Großbritannien [1]

[668] Großbritannien (englisch Great-Britain, französisch Grand-Bretagne), 1) eigentlich die Insel, welche die Reiche England, Wales u. Schottland umfaßt; G. genannt im Gegensatz zu Kleinbritannien (der Bretagne, wohin im 3. Jahrh. n. Chr. viele Briten vor den Sachsen flohen u. dort von Constantinus Chlorus Wohnsitze angewiesen erhielten. Dieser Name wurde 2) den 1. Mai 1707 wieder aufgenommen u. dadurch die zu einem Reiche vereinigten Königreiche England (mit Wales) u. Schottland bezeichnet; 1800 kam noch Irland hinzu (G. u. Irland, United Kingdom), u. zugleich wurden die benachbarten Inseln, Man, die Scilly- u. die Normannischen Inseln, dazu gezählt. In diesem Sinne umfaßt G. u. Irland 5695 QM. mit (Census von 1851) 27,472,220 Ew., u. zwar kommen auf England, Wales u. die benachbarten Inseln 2735 QM. mit 18,066,684 Ew., auf Schottland u. die dazu gehörigen Inseln 1429 QM. mit 2,889,742 Ew., auf Irland 1531 QM. mit 6, 515,794 Ew.; hierzu kamen noch im Dienste zu Lande od. zur See auswärts: 162,490; ferner die sonstigen europäischen Besitzungen (Gibraltar, Malta, Gozzo u. Helgoland) mit zusammen 10 QM. u. 146,591 Ew., was also in Europa einen Gesammtflächenraum von 5705 QM. u. eine Gesammtbevölkerung von 27,781,301 Ew. gibt.

Weltlage u. allgemeine Weltbeziehungen. G. u. Irland nebst den anliegenden Inseln, zusammen die Britischen Inseln genannt, bilden den nordwestlichen Theil von Europa, den Übergang zu Amerika u. gleichen in den Küstenumrissen auffallend dem südöstlichen, dem Verbindungsgliede zwischen Asien u. Europa. Sie sondern sich in zwei Hauptmassen. Der eine Haupttheil, Großbritannien (England u. Schottland), erstreckt sich von Süden nach Norden 120 Meilen weit u. ist im Süden 70 Ml. breit. Allein die Breite ist sehr wechselnd, indem G. nach Norden zu immer schmäler u. zugleich von vielen Busen, die mehrfache Verengungen darbieten, zerschnitten wird. Zwischen diesen Busen strecken sich weit in das Meer vorgebirgsartige Halbinseln. Dadurch erhält[668] G. bei einem Flächeninhalt von 3948 QM. einen Küstenumfang von 620 QM., 1 Meile auf 61/2 QM. Irland ist im Ganzen einförmiger gestaltet; doch ist es von seiner Westküste in eine Anzahl von Vorgebirgen, Busen u. kleinen Inseln zerschnitten, welche in Verbindung mit seiner geringen Größe die Küstenentwickelung erhöhen, so daß es bei 1531 QM. Flächeninhalt 270 Ml. Küstenlänge hat, 1 Meile auf 51/2 QM. Diese glückliche Gliederung der beiden Inseln wird erhöht durch die zahlreichen kleineren Inseln, welche zwischen G. u. Irland liegen, G. im Nordwesten u. Norden umgeben u. auch auf der Südseite vorhanden sind, während sie auf der Ostseite in der Nordsee fast ganz fehlen. Ebenso glücklich ist die Bildung der Küste mit ihren zahlreichen Häfen. In England ist die Ostküste von der Nordgrenze bis zum Humber steil, häufig von Klippen eingefaßt; von dort bis zur Themse ist sie eben u. niedrig, aus Sandbänken bestehend; hieran schließen sich bis über Dover hinaus Steilküsten. Die Küste des Kanals la Manche bis zum Bristolkanal ist theils Steil-, theils Flachküste; die erstere überwiegend, u. hier befinden sich die größten u. schönsten Häfen. Auch die Westküste ist größtentheils steil u. hoch, mit vielen Häfen. Dasselbe gilt von der Westküste Schottlands, während die Ostküste niedrig ist od. aus Sandbänken besteht. In Irland flacht sich die Ostküste ebenfalls sanft ab; die Süd- u. Westküsten sind hoch u. eingeschnitten; namentlich auf letzteren besitzt Irland gute Häfen. Hinsichtlich der vertikalen Gliederung herrscht im Ganzen die Ebene vor, aber unbedeutend (2900 QM. Ebene, 2500 QM. Gebirge), ein Verhältniß, welches sich bei der eigenthümlichen Vertheilung von Gebirg u. Ebene in den einzelnen Theilen verschieden modificirt. Das britische Gebirgssystem hat seinen Mittelpunkt durch das Meer (im Nordkanal) verloren; es sind nur noch die strahlenförmig von der früheren Centralgruppe auslaufenden Zweige vorhanden. In G. befindet sich die Ebene im Ganzen mehr im Osten, das Gebirge mehr im Westen; die Gebirge bilden durchbrochene, isolirte Massen, indem das Tiefland an mehreren Stellen bis an die Westküste hervortritt. Gegen Norden jedoch dehnen sich die Gebirge immer mehr nach Osten aus, bis sie endlich die ganze Breite der Insel einnehmen. Daher kommt es, daß im Süden, in England, das Tiefland 1700 QM. gegen 1000 QM. Gebirgsland), im Norden, in Schottland, dagegen das Gebirgsland (1000 QM. gegen 200 QM. Tiefland) vorherrscht. Das Tiefland G-s bildet nur im Süden ein größeres zusammenhängendes Ganzes; im Norden gibt es nur schmale unterbrochene Küstenebenen. An vier Stellen tritt das Tiefland bis an die Westküste, nämlich an der Severn- u. Merseymündung, dem Solway- u. dem Clydebusen. Diese Einsenkungen theilen das großbritannische Gebirgsland in fünf nur durch schwache Hügelzüge verbundene Abschnitte: das Bergland von Cornwall od. die Cornisch Devonschen Berge; das Hechland von Wales; das Nordenglische Bergland od. die Cambrische Gebirgsgruppe; das Niederschottische Bergland u. das Schottische Hochland, welches durch eine fünfte von der Ost- bis zur Westküste reichende, mit Seen u. Wasserläufen erfüllte Vertiefung wieder in zwei Gruppen zerfällt: das Grampiangebirge, das Caledonische Gebirge. In Irland herrscht entschieden die Ebene vor (1090 QM. gegen 500 QM., Gebirgsland). Die übrigen kleinen Inseln sind in ihrer Bildung den benachbarten Küsten verwandt, die im Norden namentlich zerrissen, klippig, steil, rauh u. unwirthlich. G. ist vermöge der feuchten Westwinde reich an Gewässern, sowohl an Seen, namentlich in Schottland u. Irland, als auch an Flüssen. Die Flüsse Schottlands stürzen vorerst durch enge Bergthäler u. sind daher wenig schiffbar; diejenigen Irlands sind groß u. wasserreich, durchströmen viele Seen, sind aber wegen der vielen Sandbänke schwer zu befahren. Das größte Interesse verdienen die Flüsse Englands (über 50 an der Zahl), welche zwar nur einen kurzen Lauf, aber eine große Verzweigung haben u. (wie alle britischen) in weite Buchten u. Meeresarme münden; 573 Ml. Flüsse sind auf den Britischen Inseln schiffbar, über 1 Meile auf 10 QM. Flächeninhalt. Dazu kommen die Kanalverbindungen, welche, begünstigt durch die isolirte Lage des Hochlandes, die Verbindung der verschiedenen Flußsysteme, die Ost- u. Westküste Englands bewerkstelligen, den Verkehr im Innern beleben u. bes. London mit den wichtigsten Städten des Landes verknüpfen. Auch Irland gestattet bei dem Vorherrschen der Ebenen die Anlegung von Kanälen, welche die entgegengesetzten Gestade verbinden, die aber wegen der politischen Stellung des Landes noch nicht ausgeführt sind. Weniger günstig ist Schottland, mit Ausnahme der einzigen oben erwähnten Längsspalte, in dieser Hinsicht gebaut. 605 Ml. künstliche Wasserwege sind auf den Britischen Inseln ausgeführt, 1 Meile auf 9 QM. Im Ganzen bestehen daher 1178 Ml. Binnenschifffahrt, 1. Meile auf etwas über 41/2 QM. Das Klima G-s u. Irlands ist oceanisch, gemäßigt, häufig wechselnd, charakterisirt durch frühes Keimen u. spätes Reisen. Der Unterschied zwischen den Jahreszeiten im Allgemeinen nicht so groß, als auf dem Continent, die Sommer kühl, die Winter mild; die Wiesen daher immer grün, so daß das Vieh auch den Winter über ausgetrieben werden kann. Die Inseln liegen in der Provinz des vorherrschenden Herbstregens. Die Westwinde herrschen vor, daher die Westseite mehr Regen hat, als die Ostseite. Die Berggegenden sind allein kalt, haben strenge Winter mit naßkalten Sommern u. steten Nebeln. Englands Luft ist stets feucht u. mild; selten anhaltender Sonnenschein; der Nebel wirkt zerstörend auf die Gesundheit (November Hängemonat); nur die Gebirge haben im Winter trockene u. gesunde Luft. Irland ist noch milder, aber auch feuchter u. regnerischer, an einigen Gegenden wegen der Sümpfe ungesund. Schottland ist in seinem südlichen Theile feucht u. mild, das Hochland ist feuchtkalt, nebelig, stürmisch, nur im Sommer zuweilen eine Reihe schöner Tage. Der Mineralreichthum der britischen Inseln, namentlich Englands ist bedeutend. Die Flora u. die Fauna G-s sind von denen des mittleren Europas wenig abweichend, mindestens haben sie keine eigenthümlichen Gattungen aufzuweisen. Über das Nähere s. England, Irland, Schottland.

Die Bevölkerung besteht zum größten Theile aus Germanen, in England, Niederschottland u. an der Nord- u. Ostküste von Irland. Außerdem finden sich noch die Urbewohner, die Celten, u. zwar Walen (Kymren) in Wales, Gaelen in Hochschottland, Iren (Ersen) in Irland. Aus der Inselnatur[669] G-s, als eines natürlichen, abgeschlossenen Ganzen, ergeben sich die Eigenthümlichkeiten seines Charakters, der sich zunächst in der Abhängigkeit vom Continente u. in der Armuth eigenthümlicher Producte ausspricht. G. erhielt vom Festlande den größten Theil seiner Pflanzen- u. Thierwelt, wie auch seine Bewohner; die dem Continente zugekehrte Ebene unterstützte Fremdlinge bei der Niederlassung u. Bezwingung. So strömten nach G. von allen Küsten des Oceans Völker: aus Celten, Römern, Jüten, Sachsen, Angeln, Skandinaviern u. französirten Normannen bildete sich die Englische Nation, ein Mischvolk, wie vielleicht kein zweites in der Welt (s. England 1). Ebenso eigenthümlich entwickelte sich aus dem Germanischen u. Romanischen Elemente die Englische Sprache (s.d.), welche die überwiegende Sprache G-s ist, während nur noch in den Gebirgen Hochschottlands gaëlisch, in Wales kymrisch u. in einigen Theilen Irlands irisch (sämmtlich Dialekte der Celtischen Sprache, so wie auf den normannischen Inseln französisch gesprochen wird). Auf dieselbe Weise wurde alles vom Continente Empfangene umgebildet: die Pflanzen u. Thiere, die europäischen Künste u. Erfindungen; so Sitten, Gesetze u. Gewohnheiten. Selbst auf die ganze Masse des Landes erstreckt sich diese Bildungsfähigkeit u. Energie der Inselnatur; obgleich klein u. von einem nicht sehr zahlreichen Volke bewohnt, hat es durch den Geist eine Macht erhalten, die es nicht von Natur besaß, u. eine Stellung in der Politik, welche selbst der größte Staat des Continentes nicht ausfüllen könnte. Nichts ist in G. Natur, Alles ist Kunst, ein Product der Cultur u. eines Aufwandes der größten Sorgsamkeit. So geht durch alle englischen Verhältnisse eine Opposition u. ein Contrast gegen die des Festlandes. Die staatliche Entwickelung führte, begünstigt durch die Nothwendigkeit des Zusammenhaltens u. durch das Vorhandensein einer ununterbrochenen, reichen u. fruchtbaren Ebene, welche der Schauplatz der Geschichte wurde, im Gegensatze zu den vereinzelten Gebirgsländern, früh zu politischer Einigung, in welcher der Ebene die Herrschaft zufiel, nur die abgeschlossenen Gebirgsländer (Cornwall, Yorkshire, Cumberland, Wales etc.) bewahrten lange ihre Unabhängigkeit, wie ihre Nationalität. Aus den Kämpfen mit den Ureinwohnern entstanden monarchische Formen, die Königsmacht wurde stark, die Großen von ihr abhängig; dem Mittelstande blieb die Waffenehre u. damit die Freiheit. Mit dem Gewichte seiner Individualität verbindet der Engländer ein gewaltiges Streben nach Gesammtheit u. eine Kraft, sich dem Ganzen hinzugeben u. in ihm aufzugehen; jeder Engländer ist Bürger, ein Mensch des Gesetzes. Dieser Sinn ließ früh Gesetze u. Verfassung, den Bedürfnissen entsprechend u. aus ihnen hervorgegangen, entstehen; fest gegründet ist die Macht des Königthums, als des Repräsentanten des Ganzen; aber zwischen ihm u. dem Volke steht das Gesetz, welches bald eine Repräsentativverfassung hervorrief, die sich ganz abweichend von continentalen Verhältnissen entwickelt hat. Aus normännischem Adel u. sächsischem Mittelstande bildete sich die Aristokratie, welche, gegründet auf Reichthum, Verdienst u. Kenntnisse, nur zum Theil auf Abstammung, das Volk vertrat u. im Ganzen noch heute vertritt Sie hat sich erhalten, weil ihr das Gehässige der Abgeschlossenheit des Kasten- u. Familieninteresses abgeht; vielmehr erweitert sie stets ihren Kreis u. verjüngt sich durch neuen Zufluß aus den Mittelklassen. Dadurch bildet sich im ganzen Volke ein Streben, in jene Kreise aufgenommen zu werden, ein aristokratischer Geist, der das Privilegium als die Form des Rechtes anerkennt, wodurch freilich die Mittelklasse, als ein selbständiges Ganzes, verschwand, u. da die Aristokratie, obgleich den Reformen widerstrebend, doch bei Zeiten dem zu mächtigen Strome des Zeitgeistes nachgab, dem Auslande gegenüber stets das englische Interesse wahrte, hat sie eine Macht erlangt, wie keine andere. Deshalb blieb das demokratische Streben, das seit Ende des 18. Jahrh. sich durch Europa verbreitet, in G. im Ganzen ohne Erfolg. In G. bestehen neben den trefflichsten Einrichtungen die ärgsten Mißbräuche aus der alten Zeit; kein Volk hängt in allen seinen Verhältnissen so sehr mit der Vergangenheit zusammen, wie das englische. Die Aristokratie, die in anderen Ländern ihre Macht verloren hat, steht hier in lebendiger Frische. Der Handel spaltete sie in die Aristokratie des Grundbesitzes u. die des Geldes; sie bekämpften sich von ihren verschiedenen Standpunkten aus allein sie sind einig in dem Kampfe für ihre gemeinsamen Rechte. Der Industrie ist es vorbehalten, ihre Macht, vielleicht aber damit zugleich die Englands zu brechen. Im Allgemeinen zerfällt das ganze Englische Volk in zwei Stände, den Adel (Nobility) u. die Gemeinen (Commonalty). die aber im gewöhnlichen Leben mindestens 55 Abstufungen zeigen. Der Adel (Nobility) besitzt die Peerschaft, sitzt im Oberhause, ihre Mitglieder, die Lords, führen die Titel: Herzog (Duke), Marquis, Graf (Earl, Count), Vicegraf (Viscount) u. Baron. Der Adel ist mit den Gütern, an denen er haftet, von väterlicher Seite, ohne Rücksicht auf die Mutter, erblich, aber nur auf den ältesten Sohn (indem die nachgeborenen Söhne in den zweiten Stand treten), u. in Ermangelung von Söhnen auf die älteste Tochter, welche ihn auf ihre Kinder vererbt; hinterläßt ein Lord gar keine Nachkommen, so tritt das älteste Glied der Familie in seine Rechte ein. Auch kann der Souverän Mitgliedern des zweiten Standes den Adel verleihen, der dann, wenn er mit Grundbesitz verbunden ist, erblich ist. Bei Lebzeiten des Vaters führt der älteste Sohn den Adelstitel der zunächst niederen Klasse, z.B. der älteste Sohn eines Herzogs heißt Marquis etc.; die jüngeren Söhne der drei ersten Klassen führen den Titel Lord vor ihren Tauf- u. Familiennamen, welcher von dem Adelsnamen des Vaters verschieden ist; der älteste Sohn eines Viscount od. Baron gehört, so lange sein Vater lebt, nicht zum Adel, sondern zur Gentry, der ersten Klasse des zweiten Standes, u. führt den Titel Sir. Mit dem Amte verknüpft ist die Peerschaft der Erzbischöfe u. Bischöfe der Staatskirche in England u. Wales (Man ausgenommen), sowie die der vier Stellvertreter der irländischen Erzbischöfe u. Bischöfe im Parlamente, endlich die des Lordkanzlers, der zugleich erblicher Peer wird, u. der 12 Oberrichter. Der schottische u. irländische Adel übt die Rechte der Peerschaft nur als Corporation aus; jener läßt sich durch 16, dieser durch 28 gewählte Mitglieder im Parlamente vertreten. Dies ausgenommen, haben alle Peers gleiche Rechte. Merkwürdig ist es, daß die wenigsten[670] adeligen Familien ein hohes Alter haben, das Haus der Lords zählte, ausschließlich der Bischöfe etc., 1850: 325 Mitglieder, von denen nur 15 ihre Peerswürde bis auf 300 Jahre zurückführen konnten. Die Gemeinfreien (Commonalty), die hinsichtlich der politischen Rechte ebenfalls einen einzigen Stand bildet, besteht aus der Gentry u. den niederen Volksklassen. Zur 1. Klasse der Gemeinfreien (Gentry) gehören die Baronets u. die Knights Bannerets, deren Würde nach dem Rechte der Erstgeburt erblich (die Familien der Baronets schmelzen auch zusammen; von den 200 von Jakob I. creirten existirten 1850 nur noch 30 Familien), sowie die Knights Bachelors, 3 Klassen, welche den Ritterstand bilden u. den Titel Sir vor dem Taufnamen führen; sodann die nachgeborenen Söhne des Adels u. des Ritterstandes, welchen der Titel Esquire zukommt, den jedoch auch alle nicht ritterlichen freien Gutsbesitzer in England u. Irland haben (in Schottland Laird); endlich Gelehrte, Künstler, Offiziere des Heeres u. der Flotte, die großen Fabrik- u. Handelsherren (ohne offenen Laden) u. die Offiziere der Handelsmarine. In die 2. Klasse der Gemeinfreien gehören der niedere Bürger- u. der Bauernstand; zum Bürgerstande der Tradesinen (Kaufleute mit offenen Laden u. Kramer), die Kunst- u. Handwerker, die kleinen Fabrikanten u. alle Renteniere, die nicht zur Gentrygehören; zum Bauernstande die Farmers (Pächter der Landgüter des Adels u. der Gentry), die Freeholders (kleinen Grundbesitzer) u. Copyholders (Erbpachtgutsbesitzer), beide die Yeomanry bildend, endlich die Tagelöhner, Fabrikarbeiter, Matrosen etc. Derselbe aristokratische Geist, welcher sich im englischen Staatsleben findet, durchdringt auch die Anglikanische (Episkopal- od. Hoch-) Kirche (s.d.), welche katholische Gewaltherrschaft u. römischen Geisteszwang mit protestantischer Absonderung verbindet. Zu der Anglikanischen Kirche müssen sich der Verfassung nach die regierende Familie u. die hohen Staatsbeamten bekennen; doch werden in ganz G. alle Religionen u. Bekenntnisse geduldet, weshalb auch eine große Anzahl christlicher Secten existiren; in England u. Schottland überwiegen die verschiedenen protestantischen Secten, in Irland der Römische Katholicismus.

