der Geistlichen durch sogenannte Pfarrversammlungen (Cabildo paroquial), über die Abgabe der Güter des erzbischöflichen Seminars von Santa-Fé von Bogota an das Nationalcollegium, über die Beaufsichtigung jenes Seminars durch die weltliche Gewalt, über das Recht des freien Unterrichts etc. stellte sich die Regierung in völlige Unabhängigkeit von Rom, u. der Clerus, welcher gegen jene Decrete reclamirte, hatte schwere Verfolgungen zu erleiden; der Generalvicar wurde seines Amtes entsetzt, weil er die von der Regierung anbefohlene Prüfung der anzustellenden Geistlichen nicht vornahm, der Erzbischof u.a. höhere Geistlichen wurden verbannt u. die erzbischöflichen Einkünste unter Sequester gelegt. Da die päpstlichen Reclamationen dagegen keinen Erfolg hatten, so wurden in einer am 27. Septbr. 1952 gehaltenen Allocution des Papstes sämmtliche der Kirche feindliche Decrete verdammt u. für ungültig erklärt. Auch in den übrigen Staaten Südamerikas hat die R.-K. K. ihre frühere Stellung nicht behaupten können. In Paraguay wurde unter dem Dictator Dr. Francia das Klostergut dem Staat überwiesen u. der Clerus von der Regierung abhängig gemacht; auch in Buenos-Ayres kamen die Bischöfe unter die Gewalt der Regierung. Nur in Brasilien hat sich die R.-K. K. ihre Stellung erhalten, s.u. Brasilien S. 216.

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Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 328-344.
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