Obgleich die Wissenschaften in G. weit mehr Gemeingut sind, als in einem großen Theil des europäischen Continents, so ist doch der höhere sowohl wie der niedere Unterricht noch ziemlich mangelhaft; theils weil die conservative Richtung des britischen Wesens u. der theologische Einfluß die freiere Entfaltung derselben hinderte, theils weil die ganze Eigenthümlichkeit des Briten ihn vorzugsweise auf das unmittelbar Praktische hinweist. Die Universitäten G-s sind: Oxford u. Cambridge (s.b.), beide im 13. Jahrh. gegründet, Dublin 1320 gegründet, aber erst 1591 eröffnet, Edinburg 1581 gegründet, ferner Glasgow, Aberdeen, St. Andrews, London (Actienuniversität, 1828 eröffnet, die Theologie ausschließend, im Übrigen nach dem Muster der deutschen Universitäten gebildet), King's College (von der Geistlichkeit gegründet). Unseren Gymnasien entsprechen die Grammar Schools u. Colleges (die bedeutendsten zu Eton, Westminster, Harrow u. Winchester); die Academies entsprechen ungefähr unseren Real- u. höheren Bürgerschulen; Seminarien u. Normalschulen sind in neuerer Zeit viele nach deutschen Mustern angelegt werden. Die Elementarschulen sind theils Privat-, theils Freischulen ohne Aufsicht des Staates, doch wird das Volksschulwesen von der Regierung durch Beiträge wesentlich unterstützt; der Unterricht geschieht größtentheils nach der Lancastermethode. Dessenungeachtet bleiben in G. noch über 30 Procent der schulpflichtigen Kinder ohne Unterricht. Um diesem Mangel abzuhelfen ist namentlich in neuester Zeit von Städten u. Gemeinden sowohl als von Privatvereinen sehr viel auf Anlegung von Sonntagsschulen verwendet worden. Ebenso wird in neuester Zeit sehr viel für Gewerbschulen u. höhere technische Anstalten (Polytechnische Institute etc.) gethan. Unter den Schönen Künsten stehen obenan Beredtsamkeit u. Poesie, in letzterer wieder das Drama u. der historische Roman; Erscheinungen, die sich aus der Geschichte erklären. Die Bildenden Künste haben, mit Ausnahme der Genremalerei, nichts Hervorragendes geleistet; Ursache davon sind das trübe Klima, die Entlegenheit von den früheren Kunstsitzen, der nüchterne, vorzugsweise auf das Praktische gerichtete Sinn, die jedes poetischen Schwunges entbehrende Religion, früher die innere Unruhe, jetzt die weltgebietende Stellung u. die große Entwickelung der mechanischen Wissenschaften u. Künste.

Nachdem England in der ersten Periode seiner Geschichte, welche mit Elisabeth abschließt, die politische Einheit errungen, die inneren Verhältnisse in Staat u. Kirche, die Sprache u. Poesie ausgebildet hatte, erkämpfte es in der zweiten Periode (bis zur zweiten Hälfte des 18. Jahrh.) die Herrschaft im Weltverkehre u. die Seemacht. Diese findet sich ebenfalls in der Lage u. Structur des Landes vorgezeichnet. England als Insel ist auf das Seewesen gewiesen, schon zur Sicherung gegen äußere Angriffe, zumal da es trotz seiner Absonderung eng mit dem Festlande verknüpft ist, von dem es nur die 5 Meilen breite Straße von Calais trennt; ferner durch die bedeutende Küstenlänge u. die große Zahl Häfen, welche, einschließlich der bloß für Küstenschifffahrt dienenden, 550 beträgt, so wie durch die, durch den leichten Verkehr des Inneren mit der Küste begünstigte u. durch den vermehrten Gebrauch der Steinkohle, welche an drei Stellen das Meer berührt, gehobene Küstenschifffahrt, endlich durch den Reichthum der britischen Meere an Fischen. Dazu kommt die Richtung des größten Flusses gegen die Mündungen der drei bedeutendsten Ströme des nördlichen Festlandes; die Länge Englands, am weitesten ins Meer hervorragend, an dem Kanale, als der bedeutendsten Handelsstraße, welche England beherrscht u. durch die es die germanischen Binnenmeere schließt. Der Kanal endlich ist eins der gefährlichsten Meere u. nöthigt die Schiffer zum Anlegen an England. Diese Umstände waren die Ursache, daß G. Holland überflügelte u. diesem die Seeherrschaft u. die Vermittelung des Verkehrs zwischen den verschiedenen Ländern Europas entriß. Aber G. ist auch das vermittelnde Glied zwischen der Alten u. der Neuen Welt. Obgleich Spanien der Ostküste Südamerikas durch günstige Strömungen u. Winde, welche die Einfahrt erleichtern, mehr genähert ist, so erschweren doch diese gerade die Rückfahrt, u. dazu liegen die eigentlichen Colonialländer entweder an stürmischen Binnenmeeren od. an der Westküste[671] Nach Nordamerika dagegen war von England aus zwar Anfangs die Hinfahrt mühsam, bis man einen besseren Weg auffand, die Rückfahrt aber wird durch Strömungen sehr begünstigt, so daß ein Wechselverkehr zwischen beiden Ländern möglich wurde. Diese Nachtheile ließen Spanien bald in der Concurrenz mit G. zurückbleiben. Die Entdeckung der Neuen Welt u. die Auffindung des Seeweges nach Ostindien entwanden den Continentalmächten den Handel; G. wurde ihr Erbe. Die jetzt immer mehr hervortretende Neigung des ostindischen Handels, die Richtung über das Mittelmeer zu nehmen, bedroht G-s Handel, indem dann die mitteleuropäischen u. mittelländischen Staaten vor ihm begünstigt sind; allein schon längst hat G. die zukünftige Gestaltung des Welthandels ins Auge gefaßt u. seine Maßregeln getroffen. Es hat sich deshalb bereits im Mittelmeere festgesetzt; schon strebt es nach Stützpunkten im östlichen Theile desselben, besonders nach größerem Einflusse auf Ägypten, sowie nach dem Besitze der projectirten Suezeisenbahn; durch Besitznahme der umliegenden scheinbar unwichtigen Inseln, hat es sich die Beherrschung des etwa zur Ausführung kommenden Suezkanals gesichert u. sucht die Concurrenz des Continentes durch erhöhte Anwendung der Dampfkraft auf seinen Schiffen zu besiegen. Die Colonien in Nordamerika trugen wesentlich zur Größe G-s bei, sie liegen günstig für Ackerbau, Handel u. Schifffahrt; ihre Producte sind die brauchbarsten des dortigen Continents, u. liefern einen zwar langsamen, aber sicheren Gewinn. Die Rückwirkung auf das Mutterland war daher höchst wohlthätig. Überhaupt befähigt der staatsmännische Charakter der Engländer dieselben zu ausgedehntem Colonialbesitze den ihre Energie zu erwerben, beschützen u. auszubeuten versteht. Die Colonien u. Nebenländer sind für G. wichtig entweder durch ihre Producte des Acker- u. Bergbaus, der Jagd, Fischerei, od. als Absatzpunkte des Handels, od. durch ihre günstige Lage als Anhaltepunkte für die Schifffahrt u. Flottenstationen u. zur Ausbreitung des Handels u. politischen Einflusses. Das Colonialsystem selbst ist fast überall den Sitten, Neigungen u. dem Culturzustande des Landes angepaßt, es bezweckt überall die allmälige Civilisirung der Ureinwohner. Auf diese Weise erhielt G. den Welthandel u. die weltgeschichtliche Mission, der ganzen Welt europäische, speciell germanische Cultur zu bringen u. ein zukünftiges Geschlecht für die Cultur zu gewinnen, welches mit dem hohen Standpunkte europäischer Civilisation den Vortheil verbindet, daß Überlieferungen früherer Jahrhunderte seiner Richtung u. seinen Bestrebungen nicht hindernd im Wege stehen. Die Handelspolitik beruhte früher auf dem Schutzsysteme, verdrängte durch Verbote u. Zölle die fremden Nationen vom britischen Handel u. schloß seine Colonien den übrigen Seestaaten. Durch die Nachahmung dieser Maßregeln von Seiten anderer Staaten, welche britische Schiffe nur unter denselben Bedingungen zuließen, wie G. die ihrigen, sowie durch die Befreiung eines großen Theils der amerikanischen Colonien von der Herrschaft der europäischen Mutterländer, wurde G. gezwungen, das Monopol des Welthandels aufzugeben, u. im sicheren Übergewichte über alle Concurrenten durch seine Capitalien, Maschinen- u. Arbeitskräfte schlug es die Bahn des Freihandels ein. Auch die gesammte auswärtige Politik beruht auf dem Handel, ist vermöge des kaufmännischen Geistes des Volkes u. der Wichtigkeit des Handels für G. eine kaufmännische Speculation u. hat ihren Grund immer im britischen Interesse, nie im Zustande fremder Länder. Ausdehnung des Handels über alle Theile der Erde ist der Hauptzweck der Politik; als Mittel dienen Übergewicht auf dem Meere, Besitz vieler Colonien u. Flottenstationen in allen Gegenden, endlich Krieg. Der Krieg, welcher dem Handel anderer Nationen Hindernisse schafft, erweitert den britischen u. eröffnet ihm neue Zugänge. Kleinere u. ohnmächtigere Staaten zwingt es direct, sich zu fügen; den Seemächten des Continentes (Frankreich, Holland, Spanien) gegenüber ist die Aufgabe genau vorgezeichnet: Krieg mit einer von ihnen, welcher, durch eine andere Continentalmacht (Preußen, Österreich, Rußland) durch Subsidien unterstützt, zu Lande geführt wird; unterdessen hat G. unumschränkte Freiheit auf dem Meere, vernichtet Seemacht u. Seehandel des Feindes, unterdrückt u. beschränkt so viel als möglich den Handel der neutralen Mächte durch das Visitationsrecht u. schiebt sich so in Absatzgebiete ein, von welchen es die Wohlfeilheit der Concurrenten ausgeschlossen hatte. Deshalb ist G., scheinbar so unabhängig vom Festlande, zu allen Zeiten auf ein Bündniß mit einer Macht desselben gewiesen; denn ein Krieg ohne eine solche Continentalmacht würde dem Handel schaden, anstatt zu nützen. Durch seine Macht hat G. ein schiedsrichterliches Ansehen in Europa erhalten; dieses benutzt es scheinbar nur wenig in seinem Interesse, es verlangt nach keinen ausgedehnten Besitzungen auf dem Continente; aber stets erwirbt es neue Punkte, welche ihm den Einfluß auf Europa sichern, wie die Normannischen Inseln, welche den Kanal beherrschen u. Frankreich beobachten, Helgoland, welches die Mündungen der Elbe u. Weser schließt, Gibraltar, den Schlüssel zum Mittelmeer, Malta u. die Ionischen Inseln, welche die Herrschaft in diesem Meere sichern, die Colonien u. Stationen, welche nicht selten seine Verbündeten abtreten müssen, od. doch vortheilhafte Handelsverträge. Jeder Friedensschluß ist ihm ein Mittel, die Staaten des Continentes wechselseitig in Ohnmacht zu erhalten u. Zustände zu schaffen, die ihm erlauben, die Mächte gegen einander aufzureizen. So fesselte es gegenseitig Österreich u. Italien, warf am Rheine eine stete Streitfrage zwischen Preußen u. Frankreich, unterdrückte den Handel der Handelsstädte am Mittelmeere, indem es ihnen die Freiheit nahm, gab dagegen denen der Nordsee die Freiheit (u. unterstützt sie jetzt in der Erhaltung derselben), um sie von Deutschland abzusondern; in Spanien u. Portugal begünstigte es Zustände, welche den Verlust der Colonien jener Länder zur Folge haben mußten, regte deren Abfall an u. zieht Portugal immer mehr von seinen natürlichen Verbündeten ab; Holland erhielt das Recht, Deutschland von den Rheinmündungen abzuschließen; Belgien ist ihm eine willkommene Brücke zum Continente; Dänemark benutzt es gegen Deutschland, Griechenland gegen die Türkei, die Türkei gegen Rußland. Dagegen erstand in den Vereinigten Staaten eine Seemacht, welche schon einmal der den Handel der Neutralen störenden Politik G-s entgegengetreten ist u. gezeigt hat, daß es gegen[672] dessen Seeherrschaft u. die kriegsliebende Handelspolitik dereinst eine entscheidende Stimme führen könne. Mit Handel u. Seemacht nahm die Industrie zu, u. die dritte Periode der englischen Geschichte ist charakterisirt durch die industrielle Größe, die Herrschaft über den rohen Stoff. Die großen Hebel zu dem ungeheueren Aufschwunge seit dem Ende des 18. Jahrh. waren das Maschinenwesen, die Steinkohlen u. das Eisen. Das Fabrikwesen schreitet fort von der Handarbeit zur Maschine, die Anfangs von Menschen, später durch Wasser, zuletzt durch Dampf bewegt wird. Seit der Benutzung des Dampfes als bewegende Kraft, eine echt englische Erfindung, wird die Industrie unabhängig von den Wasserläufen; sie kann sich die günstigsten Punkte auswählen u. durch Zusammenhäufung von Maschinen die Entwickelung fördern. Nur die Nachbarschaft bedeutender Steinkohlenlager ist die einzige Bedingung. An diesen aber hat G. Überfluß. Sie sind in der Nähe des Meeres od. schiffbarer Flüsse u. Kanäle u. an Eisenbahnen gelegen, meist auf den Norden u. Nordwesten des Landes concentrirt. Eigenthümlich begünstigt endlich erscheint G. durch die unmittelbare Nähe der Eisenlager an den Steinkohlen, wodurch die Production so ungemein erleichtert wird. In jenen Gegenden drängte sich die industrielle Bevölkerung zusammen. Die Steinkohlenlinie scheidet das industrielle England von dem ackerbauenden, das neue von dem alten, das demokratische von dem aristokratischen; hier die Hauptstadt, die Universitäten, Bischofssitze, Kathedralen, Kriegshäfen, Schlösser, Parks etc. des alten Englands; dort die Fabrikgebäude, die reichen, rasch aufblühenden Fabrikstädte, die Maschinen u. Fabrikarbeiter des neuen Englands. Die Production, bei welcher Wohlfeilheit die Hauptbedingung ist, geht vermöge der Theilung der Arbeit ins Ungeheuere. Sie hat ihre natürliche Basis verloren, indem sie nicht für den inländischen Verbrauch arbeitet, welcher eine natürliche Bewegung vorschreibt; sie hat, indem sie den bei weitem größten Theil ihrer Erzeugnisse für die Ausfuhr bestimmt, den Charakter der Eroberung angenommen, welcher keine Grenze kennt. Maschinen, Capitalien u. Arbeiter häufen sich; die Production muß unaufhörlich zunehmen. Darin liegt die Gefahr für die Industrie u. für G., welches vorzugsweise Industriestaat ist. Der Ackerbau hat mit der durch die Industrie bewirkten schnellen Zunahme der Bevölkerung nicht Schritt zu halten vermocht, er entspricht daher den Bedürfnissen nicht. Die Handelsfreiheit ist die Lebensbedingung der Industrie, da diese ihr die Lebensmittel wohlfeil liefert u. neue Märkte eröffnet. Mit der Abschaffung der Korngesetze entriß sie aber zugleich der Grundaristokratie einen bedeutenden politischen Einfluß, wie sie es schon früher durch die Reform gethan hatte. So beherrscht die Industrie jetzt auch die innere Politik. Als England noch Culturelemente vom Continente empfangen mußte, war der Südosten der bedeutendste u. wichtigste Theil; seit der Steigerung der Industrie u. ihres Einflusses auf die Politik ist der Schwerpunkt des englischen Staatslebens in einer Bewegung nach Norden u. Nordwesten begriffen, u. die letzteren Theile erlangen mit jedem Tage mehr Übergewicht über den Süden u. Südosten. Die Industrie hat wesentlich beigetragen, G. zu der Größe seiner jetzigen Bevölkerung u. Macht emporzuheben; allein sie hat auch sociale Übelstände geschaffen, welche den englischen Staat bedrohen. Die Nation ist reicher, als je, aber die Vertheilung des Reichthums findet so statt, daß die socialen Ungleichheiten nur vermehrt sind. Auf der einen Seite ungeheuerer Reichthum an beweglichen u. unbeweglichen Gütern, welcher den Arbeiter für sich ausbeutet; auf der anderen Hunger u. Noth der arbeitenden Klasse. Dazu kommen auf der einen Seite gesetzliche Vorrechte des Reichthums, welcher im Besitze der Gesetzgebung u. der politischen Macht ist, auf der anderen Seite politische Rechtslosigkeit. Bis in die neuere Zeit achtete die arbeitende Klasse jenes Monopol; allein bereits hat sie angefangen, auch für sich Privilegien zu verlangen.

Die mit England vereinigten Länder in ihrem Verhältniß zu jenem Lande. Wales hielt sich bei seiner nicht unbedeutenden Größe durch seine Gebirgsnatur u. seine Unzugänglichkeit, welche früher durch Sümpfe in den Thälern u. dichte Waldungen auf den Bergen erhöht wurde, lange unabhängig; es wurde erst von England 1283 dauernd, durch Anlegung von festen Schlössern u. Vertilgung der Wälder unterworfen. Aber noch immer hat Wales in seiner Abgeschlossenheit eine eigenthümliche Nationalität u. Sitte bewahrt. Die Walen sind Celten, arm, ehrlich, gastfrei, tugendhaft, leidenschaftlich, ungebildet, meist Dissenters, sprechen nur das Walische (Kymerische). Ganz verschieden von England hat Wales trotzdem keine gesonderte politische Existenz, steht unter denselben englischen Gesetzen, welche, weder den Anlagen noch den Zuständen der Walen angepaßt, ihre Sitten verletzen u. ihre Armuth vergrößern. Schottland stand von Anfang an mehr od. weniger unter dem Einflusse Englands. Niederschottland, der südliche, zugänglichere Theil, war durch Eroberung u. Einwanderung der Engländer ihren Ansichten u. ihrer Auffassungsweise nahe getreten; ihre Bevölkerung wurde englisch, doch mit mehr hervortretendem deutschen Elemente, daher Sprache, Charakter u. Sitte mehr deutsch sind als in England; die Schotten sind fröhlicher, geselliger u. herzlicher, als die Engländer. So lange Schottland selbständig u. England feindselig war, wirkte es störend u. hemmend auf die englische Größe, namentlich die Seemacht; die Vereinigung beider Länder war möglich wegen der gleichen gesellschaftlichen Cultur u. der beiden gemeinsamen Kirchenreform, nothwendig aber durch gegenseitige Bedürfnisse. Nur in den Hochlanden blieben die Gaëlen unvermischt; sie sind anspruchslos, zuvorkommend, ungebildet, gefallsüchtig. Zwar gewann auch in Hochschottland die englische Cultur auf friedlichem Wege immer mehr Einfluß; doch setzten die Bewohner der Vereinigung mit England stets hartnäckigen Widerstand entgegen. Erst 1745 wurden sie mit Hülfe von Landstraßen (mit denen ihr Land, Anfangs für das Militär, später für die Cultur, durchschnitten wurde) unterworfen u. zum Theil anglisirt. Auf gleicher Culturstufe mit England kann Schottland mit ihm in der Entwickelung Schritt halten, u. trotzdem, daß es noch eine Art politischer Individualität besitzt, wird die Stammeigenthümlichkeit der Schotten immer mehr vermischt. In Sittenreinheit steht Schottland einzig da; die Aufklärung hat die ganze Masse durchdrungen; der Unterricht der Volksschulen u. Universitäten ist besser, als in England; in[673] Fabrikthätigkeit u. Handel steht es diesem etwas nach. Im Gegensatze zu den Engländern sind die Schotten Presbyterianer, die sich in der neueren Zeit in zwei Kirchen gespalten haben (s. Schottische Kirche). Sonst sind die schottischen Verhältnisse nur eine Wiederholung der englischen. Ganz anders verhält sich Irland. Dieses besitzt zwar, meist auf der Süd- u. Südwestküste, 61 Häfen, allein seine größere Entfernung vom Continente u. das Vorliegen G-s hat Irland gehindert, am Verkehre u. an der europäischen Entwickelung Theil zu nehmen. Außerhalb des Verkehrs der civilisirten Welt gelegen, hatte Irland weniger Invasionen vom Festlande zu erdulden; daher erhielt sich die celtische Bevölkerung. Anders ist dieses Verhältniß zu England. Dieses mußte früh das Bedürfniß fühlen, die für den oceanischen Verkehr so günstig gelegene, durch ihre Fruchtbarkeit zur Kornkammer G-s bestimmte Nachbarinsel in Abhängigkeit zu bringen. Fünfmal besiegt u. unterworfen, ist Irland von England stets als ein erobertes Land angesehen worden. Die englischen Einwanderer, welche die Ost- u. Nordküste besetzten, blieben Engländer auf irischem Boden; die Engländer bezweckten nicht Begründung ihrer Macht durch die Irländer, durch Assimilation u. Civilisation, sondern durch Unterdrückung des irischen Handels, Ackerbaues u. Gewerbfleißes, durch Verbot des Unterrichts, durch Vernichtung u. Ausrottung der Irländex selbst. Allein die Elasticität des irischen Volkscharakters ließ diese Bestrebungen scheitern. Spätere Milderungen der irischen Zustände halfen wenig, denn die Ausbeutung des Landes u. die Unterdrückung der Nationalität dauern fort. Selbst die Union ist nur eine Phase dieser Unterdrückung, denn sie gibt Irland nicht die englische Gesetzgebung, sondern Ausnahmegesetze, welche, beschlossen von einer englischen Majorität, die Interessen Irlands in vielen Fällen verletzen. England u. Irland können nicht demselben Ziele zustreben; zwischen beiden besteht ein Gegensatz, den die 700jährige Unterdrückung Irlands nur erhöhte, wie sie den Volkscharakter verschlechterte. Der Ire ist ein Celte, der den Sachsen aus Instinct haßt, katholisch, ein Gefühlsmensch, poetisch, gastfrei, zu demokratischer Entwickelung geneigt, zwar arbeitsam, tapfer, anhänglich an Vaterland u. Religion, geistig u. körperlich gewandt, musikalisch, doch auch durch das allgemeine Elend in seinem Vaterlande dem Müssiggange hingegeben, daher in Industrie u. Handel der Aufmunterung bedürfend, arm, an Entbehrung gewöhnt, aber Ausschweifungen ergeben, rachsüchtig, streitfertig, rasch auflodernd u. in geistiger Ausbildung vernachlässigt. Die unterdrückte katholische Geistlichkeit harrt bei dem Volke aus, sie leitete die gewaltthätige Erhebung zu gesetzlicher Agitation u. gab ihr eine Basis durch die Mäßigkeitsvereine, welche zu allen Zeiten die politischen Bestrebungen der Iren begleiten.

Die militärische Lage G-s ist sehr günstig. Seine oceanische Lage ist seine Schutzwehr u. erschwert Invasionen. Die Eisenbahnen- u. Telegraphenverbindungen des ganzen Landes begünstigen eine kräftige Vertheidigung der Küsten. Ein plötzlicher Überfall ist bei den großen Vorbereitungen, die zu der Einschiffung eines Heeres erforderlich sind, fast unmöglich. Die Landung ist jetzt schwerer als sonst, obwohl die Dampfschifffahrt ihre Schwierigkeit bei der größern Unabhängigkeit vom Winde in der neusten Zeit etwas gemildert hat, die größern Schiffe finden schwer passende, ihnen zugängliche Häfen. Die großen Kriegshäfen (Portsmouth, Plymouth, Falmouth, Yarmouth, Milfordhafen etc.; Leith, Inverneß, Cork, Waterford, Galway, Limerick etc.) an tiefen Baien sind stark befestigt. Dazu hat G. die unbestrittene Übermacht zur See u. kann leicht jede feindliche Flotte an der Landung verhindern; selbst nach der Landung ist das feindliche Heer in einer übeln Lage, da es die Verbindung mit den Schiffen unterhalten muß. Die Gebirgsdistricte sind ferner leicht zu vertheidigen, da jedes. Thal einzeln erobert werden muß; nur die Ebene würde dem Feinde offen stehen. Allein so lange das Volk sein Land vertheidigen will, wird auch hier ein gelandetes Heer, das stets nur verhältnißmäßig klein sein kann, nichts ausrichten; daher bedarf G. in seinem Innern keiner Festungen. Aus den dem ganzen G. gemeinschaftlichen Institutionen, hat sich auch ein gemeinschaftlicher, allen Briten eigner Nationalcharakter entwickelt, welcher, so verschieden auch die einzelnen Nationen in Abstammung, Sitten, selbst in der Sprache sind, sie doch zu einem großen Ganzen vereint. Die Briten, als Gesammtvolk betrachtet, sind großmüthig, edeldenkend, fleißig, gewerbsam, klug berechnend, erfinderisch, beziehen aber dabei fast Alles, was sie unternehmen, auf eine großartige Weise, auf das Wohl des Gesammtvaterlandes. Der Comfort (eine Vereinigung von Behaglichkeit, Sauberkeit u. Ordnung, wie sie eben nur den Briten eigen ist) geht ihnen über Alles, u. wer es kann, bringt einen Theil des Jahres auf dem Lande zu; erst hier lernt man den wahren britischen Comfort kennen. Der Brite ist dabei voller Anhänglichkeit für das alte Hergebrachte, u. wenn er nicht einen augenscheinlichen Vortheil aus der Änderung des Bisherigen erwachsen sieht, ändert er dasselbe nicht ab. Dies erklärt zum Theil, daß die Ständeverschiedenheit noch so schroff fortbesteht, obgleich der Adel nicht von der Geburt abhängt, der König adeln kann, wen er will, jeder Adlige das niedrigste Frauenzimmer durch Heirath zum Adel erheben kann u. der Neugeadelte so viel gilt, als der Altadlige.

Das Britische Reich besteht aus G. u. Irland, mit Zuzählung der britischen Besitzungen u. Colonien in Europa, Afrika, Asien, Amerika u. Australien. In dieser Beziehung gehören zu G. I. a) in Europa: außer G. u. Irland noch: aa) Gibraltar, bb) Malta mit Gozzo u. Comino, cc) Helgoland mit zusammen ungefähr 10 QM. u. 146,591 Ew., dd) die Ionischen Inseln (letztere als Schutzstaat), mit 51,6 QM. u. 219,797 Ew. (ohne Garnison); b) in Asien: aa) die ehemaligen Besitzungen der Englisch-Ostindischen Compagnie (seit 1858 unmittelbar unter der Krone England stehend): die Präsidenschaft Bengalen, Agra (od. nordwestliche Provinzen), die Präsidentschaft Madras, die Präsidentschaft Bombay, die britischen Schutzstaaten (Audh, Nisam, Nepal etc.); bb) Ceylon, cc) Hongkong (China), ferner die Cocosinseln, Labuan etc., insgesammt in Asien gegen 65,000 QM. u. ungefähr 180 Mill. Ew.; c) in Afrika: aa) Capland mit den dazu gehörigen Besitzungen ungefähr 10,000 QM. u. 270,000 Ew., bb) St. Helena, cc) die Insel Mauritius, dd) Sierra Leone, ee) Gambia;[674] diesen Colonien mit Gouverneuren sind untergeordnet: Cape Coast Castle, Afra, Ascension u. Sechellen; mit jenen zusammen ungefähr 250 QM. u. 534,000 Einw.; d) in Amerika: hier sind Gouvernements aa) in Nordamerika: die colonisirten Provinzen: Canada, Neu Schottland mit Cape Breton, Neu Braunschweig, Prince Edward's Island u. Neu Fundland mit Anticosti: daneben das Gebiet der Hudsonsbai Compagnie (diese zusammengenommen Britisches Nordamerika [s.d.] genannt, mit ungefähr 145,000 QM. u. gegen 4 Mill. Ew.); bb) in Westindien: Jamaica, die Bahamas, die Barbadoes, St. Vincent, die Grenadillen, Tabago, Trinidad, St. Lucia, Antigoa, Montserrat, St. Christoph, Nevis, ein Theil der Jungfern- od. Virginischen Inseln, Dominica, zusammen ungefähr 540 QM. mit nahe an 500,000 Ew.; cc) in Centralamerika: ein Theil von Honduras mit 175 QM. u. 30,000 Ew.; dd) in Südamerika: aaa) Britisches Guayana (Demerary, Essequebo, Berbice), über 4000 QM. u. 180,000 Ew.; bbb) Falklandsinseln; e) in Australien: aa) Neu Süd Wales, bb) Victoria, cc) Südaustralien, dd) Westaustralien, ee) Tasmania (Vandiemensland), mit ungefähr 700,000 Ew.; f) in Polynesien: Neu Seeland u. Nebeninseln mit über 400,000 QM. u. ungefähr 145,000 Ew. (worunter 25,000 von europäischer Abkunft). Das gesammte Britische Reich umfaßt demnach gegen 260,000 QM. mit circa 210 Mill. Ew., wovon auf Europa über 27 Mill., auf Asien ungefähr 180 Mill., auf Afrika über 800,000, auf Amerika gegen 5 Mill., auf Australien u. Polynesien über 800,000 kommen; die Nebenländer u. Colonien sind über vierzigmal so groß als das Mutterland u. mal so groß als Europa; es ist nächst China das größte Reich, welches je auf der Erde bestand.

Verfassung. G. ist eine erbliche, constitutionelle, beschränkte Monarchie. Dem Könige, dessen Person heilig u. unverletzlich ist u. welcher (wie auch die Prinzen) der Englisch-Bischöflichen Kirche angehören muß, steht die höchste vollziehende Gewalt, das Recht des Kriegs, Friedens u. der Bündnisse, der Begnadigung, Annahme u. Verwerfung der Gesetze, die Verleihung der Peerswürde, des Adels, der Ritterorden u. höhern Staatsämter, u. die Aufsicht über die Kirche, ohne für seine Handlungsweise verantwortlich zu sein, allein nur durch seine verantwortlichen Minister zu. Der König bezieht eine bei seinem Regierungsantritte bewilligte Civiliste (für die Königin Victoria den 23. Decbr. 1837 festgesetzt auf jährlich 385,000 Pfd. St., wovon 60,000 für die Privatchatoulle, 131,250 für Hofbesoldungen, 171,500 für den Hofhaushalt, 13,200 für Gaben, 8000 unbestimmt angewiesen sind; für ihren Gemahl, den Prinzen Albert von Sachsen-Koburg, hat das Parlament 1840: 30,000 Pfd. St. bewilligt). Vgl. Höfler, Geschichte der englischen Civilliste, Stuttg. 1834. Die Thronfolge ist im Hause Braunschweig-Lüneburg erblich in männlicher u. weiblicher Linie u. tritt unmittelbar mit dem Ableben des Königs ein, ohne daß eine Anerkennung des Parlaments od. eine Krönung vorherzugehen braucht; gewöhnlich erfolgt dieselbe aber später in London in der Westminsterabtei von dem Erzbischof von Canterbury, eben so wie ein sofortiges Ausrufen in der Hauptstadt. Jede Linie von gleichem Grade ist in sich abgeschlossen, u. in ihr gehen die Söhne den Töchtern vor; doch geht die Thronfolge nicht eher von einer nähern Linie auf eine entferntere über, als jene auch in ihren weiblichen Gliedern erloschen ist. Die Krone erbt daher von dem Vater auf den ältesten Sohn u. dessen Leibeserben; ist kein Sohn vorhanden (in diesem Falle ohne Berücksichtigung von des Königs Brüdern od. sonstigen Agnaten), auf die älteste. Tochter u. deren Nachkommen, ist der König ohne Kinder, auf dessen Bruder, od. in Ermangelung dessen, auf die Schwester od. deren Erben etc. Das weibliche Geschlecht der ältern Linie schließt sonach das der jüngern männlichen aus, aber in der Linie des Herrschers selbst überspringt der jüngere Sohn die ältere Tochter. Der König (beziehentlich die Königin) wird mit dem 18. Jahre volljährig, u. während seiner Minderjährigkeit führt die Königin-Mutter od. in deren Ermangelung ein vom Könige od. Parlament ernannter Prinz des Hauses die Regentschaft; jedoch kann der König die während derselben erlassenen Gesetze bei seinem Regierungsantritte verwerfen. Bei physischer Regierungsunfähigkeit führt der Thronerbe die Regentschaft als Prinzregent, die Königin-Mutter od. in deren Ermangelung ein vom Parlament ernannter Großer des Reiches die Obhut über den kranken König. Der älteste Sohn des Königs ist geborner Herzog von Cornwall, Herzog von Rothsay (in Schottland), Graf von Carrick (in Irland), Baron von Renfrew u. Lord of the Isles, Großrichter (High-Steward) von Schottland, mit den Rechten u. Einkünften dieser Stellen, u. wird nach der Taufe durch königliches Patent zum Prinzen von Wales u. Grafen von Chester ernannt. Alle Prinzen des Hauses sind geborne Peers, werden mit dem 21. Jahre volljährig, erhalten dann ein Jahrgeld, vom Könige besondere Titel u. dürfen sich ohne Zustimmung des Königs nicht verheirathen, außer wenn sie nach dem 25. Jahre ein Jahr vorher dem königlichen Geheimrathe hiervon Anzeige gemacht haben u. das Parlament dagegen keinen Einspruch gethan hat. Die Prinzessinnen erhalten Mitgift u. Aussteuer u. Jahrgelder, im Fall sie beim Tode des Königs noch unverheirathet sind. Übrigens ist nach einem vom englischen Richterstande am 2. Mai 1765 abgegebenen Gutachten jede mit dem Souverän vermählte Person kraft der Vermählung einem gebornen Briten gleich zu achten. Der Hofstaat von G. zählt neun hohe Kronämter für England u. zwei für Schottland. Der Statthalter u. Großrichter (Lord High-Steward of England), beide nur während der Krönung u. Ersterer auch als Präsident des Blutgerichts über einen Peer ernannt; der Großconstabel (Lord High-Constable); der Großkanzler (Lord High-Chancellor), versieht zugleich die Stelle des Großsiegelbewahrers (Lord Privy-Seal), indem er das geheime Siegel auf die öffentlichen Urkunden des Königs drückt; der Großschatzmeister (Lord High-Treasurer), dessen Amt jedoch seit Georg I. von 5 Lords-Commissioners verwaltet wird; der Präsident des Staatsrathes (Lord president of the Privy-Council), hat den Vortrag der abzuhandelnden Sachen u. berichtet dem König, was während seiner Abwesenheit im Staatsrathe vorgefallen ist; der Großkämmerer (Lord High-Chamberlain), erblich für das Haus Ancaster, jrtzt[675] auf die weibliche Linie desselben, auf das Haus Willoughby, übergegangen; der Großmarschall (Lord Earl-Marshal), eine Würde des katholischen Hauses Norfolk; der Großadmiral (Lord High-Admiral), eine mit dem Prinzen Georg von Dänemark (Gemahl der Königin Anna) 1708 ausgestorbene Würde, welche jetzt das Admiralitätsgericht repräsentirt; für Schottland: der Lord-Ober-Constabel u. Marschall u. der königliche Fahnenträger, letztere beide schottische Kronämter, das erste im Hause Errol u. das zweite im Hause Lauderdale erblich. Titel: König (Königin) des Vereinigten Königreichs (United Kingdom) von G. u. Irland u. der Colonien u. Dependentien desselben in Europa, Asien, Afrika, Amerika u. Australien, Beschützer des Glaubens (Defensor fidei, Defender of the Faith), Herzog von Lancaster u. Cornwall, Herzog von Rothsay u. Schottland, Herzog u. Prinz von Braunschweig-Lüneburg, souveräner Protector der Ionischen Inseln.

Die Gesetzgebende Gewalt ruht in der Hand des Parlaments u. der Krone; dasselbe besteht aus dem Hause der Lords (Hause der Peers, Oberhause, House of Peers) u. dem Hause der Gemeinen (Unterhause, House of Commons). Jedes Gesetz bedarf zu seiner Giltigkeit der übereinstimmenden Annahme beider Häuser u. der Zustimmung der Krone, welcher ein absolutes Veto zusteht. Das Oberhaus besteht jetzt aus 434 Mitgliedern, nämlich 2 Prinzen von Geblüt, 21 Herzogen, 20 Marquis, 108 Earls, 17 Viscounts, 192 Baronen, 26 englischen Erzbischöfen u. Bischöfen (als Repräsentanten der übrigen), 16 schottischen u. 28 irländischen Abgeordneten (s. oben). Das Unterhaus besteht aus 658 Mitgliedern; dazu senden seit der Reform (1832) England 471, Wales 29, Schottland 53, Irland 105. In England senden die Grafschaften 144, die Städte 327 Abgeordnete, u. zwar 26 Grafschaften je 4, 7 je 3, 6 je 2, York 6, Wight 1, ferner 133 Städte u. Flecken je 2,53 Flecken je 1, London 4, Oxford u. Cambridge je 2. In Wales kommen auf die Flecken 14, auf 14 Flecken je 1, auf die Grafschaften 15, u. zwar auf 3 Grafschaften je 2, auf 9 je 1. In Schottland kommen aus den Grafschaften 30, aus den Flecken u. Städten 23 Abgeordnete. In Irland wählen die 32 Grafschaften 64, 34 Städte u. Flecken 41 Mitglieder. In England u. Wales kommt 18511 Abgeordneter auf 35,811, in Schottland auf 54,166, in Irland auf 62,052 Ew.; früher war das Verhältniß noch günstiger für England. Wahlfähig ist jeder, welcher 21 Jahre ist u. in den Grafschaften ein reines Einkommen von 600, in den Städten von 300 Pfd. Sterl. hat. Das Wahlrecht haben nach vollendetem 21. Jahre in den Städten alle, welche aus einem Grundstücke ein reines Einkommen von 10 Pfd. St. ziehen od. eine gleich große Miethe zahlen, in den Grafschaften alle Freeholders mit einem reinen Einkommen von 40 Sh., sowie alle Copyholders u. Ceaseholders, welche bei 60jährigen Pachten 10, bei 20jährigen 50 Pfd. Einkommen haben u. 1 Jahr im Besitze sind. In Irland müssen die Freeholders 10 Pfd. Sterl. Einkommen haben. 1832 hatte das ganze Reich 612,936 Wähler, nämlich England 619,213 (in den Grafschaften 344,564, in den Städten u. Flecken 274,649), Wales 37,124, Schottland 64,447 (Grafschaften 33,115, Städte u. Flecken 31,332), Irland 92,152 (Grafschaften 60,607, Städte 31,545). Es kam 1 Wähler in den Grafschaften auf 37 Ew., in England auf 20, in Schottland auf 45, in Irland auf 115, in den Städten auf 18 Ew., auf 17 in England, auf 27 in Schottland, auf 22 in Irland. Das Parlament beaufsichtigt die Verwaltung, berathschlagt die Gesetze, zu denen es das Recht des Vorschlags (Initiative) hat, bewilligt das Budget auf ein Jahr u. im Kriegsfall die Werbung, legt Steuern auf u. hat das Recht der Steuerverweigerung, u. richtet durch das Oberhaus seine Mitglieder über allen Hochverrath u. auf Anklage des Unterhauses die Verbrechen der Minister u. hohen Staatsbeamten; s.u. Parlament. Personalrechte. Jeder in G., auch von einer Ausländerin u. im Auslande von einer Engländerin Geborne ist ein Brite u. genießt dessen politische u. bürgerliche Rechte. Jedem Briten steht völlige Freiheit der Person, namentlich auch Sicherheit des Lebens, der Gliedmaßen, Gesundheit u. des guten Namens, Schutz gegen jede willkürliche Verhaftung u. Freiheitsbeschränkung zu, ferner Sicherheit des Eigenthums, Freiheit der Rede u. der Presse unter dem Schutze der Geschwornengerichte, Petitionsrecht u. der. Schutz der Gerichtshöfe u. Parlamente, Unantastbarkeit seines Hauses (my house is my castle), das Recht zur Selbstvertheidigung Waffen zu tragen u. überhaupt sich aller Freiheit zu bedienen, welche kein Gesetz verbietet.

Verwaltung. Die Räthe der Krone im Allgemeinen sind das Parlament, die englischen Richter in Rechtssachen u. jeder Peer, welchem daher das Recht zusteht, Gehör beim Könige zu verlangen. Die besondern verantwortlichen Räthe sind A) das Staatsministerium, obwohl nicht alle, in G. sehr zahlreichen Minister Rang u. Titel eines solchen haben. Sie werden vom Könige ernannt u. entlassen, u. zwar pflegt der König, da Übereinstimmung der Grundsätze unter einander u. mit dem Parlamente nothwendig ist, wenn das seitherige Ministerium bei einer wichtigen Principien- od. politischen Frage im Unterhause in der Minorität geblieben ist, dasselbe zu entlassen, u. Einen Minister, gewöhnlich den Lord der Schatzkammer, u. dazu vorzugsweise das Haupt der siegreichen Parlamentspartei mit dem Auftrage zu ernennen, aus seinen politischen Freunden ein Cabinet zu bilden, dessen Liste er dann bestätigt. Je nachdem daher die Partei der Whigs od. die der Tories im Parlamente die Oberhand haben, entsteht auch ein Whig- od. Toryministerium. Sind beide Parteien im Cabinet vertreten, so ist es ein Coalitionsministerium. Auch bei Zwiespalt im Ministerium pflegen alle Minister abzudanken; doch können sie auch durch schriftlichen Erlaß des Königs entfernt werden, worauf sie die Amtssiegel abgeben. Von den Ministern pflegen mehrere einem der beiden Parlamentshäuser anzugehören, um dort die Regierung zu vertheidigen u. für dieselbe Gesetzvorschläge (Bills) einzubringen. Nur wenn sie wirklich Mitglieder des einen od. des anderen der beiden Häuser sind, haben sie dort Sitz u. Stimme. Die eigentlichen Minister, deren jeder unabhängig von dem anderen sein Departement verwaltet, sind: a) der erste Lord des Schatzes (First Lord of the Treasury), mit dem Range vor den übrigen Ministern, zuweilen Premier Minister genannt, welchem[676] als Großschatzmeister außer den Geschäften des Finanzministeriums die Oberaufsicht über Gewerbe u. Handel u. ein Antheil an den Vertheidigungsanstalten zu Wasser u. zu Lande zusteht, u. der die Vertheidigung des Cabinets in dem Hause des Parlaments, in dem er sitzt, hauptsächlich übernimmt. Er leitet mit den Lord-Commissärs das Schatzmeisteramt, aus dem Departement der Einkünfte u. dem Zahlamte sowohl für das Inland als das Ausland bestehend. Ihm zur Seite, u. stets ein Mitglied des anderen Parlamentshauses, steht der Kanzler der Schatzkammer (Chancellor of the Exchequer), zugleich als Unterschatzmeister, welcher das Schatzkammeramt speciell leitet, welches in das Rechnungsdepartement, die Kammer für Ausgabe der Schatzkammerscheine, das Zahlamt für die Schatzkammerscheine, das Rentenzahlamt, das Bureau für Anfertigung der Contracte u. die königliche Münze zerfällt. Unter beiden Schatzmeistern stehen das Generalpostamt, die Oberrechnungskammer, das Oberzoll-, Accise-, Stempel- u. Taxamt u. das Amt für die Abgaben von Vermächtnissen etc. b) Der Staatssecretär (Secretary of State) für die Inneren Angelegenheiten (Home Department), welcher die ganze innere Verwaltung u. die Colonien, leitet. c) Der Staatssecretär der Auswärtigen Angelegenheiten (Foreign Department), das auswärtige Amt (The Foreign Office), welcher mit dem Vorigen das Staatsarchiv u. das Siegelamt unter sich hat. d) Der Staatssecretär für den Handel u. die Colonien (Colonial-Department), zugleich mit dem Vorschlagsrecht der Gouverneure u. Commandanten in den britischen Colonien. e) Der Staatssecretär des Krieges (Secretary of the War), mit einem Kriegssecretär für die inneren Einrichtungen der britischen Landmacht. Jedes dieser Ministerien hat einen Unterstaatssecretär u. eine Kanzlei zur Unterstützung. B) Das Cabinet des Königs besteht, zu seinem Beirath über Ministerialangelegenheiten, aus diesen fünf eigentlichen Ministern u. dem Präsidenten des Geheimen Rathes, dem Geheimen Siegelbewahrer für Cabinetsverfügungen u. Gnadensachen, dem ersten Lord der Admiralität (First Lord of the Admiralty) für die Marineangelegenheiten, dem Präsidenten des Controlebureaus (President of the Board of Control) von Ostindien, dem Präsidenten der Handelskammer (Pres. of the Board of Trade), dem Generalkriegszahlmeister (Paymastergeneral), dem Generalpostmeister (Postmastergeneral) u.a. Als höchstes Verwaltungscollegium, nur dem Parlamente im Rauge nachstehend, umgibt den König C) der Geheime Rath (Privy Council), aus den königlichen Prinzen, den hohen Kronbeamten, den zwei Erzbischöfen, den Staatssecretären, dem Sprecher des Unterhauses u. vom Könige auf Zeit od. für die Dauer seiner Regierung ernannten Mitgliedern gebildet. Unter dem Vorsitze des Königs od. des Präsidenten berathet er über alle wichtige allgemeine innere u. äußere Angelegenheiten, entscheidet als höchstes Gericht über Beschwerden gegen Verwaltungsbeamte u. auf Berufung von den Obergerichten der Nebenländer od. Colonien, u. kann selbst Verordnungen erlassen, bis das Parlament wieder zusammentritt, welches dieselben nachträglich billigen od. verwerfen kann.

Als Grundgesetze des Reiches gelten: a) die Magna Charta (englisch Great Charter) von 1215, welche jedem Briten völlige Sicherheit der Person u. des Eigenthums verspricht. Nachdem schon ein Freiheitsbrief, Charta libertatum, von Heinrich I. 1100, von Stephan 1135, von Heinrich II. 1154, ertheilt worden, wurde König Johann am 19. Juni 1215 durch die versammelten Barone mit bewaffneter Hand zur Unterzeichnung der Magna Charta gezwungen, welche sich in lateinischer Sprache verabfaßt, im Original im Britischen Museum nebst zwei Originalcopien, deren viele gemacht u. versendet wurden, befindet (s. Magna Charta; vgl. England, Gesch. IX. A.) Heinrich III. schied aus ihr die Charta forestae u. bestätigte unter Zusätzen in 37 Artikeln die Magna Charta 1216, deren authentische Abschrift sich im Rothen Buche der Schatzkammer findet. Diese von Heinrich III. oft erneuerte, von Eduard I. 1297 u. oft bestätigte Magna Charta ist herausgegeben zuerst 1507; von Blackstone, Oxford 1753 u. in seinen Law tracts 1762 u. neuerdings öfters. b) Petition of Rights von 1628, durch welche die Landesprivilegien gegen die königliche Gewalt gesichert werden. c) Bill (Declaration) of Rights vom 22. Jan. 1689, seit welcher kein Gesetz ohne Parlamentsgenehmigung gültig ist. d) Die Habeas-Corpus-Acte von 1679, ein vom Parlament gegen Karls II. despotisches Verfahren gerichtetes u. in bedenklichen Zeiten nur vom Parlament auf Zeit bisweilen außer Wirksamkeit erklärtes Gesetz, nach welchem jeder Brite nur kraft richterlichen Befehls verhaftet werden kann, den Grund seiner Verhaftung sogleich erfahren, binnen 24 Stunden verhört u. (außer bei Staats- u. Capitalverbrechen gegen Bürgschaft, sich zu Ausführung seiner Sache vor Gericht zu stellen) frei gelassen werden muß. e) Act of Settlement, von 1706, in dem die Freiheit des Volkes u. die protestantische Thronfolge regulirt u. letztere an das Haus Hannover übertragen wurde; f) Unionsacte mit Schottland von 1707 in 25 Artikeln; g) Unionsacte mit Irland, vom 30. Juni 1800, in 8 Artikeln; h) Emancipationsacte der Katholiken von 1829, wodurch die Testacte u. andere die Katholiken vom Parlament ausschließende Bestimmungen annullirt u. sie zu jedem Amte zugelassen wurden, s.u. Großbritannien (Gesch.) III.; i) Reformbill vom 7. Juni 1832, über Zusammensetzung u. Wahl der Mitglieder des Unterhauses.

Jeder der 52 Grafschaften (Counties od. Shires), in welche England mit Wales u. den nächsten Inseln u. jede der 31 Grafschaften u. zwei Stewarties, in welche Schottland mit den Orkney- u. Shetlandsinseln zerfällt, steht ein Lord-Lieutenant auf Lebenszeit u. ein jährlich vom Könige erwählter Obersheriff (Highsheriff) mit einem Sheriff als Gehülfen vor, neben denen mehrere Friedensrichter mit einem Schreiber (Clerk of Justice) zur Hülfe bestellt werden, welchen mit Hülfe der Constablers u. Coroners die Polizeiverwaltung obliegt. Sie erhalten die öffentliche Ruhe u. Ordnung, legen geringere Händel bei u. leiten die wichtigeren zur Untersuchung der höheren ein. Meist werden zu High-Sheriffs, mit Genehmigung des Königs, die bedeutendsten Grundeigenthümer erwählt für Middlesex wählen die Corporationen[677] zu London, in Westmoreland sind die Gasen von Thaun erbliche Sheriffs, in Cornwall u. Wales ernennt sie der Prinz von Wales, in Durham u. Chester die Bischöfe. Ein Lord-Statthaller u. Generalgouverneur (Lord-Lieutenantgeneral and General-Governor), auch wohl mit dem Titel eines Vicekönigs, verwaltet Irland, welches in vier Provinzen, Ulster, Leinster, Munster u. Connaught (diese wieder in 32 Grafschaften getheilt) zerfällt, deren jede in vier bis zwölf Baronien sich theilt, hat einen besonderen Geheimen Rath aus den Staatssecretären u. obersten Beamten gebildet, eigenen Hofstaat, übt das Begnadigungsrecht u. berichtet nur in wichtigen Angelegenheiten an das englische Ministerium, zu dessen politischer Partei er sich meist zählt. Auch die Inseln Man u. Jersey, Gibraltar, Malta, die Ionischen Inseln u. die wichtigsten Colonien außer Europa haben Gouverneurs. Alle Friedensrichter einer Grafschaft versammeln sich in Vierteljahrssitzungen (Quarter Sessions), wählen einen Vorsitzenden (Chairmann) unter sich u. führen unter Zuziehung von Geschworenen die wichtigsten Untersuchungen weiter, beeiden das Geschworenengericht u. überweisen ihm die zukommenden Gegenstände u. entscheiden über Berufungen von der Entscheidung einzelner Friedensrichter. Nach der neuen Städteordnung besteht in jeder Stadt ein Mayor ein Gemeinderath (Common Council) aus 15–90 Mitgliedern, von denen ein Drittheil den Stadtrath (die Aldermen) bildet. Außerdem haben die Städte Bailiss u. High-Constablers. In den Landgemeinden werden die laufenden Geschäfte von erwählten Commissarien besorgt, u. Streitigkeiten über landwirthschaftliche Interessen werden in den jährlichen, vom Gutsherrn mit seinen Pachtern u. Hintersassen gehaltenen Gutsgerichten (Court-Baron) entschieden.

Gerichtsverfassung. Alle Gerichtshöfe theilt man A) in Gerichtshöfe mündlicher Verhandlungen (Courts not of Record), wohin Patrimonial- u. andere untergeordnete Gerichte gehören. Nur in Strafsachen müssen die Betheiligten persönlich vor Gericht erscheinen, außerdem sie sich durch einen Anwalt (Attorney) können vertreten lassen, s.u. Attorney u. Barrister. Unter den allgemeinen Gerichten mündlicher Verhandlungen sind die geringsten, welche blos in Sachen bis 40 Schilling Werth entscheiden können, das Marktgericht (Piepowder-Court, lat. Curia pedis pulverati), auf jedem Markte u. jeder Messe über dort entstandene Streitigkeiten vor dem Rentmeister (Steward), das Gutsgericht Court-Baron), das bei zinsfreien Gütern Freeholder's Court heißt, das Centgericht (Hundred Court) u. das Grafschaftsgericht (County Court). Geistliche niedere Gerichte, vor welche auch Ehesachen u. Testamentsstreitigkeiten gehören, werden von den Bischöfen, Stiftscaplänen u. Erzdechanten gehalten, u. die Appellation geht an das erzbischöfliche u. von da an das Kanzleigericht. B) Schriftlich verhandelnde Gerichte (Courts of Record) sind in England u. Irland: a) der Gerichtshof der gemeinen bürgerlichen Processe (Court of Common Pleas), früher Aula regis, jetzt in Westminster aus einem Ober- u. Unterrichter mit täglichen Sitzungen während der Vierteljahrsversammlungen (Diäten, Terms) über alle Privatstreitigkeiten persönlicher u. dinglicher Art u. mit Appellation an die Königliche Bank. b) Die Königliche Bank (Court of King's [Queen's] Bench), der erste Gerichtshof des Gewohnheitsrechts in bürgerlichen (Plea Side) u. Strafsachen (Crown Side), zugleich Appellationsgericht mit Aufsicht über die anderen Gerichte, früher unter Vorsitz des Königs, jetzt eines Oberrichters. Von ihm wird an das Oberhaus od. das Schatzkammergericht appellirt. c) Das Königliche Schatzkammergericht (Court of Exchequer) zu Westminster in zwei Kammern; aa) Court of Equity, unter Vorsitz des Lords Schatzmeisters u. des Kanzlers der Exchequer, u. bb) Court of Common Pleas, mit einem Präsidenten, drei Beisitzern u. dem Cursitor Baron, der die Zollbedienten, Sheriffs etc. beeidigt. Hierher gehören alle Rechtssachen, welche des Königs Schatzkammer u. Einkünfte betreffen, u. die Appellation von seinen Aussprüchen geht nur an das Oberhaus. d) Das Königliche Kanzleigericht (Court of Chancery), ebenfalls in Westminster aus dem Großkanzler, Vicekanzler (Master of the Rolls), zwölf u. in Irland vier Räthen (Masters of Chancery, meist Doctoren der Rechte), sechs Secretärs (Clerks) u. 90 Kanzlisten, beschäftigt sich mit den Rechtsfällen, wo die Krone in die Rechte der Staatsbürger eingegriffen hat, mit Rechtsangelegenheiten, welche die Beamten des Gerichts betreffen, mit Erbschaftstheilungen u. Gnadensachen, wo der Großkanzler ein Billigkeitsgericht hält, was gewissermaßen den positiven Gesetzen zu Hülfe kommt; ferner mit allen Sachen, welche zu ihrer Bestätigung des großen Siegels bedürfen; die Appellation ist nur an das Oberhaus möglich, wird aber in dem Proceß eine Thatsache geleugnet, so übergibt der Kanzler die Acten an die King's Bench. In Irland besteht noch: a) ein Admiralitätsgericht u. b) eine Schloßkammer (Court of Castle-Chambre). In Schottland gibt es nur drei hohe Gerichtshöfe: a) Court of Session, in zwei Abtheilungen, aus einem Lordpräsidenten u. 14 Lords of Session, mit den Geschäften der englischen Courts of Common Pleas u. of Chancery; b) Court of Justiciary, für peinliche Processe, aus einem Präsidenten (Lord Justice-General), 5 Commissioners, dem Gerichtsschreiber (Lord Justice-Clerk), dem Königsanwalt u. Generalfiscal; c) Court of Exchequer, wie das englische (s. oben). Von ihnen wird an das Parlament, auch an das Cabinet appellirt, welches dann durch eine Commission (Court of Delegates) entscheidet. Die Beisitzer dieser hohen Gerichtshöfe, deren Sitzungen viermal im Jahre etwa vier Wochen dauern, heißen Königs- od. Lordoberrichter, u. durchreisen mit Gehülfen aus den Sergeants at Law das Land jährlich zweimal, um an Ort u. Stelle Parteien u. Zeugen zu vernehmen, geringere Streitigkeiten zu entscheiden u. über die Rechtsverwaltung zu wachen. Auf diesen Umreisen (Circuits), für welche England in sechs Bezirke, Chester u. Wales in zwei getheilt ist, halten die Oberrichter Gerichtssitzungen (Assises) für alle Civil- u. Criminalsachen. Über die Vierteljahrsgerichte der Friedensrichter s. oben. Bei diesen Gerichtshöfen des Gemeinen Rechts entscheidet über den Thatbestand ein Geschworengericht (, Jury) von zwölf durch das Loos aus der vom Scheriff gefertigten Liste erwählten Geschworene[678] (Kleine Jury, Special Jury), vor denen die Parteien, Anwälte, Anklage- u. Entlastungszeugen auftreten. Nach Zusammenfassung der Verhandlung in einen kurzen Vortrag durch den Richter ziehen sich die Geschworenen in ein Nebenzimmer zurück u. sprechen, wenn sie einstimmig sind, ihr Urtheil (Verdict) über den Thatbestand aus. In Criminalsachen entscheidet auf die Anklage zunächst ein vom Scheriff erwähltes, großes Geschworengericht (Great od. Grand Jury) von 24 Geschworenen, ob der Angeklagte sogleich freigesprochen werden od. weiterer Untersuchung unterliegen (indicted) soll. Ist er indicted, so urtheilt in nächster Gerichtssitzung die Kleine Jury über den Thatbestand durch den Ausdruck: schuldig (guilty) od. unschuldig (notguilty), u. der Richter wendet im ersteren Falle auf die Schuld die gesetzliche Strafe an. Vgl. Geschworengericht II. u. III.

Die englische Rechtsverfassung beruht auf a) dem Common Law od. Gemeinem Recht, welches Gewohnheitsgesetze, größtentheils der ältesten Zeiten, enthält; b) dem Statute Law od. dem Parlamentsgesetz, welches das Gemeine Recht ergänzen u. verbessern soll, gesammelt von Ruffhead, London 1763, 32 Bde., fortgesetzt von Tomlins u. Raithby, ebd. 1828, 19 Bde.; c) dem Römischen u. d) dem Canonischen Rechte; e) den Peculiar Laws od. den Municipalgesetzen; f) den Bylaws od. den Zunft- u. Gildestatuten; g) den. Forst- u. h) den Kriegsgesetzen, worunter ebenfalls noch vieles Alterthümliche. Die Gesetze sind mit örtlichen Beschränkungen für die drei Reiche verbindlich. In G. gilt in Beziehung auf das Recht eine buchstäbliche Auslegung der Gesetze. Nach den strengen Rechtsbegriffen der Engländer soll menschliche Willkür nicht an den Gesetzen künsteln; dabei hinderte aber auch die nämliche Strenge der Rechtsbegriffe die späteren Gesetzgeber, die Gesetze zeitgemäß zu läutern. Dazu kommt das Festhalten der Briten an alten, hergebrachten Einrichtungen, weshalb oft alte Gesetze beibehalten werden, wenn sie sich auch längst schon als unzweckmäßig u. den bestehenden Verhältnissen zuwiderlaufend erwiesen haben. Daher die schroffen, den Rechtsansichten des Continents bisweilen geradezu widersprechenden Aussprüche der englischen Justiz; daher zum Theil die strengen Gesetze der englischen Justiz über Leben u. Tod; daher auf der anderen Seite der Mangel an den nöthigen kräftigen Anstalten zur Entdeckung u. Verfolgung der Verbrecher, die offene Käuflichkeit der Zeugen, wozu noch kommt, daß das Studium des Britischen Rechts durch die Masse der Entscheidungen, durch den Mangel eines vollständigen Codex u. die dürftigen Anstalten zur Erlernung des Rechts äußerst erschwert wird. Seit einem Parlamentsbeschluß vom 17. Juli 1837 tritt die Todesstrafe nicht mehr so häufig ein als sonst, wird noch dazu oft in Deportation umgewandelt u. erfolgt nicht viel häufiger, als in Deutschland. Auf den meisten Universitäten ist das Studium der Rechtswissenschaft lückenhaft, nur auf den schottischen Universitäten u. der neu errichteten zu London macht die Jurisprudenz eine Facultät aus. Seit 1616 ist durch Parlamentsbeschluß eine Reform der Gesetze angeordnet. Gesammelt sind die Britischen Gesetze: The Statutes of the Realm, Lond. 1800–19, 10 Bde., Fol., u. darüber Report from the Commissioners, ebd. 1823, 2 Bde., Fol.; Valor ecclesiasticus tempore Henrici VIII. auctoritate regia institutus, ebd. 1821, 4 Bde. Vgl. Wood, An Institute of the Laws of England, Lond. 1724, 3. Ausg., Fol.; Sullivan, Lectures, ebd.; Wooddeson, Systematical view of the Laws of England, ebd.; Wynne, Dialogues concerning the Laws of England, ebd. 1821, 4. Ausg.; Miller, An inquiry on the present state of the civil law of England, ebd. 1828; Rey, Grundsätze der Rechtspflege in England, deutsch Weim. 1828, 2 Bde; Philipps, Englische Reichs- u. Rechtsgeschichte, Berl. 1827–29, 2 Bde.; Crabb, Geschichte des englischen Rechts, deutsch von Schäffner, Darmst. 1839. Vgl. Blackstone, Commentaries on the Laws of England. Oxf. 1765, 4 Bde., 15. Ausg. von Christian, Lond. 1809 (deutsch: Handbuch des englischen Rechts, von Colditz, Schlesw. 1823, 2 Bde., franz. von Champr., Par. 1823, 6 Bde.); Delolme, Constitution de l'A ngleterre, Par. 1771 (engl. vom Verfasser 1775 uo., deutsch von Dahlmann, Altona 1819); Custance, A concise view of the Constitution of England, Lond. 1808 u.ö. (deutsch Braunschw. 1827); Wanostrocht, Tableau de la constitution etc., übersetzt Par. 1823; Schmalz, Staatsverfassung G-s, Halle 1806; Beschorener, Prüfung der englischen Staatsverfassung, Lpz. 1821, 3 Bde.; Vincke, Darstellung der inneren Verwaltung G-s, herausgegeben von Niebuhr, Berl. 1815; Millars, Historische Entwickelung der englischen Verfassung, deutsch von Schmidt, Jena 1819–21, 3 Bde.; Über die Verfassung von England, aus dem Französischen von Voß, Berl. 1821; Abraxas, Die englische Staatsverfassung in ihrer Fortbildung durch Reformen, Köln 1834, 2 Bde.; über Handelsgesetze s. unten.

Die herrschende Kirche in England u. Irland ist die Englische Hochkirche od. Anglikanische Kirche (s.d.), obgleich bei Weitem die Mehrzahl in Irland Katholiken sind; der König ist geborenes Oberhaupt der Kirche u. darf sich mit keiner Katholikin vermählen. In Schottland herrscht die Presbyterianische Kirche (s.d.). Alle anderen Religionsparteien sind geduldet u. seit der Emancipationsacte 1829 auch zu den meisten Staatsämtern zulaßbar. Alle Dissenters (Anhänger von der herrschenden Kirche abweichender Religionsparteien) u. Bekenner anderer (gleichviel ob christlicher od. nicht christlicher) Culten, haben freie Ausübung ihres Gottesdienstes.

Der Staatshaushalt G-s ist einer der complicirtesten u. großartigsten der Welt. Nach dem Budget von 1858/59 betragen die sämmtlichen Staatseinnahmen über 63 Mill. Pfd. Sterl., wovon auf die Zölle über 23 Mill., auf die Accise über 18 Mill., Stempel über 7 Mill., Taxen über 3 Mill., Einkommensteuer über 6 Mill., Post über 3 Mll., Kronländereien 270,000, Vermischtes gegen 11/2 Mill.; die sämmtlichen Staatsausgaben über 67 Mill. Pfd. Sterl., wovon Zinsen der gesammten Staatsschuld über 28 Mill., Heer u. Miliz nahe an 12 Mill., Flotte nahe an 10 Mill., Civildienste 7 Mill., Civilliste 1,900,00 Pfd. Sterl., Erhebungskosten gegen 5 Mill., Verschiedenes 31/2 Mill. Die Gesammtrevenuen Ostindiens betrugen i. J. 1855/56 nahe an 29, die Ausgaben nahe an 30 Mill. Pfd. St. Die britische Staatsschuld betrug 1856/57[679] 775,312,694 Pfd St. (u. zwar 21/2 Proc.: 3,007,775 Pfd. St.; 3 Proc. [vorzugsweise Consols genannt, Zusammenziehung aus Consolidated Annuities]: 769,000,280 Pf. St.; 31/2 Proc.: 2,871,515 Pfd. St.; 5 Proc.; 433,144 Pfd. St.), mit einer Gesammtsumme jährlicher Interessen von 23,267,361 Pfd. St. 1858/59 betrug die Schuld bereits 779,225,000 Pfd. St. mit 23,383,000 Pfd. St. Zinsen, die unfundirte Schuld über 25,000,000 Pfd. St., die gesammte ostindische Schuld 1857/58: 50,463,360 Pfd. St. u. über 2 Millionen jährliche Interessen.

Die britische Armee besteht nach dem Budget von 1858/59 aus Folgendem: A) Europäische Truppen, zusammen 203,711 Mann, u. zwar: a) Cavallerie, 2 Regimenter Leibgarde (Life-Guards), zusammen 876 Mann, 1 Regiment Cürassiere (Horse-Guards), 438 Mann (Collets scharlachroth, mit ganz mit Gold betreßten Kragen u. Aufschlägen, weißledernen Beinkleidern, hohen Reiterstiefeln, gelben Helmen mit Raupen), 7 Regimenter (wovon jetzt 5 in Indien) Garde-Dragoner, zusammen 5275 Mann (Uniform blau mit roth), 18 Regimenter (wovon jetzt 6 in Indien) Linien-Dragoner, zusammen 12,668 Mann (Uniform ähnlich den Garde-Dragonern); Cavallerie insgesammt 19,257 Mann. b) Infanterie: 3 Regimenter Garde-Infanterie (die Grenadiergarde zu 26, die Coldstreamgarde [von General Monk gestiftet] u. die schottische Füseliergarde zu 16 Compagnien), zusammen 6300 Mann (Uniform roth mit blauen Aufschlägen, bei den Soldaten darauf ein weißer Stern, Bärmützen); 99 Regimenter Infanterie, darunter 6 Regimenter Bergschotten, 8 leichte, 4 Füsselierregimenter, jedes Regiment von 10 Compagnien, mit Ausnahme des 68. Regiments, welches 20 Compagnien hat; Uniform roth, mit blauen, auch schwarzen Aufschlägen, die leichten Regimenter mit gelben Aufschlägen u. Wings, die Offiziere der übrigen mit goldenen Epauletts, bei den Bergschotten die Soldaten mit einem Schurz statt der Beinkleider, bei den übrigen Regimentern blaugraue Unterkleider; Kopfbedeckung: spitzige u. niedrige Czakos; zusammen 151,472 Mann; die Rifle-Brigade (4 Bataillone Scharfschützen), mit Büchsen bewaffnet; Uniform grün u. schwarz; die Offiziere tragen rothe u. goldene Schärpen; zusammen 4830 Mann. Infanterie insgesammt 162,602 Mann. c) Artillerie: 1 Regiment Fußartillerie, 16,624 Mann, 1 Brigade reitende Artillerie, 1560 Mann (Uniform blau u. roth); Artillerie insgesammt 18,184 Mann. d) Das Ingenieurcorps besteht aus 11 Obersten, 26 Oberstlieutenants, 80 Hauptleuten u. 106 Lieutenants; zu ihnen gehört das Royal Staff Corps (Pioniere u. Pontoniere) u. die Royal Sappers and Mineurs (Sapeure u. Mineure), zusammen 11 Compagnien u. 3668 M.; Artillerie u. Ingenieurcorps stehen, von der Armee gesondert, unter dem Feldzeugamt (Ordnance). Die Stärke der Compagnien des englischen Heeres wechselt nach den äußeren Verhältnissen u. von 75–90 Mann, bei der Cavallerie von 50–60 Pferden u. wird bald augmentirt, bald reducirt. Die obere Leitung des Heeres ist auf verschiedene Personen vertheilt: die Infanterie u. Cavallerie stehen unter einem, durch die Königin ernannten Commander in Chief (Oberbefehlshaber), seit dem Juli 1856 der Herzog von Cambridge. Ihm zur Seite stehen der Military-Secretary, der Adjutant-General u. der Quarter-Master-General, Als Verbindungsglied zwischen der Regierung u. dem Oberbefehlshaber dient der Secretary of War (Kriegssecretär); dieser hat Sitz im Parlament, ist gewöhnlich Cabinetsminister, muß alle Reorganisationen u. Bestimmungen, welche der Oberbefehlshaber erläßt, befolgen, so weit er sie mit dem Budget in Übereinstimmung zu bringen vermag; wenn die Maßregeln eine wahrscheinliche Vermehrung der Ausgaben bedingen, so muß er mit dem Paymaster-General (s. unten) in Verbindung treten; ferner jährlich das Budget dem Parlamente vorlegen, die Klagen gegen die Militärmacht untersuchen etc. Die Ordnance (Artillerie u. das Ingenieurcorps) wird ganz abgesondert von der Armee durch den Master-General of the Ordnance, einen General, geleitet. Er muß stets ein Militär sein, ist der Regierung unmittelbar verantwortlich u. hat ein eigenes Budget anlegen u. vertheidigen zu lassen. Er hat zur Seite den Board of Ordnance, aus 5 Stabsoffizieren u. 1 Secretär bestehend, in welchem er das Präsidium führt. Das Medicaldepartment (Departement der Militärsanität) steht unter einem Generaldirector. Das Commissariatdepartement, welches die Lebensmittel u. die Fourage für das Heer zu besorgen hat, besitzt Offiziere, deren Rang mit denen des Heeres assimilirt ist; dieselben tragen Uniform u. stehen in Bezug auf militärische Angelegenheiten unter dem Oberbefehlshaber, in Bezug auf sinanclelle Verantwortlichkeit unter dem Schatzamt (Treasury). Außerdem bestehen der Paymaster-General, Generalzahlmeister, der Judge-Martial and Advocate-General (Armee-Oberrichter), welcher die Rechtspflege beim Heere zu beaufsichtigen hat, das Department of army accounts, eine Art militärische Rechenkammer, welche unter dem Kriegssecretär steht, das Chaplains' Department für die Seelsorge mit einem Chaplain-General to the forces an der Spitze u. 5 anderen Geistlichen, u. endlich ein Inspector of regimental colours, welcher die Fahnen des Heeres speciell im Auge zu behalten hat u. mit heraldischen u. historischen Kenntnissen ausgerüstet u. mit den Mottos u. Devisen der verschiedenen Fahnen vertraut sein muß. Die Ergänzung des Heeres geschieht nur durch freiwillige Werbung, früher auf Lebenszeit, jetzt auf einen bestimmten Zeitraum. Früher war die Werbung Privatleuten überlassen, seit 1804 hat die Regierung diese Angelegenheit in die Hand genommen u. das Land in 9 Recrutirungsdistricte getheilt, von denen Leeds, Liverpool, Coventry, London, Bristol, Glasgow, Newry, Dublin u. Cork die Hauptstationen sind. Die Recrutirung in jedem Districte besorgt ein Stabsoffizier, unterstützt von einem Adjutanten, einem Zahlmeister u. einem Militärärzte, während außerdem in jedem Districte einige Offiziere der verschiedenen Regimenter der Armee wie des Heeres der Ostindischen Compagnie dem Recrutirungsdienste zugewiesen sind. Für die Artillerie sind an mehreren Plätzen Offiziere stationirt, welche die Recrutirung bewirken. Das Handgeld wechselt nach dem Bedarf an Recruten; während der Kriege gegen Napoleon betrug es 16 Pfd. 16 Shill., 1840 war es 3 Pfd. 171/2 Shill., 1850 wieder zu 5 Pfd. gestiegen, während des Krimfeldzuges theilweis noch höher. Die meisten Recruten[680] gehören der niedrigsten Klasse an. Der Recrut muß sich nach der Parlamentsacte vom 21. Juni 1847 bei der Infanterie auf 10 u. bei der Cavallerie u. Ordnance auf 12 Jahre verpflichten; nach abgelaufener Dienstzeit kann der Mann seine Entlassung fordern od. sich bei der Infanterie auf weitere 11 Jahre, bei der Cavallerie u. Artillerie auf 12 Jahre engagiren, wodurch er Pensionsansprüche erwirbt. Die Soldaten haben nur Aussicht auf Avancement bis zum Unteroffizier, da die Offizierstellen bis zum Oberstlieutenant käuflich sind. Im Allgemeinen werden nur Einwohner der Britischen Inseln in Dienst genommen; bei größeren Kriegen treten Ausnahmen ein, indem dann Fremdenlegionen errichtet werden, s.u. Fremdenlegion. Jetzt ist ein Turnus für den Colonialdienst eingeführt, nach welchem die Truppen in den äußersten Colonien, wie Indien, China u. Australien, 15 Jahre Dienst thun u. dann 71/2 Jahre in England bleiben sollen, während die Dienstzeit für die nächsten Colonien, Afrika, Amerika, Mittelmeer, 10 Jahre mit einem darauf folgenden fünfjährigen Aufenthalte in England beträgt. Die Truppen der Garde kommen nur im äußersten Nothfalle zum Colonialdienste, wie dieselben überhaupt bedeutende Bevorzugungen vor den übrigen besitzen. In dem Heere herrscht die strengste Disciplin; die Soldaten unterliegen den härtesten körperlichen Strafen (Züchtigung mit der Neunschwänzigen Katze); für die Deserteure gilt noch bis heute die Strafe des Brandmarkens (es wird ihnen ein D aufgebrannt). Dagegen sorgen auch splendide Pensionsgesetze für den Soldaten, welcher im Dienste des Vaterlandes Wunden davongetragen od. invalid geworden ist; es gibt glänzende Hospitäler in Chelsea u. Kilmainham, den Pensionären werden in mehreren Colonien Landgebiete unter solchen Bedingungen überwiesen, daß eine an regelmäßiges Leben gewöhnte Familie ein gutes Auskommen genießen kann. Die meisten Infanterieregimenter haben außer ihrer Nummer noch einen Titel meist historischer Erinnerung, so das 81. Loyal Lincoln Volunteers nach der Grafschaft, in welcher es aus Freiwilligen errichtet worden; das 92. u. 93. haben den Titel Highlanders, da sie schottischen Ursprungs sind; andere Regimenter haben den Beinamen von Mitgliedern der königlichen Familie, wie das 60. The King's Royal Rifle Corps, das 51. The King's Own Light Infantry Regt., das 19. The Princess Charlotte of Wales Regt. of Foot, das 50. The Queen's own Regt. of Foot etc. Eine Eintheilung der Truppen in taktische Divisionen u. Brigaden findet im Frieden nicht statt, doch ist G. u. seine Colonien in Militärdistricte getheilt, über welche Generale den Befehl führen, Alle Truppen, welche innerhalb der Grenzen eines Districtes garnisoniren od. cantonniren, stehen in Bezug auf allgemeine Dienstverordnungen, Gerichtsbarkeit u. Correspondenz mit dem Oberbefehlshaber unter den Befehlen des Districtsgenerals. England ist in sechs, Irland in fünf u. Canada in drei solcher Districte getheilt, während die anderen Colonien u. auch Schottland für sich einen District bilden. Die gesammten Truppen in Irland stehen unter einem besonderen Oberbefehlshaber, die Truppen der Ordnance haben in den verschiedenen Garnisonen Befehlshaber ihrer Waffe. Ein Cavalleriegeneral ist mit dem Posten eines Generalinspecteurs betraut, ein General des Ingenieurcorps mit den Functionen des Generalinspecteurs der Fortificationen. Die Besoldungen der höheren Offiziere sind verhältnißmäßig sehr hoch. Bei der Infanterie u. Cavallerie besteht noch der Stellenkauf. Die Commission, d.h. die Anstellung, als Offizier, ist fortan Eigenthum des Besitzers, welcher sein Recht daran nur durch den Tod od. Entlassung aus dem Dienst od. Verkauf verliert Der Rang des Oberstlieutenants ist der höchste, welcher durch Kauf erlangt werden kann (bei der Garde zu Fuß 7250 Pfd. St., bei der Linieninfanterie 4500 Pfd. St.); wird eine solche Stelle vacant, so kann sie der älteste Major etc. kaufen. Eine Beschränkung liegt darin, daß, um eine Capitänsstelle zu kaufen, man mindestens 2 Jahre, u. um eine Majorsstelle zu kaufen, man mindestens 6 Jahre Dienstzeit zurückgelegt haben muß. Offiziere, welche längere Zeit in einem Range bleiben u. sich auszeichnen, erhalten durch Brevet einen höheren Rang, aber ohne Gehaltserhöhung, sie thun dann den Regimentsdienst in ihrem eigentlichen Range, den in der Garnison etc. aber im Brevetrange, so gibt es Capitäns mit Oberstenbrevet, welche Compagnien von 80 Mann führen. In Folge des Stellenkaufs ist bisher die theoretisch-militärische Bildung des englischen Offiziercorps im Allgemeinen keine bedeutende gewesen; in neuerer Zeit beginnt sich hierin ein anderer Geist zu regen, indem einestheils durch den Herzog von Wellington ein Examen zur Erlangung einer Fähnrichs-, Lieutenants- od. Capitänsstelle angeordnet worden ist, andererseits aber neben der bestehenden Militärschule zu Sandhurst einige andere Militärschulen sich aus Privatmitteln gebildet haben. Auch sind für die verschiedenen Garnisonen Militärschullehrer angestellt worden, welche den Unteroffizieren u. Soldaten in den Elementen der Wissenschaften Unterricht zu ertheilen haben. Bei der Ordnance sind die Stellen nicht käuflich u. werden nur Offiziere angestellt, welche ihren Cursus in der Militärakademie zu Woolwich vollendet u. sich durch eine Prüfung als befähigt erwiesen haben. Später werden sie nur nach Anciennetät befördert. Die durch Todesfälle erledigten Stellen werden auch bei der Infanterie u. Cavallerie nicht verkauft, sondern im Avancement besetzt. Gegen die Käuflichkeit der Offizierstellen sind namentlich in der neuesten Zeit in ganz England viele Stimmen laut geworden, doch ist dieselbe bis jetzt noch nicht abgeschafft. Hauptsächlich trägt das Halbsoldsystem (Half pay) zu dieser Käuflichkeit bei, nach welchem ein großer Theil der Offiziere inactiv ist u. doch halben Sold erhält, u. es gibt in der britischen Armee Offiziere, welche nie, andere, die nur wenige Monate wirklich gedient haben u. doch halben Sold beziehen. Um dies System weniger nachtheilig zu machen, hat man neuerdings verordnet, daß die Halbsoldoffiziere nach gewissen Jahren wieder eintreten müssen. Ungeachtet dieser Eigenthümlichkeiten ist die englische Armee trefflich disciplinirt u. so tapfer als irgend eine andere. Die ganze Existenz des stehenden Heeres hängt von einem alljährlichen Beschluß des Parlaments ab, welches jedesmal nur auf ein Jahr der sogenannten Muting Bill seine Zustimmung ertheilt. B) Colonialtruppen. Es bestehen davon 3 westindische Regimenter (aus Negern bestehend welche an der Goldküste in Westafrika[681] geworben werden), zusammen 3419 Mann; 1 Regiment Ceylon Jäger (Riflemen), 1127 Mann; 1 Regiment Helena-Jäger, 434 Mann; 1 Regiment Fencibles auf Malta, 639 Mann; 1 Regiment berittene Jäger auf dem Cap, 1083 Mann; 1 Compagnie New Foundland Veteranen, 344 Mann; Invaliden auf Ceylon, 163 Mann; Corps auf der Goldküste, 339; Depots zu Chatham u. Maidstone, 450 Mann; insgesammt 10,135 Mann. Die Soldaten bestehen aus Europäern u. Eingeborenen, die Offiziere größtentheils aus Ersteren. C) Die Miliz (Yeomanry) besteht aus allen Waffenfähigen vom 17.–45. Lebensjahre; ihre Stärke wird durch die Regierung (resp. das Parlament) bestimmt; über den Eintritt in dieselbe entscheidet das Loos, auch können Freiwillige in dieselbe eintreten. Die Dienstzeit beträgt 5 Jahre; sie darf nicht außerhalb G-s verwandt werden. Seit 1855 beträgt dieselbe 76 Regimenter. 1855 betrug die Stärke der gesammten Miliz über 48,000 Mann, sank aber 1856 durch Eintritt in die active Armee u. Desertion bis 30,000 Mann. Die Miliz steht unter den Lordlieutenants der Counties u. kann auch bei Aufständen unter die Waffen gerufen werden. D) Die Ostindische Armee befindet sich gegenwärtig (1859) in vollkommener Desorganisiation. Die Stärke der eingeborenen Truppen (Seapoys, Sipoys) war vor dem Aufstande von 1857 folgende: a) Reguläre Truppen: 202,849 Mann, u. zwar: aa) Bengal-Armee: 97,511 M., u. zwar: 77 Regimenter Infanterie, zusammen 88,950 M.; 10 Regimenter Cavallerie, zusammen 5200 M.; 9 Batterien Fußartillerie, zusammen 1809 M.; 4 Troops reitende Artillerie, zusammen 464 M.; Sappeurs u. Mineurs, 8 Compagnien, zusammen 1088 M.; bb) Madras-Armee: 68,178 M., u. zwar: 52 Regimenter Infanterie, zusammen 61,642 M.; 8 Regimenter Cavallerie, zusammen 4160 M.; 1 Batterie Fußartillerie, 603 M.; 2 Troops reitende Artillerie, zusammen 232 M.; Sappeurs u. Mineurs, 11 Compagnien, zusammen 1511 M.; cc) Bombay-Armee: 37,160 M., u. zwar: 29 Regimenter Infanterie, zusammen 34,394 M.; 3 Regimenter Cavallerie, zusammen 1560 M.; 2 Batterien Fußartillerie, zusammen 1206 M. b) Irreguläre Truppen zwischen 48 u. 50,000 Mann u. zwar: 33 Regimenter Infanterie, 30 Regimenter Cavallerie, 2 reitende Batterien, 1 Sappeur- u. Mineurcorps, 1 Guidencorps. Außerdem noch 3 Polizeibataillone, zusammen 12,500 M., u. ungefähr 40,000 M. Hülfstruppen der unterworfenen Fürsten. Die Soldaten der regulären Truppen waren auf 3 Jahre geworben, die Infanterie meist Hindu, die Cavallerie meist Muhammedaner; die Offiziere theils Europäer, theils Eingeborene, doch konnten Letztere nicht höher als zum Hauptmann avanciren. Festungen: Portsmouth, Plymouth, Falmouth (durch die Forts Pendennis u. St. Marys), Yarmouth, Southampton u. die Castels zu Dover, Dumbarton u. zu Edinburgh; im Mittelmeer besetzt G. Malta u. Gibraltar, hält auch Garnisonen auf den Ionischen Inseln u. auf Helgoland. Fast jede Colonie hat ihre eigene Festung (s. die einzelnen Colonien). Militäranstalten: Militärakademien gibt es zu Woolwich u. Sandhurst, Militärwaisenhaus zu Chelsea, Erziehungsinstitut für Kinder gebliebener Soldaten zu Newport, Stückgießereien zu Woolwich (hier auch sonstige grandiose Militärwerkstätten), Carronwerft, Rotherham, Clyde-Irons-Works, Gewehrfabriken zu Birmingham u. Sutton, Pulvermühlen zu London u. Battle.

Die Seemacht G-s ist die größte, welche je in der Welt bestanden hat, u. zwar hatte dieselbe nach der Navy-List vom Juli 1858: a) 244 Segelschiffe mit zusammen 8716 Kanonen: aa) 40 Linienschiffe mit zusammen 4463 Kanonen, u. zwar 7 zu 120 Kanonen (zusammen 840 Kanonen), 3 zu 116 Kanonen (zusammen 348 Kanonen), 7 zu 100–104 Kanonen (zusammen 723 Kanonen), 4 zu 90 Kanonen (zusammen 360 Kanonen), 14 zu 80–84 Kanonen (zusammen 1164 Kanonen), 14 zu 70 bis 78 Kanonen (zusammen 1028 Kanonen); bb) 64 Fregatten mit zusammen 2908 Kanonen, u. zwar 28 zu 50 Kanonen (zusammen 1400 Kanonen), 34 zu 40–47 Kanonen (zusammen 1436 Kanonen), 2 zu 36 Kanonen (zusammen 72 Kanonen); cc) 68 Corvetten (zu 10–28 Kanonen) mit zusammen 1168 Kanonen, u. 63 kleine Fahrzeuge (Briggs, Schooner etc.) mit zusammen 177 Kanonen. b) 294 Schrauben- u. andere Dampfschiffe mit zusammen 7075 Kanonen u. 89,412 Pferdekraft: a) 42 Linienschiffe u. zwar 4 zu 131 Kanonen (zusammen 524 Kanonen u. 3100 Pferdekraft), 3. zu 121 Kanonen (zusammen 363 Kanonen u. 2500 Pferdekraft), 6 zu 100–104 Kanonen (zusammen 606 Kanonen u. 3400 Pferdekraft), 17 zu 90–91 Kanonen (zusammen 1543 Kanonen u. 9950 Pferdekraft), 11 zu 80 Kanonen (zusammen 880 Kanonen u. 4600 Pferdekraft), 1 zu 70 Kanonen u. 409 Pferdekraft; b) 32 Fregatten von 30–60 Kanonen (zusammen 1554 Kanonen u. 14,480 Pferdekraft); c) 62 Corvetten von 10–28 Kanonen (zusammen 1055 Kanonen u. 17,162 Pferdekraft), 158 kleinere Fahrzeuge (Briggs, Schooner etc.) mit zusammen 580 Kanonen u. 33,850 Pferdekraft. Herzu noch 160 Kanonenboote (Dampfer) mit zusammen 8510 Pferdekraft u. 120 Schiffe für den Hafendienst; insgesammt also die ganze Britische Marine 808 Fahrzeuge mit ungefähr 16,000 Kanonen u. gegen 100,000 Pferdekraft. In activem Dienste waren 1858 nur 236 Schiffe mit 4774 Kanonen, u. zwar auf folgende sogenannte Stationen: Einheimische Stationen: 71 Schiffe mit 2148 Kanonen; Ostindien u. China: 65 Schiffe mit 845 Kanonen; Mittelmeer: 23 Schiffe mit 585 Kanonen; Afrikanische Küste: 22 Schiffe mit 129 Kanonen; Nordamerikanische Westküste: 16 Schiffe mit 360 Kanonen; Stiller Ocean: 12 Schiffe mit 346 Kanonen; Brasilien: 7 Schiffe mit 125 Kanonen; am Cap: 5 Schiffe mit 137 Kanonen; Australien: 3 Schiffe mit 49 Kanonen; zu speciellem Dienst: 12 Schiffe mit 50 Kanonen. Die Stärke der Bemannung ist bei Linienschiffen von 100 Kanonen u. darüber 950 M.; von 80–100 Kanonen: 750 M.; von 70–80 Kanonen: 620 M.; bei Fregatten von 50 Kanonen: 450 M.; von 30 Kanonen: 300 M. Der gewöhnliche Mannschaftsbestand ist 45,000 M., einschließlich der Leute auf Halbsold; zur Bemannung der ganzen Flotte würden 150,000 M. erforderlich sein. Das Corps der Marinesoldaten beläuft sich auf 15,000 M., außerdem noch an Werftenmatrosen, Hafenpolizei etc. gegen 10,000 M. Der Bestand der Marineoffiziere im J. 1858 war folgender: 21 Admirale activ u. 14 auf Halbsold; 27 Viceadmirale activ u. 31 auf Halbsold;[682] 51 Contreadmirale activ u. 65 auf Halbsold; 360 Schiffscapitains activ u. 95 auf Halbsold; 498 Commandeurs activ u. 127 auf Halbsold; 1094 Lieutenants activ u. 575 auf Halbsold. Die Marine G-s theilt sich in drei Geschwader: das Rothe (the Red), Weiße (the White) u. Blaue (the Blue), daher auch drei verschiedene Flaggen, je nachdem der Admiral von der rothen (ganz rothen Flagge), weißen (durch ein rothes Kreuz in 4 Viertel getheilt) od. ganz blauen Flagge ist. In dem obersten u. hintersten Viertel einer jeden dieser Flaggen sind im blauen Grunde zwei rothe, weiß eingefaßte, sich durchschneidende Kreuze, welche das blaue Feld in acht gleiche Theile theilen. Die Flagge des Rothen Geschwaders ist zugleich die der Kauffahrer, denen es indeß freisteht, eine der beiden andern zu führen, wenn sie solche der Länge nach mit einem rothen Streifen einfassen. Die Ausrüstung der Flotte liefert G. selbst, mit Ausnahme des Holzes, das es aus Canada, Schweden, Norwegen, Rußland, zum Theil auch aus Ostindien bezieht. Die Schiffe sind durchgehends dauerhaft, mit Kupfer beschlagen, u. bequem, oft prächtig, eingerichtet. Die Matrosen werden entweder geworben od. mit Gewalt genommen (gepreßt). Die Belohnungen bestehen, außer dem ansehnlichen Sold, in Orden u. Antheil an den Prisengeldern. Die invaliden Matrosen nimmt das Hospital in Greenwich (s.d.) auf, die Wittwen u. Waisen erhalten, so wie die der Offiziere, Pensionen u. Versorgung. Jeder Seemann muß von unten auf dienen u. kann sich bei ausgezeichneten Fähigkeiten bis zum Admiral empor schwingen; die Offizierstellen sind nicht käuflich. Die vier Hauptstationspunkte der Flotte u. zugleich Kriegshäfen ersten Ranges sind: Plymouth, Portsmouth, Chatham u. Woolwich, an welchen sich auch zugleich die wichtigsten Marineanstalten (Seecadettenakademien, Nautische u. Lootsenschulen, Schiffswerfte, Arsenale etc.) befinden; fernere Stationen u. Kriegshäfen sind: Deptford, Falmouth, Pembroke, Queenstown, Sheerneß, Yarmouth, Milfordhaven, Leith, Inverneß, Galway, Cork, Limerick, Bantry u. Waterford; außerdem besitzt G. noch Schiffsstationen in Lissabon, an verschiedenen Punkten des Mittel- u. Stillen Meeres, am Cap, der Westküste von Afrika, Ceylon, Westindien u. der Westküste von Nordamerika, in Neu-Süd Wales. An der Spitze der Marine steht das Admiralitätscollegium (Admiralty-Office), aus fünf bis sechs höheren Marinebeamten (Lords-Commissioners) bestehend, deren erster als First Lord of the Admiralty zugleich Mitglied des Cabinets ist. Vgl. Southey, Lives of the British Admirals, with an introductory view of the Naval History of England, Lond. 1833–37, 4 Bde.; Nicolas, History of the Royal Navy, ebd. 1847, 2 Bde.; Asher, Aus den Verhandlungen der Specialcommission des Parlaments über die Navigationsacte, Berl. 1848. Auch die Ostindische Compagnie besitzt eine eigene Marine; dieselbe besteht aus 43 Schiffen (worunter 23 Dampfer mit 4880 Pferdekraft) mit zusammen 141 Kanonen.

An Orden u. Auszeichnungen hat G. den Hosenbandorden (für England), Andreas- od. Distelorden (für Schottland) u. Patrickorden (für Irland), als Hoforden, den Bathorden zur Belohnung für Militär- u. Civilverdienste, das Victoriakreuz zur Belohnung persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde; für Malta aber den Michaelis-, für die Ionischen Inseln den Georgsorden, für Indien die Verdienstmedaille für Seapoys. Der König ist Oberhaupt od. Großmeister aller dieser Orden. Außerdem gibt es mehrere Medaillen zum Andenken an Gefechte u. Kriegsdenkmünzen, so die Waterloomedaille, die Denkmünze für den Vergeltungszug 1842 nach Kabul etc. Wappen: ein Hauptschild in vier Feldern, von denen das erste u. das vierte die drei goldenen Leoparden Englands auf rothem Grunde, das zweite den rothen Löwen Schottlands auf goldenem Grunde in doppelter Einfassung mit untergelegten Lilien, das dritte auf blauem Grunde die goldene Davidsharfe Irlands mit silbernen Saiten führen; der Herzschild, mit der Königskrone von Hannover bedeckt, hat die beiden goldenen Löwen von Braunschweig in rothem Felde, den blauen Löwen von Lüneburg in goldenem u. das springende silberne Roß von Sachsen in rothem Felde. Das ganze Wappenüberdeckt die königliche Krone von England mit darüberstehendem goldenem, gekröntem Löwen u. umgibt den Hosenbandorden mit der Umschrift: Hony soit qui mal y pense. Unter dem Schilde sind die Rose von England, die Distel von Schottland u. der Klee von Irland durch Zweige verbunden, darum schließt sich ein Bund mit der Krondevise: Dieu et mon droit. Der Schild wird von einem goldenen gekrönten Leoparden u. einem silbernen Einhorn, mit Krone u. Kette um den Hals, gehalten.

Ackerbau u. Viehzucht stehen in G. auf einer sehr hohen Stufe u. die Englische Landwirthschaft (s.d.) wird als mustergiltig betrachtet. Was den Bergbau anbetrifft, so zeichnet sich hierin G. nicht nur durch Reichthum an edlen Metallen u. bes. an Mineralien, welche die Industrie unterstützen, sondern auch namentlich durch die Betriebsweise aus. Hauptsächlich ist der große Reichthum an Steinkohlen (bes. in England u. Wales), auf die rasche Entwickelung des Maschinenwesens von wesentlichem Einfluß gewesen, ferner besitzt G. Eisen (England u. Schottland lieferten 1854 nahe an drei Millionen Tonnen), Kupfer (am Busen von Bristol u. in Cornwall), Zinn, Zink, Blei, Salz etc.

In Beziehung auf Industrie übertrifft G. alle Länder der Erde; einerseits haben die Größe des Capitals, der vorzugsweise auf das Praktische gerichtete Sinn der Bevölkerung, bürgerliche u. politische Freiheit, andererseits der große Reichthum des Landes an Steinkohlen dieselbe begünstigt, gefördert u. zu einer hohen Stufe der Ausbildung gebracht. In allen Zweigen der Industrie gilt der Grundsatz der freien Thätigkeit, d.h. volle Gewerbefreiheit, nur durch Gesundheits- u. Sittlichkeitsrücksichten beschränkt. Das Maschinenwesen, das sich namentlich seit der Benutzung des Dampfes als bewegende Kraft, rasch entfaltet, ist in keinem anderen Lande so ausgebildet u. so vielseitig benutzt; hierzu kommt noch, daß die Communicationsmittel (Kanäle, Flüsse, Eisenbahnnetz etc.) nirgends so verzweigt sind als hier, u. daher die Industrie durch Herbeischaffung des Materials u. durch Vertrieb der Producte in hohem Grade unterstützen. Obenan steht die Baumwollenmanufactur; diese hat ihren Hauptsitz in Lancashire u. hier in Manchester, nächstdem in Glasgow in Schottland; sie hat sich mit Einführung der Dampfspinnmaschine u. des Dampfwebstuhles außerordentlich entwickelt. Es[683] werden durchschnittlich jährlich 600 Mill. Pfd. Baumwolle durchschnittlich zu 535 Mill. Pfd. Garn versponnen, welches entweder (25 Proc.) in die Fabriken des Festlandes ausgeführt od. zu Strümpfen, Hosen, Westen etc., Spitzen (in Nottingham), Kattun, Musselin, Gingham, Zeug überhaupt verarbeitet wird; davon aber werden nur 40 Procent im Lande verbraucht, 60 Procent ausgeführt. England versieht fast die ganze bewohnte Erde mit Baumwollenkleidung. Werth der Production durchschnittlich jährlich 441/2 Mill. Pfd. St., das Material kostet 131/2 Mill. Pfd., Werth der Ausfuhr gegen 23 Mill. Pfd. St. Das in die gesammte Baumwollenspinnerei G-s gesteckte Capital wird zu 60–70 Mill. Pfd. St. geschätzt. Vgl. Baines, History of the Cotton Manufacture in Great-Britain, Lond. 1835. Die Wollenmanufactur hat ihren Hauptsitz im Westriding von York, namentlich in Leeds, sodann in Bradford, Huddersfield, Halifax, ferner zu Stroud, Norwich, Kandale, Coventry, Colchester, Ipswich etc.; in Schottland zu Aberdeen, Inverary, Haddington; in Irland zu Dublin, Cork u. Kilkenny. Sie hat nicht in dem Maße zugenommen, wie die Baumwollenmanufactur, benutzt auch den Dampf weniger. Es werden gegen 244 Mill. Pfd. Wolle (14 Mill. Pfd. St. an Werth) jährlich verarbeitet, die über 2/3 aus England stammen; Werth der Prodmilou 25 Mill. Pfd. St. (1/3 Ausfuhr). Die Seidenmanufactur blüht zu Spitalfields, in Coventry, Macclesfield, Nottingham, Manchester, Glasgow u. Paisley; verarbeitet werden jährlich gegen 5 Mill. Pfd. Seide; diese Fabrikation hat sich namentlich durch Einwanderungen aus Frankreich gehoben; Werth der Production 81/2 Mill. Pfd. St., etwa 1/8 ausgeführt. Die Leinenmanufactur wird betrieben in Irland zu Belfast, Dublin, Cork, Limerick, Galway etc., in Schottland zu Dundee, Forfar, Aberdeen, Perth etc., in England zu Preston, Leeds, Exeter, Bridport, Sherburne; versponnen toerden jährlich gegen 400 Mill. Pfd. Flachs; Werth der Production 8 Mill. Pfd. St., der der Ausfuhr über die Hälfte davon. Die Steingut- u. Porzellanfabrikation wird hauptsächlich betrieben in Stafford, Dorsetshire, Devonshire u. Südwales, sowie in Worcester, wo das beste seine Porzellan mit Malereien producirt wird; Werth nicht ganz 3 Mill. Pfd. St. Die Glasfabrikation wird in St. Helens, London, Liverpool u. Glasgow betrieben; die Production beträgt gegen 3 Mill. Pfd. St., die Ausfuhr etwa 1/9 des Werthes. Ledermanufactur in London, Liverpool u. den Grafschaften Devon, Somerset, Warwick etc.; bes. gut ist das seine Leder- u. Riemen-, sowie Schuhwerk; nur wenig wird ausgeführt. Die Metallwaarenfabrikation (welche man, nebst den Baumwollenwaaren, in Deutschland mit dem Namen Englische Waaren benennt), von der die Hälfte ausgeführt wird, ist am bedeutendsten als Eisenfabrikation, die ihren Sitz in Birmingham, Wolverhampton u. Sheffield mit Umgegend hat; in Sheffield ist der Hauptplatz für die Stahlfabrikation; Birmingham liefert Stahlfedern, Nadeln, Nägel, Gewehre, blanke Waffen, Messingwaaren; außerdem gibt es in Birmingham u. Wwlverhampton große Eisengießereien, sowie in Manchester dergleichen für Dampfmaschinen u. Locomotiven, in Südwales für Eisenbahnschienen, in Schottland, Bradford u. Leeds für Kanonen, Kugeln, Anker u. Ankerketten. Die Papierfabrikation ist ausgedehnt u. liefert die beste Waare der Welt; die Production betrug 1648 1214/5 Mill. Pfd.; viel seines Papier wird ausgeführt. Die Brauerei wird bes. in London, Edinburg u. Dublin betrieben; 1846 ga;, es 43,418 Brauereien, von denselben bei weitem die meisten (43,189) für starkes Bier (Porter u. Ale). Zu nennen ist noch der Schiffsbau, welcher hauptsächlich in Sunderland, Aberdeen, Deptford, Blackwell, Woolwich etc. betrieben wird; an der Tyne, in Newcastle u. Shields baut man meist eiserne Schiffe. Vgl. Viebahn, Der englische Gewerbfleiß, Braunschw. 1852.

G. ist jetzt der größte Handelsstaat der Welt; seine Flotte bedeckt alle Meere, führt dem Lande die fehlenden, dem Auslande seine Producte zu u. verbindet damit den ausgebreitetsten Speditions- u. Transit-, so wie den unermeßlichsten Colonialhandel u. saldirt in den wenigsten Ländern mit baarem Geld. Mit den meisten Völkern der Erde unterhält G. unmittelbaren Verkehr, für viele andere vermittelt sie denselben ausschließlich u. zieht mit wenigen Ausnahmen aus dem gesammten Weltverkehr auf irgend eine Weise einen Vortheil für sich. Indessen wird in G. selbst zu viel producirt u. dies hat, da es die Märkte überführt u. die Waaren zuweilen unter dem Werth u. an unsichere Kunden weggibt, schon oft eine nachtheilige Rückwirkung auf G. gehabt. So traten namentlich 1842 u. 1857–58 derartige Krisen, ein u. G. hat bes. durch die Insolvenz eines großen Theils von Nordamerika große Verluste erlitten. Der Handel G-s umfaßt gegenwärtig über 30 Procent des gesammten europäischen Handels. Die Haupteinführartikel sind: rohe Baumwolle, rohe Schafwolle, Wein, Getreide u. Mehl, Schiffsbauholz, Breter, Häute, Flachs, Seide, Talg, Cochenille, Krapp, Thee, Südfrüchte u. aller. Art Colonialwaaren; die Hauptausfuhrartikel die obengenannten Producte der einheimischen Industrie. Der Werth der Gesammteinfuhr betrug 1857: 187,646,335 Pfund Sterling, welche zu befördern 32,693 Schiffe mit einem Gesammthalt von 8,732,180 Tonnen in den verschiedenen Häfen G-s einliefen, worunter aus den außerhalb des eigentlichen G-s gelegenen europäischen u. nichteuropäischen britischen Besitzungen: 6092 Schiffe mit 2,345,277 Tonnen Gehalt; aus Deutschland: 5149 Schiffe mit 1,023,775 Ton. Geh.; aus Frankreich: 3682 Schiffe mit 524,674 Ton. Geh.; aus Rußland: 3361 Schiffe mit 790,394 Ton. Geh.; aus Schweden u. Norwegen: 2638 Schiffe mit 481,341 Ton. Geh.; aus den Niederlanden: 2163 Schiffe mit 420,821 Ton. Geh.; aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika: 1312 Schiffe mit 1,248,589 Ton. Geh.; aus Dänemark: 1953 Schiffe mit 201,012 Ton. Geh. etc. Den Flaggen nach vertheilten sich dieselben: 19,091 Schiffe mit 5,416,090 Ton. Geh. unter der Flagge des Vereinigten Königreichs G.; 1250 Schiffe mit 1,214,464 Ton. Geh. unter der Flagge der Vereinigten Staaten von Nordamerika; 3428 Schiffe mit 663,717 Ton. Geh. unter der Preußens, Österreichs u.a. deutscher Staaten; 2629 Schiffe mit 548,458 Ton. Geh. unter der Schwedens u. Norwegens; 2511 Schiffe mit 244,047 Ton. Geh. unter der Dänemärks; 1122 Schiffe mit 90,038[684] Ton. Geh. unter der Frankreichs etc. Der declarirte Werth der Gesammtausfuhr betrug 1857: 122,155,237 Pfund Sterling, welche auf 44,401 Schiffen mit 10,340,399 Tonnen Gehalt befördert wurden, worunter nach den britischen Besitzungen: 5894 Schiffe mit 2,327,229 Ton. Geh.; nach Frankreich: 10,197 Schiffe mit 1,354,931 Ton. Geh.; nach Deutschland: 7378 Schiffe mit 1,323,911 Ton. Geh.; nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika: 1337 Schiffe mit 1,295,030 Ton. Geh. etc.; u. zwar: 24,834 Schiffe mit 6,204,198 Ton. Geh. unter der Flagge des Vereinigten Königreichs G.; 1334 Schiffe mit 1,295,934 Ton. Geh. unter der der Vereinigten Staaten von Nordamerika; 4776 Schiffe mit 826,545 Ton. Geh. unter der Preußens, Österreichs u.a. deutschen Staaten; 4410 Schiffe mit 473,859 Ton. Geh. unter französischer Flagge. Von den 122,155,237 Pfund Sterling der Ausfuhr gingen für 19,182,931 Pfd. Sterl. nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika; für 9,606,212 Pfd. Sterl. nach den Hansestädten (Hamburg, Bremen u. Lübeck); für 6,377,026 Pfd. Sterl. nach Holland; für 6,199,792 Pfd. Sterl. nach Frankreich; für 3,106,106 Pfd. Sterl. nach der Türkei; für 3,098,541 Pfd. Sterl. nach Rußland; für 13,060,169 Pfd. Sterl. nach Ostindien; für 11,626,146 Pfd. Sterl. nach Australien; für 4,325,645 Pfd. Sterl. nach Britisch-Nordamerika; für 2,340,787 Pfd. Sterl. nach Westindien u. Guiana etc. Der gesammte überseeische Handel G-s betrug demnach im Jahre 1857: 309,801,572 Pfund Sterling. Der Verkehr mit den Colonien, den G. früher den Fremden schloß, wurde in neuerer Zeit geöffnet, zuerst der mit West-, dann mit Ostindien, 1849 allgemein. Die verschiedenen Banken erleichtern einem Staate von so unumschränktem Credit die Geschäfte. Über das englische Bankwesen, s. Bank II Ff). Privatbanken gibt es eine große Menge, doch ist ihr Ansehen in neuerer Zeit durch das mehrmalige Falliren des größeren Theiles von ihnen gesunken. Außerdem wird der Handel noch durch die verschiedenartigsten Assecuranzgesellschaften (vgl. Assecuranz A) –D), deren jede bedeutende Stadt sowohl für Schiffe, Vermögen, Eigenthum aller Art, auch für Menschenleben, hat, durch Handelsverträge mit den meisten Nationen, od. doch mindestens Handelsconsulate, Handelsgesellschaften, u. gute Handelsgesetze befördert, obgleich in letzterer Hinsicht es eben so wenig einen allgemeinen Handelscodex, als ein allgemeines Prisengesetz gibt. Eine der Hauptursachen des Blühens des englischen Handels ist aber die Navigationsacte (s.d.), welche ehedem nur englischen Schiffen Producte anderer Länder, mit Ausnahme derer, die in dem Lande des Schiffsbesitzes selbst erzeugt wurden, in England einzuführen erlaubte. Sie ist durch andere Gesetze in den neuesten Zeiten zwar gemildert worden, aber noch immer haben englische Schiffe vor anderen den wesentlichsten Vorzug. Der Common Law Court entscheidet über kaufmännische Rechtsfälle nach den Grundgesetzen des allgemeinen Völker- u. Seerechtes, mit Benutzung der von dem Parlament beim Ausbruch eines jeden Krieges erlassenen Prisenacten. Das höchste Handelscollegium G-s ist das Board of council for Trade and Foreign Plantations zu London. Im Allgemeinen neigt sich die neuere englische Handelsgesetzgebung dem Princip des Freihandels zu. Seit 1849 sind die fremden Schiffe den einheimischen gleichgestellt; jedes im Auslande von einem englischen Rheder gebaute Schiff wird zur Registration zugelassen; ein Viertel der Bemannung eines Schiffes kann aus Ausländern bestehen. Doch sind noch viele Ungleichheiten geblieben, namentlich städtische Abgaben, von denen die einheimischen Schiffe befreit sind. Die Zölle sind bei einigen Artikeln aufgehoben; so sind zollfrei die Rohstoffe der Industrie, ferner Getreide seit 1849, Vieh, Fleisch, Speck, Kartoffeln, Wolle, Baumwollen-, Wollen- u. Leinenwaaren etc. seit 1846; bei anderen Artikeln sind sie herabgesetzt, so namentlich bei allen Lebensmitteln, ferner bei Zucker, bei welchem, ähnlich wie bei anderen Colonialwaaren, ein Differentialzoll von 4 Sh. für den Centner zu Gunsten des britischen Colonialrohzuckers (10 Sh. der Centner) gegenüber dem fremden (14 Sh.) besteht; raffinirter Zucker zahlt 222/3 Sh. Steuer. Sehr hoch sind die Eingangszölle auf Bier, Hopfen, Wein, Branntwein, Tabak, Holz, Seife, gedörrtes Obst, Klicker, Seidenwaaren etc.; Malz ist ganz verboten. Die Handelsmarine (d.h. die Anzahl der in den britischen Häfen einregistrirten Schiffe) betrug 1855 26,859 Fahrzeuge mit 4,248,730 Ton. Geh., u. zwar 25,335 Segelschiffe mit 3,942,493 Ton. Geh. u. 1524 Dampfer mit 306,237 Ton. Geh.; 1858 bereits 1785 Dampfer mit 408,702 Ton. Geh. Die sämmtliche Bemannung derselben betrug 170,000 Mann. Im Ganzen besitzt G. über 100 größere Häfen für Kriegsschiffe u. Handelsschiffe ersten Ranges u. über 500 Rheden. Die bedeutendsten Seehandelsstädte sind in England: London, dessen Handel sich in den letzten 40 Jahren mehr als verdoppelt hat; Liverpool, dessen Handel bes. nach Amerika für Lancaster u. York geht u. sich in 40 Jahren verdreifacht hat; Hull, Haupthafen der Westküste zum Verkehre mit den Häfen der Nord- u. Ostsee, bes. Norwegen u. den Hansestädten; Southampton, Haupthafen für Frankreich u. Station der Dampfschiffe nach Westindien, Spanien u. dem Mittelmeere, Bristol, Newcastle, Stockton, Plymouth; in Schottland: Glasgow, dessen Handel in 22 Jahren sich fast verdoppelt hat, Greenock, Leith etc.; in Irland: Dublin, Belfast, Cork etc. Der Transithandel G-s betrug im Jahre 1855 über 5 Mill. Pfund Sterling. Der Küstenhandel ist ebenfalls sehr bedeutend u. hier namentlich von Wichtigkeit der Verkehr zwischen G. u. Irland, der seit 1825 als Küstenverkehr angesehen wird u. sich bes. seit Entwicklung der Dampfschifffahrt sehr gehoben hat. Die Hauptausfuhr Irlands nach G. besteht in Getreide, Mehl, Schlachtvieh etc.

Innerer Verkehr. Über den Binnenhandel fehlen authentische Angaben. Derselbe wird durch die inneren Verkehrsmittel, wodurch sich G. vor allen Ländern der Erde auszeichnet, wesentlich befördert. An Eisenbahnen besaß G. Anfang 1856: 8054 englische (od. 1748 deutsche) Meilen, wovon über 6000 Meilen auf England u. Wales, über 1009 Meilen auf Schottland u. ungefähr 900 Meilen auf Irland kamen, während noch 4571 englische (993 deutsche) Meilen im Bau begriffen waren. 1856 hatte G. 2800 Eisenbahnstationen; den Dienst versehen über 5000 Locomotiven; angestellt für den Betrieb u. die Verwaltung der. Eisenbahnen waren[685] 97,952 Personen; befördert wurden 118,595,135 Reisende gegen 9,174,845 Pfund Sterling Fahrgebühr; die Güterbeförderung brachte 11,040,779 Pfund Sterling ein; angelegt war bis dahin in Eisenbahnen ein Capital von 297,583,284 Pfund Sterling (theils Anleihen, theils Actien), also ungefähr 36,700 Pfund Sterling pro englische Meile (d.i. ungefähr 1,100,000 Thlr. pro deutsche Meile), die Betriebskosten betrugen 48 Procent, die Reineinnahme daher 3,12 Procent. Sämmtliche Eisenbahnen G-s sind Privat-, d.h. Actienbahnen; die meisten von ihnen haben doppelte Geleise u. sind mit elektrischen Telegraphen versehen. Vgl. Francis, History of the English Railways, Lond. 1851, 2 Bde. Die Landstraßen G-s sind entweder öffentliche, von den Gemeinden unterhaltene (Highways) od. von autorisirten Gesellschaften angelegte (Turnpike Roadt); sie bestehen zwischen allen Orten von nur einiger Bedeutung, sind ganz vorzüglich u. werden sehr gut unterhalten. In Bezug auf Kanäle übertrifft G., namentlich England, ebenfalls das übrige Europa; ihre Gesammtlänge beträgt in ganz G. 605 Meilen Kanäle (also ungefähr 1 Meile auf 9 QM.), wovon auf England u. Wales allein über 500 Meilen kommen. Mit Ausnahme des Caledonischen Kanals sind sie sämmtlich Privatunternehmungen; s.u. England, Schottland, Irland. Die Flußschifffahrt nimmt in ganz G. 573 Meilen (also 1 Meile auf 10 QM.) ein. Vgl. Hydrographical Map of the British Isles. Lond. 1849. Das Postwesen G-s erfuhr im Jahre 1840 eine wesentliche Reform (Pennysystem); das Princip der Portoerniedrigung wurde dort zuerst adoptirt, hat sich von da aus rasch über den größten Theil von Europa verbreitet u. eine totale Umgestaltung der Correspondenzverhältnisse hervorgebracht. Ein einfacher Brief kostet seitdem von jedem Orte des Vereinigten Königreichs nach jedem anderen nur 1 Penny (10 Pfennige preußisch). 1839 (im letzten Jahre vor der Postreform) betrug die Gesammtzahl der Briefe in ganz G. 821/2 Millionen, im Jahre 1840 schon 1684/5 Mill., 1857 über 400 Mill, s.u. Post. Die Zahl der Postbureaux in ganz G. beläuft sich auf 10,500. Das Telegraphensystem G-s ist so verzweigt, daß sämmtliche Orte von nur einiger Bedeutung telegraphisch unter einander verbunden sind. Sämmtliche Telegraphen stehen unter einer besonderen Gesellschaft The Electric Telegraph Company in London. Mit dem Continent ist G. dreifach durch Telegraphen verbunden u. zwar mit Frankreich über Dover u. Calais (seit September 1851), mit Holland (seit October 1853 über Scheveningen u. Haag), mit Deutschland (seit November 1858 über Cromer [an der Küste von Norfolk] u. Emden).

Münzen. G. hat Goldwährung (s.d.) u. rechnet nach Livres (Pounds, Pfund), Sterling zu 20 Shilling (Schilling) à 12 Pence (Pfennig) à 4 Farthings; dieses Pfund Sterling war bis 1816 bloße Rechnungsmünze, von diesem Jahre an wurden aber Sovereigns à 20 Schilling-Sterling geprägt u. so das Pfund Sterling wirkliche Münze; der Werth desselben in deutschem Silbergeld läßt sich, da Gold dem Silber gegenüber einem stets veränderlichen Course unterworfen ist, nicht genau bestimmen, es wird meist zu 6 Thlr. 20 bis 25 Sgr. Crt. gerechnet, wonach sich der Schilling auf 10 Sgr. u. der Penny auf 10 Pf. preußisch herausstellt. Das Verhältniß aller früherer u. jetziger englischen Rechnungs- u. wirklichen Münzen ist folgendes: 1 Pfd. Sterl. (Sovereign) hat 11/2 Marks, 2 Angels, 3 Nobles, 4 Crowns (Kronen), 20 Schillinge, 60 Groats, 240 Pence, 960 Farthings, von denen die Marks, Angels u. Nobles nur selten noch vorkommen. Die jetzigen geprägten Münzen G-s sind: a) in Gold: Guineen zu 21 Schill., in einem Feingehalt von 22 Karat in 24 Karat Schrot (Standardgold), 5 Pennyweights (dwts.) 939/89 Grains od. 24/89 Unzen engl. Troy-Gew., 31,091 = 1 köln. Mark sein Gold, 1701/3 holl. Aß an Gew. = 7 Thlr. 3 Sgr. 1/3 Pf.; es gibt 1/4, 1/3 (7 Schillingstücke), 1/2 doppelte u. fünffache, ganz nach Verhältniß, doch werden sie, so wie die älteren Marks, Angels u. Nobles, nach u. nach eingezogen u. daher immer seltener; Sovereigns od. Pfd. Sterl. zu 20 Schill., 22 Karat sein, 5 dwts. 3171/623 Grains od. 160/623 Unzen engl. Troy-Gew. gesetzlich (50, ot auf ein Troy-Pfund Gold), 31, 94 = 1 köln. sein Mark, 7,984 Grammen an Gew. (also 7,302 Grammes Feingehalt), halbe u. doppelte nach Verhältniß. b) In Silber: Crowns (Kronen) zu 5 Schill., 18 dwts. 44/11, Grains (10/11 Troy-Unzen) od. 14 Loth 12 Grän fein, 84/10 = 1 fein Mark od. 1 Thlr. 191/2 bis 1 Thlr. 20 Sgr. pr. Crt., halbe zu 21/2 Schill., Florins (2 Schillinge) u. 1 Schillingstücke nach Verhältniß; 6 (Sixpence, halbe Schillinge), 4 (Fourpence, Groats) u. 3 (Threepence) Pencestücke, auch 2 u. 1 Penny (selten); sämmtlich in einem Feingehalt von 222 Pennyweights auf 240 Pennyweight rauh. Die älteren vor 1816 geprägten Silbermünzen sind jedoch 64/20 Proc. besser, so daß 621/2 alte Schill. – 66 neuen Schill. Sterl. c) In Kupfer: vor 1796 nur Halfpenny u. Farthings, seit diesem Jahr auch Penny, ja Doppence (2 Pence) von 1797, die jedoch nicht mehr geprägt werden. Einzig gesetzmäßiges Zahlungsmittel sind die Nationalgoldmünzen, u. die von der Bank von England ausgegebenen Banknoten, deren geringster Betrag jedoch nicht unter 5 Pfd. Sterl. herabgehen darf. Staatspapiergeld gibt es nicht. Alles Silbergeld ist nur Scheidemünze; in Silber ist Niemand verbunden mehr als 2 Pfd. (40 Schill.), in Kupfer bis zu 12 Pence anzunehmen. Gold in Barren 1 Unze Standard = 3 Pfd. 17 Schill., Silber in Barren 1 Unze Standard = 5 Schill. 7/8 Pence. Wechsel. course durchschnittlich auf Paris: 10 Pfd. Sterl = 252 Franken, auf Berlin 10 Pfd. Sterl. – 662/3 Thlr., auf Frankfurt a.M. 10 Pfd. Sterl. = 1191/4 Rhein. Gulden. Die Masse des im Jahr 1830 im Umlauf gewesenen baaren Geldes betrug 36,000,000 Pfd. Sterl. (28 Mill. Gold-, 8 Mill. Silbermünze), der Banknoten für 29,100,000 Pfd. Sterling.

Maße: die durch Parlamentsacte von 17. Juni 1824 bestimmten, 1. Januar 1826 in G. eingeführten gleichförmigen Maße u. Gewichte sind: Längenmaß: das Yard (Imperial-Standard-Yard, Elle), hat. 3 Fuß od. 36 Zoll (Inches) u. ist 914,3835 Millimeter od. 405,3425 alte Pariser Linien lang, 100 Yards = 137,10 preuß. Ellen; auch wird noch nach der alten English Ell zu 11/4 Yard gerechnet; der Foot (Fuß) ist 1/3 Yard u. hat 12 Zoll à 12 Linien (bei Künstlern jedoch in 10, bei Handwerkern in 8 Linien), 1 Foot = 304,7943 Millimeter od. 135,1142 alte Par. Linien[686] 100 Foot = 97,115 preuß. Fuß; der Fathom (Faden) =2 Yards; ferner kommen noch in festem Verhältniß zur Yard vor: French Ell = 11/2 Yard; Flemisch Ell = 3/4 Yard; Cubit = 1/2 Yard. Beim Tuchmaß rechnet man: 1 Yard zu 4 Quarters à 4 Nails; 1 Nail = 21/2 Inches, 5 Quarters = 1 English Ell. Garnmaß: beim Baumwollengarn 1 Hank (Strähn) = 840 Yards, beim Leinengarn 1 Lea (Strähn) = 300 Yards. Die gesetzliche Englische Meile (Statute od. Britisch Mile) hat 1760 Yards od. 5280 Fuß; sie ist der 89. Theil eines Äquatorialgrades, entspricht also 0,218 (5/23) deutscher Meile od. 1,61 Kilometer; 1 deutsche Meile hat demnach 4,6 (6/127) engl. Meile; eine engl. QM. ist mithin 0,04709 (6/127) deutscher QM. u. 1 deutsche QM. – 21,16 engl. QM. Die London od. English Mile hat 16661 Yards od. 5000 Fuß od. 1,524 Kilometer, also nahezu 1/5 deutsche Meile; im bürgerlichen Leben wird häufig nach letzterer (London od. English Mile) gerechnet; bei officiellen, wissenschaftlichen etc. Angaben ist dagegen stets die erstere (Statute od. British Mile) angenommen. Die englische Seemeile (Sea Mile) ist der 60. Theil eines Äquatorialgrades, also genau 1/4 geographische Meile, nach dieser Seemeile rechnen sämmtliche schiffahrttreibende Nationen 1 League = 3 Sea Miles. Flächenmaß: die Square-Perch (QRnthe) = 301/4 Square Yards (zu 8 Square Feet à 144 Square Inches) = 25,29 QMeter; Feldmaß: 40 Square Perches sind ein Rood of Land (Ruthe Land, nicht mit Rod zu verwechseln), 4 Roods sind 1 Acre of Land (der Acker) = 4840 QYards = 1,58494 preuß. Morgen, 30 Acres sind 1 Yard of Land; die Perch (Pole od. Rod, Ruthe) = 51/2 Yards; das Furlong = 220 Yards; die Last (Load) Breter, Dielen, Planken bei 1 Zoll Stärke = 600 QFuß, 1 Load behauenes Schiffs-Krummholz hat 50, unbehauenes 40, u. 1 Schiffstonne zur Fracht 42 Cubikfuß; der Fathom Brennholz hat 6 Fuß Breite, 6 Fuß Tiefe, 6 Fuß Höhe, also 216 Cubikfuß. Hohlmaß: die Einheit für alle Flüssigkeiten u. trockene Gegenstände die nicht gehäuft gemessen werden, ist das Gallon (Imperial-Standard-Gallon), getheilt in 4 Quarts od. 8 Pints (Pinten) à 4 Gills; 2 Gallons sind 1 Peck, 8 Gallons = 1 Bushel, 64 Gallons = 1 Quarter; 1 Gallon = 4,5419 franz. Liter od. 3,9667 preuß. Quart. Fruchtmaß: der Quarter (Imperial-Quarter) hat 2 Combs (Cooms), 8 Bushel, 1 Quarter = 5,291 preuß. Scheffel; Kohlen, Kalk, Fische, Kartoffeln, Obst etc. wurden bis 1835 gehäuft gemessen, das Normalmaß dafür war der Bushel; 1 Chaldron hat 12 Säcke à 3 gehäufte Bushel, 100 geh. Bushel = 126,9 gestrichene Bushels. Steinkohlen werden jetzt nach dem Gewicht verkauft. Wein- u. Branntweinmaße: 1 Tun (Tonne) hat 2 Pipes od. Butts, 3 Puncheons, 4 Hog'sheads, 6 Tierces, 8 Barrels, 14 Rundletts od. Kilderkins, 252 Gallons, 504 Pottles, 1008 Quarts, 2016 Pints, 1 Tun = 210 Imperial-Gall. Biermaß: Ale hat die Last 8 Hog'sheads, 12 Barrels, 24 Kilderkins, 48 Firkins, 384 Gallons, gehopftes Bier hat die Tun 2 Pipes, 4 Hog'sheads, 6 Barrels, 12 Kilderkins, 24 Firkins, 216 Gallons. 1 Firlot Bier = 52,393 franz. Liter od. 45,757 preuß. Quart.

Gewicht. Die Einheit bildet das alte Troy-Pfund (Troy Pound), jetzt Imperial-Standard Troy-Pound genannt, es ist getheilt in 12 Ounces (Unzen) à 20 Pennyweights (abgekürzt: dwts. Pfenniggewicht) à 24 Grains (Grän); 1 Grain hat 20 Mites à 24 Doits à 20 Periots à 24 Blanks; welche letztere Eintheilung aber selten vorkommt. 100 Troy-Pfund = 37,3246 Kilogr., 159,677 köln. Mark od. 74,64 deutsches Zollpfund, 1 Troy-Pfund = 373,24 Gramm (0,746 deutsches Zollpfund = 22,38 Zollloth); es ist die Basis für das Gold-, Silber-, Juwelen- u. Apothekergewicht; Handelsgewicht ist das Avoirdupois- Gewicht, nach welchem alle anderen Waaren außer Gold, Silber, Platina, Diamanten u. Droguerien im Detail, gewogen werden. Das Pfund (Pound Avoirdupois) hat 16 Ounces (Unzen) à 16 Drams (Drachmen) à 3 Scruples (Scrupel) à 10 Grains, also 7680 Grän, es ist auf 7000 Troy-Grän festgesetzt, mithin 144 Pfund Avoirdupois = 175 Pfund Troy od. 1 Pfund Avoirdupois = 453,598 Gramms (0,907 deutsches Zollpfund = 27,18 Zollloth); 100 Avoirdupois-Pfund = 45,3598 Kilogr. od. 90,71 Zollpfund; 112 Pfund = 1 Centner (Hundredweight od. Hundred, abgekürzt Cwt.); 1 Ton (Tonne) hat 20 Hundreds, 80 Quarters oder 2240 Pfd. Avdp. 1 Last Wolle hat 12 Sacks (Sack), 24 Weys, 156 Tods, 312 Stones (Steine), 624 Cloves od. Nails od. 4366 Pfd. Avdp. 1 Pack Wolle ist 240 Pfd.; 1 Peck Mehl od. Salz ist 14 Pfund, 1 Hundred Salz ist 7 Last à 18 Barrels; 1 Last Pottasche, Laberdan, Häring, Mehl, Seife, Pech, Theer hat 12, Schießpulver 24 Barrels; 1 Last gewöhnliche Häute hat 20 Dickers (Decher) à 10 St.; 1 Timber (Zimmer) hat 49 Stück Rauchwerk, 1 Hundred Häute hat 5 Scores à 20 Stück, 1 Hundred Stockfisch à 124 Stück, Beim Apothekergewicht ist das Troy-Pfund getheilt in 12 Unzen à 8 Drachmen à 3 Scrupel à 20 Gran, 100 Pfund = 104,304 nürub. Pfund. Münzgewicht für Gold u. Silber: das Troy-Pfund getheilt in 12 Unzen (Ounces, abgekürzt oz.) à 20 Pennyweights à 24 Grains à 20 Mites; an der Bank von England dagegen theilt man die Unze in Decimalen, als Goldprobegewicht hat das Troy-Pfund 24 Karat à 24 Grain à 4 Quarts; als Silbergewicht 12 Unzen à 20 Pennyweights (Pfenniggew.); Juwelengewicht ist das Karat à 4 Grains à 2 Eights (1/8). etc., 1 Juwelenkarat = 20,531 Centigramm; beim Perlengewicht ist das Troypfenniggewicht getheilt in 30, die Troy-Unze also in 600 Grains, also 4 Gr. Troygewicht = 5 Gr. Perlengewicht. Das Nähere über das Topographische etc. der einzelnen Theile G-s s. unter den eigenen Artikeln England, Schottland, Irland etc.

Vgl. John Gordon, Topographical dictionary of Great-Britain and Ireland etc., London 1832, 3 Bde.; Stael-Holstein, Lettres sur l'Angleterre, deutsch von Scheidler, Jena 1825; Meidinger, Reise durch G. u. Irland in topographischer, commerzielter u. statistischer Hinsicht, Frankf. 1829, 2 Bde.; Briefe eines Verstorbenen, ein fragmentarisches Tagebuch aus Deutschland, England, Wales, Irland u. Frankreich, 2. Aufl. Stuttg. 1832, 4 Bde.; D'Haussez, La Grande-Bretagne en 1833, Paris 1834; Mc. Queen, Statistics of the British Empire, Lond. 18364 Raumer, Briefe über England, 2. Ausg. Lpz. 1842, Porter, Progress of Great-Britain, Lond, 1845; [687] Meidinger, Das Britische Reich in Europa, Lpz. 1851; Macculloch, A descriptive and statistical Account of the British Empire, 4. Aufl. 1854; Blacks, Guide Books for England, Scotland and Ireland, Edinburg 1857; Über statistische Einzelnheiten der jährlich erscheinenden Blaubücher, (Bluebooks), ferner der ebenfalls jährlich erscheinenden Companion to the Almanac, u. das Journal of the Statistical Society. Unter den Karten zeichnen sich die Ordnance Maps of the United Kingdom u. die Übersichtskarten von Cara, Wyld u. Arrowsmith aus. Vgl. auch die Literatur unter den einzelnen Theilen G-s.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 668-688.
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